Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00062




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1949, meldete sich am 28. April 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur seit dem 1. April 2012 vorbezogenen Altersrente an (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2014, Urk. 8/1). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), ermittelte einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2012 und anschliessend mit Einspracheentscheid vom 25. September 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 25. September 2012 aufhob und die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu verfüge.

1.2    Gestützt auf das Urteil vom 26. Juni 2014 nahm die Durchführungsstelle weitere Abklärungen vor (Urk. 8/4-6). Hernach ermittelte sie erneut einen Einnahmenüberschuss und wies das Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Januar 2015 (Urk. 8/8) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 16. Juni 2015 ebenfalls ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei im Sinne seiner Vorbringen zu korrigieren und es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 4. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 mitgeteilt wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) sind aufgrund dessen Inhalts und der dem Entscheid zugrunde liegenden Berechnungsverfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 8/7) allfällige Zusatzleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. April bis zum 31. Dezember 2012. Auf die Frage nach einem allfälligen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2013 ist daher mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzugehen.


2.

2.1    In rechtlicher Hinsicht ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf Erwägung 1 des Rückweisungsurteils ZL.2012.00093 vom 26. Juni 2016 zu verweisen (Urk. 8/1 E. 1). Zu ergänzen ist, dass die Vorgaben in diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil sowohl für die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführer als auch für das hiesige Gericht verbindlich sind (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4).

2.2    Verfügungen oder Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 125 V 39). Abgesehen von einer - vorliegend nicht zur Diskussion stehenden - Korrektur fehlerhafter, bereits rechtskräftiger Entscheide (dazu Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist eine Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne einer Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Leistungen auch im Laufe des Kalenderjahres im Rahmen von Art. 25 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nur unter bestimmen Voraussetzungen möglich (bei einer Veränderung in den persönlichen [Abs. 1 lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen (Abs. 1 lit. b-d]). Diese Möglichkeit sowie die Revision von Dauerleistungen Art. 17 Abs. 2 ATSG ergänzen die jährliche Neuberechnung, ersetzen diese aber nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015, E. 2.2.2, und 8C_94/2007 vom 15. April 2008, E. 4.2).


3.    Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene Einwände vor gegen die Berechnung der Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. April 2012. Auf diese Vorbringen ist in Erwägung 4 im Einzelnen einzugehen.

    Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers – wie in Erwägung 2.1 dargelegt - die verbindlichen Vorgaben des Rückweisungsurteils vom 26. Juni 2014 (Urk. 8/1) zu beachten sind. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Verbindlichkeit der Vorgaben des Rückweisungsurteils - aufgrund des Anfechtungsgegenstandes im ursprünglichen Verfahren ZL.2012.00093 (Einspracheentscheid vom 25. September 2012) - bis zum 25. September 2012. Die Frage, ob ein hinreichender Anlass dazu besteht, für die Zeit ab 25. September 2012 allfällige Anpassungen im Sinne der Erwägung 2.2 vorzunehmen, wird nachfolgend ebenfalls zu prüfen sein.

    

4.

4.1

4.1.1    Für die vom Beschwerdeführer selbst bewohnte Liegenschaft berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als Vermögensertrag neu einen Eigenmietwert von Fr. 17‘325.-; die Frage, ob bei der Liegenschaft ein Geschäftsanteil auszuscheiden sei, verneinte sie (Urk. 2). Dieses Vorgehen kritisiert der Beschwerdeführer.

4.1.2    Zur Frage des Eigenmietwertes wurde in Erwägung 2.4.3 des Rückweisungsurteils unter anderem Folgendes festgehalten: „Die Beschwerdegegnerin wird daher von der Steuerbehörde eine Auskunft über die Berechnung des steuerlichen Eigenmietwertes des Jahres 2011 – und soweit vorhanden auch des Jahres 2012 – einzuholen haben.“ Zur allfälligen Ausscheidung eines Geschäftsanteils hielt das Gericht in Erwägung 2.4.3 fest: „Die Streitfrage, ob bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein 60%iger Geschäftsanteil auszuscheiden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin erliess diesbezüglich einen Aktenentscheid, obwohl sie in der Beweisauflage vom 18. Juli 2012 (...) keine entsprechende Sanktion (Aktenentscheid) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht hatte. Bei dieser Aktenlage ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vom Beschwerdeführer im Rahmen eines rechtsgenüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 43 Abs. 3 ATSG) substantiierte, detaillierte und belegte Ausführungen über die geltend gemachte geschäftliche Nutzung seiner Liegenschaft und deren Umfang im massgebenden Zeitraum einholt.“

4.1.3    Diese verbindlichen Vorgaben wurden von der Beschwerdegegnerin bei ihren Abklärungen nicht eingehalten. Zwar holte sie von der Steuerbehörde am 6. Januar 2015 eine telefonische Auskunft ein (Urk. 8/6). Diese Auskunft betrifft jedoch die Frage nach dem Vermögenswert einer Liegenschaft, und nicht diejenige nach dem streitigen Eigenmietwert. Auch die Beweisauflage vom 27. November 2014 (Urk. 8/4) genügt den Vorgaben im Rückweisungsurteil nicht und stellt kein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG dar, da keine Sanktion angedroht wurde.

    Damit ist die Beschwerdegegnerin den Auflagen zur Ermittlung des Eigenmietwerts einerseits und des geschäftlichen Anteils der Liegenschaft anderseits nicht nachgekommen, was sie nachzuholen hat. Erst wenn es sich als unmöglich erweist, vom Steueramt eine konkrete Auskunft zum Eigenmietwert der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erhalten, kann die Beschwerdegegnerin - wie sie es getan hat - den Eigenmietwert auf 3,5 % des massgebenden Steuerwertes festsetzen.

4.2

4.2.1    Beim Vermögen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Fahrzeugwert von Fr. 540.- (Urk. 8/7), wogegen der Versicherte einen solchen von Fr. 324.- geltend macht.

4.2.2    Im Rückweisungsurteil wurde diesbezüglich in Erwägung 2.2 festgehalten: „Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das anrechenbare Vermögen und damit auch der Wert des Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist (Art. 17 Abs. 1 ELV). Nach § 39 des Zürcher Steuergesetzes ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Wert des Fahrzeuges in diesem Sinne neu berechne.“

4.2.3    Im angefochtenen Entscheid äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht zu dieser Frage. Die Ermittlung des Wertes von Fr. 540.- ist daher nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird auch diesbezüglich im Sinne der Vorgaben im Rückweisungsurteil vorzugehen und ihre Berechnung nachvollziehbar zu begründen haben.

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Berechnung der Zusatzleistungen seien Darlehensschulden von Fr. 75‘000.- und übrige Schulden von Fr. 28‘143.30 zu berücksichtigen (Urk. 1).

4.3.2    Gemäss den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Betrag von Fr. 75‘000.- um per Ende 2011 bestandene Geschäftsschulden (Steuererklärung 2011, Urk. 3/3); bezüglich des Betrags von Fr. 28‘143.30 legte er eine Liste von Schulden betreffend den Zeitraum von Januar bis Mai 2012 bei (Urk. 8/8).

4.3.3    Die Frage, welche Schulden im massgebenden Zeitraum von Ende 2011 bis Mai 2012 zu berücksichtigen sind, wurde im Rückweisungsurteil abschliessend beurteilt (Urk. 8/1 E. 2.5). Es besteht kein Anlass von der ursprünglichen Berechnung abzuweichen und die neu erwähnten Schulden (E. 4.3.1) zu berücksichtigen.

4.4    Auch die neu geltend gemachten geschäftlichen Aufwände und Verluste, auch in Form von als Selbständigerwerbender geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen (Urk. 8/5/1), wurden bei der ursprünglichen Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs nicht berücksichtigt (Urk. 7/5). Für die Zeit bis zum 25. September 2012 gilt das oben Gesagte. Mangels Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens bei der neuen Berechnung (Urk. 8/7) besteht von vorneherein kein Raum für eine Berücksichtigung von geschäftlichen Aufwänden oder Verlusten (Art. 10 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; Art. 11a ELV).

4.5    In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Krankheits- und Behinderungskosten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2). Auf den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers, wonach bei der Berechnung solche zu berücksichtigen seien, ist daher nicht einzutreten.

4.6    Hinsichtlich des Einwands des Versicherten, in Abweichung von der ursprünglichen Berechnung (Urk. 7/5) seien jährliche Hypothekarzinsen von Fr. 6‘657.- statt von Fr. 3‘557.- zu berücksichtigen, und bezüglich der von der Beschwerdegegnerin neu vorgenommenen Mietzinsaufteilung (Urk. 2, Urk. 8/7) ist für die Zeit bis zum 25. September 2012 den verbindlichen Vorgaben des Rückweisungsurteils zu verweisen (Urk. 8/1 E. 2.5; Urk. 7/5).

    Ob die vom Versicherten neu geltend gemachten Hypothekarzinsen von jährlich Fr. 6‘657.- und die von der Beschwerdegegnerin neu vorgenommene Mietzinsaufteilung in der Zeit nach dem 25. September 2012 eine relevante Änderung im Sinne von Art. 25 ELV oder Art. 17 Abs. 2 ATSG darstellen, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen haben.


5.    Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne der obigen Erwägungen respektive der verbindlichen Vorgaben des Rückweisungsurteils vom 26. Juni 2014 zu verfahren und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu zu verfügen haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2012 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel