Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00058




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, ist seit Jahren Bezügerin von Zusatzleistungen. Mit Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 7/355/57) wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (im Folgenden: AZL) ihr Leistungsbegehren um Vergütung der Kosten für die Zahnarztbehandlung gemäss Rechnung der Praxis Z.___ vom 5. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 120.-- ab (Urk. 3). Daran hielt es nach erhobener Einsprache der Versicherten vom 1. Mai 2015 (Urk. 7/343) mit Entscheid vom 21. Mai 2015 fest (Urk. 2).


2.     Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das AZL zur Vergütung der Rechnung vom 5. Dezember 2014 zu verpflichten. In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG).

    Im Kanton Zürich sieht der per 1. Januar 2008 revidierte § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). In § 8 ZLV, der die Vertung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige entsprechende Bundesregelung von Art. 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) im Wesentlichen wörtlich übernommen.

    Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen (Abs. 3 Satz 1). Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen (Abs. 4).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, trotz Schreiben vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin lediglich eine Pauschalrechnung ohne Tarifpositionen gemäss dem UV/MV/IV-Tarif vorgelegt.

    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, da die Pauschalrechnung von Fr. 120.- niedriger sei als die gewünschte Tarifposition, könne die Rechnung gemäss dem Computersystem nicht entsprechend gestellt werden.

3.2    Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3     Wie erwähnt sind nach § 8 Abs. 4 ZLV Rechnungen betreffend Zahnbehandlungen entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich hingewiesen, zusammen mit einer unmissverständlichen Androhung entsprechender Rechtsnachteile (Schreiben vom 9. Januar 2014, Urk. 7/314; Schreiben vom 2., 19. und 23. März 2015, Urk. 7/335, Urk. 7/339, Urk. 7/355/57). Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin ohne stichhaltige Gründe nicht nach. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Das Argument, die Zahnarztpraxis Z.___ habe mit dieser Auflage nichts anfangen können, ist unbehelflich. Indem die Beschwerdeführerin lediglich eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Pauschalrechnung vorlegte, war der Beschwerdegegnerin eine abschliessende Beurteilung der Rechnung nach den gesetzlichen Kriterien gemäss § 8 ZLV (wie Einfachheit, Wirtschaftlichkeit) nicht möglich. Ihr Vorgehen, das Leistungsbegehren androhungsgemäss abzuweisen, entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel