Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00072 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteilvom 15. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, bezieht seit Juni 2010 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Zusatzleistungen (Urk. 6/1 und 6/A-C). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 6/V13) ab Januar 2014 Zusatzleistungen von Fr. 3‘081.-- pro Monat und mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (Urk. 6/V15) ab Januar 2015 Zusatzleistungen von Fr. 3‘102.-- pro Monat zu. Sie setzten sich aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammen.
Bei der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen erklärte der Versicherte am 7. April 2015, dass zwei Personen die von ihm gemietete 2 ½-Zimmerwohnung bewohnten (Urk. 6/48). Das AZL holte darauf eine Auskunft bei der Einwohnerkontrolle ein, die ergab, dass Y.___, geboren im Januar 1990, am 1. November 2014 eingezogen war (Urk. 6/52).
Am 5. Mai 2015 verfügte das AZL eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab November 2014, verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüssen für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Mai 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 6‘720.-- und ordnete die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem jeweiligen vollen Anspruch auf monatliche Beihilfen, aktuell Fr. 202.--, an (Urk. 6/V16 und 6/V17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2015 (Urk. 6/54) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 2 = 6/V19).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei auf eine Aufteilung des Mietzinses zu verzichten und es sei ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des AZL. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Am 10. September 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen einer Replik angesetzt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde der Gegenpartei davon Kenntnis gegeben, dass keine Replik eingereicht worden war (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Sie bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zu den anerkannten Ausgaben gehört unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen 13‘200 Franken anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Wird eine Wohnung auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Acht gelassen (Art. 16 c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16 c Abs. 2 ELV).
1.2 Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).
Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).
Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere
15 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungs-
leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden entsprechend Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts anderes bestimmt ist (§ 15 ZLG). Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2‘420 Franken (§ 16 Abs. 1 ZLG). Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (§ 17 Abs. 1 lit. a und b ZLG).
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe ihrer Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) sowie der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO). Anspruchsberechtigt sind Personen, die unter Vorbehalt von Art. 4 der Zusatzleistungsverordnung alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (vgl. Art. 2 der Zusatzleistungsverordnung). Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegt beim jährlichen Gemeindezuschuss für Alleinstehende Fr. 3'900.-- über der Beihilfe (Art. 3 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung). Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses wird auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird (Art. 4 Abs. 1 Zusatzleistungsverordnung). Bei zu Hause wohnenden Personen wird der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3 Abs. 1 erhöht und der ermittele Bedarf um den Mietzinsanteil, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung).
Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung). Ob Letzteres zutrifft, ist primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden (Art. 1 Abs. 1 AZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss wird namentlich verweigert bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen (Art. 2 lit. a AZVO). Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (vgl. Art. 3 AZVO).
1.3 Ergänzungleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse werden in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses ausgerichtet (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 ZLG und Art. 7 der Zusatzleistungsverordnung).
Der Anspruchsberechtigte hat von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV; vgl. auch § 20a ZLG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG, teilweise in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung).
1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückforderungen könnten mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV). Diese Grundsätze gelten sinngemäss für die Beihilfen (vgl. § 15 ZLG) und für die Gemeindezuschüsse (vgl. Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob das AZL zwischen dem 1. November 2014 und dem 30. Mai 2015 ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse im Betrag von insgesamt Fr. 6‘720.-- zurückfordern durfte, weil Y.___ seit dem 1. November 2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers lebt (vgl. Urk. 1 und 2).
3.
3.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer – zu Recht – nicht geltend gemacht hat, dass sein Sohn Y.___ Anspruch auf eine Kinderrente der AHV habe, weshalb die Ergänzungsleistung für sie beide zusammen hätte festgelegt werden müssen (Urk. 1 und 6/54; vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV und Art. 22ter Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG, in Verbindung mit Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Darüber hinaus ist unbestritten und mit der Auskunft des Einwohnermeldeamtes (Urk. 6/52) belegt, dass Y.___ seit dem 1. November 2014 in der 2 ½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers lebt. Das AZL hat daher richtig erkannt, dass die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung nicht nur von ihm, sondern auch von einer weiteren Person bewohnt wird, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist. Unter diesen Umständen ist der Mietzins ab November 2014 auf die einzelnen Personen aufzuteilen und der Anteil von Y.___ bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 16 c Abs. 1 ELV).
Gegen die Aufteilung wendet der Beschwerdeführer ein, dass er von Y.___ gar keine Mietzinszahlungen erhalten habe (Urk. 6/54). Für die zur Diskussion stehende Mietzinsaufteilung und die dementsprechend erforderliche Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab November 2014 spielt dies indessen keine Rolle. Es müssen weder Geldleistungen erfolgt sein noch muss überhaupt eine Entgeltlichkeitsvereinbarung vorliegen, damit die Aufteilung des Mietzinses erfolgen kann (BGE 127 V 10 E. 6b). Diese Grundsätze dürften dem Beschwerdeführer bereits damals erläutert worden sein, als er einem Freund unentgeltlich seine Wohnadresse zur Verfügung gestellt hatte (vgl. Urk. 6/32, 6/34 und 6/36).
Für den Fall, dass eine Aufteilung vorzunehmen sei, beantragt der Beschwerdeführer, dass diese nicht – dem Grundsatz von Art. 16 c Abs. 2 ELV folgend – hälftig erfolge. Es sei Y.___ ein geringerer Mietanteil anzurechnen, da er lediglich ein Zimmer nutze, oft unterwegs und praktisch nur zum Schlafen und zum Erledigen der Hausaufgaben in der Wohnung sei (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer hat insoweit richtig erkannt, dass die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls ein Abweichen von der allgemeinen Regel des Aufteilens zu gleichen Teilen rechtfertigen können, etwa, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt (BGE 127 V 10 E. 2b mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich um eine 2 ½-Zimmerwohnung, wovon 1 ½-Zimmer vom Beschwerdeführer und ein Zimmer von Y.___ genutzt werden (Urk. 1 S. 1). Es liegen somit keine erheblichen Unterschiede in der Nutzung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vor. Der Behauptung, dass Y.___ sein Zimmer vorwiegend zum Schlafen und zum Erledigen seiner Hausaufgaben verwende (Urk. 1 S. 1), ist zu entgegnen, dass ein derartiger Gebrauch weder unüblich noch als stark eingeschränkt zu qualifizieren wäre. Jedenfalls drängt sich deswegen keine andere Verteilung der Mietkosten auf. Zu denselben ist ferner festzuhalten, dass sie sich auf Fr. 1‘270.-- pro Monat belaufen (Urk. 6/10 und 6/49). Die Hälfte, das heisst ein Betrag von Fr. 635.--, wäre in der Stadt Zürich ohne Weiteres auch für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu bezahlen, so dass sich auch in dieser Hinsicht keine besonderen Aspekte ergeben.
Das gemeinsame Wohnen beruht überdies weder auf einer rechtlichen noch auf einer moralischen Pflicht, die zu einer anderen Mietzinsaufteilung Anlass geben könnte (BGE 130 V 263 E. 5.3 und 105 V 271 E. 2). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist er rechtlich nicht dazu verpflichtet, seinen mündigen Sohn finanziell oder auf andere Weise zu unterstützen. Er verspürt zwar die moralische Verpflichtung, ihm eine kostenlose Wohnmöglichkeit zu verschaffen, da er im zweiten Lehrjahr als Zimmermann lediglich Fr. 1‘200.-- pro Monat verdient (Urk. 1 S. 1). Dies ist im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne jedoch irrelevant, da es nicht dem Sinn und Zweck von Ergänzungsleistungen entspricht, Drittpersonen indirekt mitzufinanzieren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2015 vom 11. März 2015; vgl. auch Urk. 2 S. 1 f.).
Aus dem Gesagten folgt, dass der Mietzins ab November 2014 hälftig aufzuteilen ist. Die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers haben sich folglich im Umfang des Y.___ ab November 2014 anzurechnenden Mietanteils von Fr. 635.-- pro Monat für voraussichtlich längere Zeit dauernd auf Fr. 635.-- pro Monat bzw. Fr. 7'620.-- pro Jahr reduziert. Diese Veränderung ist derart erheblich, dass die Ergänzungsleistungsansprüche ab November 2014 neu zu berechnen sind. Dies hat auch das AZL richtig erkannt. Seine Berechnungen, wonach der Ergänzungsleistungsanspruch ab November 2014 Fr. 1‘919.-- (Urk. 6/V16 S. 3) anstatt Fr. 2‘384.-- (Urk. 6/V13 S. 3) und ab Januar 2015 Fr. 1‘940.-- (Urk. 6/V16 S. 4 f.) anstatt Fr. 2‘405.-- (Urk. 6/V15 S. 3) beträgt, sind korrekt. Sie wurden daher zu Recht vom Beschwerdeführer nicht weiter in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 und 6/54). Es wurden folglich Fr. 465.-- pro Monat zu viel an Ergänzungsleistungen ausbezahlt.
3.2 Der alleinstehendene Beschwerdeführer lebt seit dem 1. November 2014 mit dem volljährigen Y.___ zusammen. Dieser ist, wie einleitend bemerkt, nicht in die gleiche Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen und begründet keinen Anspruch auf eine Kinderrente zur AHV, was bereits genügt, um den jährlichen Gemeindezuschuss zu verweigern (Art. 2 lit. a AZVO). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das AZL ab November 2014 den An-
spruch auf den Gemeindezuschuss von ursprünglich Fr. 495.-- pro Monat
(vgl. Urk. 6/V13 S. 3 und 6/V15 S. 3) auf Fr. 0.-- reduziert hat (vgl. Urk. V/16
S. 3 ff.). Dies muss umso mehr gelten, als auch keine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 3 AZVO vorliegt.
3.3 Indem der Beschwerdeführer dem AZL als Durchführungsstelle den Einzug von Y.___ am 1. November 2014 nicht umgehend, sondern erst im April 2015 gemeldet hat, hat er die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, alle (übrigen) Ämter der Stadt Zürich hätten davon gewusst, dass Y.___ bei ihm lebe (Urk. 6/54). Unter diesen Umständen war es auch gerechtfertigt, dass das AZL die Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. November 2014 herabsetzte und die Rückforderung der bereits ausbezahlten Beträge angeordnet hat, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse ab November 2014 überstiegen. Namentlich hat der Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum vom 1. November 2014 bis Ende Mai 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘255.-- (7 x Fr. 465.--) und Gemeindezuschüsse von Fr. 3‘465.-- (7 x Fr. 495.--), das heisst insgesamt Fr. 6‘720.-- zurückzuerstatten. Die Verrechnung mit den monatlichen Beihilfen von aktuell Fr. 202.-- hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Dieses ist kostenlos und es sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Der Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2) ist daher gegenstandslos. Eine Prozessentschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke