Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00063




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Dübendorf

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1933, reichte am 30. Mai 2014 (Datum Poststempel; Urk. 10/31 und 10/32) bei der Stadt Dübendorf, Sozialversicherungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV ein. Sie bezeichnete ihren Sohn Y.___ als Vertreter (Urk. 10/B).

    Die Durchführungsstelle sandte das Gesuch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 an den Vertreter der Versicherten zurück mit der Aufforderung, bis spätestens am 3. September 2014 auch die Seiten 10 bis 12 des Anmeldeformulars auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 10/34). Am 19. August 2014 traf das vollständig ausgefüllte Gesuch mit Unterlagen ein (vgl. Urk. 10/F S. 1 und 10/35). Die Durchführungsstelle forderte mit Schreiben vom
20. August 2014 noch fehlende Unterlagen an und lud zu einem Gespräch am 1. September 2014 ein (Urk. 10/36). Dieses fand in Anwesenheit der Gesuchstellerin und ihres Vertreters statt (vgl. Urk. 10/F S. 1). Bei dieser Gelegenheit reichten die beiden zusätzliche Dokumente ein (Urk. 10/38) und erwähnten erstmals, dass X.___ ihrem Sohn Y.___ ein verzinsliches Darlehen gewährt habe (vgl. Urk. 10/F S. 1 f.). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Durchführungsstelle weitere Belege an, unter anderem Belastungsanzeigen des Bankkontos von Y.___ oder Gutschriftenanzeigen auf dem Konto von X.___ über zurückbezahlte Darlehensbeträge (Urk. 10/39). Am 22. Dezember 2014 wurden diverse Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 10/40). Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben im Jahr um Fr. 2‘747.-- überstiegen (Urk. 10/42). Dagegen wurde am 9. Februar 2015 Einsprache erhoben (Urk. 10/43). Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 10/44).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 liess X.___, vertreten durch ihren Sohn Y.___, mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Die Durchführungsstelle schloss am 14. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 litd ELG) anzurechnen (art. 23 Abs. 3 ELV).

1.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle zu Recht eine mit 5 % verzinsbare Darlehensforderung von Fr. 40‘000.-- gegenüber Y.___ bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat (vgl. Urk. 1 und 2).


3.

3.1    Zur Diskussion steht ein Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2014. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2014 präsentierten und welche anrechenbaren Einnahmen sie im Jahr 2013 hatte.

3.2    Es ist insoweit unbestritten und mit den eingereichten Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Y.___ ein zu 5 % verzinsliches Darlehen gewährt hatte, das sich am 31. Dezember 2010 auf Fr. 50‘000.-- belief (Urk. 10/15 S. 7; vgl. auch Urk. 1 und 10/43 S. 2).

3.3    Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt die Leistungsansprecherin die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und
Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b). Die Beschwerdeführerin hat deshalb auch den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass sich die Darlehensschuld ihres Sohnes Y.___ aufgrund geleisteter Rückzahlungen verminderte, so dass sie am 31. Dezember 2011 Fr. 40‘000.--, am 31. Dezember 2012 Fr. 30‘000.-- und am 31. Dezember 2013 bzw. am 1. Januar 2014 lediglich noch Fr. 15‘000.-- betrug (vgl. Urk. 10/43).

3.4    Betreffend das Jahr 2011 wurden keine Rückzahlungsbelege oder sonstige Unterlagen eingereicht. Aus den eingereichten Bankunterlagen geht einzig hervor, dass Y.___ am 19. Oktober 2012 eine Überweisung von Fr. 12‘000.-- auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___ tätigte (Urk. 10/27 S. 11). Dieser Betrag soll sich gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Y.___ aus Fr. 2‘000.-- für Zinsen (von 5 % auf Fr. 40‘000.--) und Fr. 10‘000.-- für Schuldentilgung zusammengesetzt haben (Urk. 2 S. 2 und 10/43 S. 2). Demgegenüber gab Y.___ im Rahmen des am 5. November 2012 gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Nachsteuer- und Bussenverfahrens
(Urk. 10/15) gegenüber dem Steueramt eine Zinszahlung von Fr. 1‘500.-- im Jahr 2012 an (Urk. 10/16). Dieser Widerspruch erweckt gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Es erscheint unter diesem Umständen zumindest als fraglich, ob die Darlehensforderung Ende 2012 lediglich noch
Fr. 30‘000.-- betrug. Dies kann jedoch – wie zu zeigen sein wird – offen bleiben.

    

    Für die im Weiteren vorgetragene Behauptung, im Verlauf des Jahres 2013 seien über das Jahr verteilt Rückzahlungen von insgesamt Fr. 15‘000.-- in bar geleistet worden (Urk. 10/43 S. 1), wurden keine Belege in Form von Quittungen eingereicht. Die Darstellung, wonach die einzelnen Rückzahlungen für die Kostenbeteiligungen an Spitalaufenthalt, Reha, Augenoperation, neue Brille, Zahnarztkosten sowie für einen neuen Fernseher und ein Telefon verwendet worden seien (Urk. 10/43 S. 2), erscheint zudem wenig plausibel. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Krankheits- und Unfallkosten im Jahr 2013 lediglich Fr. 2‘616.20 betrugen, wobei der Detailabrechnung ausdrücklich Optikerkosten etc. zu entnehmen sind (vgl. Urk. 10/30). Unter diesen Umständen würden rund Fr. 13‘000.-- auf die Anschaffung eines neuen Fernsehgerätes und eines neuen Telefons entfallen.

    Insbesondere erscheint das Zutreffen der geltend gemachten Rückzahlungen im Jahr 2013 aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als überwiegend wahrscheinlich. Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2013 (vgl. Urk. 10/30) lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, da die Darlehensforderung, wie bereits in den Steuererklärungen zuvor (vgl. Urk. 10/15 und 10/29), nicht ordnungsgemäss deklariert, sondern verschwiegen wurde. Mit dem eingereichten Detail-Postenauszug des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Z.___ lässt sich ebenfalls nicht untermauern, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 namhafte Barbeträge erhielt (vgl. Urk. 10/28). Vielmehr geht daraus hervor, dass ihr am 31. Dezember 2013 von A.___ Fr. 1‘500.-- mit dem Betreff „Zins Darlehen 2013“ überwiesen wurden (Urk. 10/28 S. 1; vgl. auch die Transaktionsdetails des Kontos von A.___ bei der B.___,
Urk. 10/17 S. 7). Im Schuldenverzeichnis von Y.___ betreffend das Jahr 2010 wird A.___ als dessen Ehefrau aufgeführt (vgl. Urk. 10/15 S. 7). Ein Zins von Fr. 1‘500.-- entspräche bei einem Zinssatz von 5 % denn auch einer (unveränderten) Darlehensforderung von Fr. 30‘000.--. Mit den im Verlauf des Jahres 2014 ausgestellten Bestätigungen von Y.___, dass er Darlehen der Beschwerdeführerin von Fr. 10‘000.-- bzw. 5‘000.-- verwalte (Urk. 10/19-21), lassen sich ohnehin keine Erkenntnisse für den hier interessierenden Zeitraum gewinnen. Die (erst) am 25. Juli 2014 verfasste Bestätigung der Beschwerdeführerin an das Kantonale Steueramt, dass Y.___ das Darlehen von Fr. 30‘000.-- im Jahr 2013 im Umfang von Fr. 15‘000.-- zurückbezahlt und am 3. Januar 2014 mit Fr. 1‘500.-- (5 %) verzinst habe, ist bereits in sich widersprüchlich (Urk. 10/17 S. 5), so dass keinesfalls darauf abgestellt werden kann. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag, dass die Darlehensforderung gegenüber ihrem Sohn Y.___ – infolge von Rückzahlungen im Verlauf des Jahres 2013 von insgesamt Fr. 15‘000.-- – am 1. Januar 2014 weniger als Fr. 30‘000.-- betrug.

3.5    In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle den Darlehenszins im Jahr 2013 zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gezählt hat (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2014,
Rz. 3431.01 und Urs Müller, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 11 Rz. 304 mit Hinweisen). Selbst wenn die Darstellung zutreffen sollte, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012 bloss noch Fr. 30‘000.-- betragen habe, so wäre lediglich der von der Durchführungsstelle ermittelte Betrag von Fr. 2‘000.-- auf Fr. 1‘500.-- (5 % auf Fr. 30‘000.-- anstatt auf Fr. 40‘000.--; vgl. auch Urk. 10/28 S. 1) zu korrigieren. Es war zudem korrekt, dass die Durchführungsstelle die am 1. Januar 2014 bestehende Darlehensforderung gegenüber Y.___ bei der Ermittlung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Der Betrag von Fr. 40‘000.-- wäre jedoch – unter der Annahme, dass die Darlehensforderung am 31. Dezember 2012 bloss noch Fr. 30‘000.-- betrug – um Fr. 10‘000.-- zu reduzieren. Das die Freigrenze übersteigende Vermögen betrüge somit bloss Fr. 34‘676.-- anstatt der von der Durchführungsstelle veranschlagten Fr. 44‘676.--. Davon wäre 1/10, d.h. Fr. 3‘467.-- anstatt Fr. 4‘467.--, als anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen. Im Übrigen wurden die Ermittlung und die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben (Urk. 10/42 S. 3 f.) zu Recht nicht in Frage gestellt
(Urk. 1 und 10/43; vgl. Urk. 10/1 ff.). Es würde folglich nach wie vor ein Einnahmenüberschuss (von mindestens Fr. 1‘247.--) resultieren. Dement-sprechend erweist es sich im Ergebnis als korrekt, dass die Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Dübendorf

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke