Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00071




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 1. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, wurden mit Verfügung vom 18. August 2011 ab 1. November 2010 Zusatzleistungen zur Rente der AHV zugesprochen (Urk. 5/112/5-6).

    Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 4‘640.-- zurück (Urk. 5/15, Urk. 5/12).

    Am 29. Januar 2015 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 5/9), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 26. Mai 2015 ablehnte (Urk. 5/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juni 2015 (Urk. 5/4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 5/3 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein-spracheentscheid vom 22. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2;
vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

1.3    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

1.4    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass der gute Glaube bei einer Meldepflichtverletzung nicht als gegeben betrachtet werden könne, unabhängig davon, ob die Person in guter oder schlechter Absicht gehandelt habe. Da die Beschwerdeführerin die Leistungsbezügerin sei, liege es in ihrer Verantwortung, sich über solche Dinge wie eine Mietzinsreduktion zu informieren und entsprechend Meldung zu erstatten.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie keine Mietzinsreduktion und als Untermieterin auch keinen Grund gehabt habe, von einer solchen auszugehen. Für sie als Untermieterin habe sich der Mietzins nicht geändert. Sie habe erst auf Druck der Beschwerdegegnerin dem Vermieter weniger bezahlt, was aber eigentlich ungerecht sei, da sie aus Wohnungsgrundriss-Gründen seit Anfang bevorzugt worden sei. Es sei ihr ausserdem unmöglich, Fr. 4‘640.-- aufzubringen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.


3.

3.1    Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen.

3.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3    Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.

3.4    Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).

3.5    Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht ausgeschlossen.

    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihre Vermieterin eine Mietzinsreduktion erhalten hatte und sie demnach als Untermieterin allenfalls auch weniger Miete hätte bezahlen müssen.

3.6    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 18. August 2011 (Urk. 5/112/5-6) von der Meldepflicht Kenntnis erhalten hat. Im entsprechenden Abschnitt der Verfügung (S. 2) werden sodann exemplarische Sachverhalte aufgeführt, welche meldepflichtig sind. In der Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 5/90) wird neu erstmals „Mietzinsänderungen“ explizit als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt.

    Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen vom 3. Mai 2011 (Urk. 5/143) an, zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt zu leben und Fr. 1‘075.-- an die Mietkosten von total Fr. 2‘153.-- zu bezahlen (S. 3 Ziff. 6.4-6.5). Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Jahre 2014 (vgl. Urk. 5/53-54, Urk. 5/48) setzte sie die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass sie nunmehr lediglich noch Fr. 980. Miete pro Monat bezahlt (Urk. 5/50). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/47) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits seit anfangs 2014 weniger Miete bezahle (Urk. 5/44). Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin das Einreichen sämtlicher Mietzinsänderungsmitteilungen der Wohnung seit Februar 2011 (vgl. Urk. 5/43), worin ersichtlich war, dass der Mietzins der Wohnung seit ihrem Einzug mindestens viermal reduziert worden war (vgl. Urk. 5/144, Urk. 5/36).

3.7    Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin immerhin über die letzte Mietzinsreduktion informieren müssen. Spätestens als sie als Untermieterin ihrer (Unter-) Vermieterin weniger Miete bezahlen musste, hätte sie die Beschwerdegegnerin darauf hinweisen müssen. Ob sie als Untermieterin auch bereits von den vorherigen Mietzinsreduktionen Kenntnis hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Zumal es sich bei der Untervermieterin jedoch um ihre Mutter handelt, kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch über die vorherigen Mietzinsanpassungen Bescheid wusste. Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (E. 1.4), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

    Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

    Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Vermerks auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung des Mietzinses unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr jedoch klar sein, dass eine Senkung des Mietzinses nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch auf Zusatzleistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem der für den Mietzins massgebende Referenzzins in den letzten Jahren mehrmals gesunken ist, wobei dies auch in den Medien gross thematisiert wurde - unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, bei ihrer Untervermieterin hätte nachfragen müssen, ob die Reduktion von der Verwaltung von sich aus weitergegeben wurde oder ob allenfalls ein Senkungsbegehren notwendig sei. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Untervermieterin um ihre Mutter handelt und als solche Mietzinssenkungen an den Untermieter weiterzugeben sind und entsprechend von einem Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen ein Interesse an dieser Information besteht, um allenfalls weniger Miete bezahlen zu müssen.

3.8    Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst.

    Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22Juni 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach