Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00070




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    X.___, geboren 1954, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Am 29. März 2006 meldete er sich zusammen mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1962, bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/8).

    Mit Revisions-Verfügung vom 4. März 2015 (Urk. 7/3) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab April 2015 neu auf Fr. 1‘446.-- pro Monat festgelegt, wobei erstmals ab April 2015 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 31‘000.-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 7/3A).

1.2    Mit Revisions-Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/2) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 infolge Wegzugs des Sohnes neu auf Fr. 1‘634.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 31‘000.-- berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/2A).

1.3    Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherten am 16. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/1A), wobei sie die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 7/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 14Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss, die Verfügung vom 26Mai 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 1Juli 2015 seien aufzuheben, und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 27. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

    Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).

1.4    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 einen Anspruch der Ehefrau auf eine IV-Rente verneint habe und sie demnach zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Ehefrau sei vorher aufgrund des pendenten IV-Verfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Jetzt sei von der IV-Stelle festgelegt worden, dass die Ehefrau gut therapierbar sei und sie in jeder Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen in Berührung komme, zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Anpassungsfrist sei während des pendenten IV-Verfahrens gewährt worden.

2.2    Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, 100 % zu arbeiten. Eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle sei bereits vorgenommen worden. Es sei deshalb weiterhin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 31‘000.-- jährlich anzurechnen ist.


3.

3.1    In Bezug auf die entscheidenden Faktoren für die Beurteilung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin 2 bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

    Die Beschwerdeführerin 2 wurde 1962 in A.___ geboren, wo sie nach Lage der Akten 12 Jahre die Schule besuchte. Im Jahre 1991 ist sie in die Schweiz gekommen und hat zuletzt von Oktober 2001 bis September 2004 als Küchenhilfe im Restaurant/Bar B.___ in Z.___ zu 100 % gearbeitet (vgl. Urk. 7/1C).

3.2    Am 16. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin 2 wegen Asthma, körperlichen Einschränkungen, Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1C). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 7/3B). Gemäss den ärztlichen Abklärungen liege kein Gesundheitsschaden vor, der die gesetzlichen Kriterien erfülle. Das bestehende Asthma könne gut therapiert werden. Sie sei für jede Tätigkeit, bei der sie nicht mit allergieauslösenden Stoffen oder Dämpfen in Berührung komme, zu 100 % arbeitsfähig.

    Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden wurde gegen diesen rentenablehnenden Vorbescheid kein Einwand erhoben (vgl. Urk. 1 S. 1). Hingegen sei eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen worden (vgl. Urk. 7/1A).

3.3    Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).

    Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).

3.4    Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten medizinischen Berichte, welche nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. Februar 2015 datieren (vgl. Urk. 3/5-7 = Urk. 7/1D-1F) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2014 beziehungsweise im März und April 2015 ausweisen, sind nicht näher begründet, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. So handelt es sich lediglich um pauschale Arztzeugnisse, welche weder eine Diagnose enthalten, noch eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige und seit September 2014 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 abgeben.

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage – insbesondere aufgrund des Vorbescheides der IV-Stelle - und im Widerspruch zu den genannten Arztzeugnissen auf eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 schliesst, liegt in ihrem Ermessen, zumal es ihr obliegt, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, so lange die Invalidenversicherung nicht über die erneute Anmeldung entschieden hat.

    Die Beschwerdeführerin 2 hat sodann keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Gesundheitszustandes in der Zwischenzeit begründete Zweifel an der von der IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit zu wecken vermögen.    

    Den Akten sind genügend Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeitshigkeit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medizinischen Unterlagen beurteilt worden war. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Ermessensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegnerin keine eigenen medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 tätigte, sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess.

3.5    Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei, können nach dem Gesagtem nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. Die massgebende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 konnte aufgrund der Aktenlage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilt werden.

    Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausging.

    Eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-degegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.

3.6    Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2015 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden.

    In Anbetracht der in einem 100%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits-fähigkeit stünde der Beschwerdeführerin 2 eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).

    Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012, von 0.7 % für das Jahr 2013, 0.8 % für das Jahr 2014 und 0.4 % für das Jahr 2015 würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54'839.-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004) resultieren.

    Ginge man von einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 49'355.-- (Fr. 54'839.-- x 0.9).

    Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen dem von der Durchführungsstelle errechneten Betrag von Fr. 48‘000.-- beziehungsweise privilegiert Fr. 31‘000.-- (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/2A S. 2), zumal auch das hypothetische Erwerbseinkommen privilegiert zu zwei Dritteln unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1‘500.-- angerechnet wird (vgl. BGE 117 V 287 E. 3c; E. 1.2 vorstehend).

    Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 von jährlich Fr. 31‘000.-- nicht beanstanden.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 31‘000.-- angerechnet hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ und Y.___

- Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach