Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00069




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, als er sich erstmals am 21. Januar 2002 bei der Gemeinde Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 12/1). Die Durchführungsstelle richtete ihm Zusatzleistungen aus, dessen Auszahlungen sie jedoch aufgrund der Renteneinstellung der Invalidenversicherung per 1. März 2007 stoppte (Urk. 12/30), woraufhin der Versicherte und seine Familie vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ unterstützt wurden.

1.2    Gestützt mitunter auch auf die Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichtes vom 24. März 2009 im Invalidenversicherungsverfahren wurde dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und am 12. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auch eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen (vgl. Urk. 12/31). Danach und gestützt auf die neuerliche Anmeldung vom 3. Februar 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 12/2), berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügungen vom 31. März 2015 (Urk. 12/31-40) den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen seit ihrer Leistungseinstellung per Ende Februar 2007 neu. Dabei rechnete sie vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 (Urk. 12/34-35) sowie vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010 (Urk. 12/39-40) für die nicht invalide Ehegattin ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Betrag von monatlich Fr. 3‘038.-- an (Urk. 3/3/3). Ferner stellte sie mit Verfügung vom 31. März 2015 die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung per 1. Juni 2010 infolge Wegzugs des Versicherten und seiner Familie nach Z.___ ein (Urk. 12/41) und erliess gleichentags eine Rückerstattungsverfügung im Betrag von total Fr. 29‘197.--, wobei sie diesen Betrag mit den Nachzahlungen für die Zeit ab 1. März 2007 verrechnete (Urk. 12/42).

    Gegen die Verfügungen vom 31. März 2015 erhob der Versicherte am 21. April 2015 (Urk. 12/24) Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Beschluss (richtig: Einspracheentscheid) vom 8. Juni 2015 abwies (Urk. 12/25 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Juli 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm seien Zusatzleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lita), ein Prozentsatz des Vermögens (litc), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.

1.4    Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litg ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

    In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob von dem nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

    Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159).

1.5    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer beanstandete beschwerdeweise (Urk. 1) die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine nicht invalide Ehegattin vom 1. März 2007 bis 31. Juni 2008 sowie vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010. Seine Frau und er seien Eltern von vier Kindern, geboren am 2. Oktober 2001, 16. Juni 2003, 7. Oktober 2008 und 1. September 2010. Demnach habe seine Ehefrau zum ersten Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zwei, bei der zweiten Anrechnung drei Kinder zu betreuen gehabt. Diese Tatsache sowie auch der Umstand, dass sie zusätzlich Hilfe in der Kinderbetreuung benötigt hätten (Fremdbetreuungskosten) und die unterstützende Sozialbehörde auch nie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, zerstöre die Vermutung, dass es seiner Ehefrau zumutbar gewesen wäre, zu arbeiten (S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht invalide Ehegatten bis zum ordentlichen Rentenalter verpflichtet seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen angemessenen Beitrag zum Lebensunterhalt beizusteuern. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei gemäss Salarium (Lohnrechner) auf Fr. 3‘038.-- pro Monat festgelegt und erst ab dem 1. März 2007 in der Anspruchsberechnung miteinberechnet worden. Ebenfalls sei die Kindsgeburt berücksichtigt worden, weshalb vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens verzichtet worden sei (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Anrechnung und die Höhe eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin für die Zeitperiode vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010. 


3.

3.1    Wie von der Beschwerdegegnerin richtig vorgebracht (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung von Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, in Fällen wie dem hier zu beurteilenden rechtsprechungsgemäss nicht anzuwenden, auch nicht analogieweise (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern ist nach den unter E. 1.4 hiervor dargelegten Grundsätzen im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts P 18/99 vom 22. September 2000, AHI 2001 E. 132 E. 1b und 2d).

3.2    Diese Übergangsfrist beginnt jedoch im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab dem 1. Februar 2005 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3 und 7.1 am Schluss).

    Anders zu entscheiden liefe vorliegend darauf hinaus, der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Anpassungsfrist von fast zehn Jahren zuzugestehen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung offenkundig nicht mehr als angemessen geltend kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). Dabei hat die sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers familienrechtliche Grundsätze (vgl. vorstehend E. 1.4) zu berücksichtigen. Dies geht indes keineswegs soweit, dass auch ergänzungsleistungsrechtlich ein Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten beachtet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und 5).

3.3    Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist vorliegend mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1975 lebte zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern vom 1. Februar 2002 bis zu ihrem Wegzug am 20. Mai 2010 in Y.___ (Urk. 12/1, Urk. 12/41). Über ihre Deutschkenntnisse ist nichts bekannt. Aus den Angaben in den Anmeldeformularen zum Bezug von Ergänzungsleistungen geht hervor, dass sie nie erwerbstätig war und sich im vorliegend interessierenden Zeitraum ausschliesslich der Haushaltsführung und Betreuung ihrer damals drei Kinder mit Jahrgang 2001, 2003 und 2008 widmete (Urk. 12/1-2).

3.4    Der Aufnahme beziehungsweise Anrechnung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2005 standen aber Betreuungsaufgaben von Kindern entgegen. Denn gemäss scheidungsrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6). Im Urteil 5A_888/2013 vom 20. Mai 2014 hielt das Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % dann für zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist. In Anwendung dieser Richtlinie waren die am 3. Oktober 2001, 16. Januar 2003 und 7. Oktober 2008 geborenen Kinder (vgl. Urk. 12/2) alle in einem Alter, in welchem sie noch der Betreuung bedurften, was einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegenstand.

    Soweit die Beschwerdegegnerin darauf hinwies, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies in der Tat eine Entlastung der Ehefrau bedeuten würde, welche sich nicht in der gleichen Situation befindet wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.2). Hingegen sprechen die vorliegenden Umstände gegen diese Annahme: So bezog der Beschwerdeführer in der zu berücksichtigen Zeit eine ganze Rente aus physischen und psychischen Gründen (vgl. Urk. 12/16, Urk. 12/19), woraus abgeleitet werden kann, dass er zumindest in der Kinderbetreuung und im Haushalt eingeschränkt gewesen sein dürfte. Das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach nur ein Bezüger von Hilflosenentschädigung der Pflege und dauernden Hilfe bedürfe, hingegen der IV-Leistungen beziehende Beschwerdeführer nicht, weshalb er nicht auf die Pflege seiner Ehefrau angewiesen sei (Urk. 7 S. 4 Ziff. 6 und 8), vermag in diesem Kontext nicht zu überzeugen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass das Sozialzentrum der Wohngemeinde, welche die Familie vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2010 finanziell unterstützt hatte, die Kinder des Beschwerdeführers im April und Mai 2007 für zwei Monate fremdbetreuen liess (Urk. 3/4 S. 1 und 23), womit ebenfalls nicht auf vorhandene Ressourcen betreffend Kinderbetreuung geschlossen werden kann. Somit liegen persönliche Umstände vor, welche die Realisierung eines Einkommens seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers verhindern, womit auch kein (rückwirkender) Verzicht auf Einkünfte vorliegt (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

3.5    Darüber hinaus verfügte die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens erstmals am 31. März 2015, indem sie der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Perioden März 2007 bis Ende Juli 2008 und von Februar 2009 bis Ende Mai 2010 ein hypothetisches Einkommen anrechnete (Urk. 12/34-35, Urk. 12/39-40) und dieses erst am 14. April 2015 mündlich am Schalter begründete. Diese Anrechnung beziehungsweise Feststellung steht im Gegensatz zu früheren Entscheiden der Beschwerdegegnerin, in denen sie von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens absah, wie sie selbst im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 ausführte (Urk. 2 S. 2 Mitte). Die entsprechenden Verfügungen vom 24. Februar 2005 (Urk. 12/27), 21. Februar 2006 (Urk. 12/28) und 13. Februar 2007 (Urk. 12/29) sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Änderung dieser Einschätzung den Vorschriften der Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG zu genügen hat. Mithin muss eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sein, was vorliegend mit Blick auf die Möglichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – wie bereits dargelegt - gerade nicht der Fall ist. Dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Einkommen erst ab 1. März 2007, mithin nach dem verfügten vorübergehenden Auszahlungsstopp, mitberücksichtigt hat (Urk. 12/30), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal mit Verfügung vom 13. Februar 2007 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für das ganze Jahr 2007 festgesetzt wurde und es nur aufgrund damaliger Unklarheiten betreffend die Invalidenrente des Beschwerdeführers zur vorübergehenden Leistungseinstellung gekommen war (Urk. 12/29).

3.6    Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach auch eventuell externe Betreuungsmöglichkeiten wie Kindertagesstätten oder Tagesmütter in Betracht gekommen wären, um die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ermöglichen respektive zu erleichtern und die hierfür anfallenden Kosten bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden wären (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10), wenig hilfreich, da – wie ausgeführt – dem Beschwerdeführer erst am 14. April 2015 die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erläutert wurde. Im Ergebnis würde ihm zwar rückwirkend ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, dessen Minderung durch Gestehungskosten aber nicht. Auch wurde diesbezüglich bis anhin von Seiten der Beschwerdegegnerin oder des Sozialamtes weder etwas vorgebracht noch der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau erwartet werde. Insofern liegt ausnahmsweise keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht vor.

3.7    Nach dem Gesagten ist für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2008 und vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2010 bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Damit erübrigen sich auch die Fragen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens sowie zur Einräumung und Bemessung einer angemessenen Übergangsfrist. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu verfügt.


4.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich somit als gegenstandslos, ebenso wie sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler