Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00073 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Dr. Strebel, Dudli + Fröhlich
Steuerberatung und Treuhand AG
Bahnhaldenstrasse 6, 8052 Zürich
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, bezog eine Altersrente und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/40), und seine Ehegattin, Y.___, geboren 1937, bezog eine Altersrente der AHV (Urk. 8/38), als sie sich am 25. September 2014 an ihrem gemeinsamen Wohnort zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldeten (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/52) sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 8‘700.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 725.-- zu.
1.2 Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Urk. 8/56) beantragten der Versicherte und seine Ehegattin, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei der Leistungsanspruch des Versicherten in dem Sinne neu zu bemessen, dass das in Z.___ gelegene Grundstück mit der Kat.
Nr. A.___, welches sich im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___ und C.___ befinde, höchstens zu einem Wert von Fr. 500‘000.-- bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen sei. Mit dem Schreiben vom 23. Februar 2015 reichten der Versicherte und seine Ehegattin sodann ein mit „Schätzungsbericht“ bezeichnetes Gutachten zur Bewertung des Grundstücks mit Kat. Nr. A.___ in Z.___ des D.___, E.___ (Urk. 8/55), ein.
1.3 Mit Verfügung vom 29. April 2015 (Rev. 1; Urk. 8/64-65) bemass die Gemeinde Z.___ den Leistungsanspruch des Versicherten neu und sprach ihm wiedererwägungsweise ab 1. September 2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 19‘920.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 1‘660.-- zu.
1.4 Mit einer weiteren Verfügung vom 29. April 2015 (Rev. 2; Urk. 8/67) bemass die Gemeinde Z.___ den Leistungsanspruch des Versicherten für das Jahr 2015 neu und sprach ihm ab 1. Januar 2015 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 25‘296.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 2‘108.-- zu.
Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 13. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/68) und beantragten, dass bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs das in Z.___ gelegene Grundstück mit der Kat. Nr. A.___, welches sich im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___ und C.___ befinde, im Sinne seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 beziehungsweise im Sinne des Gutachtens betreffend Bewertung des Grundstücks vom 20. Mai (richtig wohl = Februar) 2015 zu bewerten sei. In der Folge holte die Gemeinde Z.___ bei der F.___ AG, G.___, ein Gutachten zur Bewertung des Grundstücks mit der Kat. Nr. A.___ in Z.___ ein (Gutachten vom 19. Mai 2015; Urk. 8/72). Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 (Urk. 8/75 = Urk. 2) wies die Gemeinde Z.___ die Einsprache des Versicherten und seiner Ehegattin vom 13. Mai 2015 ab. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid stellte die Gemeinde Z.___ dem Versicherten und seiner Ehegattin eine Kopie des Gutachtens der F.___ AG vom 19. Mai 2015 zu (vgl. Urk. 8/76).
1.5 Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 8/74) bemass die Gemeinde Z.___ den Leistungsanspruch des Versicherten neu und sprach ihm für die Zeit ab 1. Juli 2015 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 15‘372.-- beziehungsweise eine solche von monatlich Fr. 1‘281.-- zu. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 17. Juli 2015 Einsprache und beantragten, dass mit der Neubemessung des Leistungsanspruchs bis zum Erlass eines Endentscheids durch das hiesige Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einstweilen zuzuwarten sei (Urk. 8/78).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 17. Juli 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben, es sei ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von der Gemeinde Z.___ als internes Gutachten bezeichneten Schätzungsgutachten (der F.___ AG) einzuräumen und es sei die Sache zufolge Verweigerung des rechtlichen Gehörs an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 (Urk. 7) beantragte die Gemeinde Z.___ die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 25. September 2015 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorweg zu prüfen ist die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin beim Einholen des Gutachtens der F.___ AG vom 19. Mai 2015 im Einspracheverfahren (Urk. 8/72).
1.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387
E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/aa, 124 V 183 E. 4a).
1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG).
1.5 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2).
1.6 Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3).
1.7 Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Für die Experten gelten die Ausstandsgründe nach Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sinngemäss; die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen (Art. 58 Abs. 1 und 2 BZP). Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen; auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu machen (Art. 59 Abs. 1 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4).
1.8 Ob eine Regelung des ATSG abschliessend ist oder nicht, ergibt sich durch Auslegung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG in mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139
V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Gleichen steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 25. März 2015 (Urk. 8/58) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass sie die Einholung eines Gutachtens zur Bewertung des Grundstücks mit der Kat. Nr. A.___ in Z.___ bei der F.___ AG in Betracht ziehe und räumte den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit dem Schreiben vom 25. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden sodann eine Kopie des Entwurfs ihres Schreibens betreffend Auftragserteilung zur Begutachtung an die F.___ AG zu. Dieses Schreiben war an Herrn H.___ von der F.___ AG gerichtet und enthielt die Gutachterfragen (vgl. Urk. 8/71). Mit ihrem Schreiben vom 25. März 2015 gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Namen der Gutachterstelle und des begutachtenden Experten sowie die Gutachterfragen bekannt und räumte den Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit den erwähnten (vorstehend E. 1.5) Anforderungen an eine Gutachtensvergabe die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein.
2.2 Die Beschwerdegegnerin unterliess es indes, den Beschwerdeführenden aus-drücklich die Gelegenheit einzuräumen, dem Gutachter Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit entsprach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht vollumfänglich der gesetzlichen Regelung von Art. 42 und 44 ATSG beziehungsweise von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 Abs. 2 BZP, wonach den versicherten Personen vorgängig der Auftragsvergabe zur Begutachtung die Gelegenheit einzuräumen ist, sich zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen.
2.3 Des Weiteren unterliess es die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführenden vor Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) Kenntnis des im Einspracheverfahren bei der F.___ AG eingeholten Gutachtens zur Bewertung des Grundstücks mit der Kat. Nr. A.___ in Z.___ vom 19. Mai 2015 (Urk. 8/72) zu geben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die Beschwerdeführenden hatten vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) daher weder Kenntnis des Gutachtens der F.___ AG vom 19. Mai 2015 noch konnten sie dazu Stellung nehmen.
2.4 Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführenden vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu diesem Beweisergebnis anzuhören. Sie hätte den Beschwerdeführenden in Bezug auf das Gutachten vom 19. Mai 2015 Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einräumen müssen. Mithin stellt das Unterlassen einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Einspracheverfahrens durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.5 Es ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten der F.___ AG vom 19. Mai 2015 (Urk. 8/72) eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) bildete. Bei der Nichtzustellung des Gutachtens vom 19. Mai 2015 handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis).
Ausgangsgemäss haben die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 19. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess-entschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Strebel, Dudli + Fröhlich
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz