Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00074 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene, geschiedene X.___ lebte zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne in ihrer eigenen Liegenschaft. Sie meldete sich am 24. Februar 2015 mit dem ausgefüllten Formular bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 7/1, Urk. 7/1b, Urk. 7/2 S. 3). Nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 7/1a-b) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 7/2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach einer Korrektur des Mietzinsabzugs (vgl. Urk. 7/4 S. 1) ersetzenden Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 7/3) einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dies begründete sie damit, die anrechenbaren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte, dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden sei (Urk. 7/4). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ angepasst, wobei die Versicherte aufgefordert werde, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 6). In der Replik vom 5. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Durch-
führungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein
(vgl. Urk. 12-13).
3. Die Gemeinde Y.___ übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV per 1. Januar 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung prüft das Gericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen, mit der möglichen Folge, dass der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 2 mit Hinweisen sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1.2).
2.
2.1 In BGE 131 V 407 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht darauf beschränken darf, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Wenn nach Erhebung einer Einsprache festgestellt wird, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen. Weil die zusätzlichen Sachverhaltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zu Grunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu. Diese Rechtsprechung findet ihre Begründung in der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens; Verfügungs- und Einspracheverfahren sind als Einheit zu begreifen, auch wenn eine organisatorische Gliederung in verschiedene Verwaltungsstellen besteht. Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf Grund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt. Ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung ist somit nicht angebracht, eine solche macht nur im instanzübergreifenden Verhältnis Sinn (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3 sowie U 318/05 vom 20. Januar 2006, E. 1).
2.2 Ein Einspracheentscheid, der neben reformatorischen auch kassatorische Elemente enthält, also einzelne Teilaspekte zur Leistungsfestlegung abschliessend beurteilt und die Sache bezüglich anderer Teilaspekte an die Verwaltung zurückweist, verstösst ebenso wie ein rein kassatorischer Entscheid gegen die Anforderung gemäss BGE 131 V 407. Denn es handelt sich auch hierbei nicht um einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid (Urteil des Bundesgerichts I 285/06 vom 23. Januar 2007, E. 3.3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 Rz 54).
3.
3.1 Das Strittige, zu beurteilende Rechtsverhältnis besteht im Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
Die Formulierung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheids ist so zu verstehen, dass die Durchführungsstelle erst nach Einreichung weiterer Unterlagen der Beschwerdeführerin über die Höhe ihres Vermögens und des Vermögensertrages und damit über den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen befinden wird. Dem Einspracheentscheid wurde keine separate Verfügung mit einer neuen Ergänzungsleistungsberechnung inklusive Neubewertung des Vermögens und Vermögensertrags als integrierender Bestandteil beigefügt, wie dies von den Durchführungsstellen in ähnlichen Konstellationen häufig gehandhabt wird. Deshalb steht fest, dass die Durchführungsstelle diese Leistungsbemessungsfaktoren (vgl. Art. 9, Art. 10, Art. 11 ELG) mit dem Einspracheentscheid noch nicht definitiv festgesetzt hat. Dispositiv-Ziffer 1 entspricht einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessendem erneutem Entscheid. Es handelt sich also um einen kassatorischer Entscheid. Unabhängig davon, dass in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten, mithin über Teilaspekte der Berechnung des strittigen Anspruchs abschliessend und mithin reformatorisch entschieden wurde, liegt insgesamt kein instanzabschliessender Einspracheentscheid vor. Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 ist daher von Amtes wegen aufzuheben.
3.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist trotz Nichtanhandnahme des materiellen Rechtsbegehrens gutzuheissen, weil die Beschwerdeführerin insofern durchdringt, als nur ein reformatorischer, instanzabschliessender Einspracheentscheid unmittelbare Grundlage für eine sachlich abschliessende Prüfung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bilden kann (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom 20. Januar 2006,
E. 1.2). Die Sache ist an die ab 1. Januar 2017 zuständige SVA zurück-
zuweisen, damit diese die zur Beurteilung des Ergänzungsleistungs-
anspruchs ab Februar 2015 nötigen Abklärungen innert nützlicher Frist zum Abschluss bringe und hernach einen materiellen Einspracheentscheid erlasse.
4.
4.1 Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
4.2 Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Prozessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle (Urk. 6 S. 2) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2015 erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt