Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00068




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Business Treuhand AG

Bahnhofstrasse 60, 8600 Dübendorf


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1930, bezieht seit Juni 1996 eine Witwenrente der AHV (Urk. 8/7) und seit November 1996 Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (Urk. 8/12). Am 22. Januar 2013 verstarb ihre Tochter Z.___ (Urk. 8/54).

    Die Stadt Y.___ setzte daraufhin mit Verfügungen vom 22. April 2015 die Zusatzleistungen ab Februar 2013, Januar 2014 und Januar 2015 neu fest (Urk. 8/61-63 = Urk. 3/3-5) und erliess eine Rückforderung von Fr. 58‘136.-- (Urk. 8/64 = Urk. 3/6). Die dagegen am 21. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/65 = Urk. 3/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015 ab (Urk. 8/66 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Juli 2015 Beschwerde und beantragte die „Vornahme der Erbteilung gemäss Erbrecht“ (Urk. 1).

    Die Stadt Y.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen betreffend ein Bankkonto der Verstorbenen (A) und ein auf sie lautendes Bankkonto (B) ein (Urk. 12/1-57).

    Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015 (Urk. 15) darauf hin, den Kontoauszügen A sei zu entnehmen, dass zwei weitere Bankkonten existiert hätten, welche die Beschwerdeführerin ihr gegenüber nicht deklariert habe (S. 2). Das Konto B (der Beschwerdeführerin) bestehe seit mindestens 2004 und sei bisher nicht deklariert worden; es sei rückwirkend ab 2010 in die Berechnung der Zusatzleistungen einzubeziehen und zu Unrecht bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten (S. 3).

    Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 13. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig ist zur Hauptsache, wie es sich mit dem von der Vorsorgeeinrichtung der Verstorbenen ausgerichteten Todesfallkapital in der Höhe von rund Fr. 160‘000.-- verhält. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es vollumfänglich der Beschwerdeführerin zugestanden habe und zugekommen sei und berücksichtigte es dementsprechend bei der Anspruchsermittlung (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber - in ihrer Einsprache (Urk. 8/65) - auf den Standpunkt, die Verstorbene habe gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ihren Willen dahingehend bekundet, dass das Todesfallkapital ihrer Schwester zufliessen solle; der Nachlass sei auf die gesetzlichen Erben aufzuteilen und das Todesfallkapital zu je ½ auf die Beschwerdeführerin und die Schwester aufzuteilen (S. 1 unten). Wohl in diesem Sinne beantragte sie in der Beschwerde die „Vornahme der Erbteilung gemäss Erbrecht“ (Urk. 1 S. 2).

1.2    Strittig ist sodann, welche Bezüge vom Konto A der Verstorbenen nach deren Ableben als Todesfallkosten vom Nachlass in Abzug zu bringen sind.

1.3    Aufgrund der - auf gerichtliche Aufforderung hin - nachgereichten Unterlagen über die beiden Bankkonten A und B sind sodann neue Aspekte aufgetaucht, die der Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Entscheides nicht bekannt gewesen sind, sich möglicherweise jedoch auf die Höhe der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin auswirken.

1.4    Bezüglich der erst im Laufe des Verfahrens zu Tage getretenen Umstände (vorstehend E. 1.3) ist die Sache nicht spruchreif.

    Es rechtfertigt sich deshalb, die Streitsache auf die spruchreifen Aspekte  Todesfallkapital (vorstehend E. 1.1) und Todesfallkosten (vorstehend E. 1.2) - zu beschränken und diesbezüglich ein Teilurteil (Art. 125 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) zu fällen.


2.

2.1    Rechtsgrundlage für das hier zu beurteilende Todesfallkapital ist Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), wonach die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach Art. 19-20 BVG weitere begünstigte Personen vorsehen kann, so unter anderem die Eltern oder die Geschwister der versicherten Person (lit. a).

2.2    Artikel 33 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung der Verstorbenen (VIG, Urk. 8/57) lautet wie folgt:

1 Wird beim Tod einer versicherten Person keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente fällig, so zahlt die VIG den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital aus.

2    Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge:

a)    der überlebende Ehegatte und die eigenen Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; bei deren Fehlen

b)    der Lebenspartner im Sinne von Art. 31 und Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist; bei deren Fehlen

c)    die eigenen Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben; bei deren Fehlen

d)    die Eltern; bei deren Fehlen

e)     die Geschwister.

3    Innerhalb einer Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.

4     Die Reihenfolge der Begünstigten kann nicht geändert werden.

5    Fehlen Anspruchsberechtigte, verfällt das Todesfallkapital vollumfänglich an die VIG.

2.3    Die Verstorbene hat am 8. September 2011 das Formular „Begünstigungs-Erklärung“ ihrer Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/56d = Urk. 3/8) ausgefüllt und unterzeichnet.

    Im Formular wird in Abschnitt B unter anderem darauf hingewiesen dass die Reihenfolge der Begünstigtengruppen (a) bis (e) nicht geändert werden könne; hingegen könnten innerhalb einer Begünstigtengruppe die Anteile unterschiedlich zugeteilt werden.

    Abschnitt C beginnt mit dem Satz „Ich erkläre, bei folgender Begünstigtengruppe die Anteile unterschiedlich zuzuteilen:“, gefolgt von der Auflistung der Gruppen (a) bis (e), dies übereinstimmend mit dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 des Reglements. Hier hat die Verstorbene bei (e) - Geschwister - ein Kreuz gesetzt.

    Abschnitt D trägt den Titel „Bekanntgabe der zu Begünstigenden sowie deren Anteile, welche sie am Todesfallkapital haben sollen“. Hier hat die Verstorbene ihre Schwester und als Anteil 100 % eingetragen.

2.4    Die Vorsorgeeinrichtung teilte der Beschwerdegegnerin auf Anfrage am 30. März 2015 (Urk. 8/56) mit, einzige Anspruchsberechtigte für das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 159‘748.65 (Urk. 8/56a) sei die Beschwerdeführerin gewesen.

    Am 18. April 2013 wurde das Todesfallkapital der Beschwerdeführerin ausbezahlt (Urk. 8/56c) und am 16. und 22. August 2013 wurden ihr die darauf zu entrichtenden Steuern von Fr. 6‘962.95 und Fr. 1‘720.10 in Rechnung gestellt (Urk. 8/53).


3.

3.1    Das Todesfallkapital gehört bis zu seiner Auszahlung zum Vermögen der Vorsorgeeinrichtung. Wird es ausbezahlt, geht es in das Vermögen des oder der Begünstigten über.

    Zum Vermögen der versicherten Person gehört das Todesfallkapital zu keinem Zeitpunkt; somit gehört es im Todesfall auch nicht zum Nachlass. Es wird nicht vererbt, sondern von der Vorsorgeeinrichtung dem oder den Begünstigten übertragen. Damit kommen auch keine Erbteilungsregelungen zum Zug: Wo kein Erbe, da keine Teilung.

3.2    Die massgebende Reglementsbestimmung (vorstehend E. 2.2) enthält eine verbindliche Abfolge der möglichen Begünstigten. Dass diese Reihenfolge nicht geändert werden kann, ist sowohl ausdrücklich festgehalten (Ziff. 4) als auch durch die jeweilige Formulierung „bei deren Fehlen“ ausgedrückt.

    Vorliegend fällt die Anspruchsberechtigung, da mögliche Begünstigte der Gruppen (a) bis (c) fehlen, der nächstfolgenden Gruppe (d), also den Eltern, mithin der Beschwerdeführerin als Mutter der Verstorbenen, zu. Die Auszahlung des Todesfallkapitals an die Beschwerdeführerin erfolgte somit zu Recht.

    Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechende Einnahme von netto Fr. 151‘065.60 (Urk. 8/60) zu Recht bei der Bemessung der Zusatzleistungen berücksichtigt hat.

3.3    Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Verstorbene bei der nächstfolgenden Gruppe (e) - Geschwister - ein Kreuz gesetzt hat, denn aus dem Formular geht klar hervor, dass im betreffenden Abschnitt nur danach gefragt wird, ob in einer Begünstigtengruppe (sollte sie an der Reihe sein) die Anteile unterschiedlich zugeteilt werden sollten. Wäre - infolge Vorversterbens der Mutter - die von der Verstorbenen angekreuzte Gruppe (e) zum Zuge gekommen, so wäre die im Formular namentlich genannte Schwester zu 100 % begünstigt worden. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten.

3.4    Klarzustellen bleibt, dass es sich bei den Angaben der Verstorbenen im Formular „Begünstigungs-Erklärung“ gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nicht um eine letztwillige Verfügung im Sinne des Erbrechts handelt. Gemäss Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist die eigenhändige letztwillige Verfügung unter anderem von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben.

    Da diese Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt sind, ist es unbehelflich, wenn in der Beschwerde (Urk. 1) wie auch der Stellungnahme vom 9. November 2015 (Urk. 17 S. 2 Mitte) mittels Wortwahl der Eindruck vermittelt werden sollte, die genannte Erklärung sei erbrechtlich von Bedeutung; sie ist es nicht.


4.

4.1    Gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB sind bei der Berechnung des Vermögens zur Zeit des Todes unter anderem die Auslagen für das Begräbnis von der Erbschaft abzuziehen.

    Staehelin rechnet Todesanzeigen, Danksagungen, Sarg, Einsargung, Blumen, Bestattungsunternehmen, eventuell Trauerkleider zu den Begräbniskosten, und zu weiteren Erbgangsschulden die Kosten für den Grabstein und den Grabplatz, allenfalls Leichenmahl, die üblichen Zuwendungen an den Pfarrer und Spenden für Wohltätigkeitszwecke (Daniel Staehelin, Basler Kommentar 2014, N 12 zu Art. 474 ZGB).

    Weimar umschreibt die Begräbniskosten mit „Kosten der Todesanzeigen und Danksagungen, eines Leichentransports, der eigentlichen Bestattung (Sarg, Einsargung, Totengewand, Kremation, Bestattungsunternehmen) und der Abdankungsfeier (Zuwendungen, auch freiwillige, an den Geistlichen, Blumenschmuck, musikalische Ausgestaltung, Bewirtung und eventuell Beherbergung der Trauergäste, Trinkgelder) sowie die Kosten eines Dauergrabes (nicht aber die Mehrkosten eines Familiengrabes), eines Grabsteins und der erstmaligen Bepflanzung (Peter Weimar, Berner Kommentar 2009, N 6 zu Art. 474 ZGB). Der absetzbare Aufwand bemisst sich im Rahmen des Ortsüblichen nach der gesellschaftlichen Stellung der verstorbenen Person und ihren Vermögensverhältnissen; persönlicher Aufwand von Erben und Angehörigen, beispielsweise Reisekosten, kann nicht abgezogen werden (Weimar, a.a.O., N 7 zu Art. 474 ZGB).

4.2    Gemäss der von der Schwester der Verstorbenen am 18. März 2015 der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlage (Urk. 8/55b) wurden Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 11‘719.80 getätigt (S. 1). Gemäss den beigefügten Belegen (Urk. 8/55b) haben im Januar 2013 ein Anlass in der Kirche mit Blumenschmuck und ein Leichenmal mit rund 50 Gästen stattgefunden; die entsprechenden Beträge sind im genannten Total enthalten. Ferner wurde angekündigt, die Urne der Verstorbenen nach A.___ zu bringen und sie dort, ihrem Wunsch entsprechend, zu beerdigen. Dafür wurden Kosten von Fr. 15‘600.-- für drei Flüge und Fr. 4‘500.-- für Übernachtungen genannt (S. 2).

    Gemäss Aktennotiz vom 21. April 2015 (Urk. 8/60) hat die Beschwerdegegnerin Fr. 11‘719.80 als Todesfallkosten eingesetzt.

4.3    In der Stellungnahme vom 9. November 2015 (Urk. 17) zu einzelnen Belastungen auf dem Bankkonto A der Verstorbenen wurden unter anderem Fr. 10‘000.-- (S. 1) sowie weitere Fr. 3‘865.-- mit (verkürzt) „A.___-Reise“ beziehungsweise „Ferien A.___“ (S. 2 oben) begründet und ausgeführt, es sei der Wunsch der Verstorbenen gewesen, dort begraben zu werden und die Reisekosten der Familie aus ihrem Geld zu decken (S. 2 Mitte). Eine weitere Position von Fr. 1‘255.-- wurde mit „Kosten A.___ Treff in B.___“ aller Freunde und Familienmitglieder zu Ehren der Verstorbenen begründet (S. 1).

4.4    Als Todesfallkosten anerkannte Ausgaben vermindern den Nachlass, der zur Hälfte der Beschwerdeführerin zusteht (vgl. Urk. 8/51 = Urk. 3/2). Die Höhe ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen hängt unter anderem vom Umfang des Nachlasses ab; werden davon Auslagen zu Unrecht als Todesfallkosten abgezogen, geht die damit verbundene Schmälerung des Nachlasses im Ergebnis auf Kosten des Gemeinwesens, das die Zusatzleistungen finanziert. Aus diesem Grund ist es von Bedeutung, ob bestimmte Ausgaben anrechenbare Todesfallkosten darstellen oder - nach erfolgter Erbteilung - individuell zu tragen sind.

4.5    Die Beschwerdegegnerin hat es abgelehnt, die Reise- und Unterkunftskosten für die Urnenbeisetzung in A.___ als Todesfallkosten anzuerkennen (vgl. Urk. 8/55b S. 2). Die Beschwerdeführerin machte dagegen sinngemäss geltend, es entspreche dem Wunsch der Verstorbenen, dass so verfahren werde.

    Damit dem Wunsch der Verstorbenen entsprochen und dies - mit der genannten Auswirkung auf die Höhe der vom Gemeinwesen finanzierten Zusatzleistungen (vorstehend E. 4.4) - aus dem Nachlass bezahlt werden könnte, müsste die Verstorbene eine erbrechtlich verbindliche Anordnung, mithin eine letztwillige Verfügung, getroffen haben.

    Eine solche letztwillige Verfügung liegt jedoch nicht vor (vorstehend E. 3.4). Eine Kostenübernahme zu Lasten des Nachlasses kommt somit nicht in Frage. Dies schliesst nicht aus, dass die Hinterbliebenen dem Wunsch der Verstorbenen aus Pietätsgründen nachleben; aber sie können die anfallenden Kosten aus den dargelegten Gründen nicht dem Nachlass belasten.

    Analoges gilt für das in B.___ abgehaltene Treffen von Freunden und Familienmitgliedern.

    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht nur Todesfallkosten im Gesamtbetrag von Fr. 11‘719.80 - und keine höheren - berücksichtigt.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat das von der Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Tochter ausgerichtete Todesfallkapital zu Recht erhalten und die Beschwerdegegnerin hat dieses zu Recht mit Fr. 151‘056.60 bei der Ermittlung der Zusatzleistungen berücksichtigt (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine den anerkannten Betrag von Fr. 11‘719.80 übersteigenden Todesfallkosten berücksichtigt.

    Mit dieser Feststellung ist die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

    Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Teil-Urteils wird die Beschwerdegegnerin über die vorstehend ungeprüft gebliebenen anspruchsrelevanten Umstände nach entsprechenden Abklärungen neu verfügen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Business Treuhand AG

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher