Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00076 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 17. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, ist gebürtige Y.___ Staatsangehörige, zog im Februar 1984 mit ihrer Familie in die Schweiz und ist seit Dezember 1999 Inhaberin des Schweizer Bürgerrechts (vgl. das Datenblatt des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich [AZL], Urk. 28/2). Nach einem Autounfall im Jahr 1990 und weiteren Unfällen in den Jahren 1991 bis 1998 (vgl. die Akten über die Auseinandersetzungen mit den Unfallversicherern und dem Haftpflichtversicherer in Urk. 28/4.1-4.3, insbesondere das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich des Prozesses Nr. UV.2006.00131 vom 31. Januar 2011 in Urk. 28/4.1) bezog X.___ ab August 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ab August 2005 - im Anschluss an eine gerichtliche Beurteilung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Prozesses Nr. IV.2006.00512 vom 31. Januar 2011 in Urk. 28/A/4) - noch eine halbe Invalidenrente (vgl. die Akten in Urk. 28/A). Im November 2007 wurde die Ehe von X.___ in Y.___ rechtskräftig geschieden (Urk. 28/5a-d).
1.2 X.___ hatte bereits in den Jahren 2003 bis 2005 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung bezogen, war jedoch im Oktober 2008 zu deren Rückerstattung verpflichtet worden (vgl. Urk. 28/II/2-3 und Urk. 28/IV/1-5). Nachdem ihr per Anfang Januar 2009 eine Altersrente zugesprochen worden war (vgl. die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], Ausgleichskasse, in Urk. 28/B-L), stellte X.___ im Jahr 2009 erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (vgl. die Briefe des AZL vom 17. Juli 2009, Urk. 28/6-7).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 sprach das AZL X.___ für die Zeit ab August 2009 Zusatzleistungen zu (Ergänzungsleistungen zur AHV, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse; Urk. 28/IV/6). Ebenso gewährte das AZL der Gesuchstellerin Zusatzleistungen für die Jahre 2011 bis 2014 (Verfügungen vom 18. Dezember 2010, vom 23. Mai 2011, vom 7. Dezember 2011, vom 12. Dezember 2012 und vom 12. Dezember 2013, Urk. 28/IV/11, Urk. 28/IV/13, Urk. 28/IV/17, Urk. 12/V20 und Urk. 12/V21; vgl. auch die Neuberechnung infolge nachträglicher Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 13. Oktober 2013, Urk. 28/IV/15-16).
1.3 Anlässlich der periodischen Überprüfung, welche Ende 2010 in die Wege geleitet wurde (Formularangaben von X.___ vom 18. Dezember 2010, Urk. 28/64), hatte das AZL festgestellt, dass in den Auszügen des Jahres 2010 aus dem Privatkonto von X.___ bei der Z.___(Urk. 28/67-68) verschiedene Bargeldbezüge vermerkt waren, die in der Stadt A.___ in Y.___ getätigt worden waren (Aktennotiz des AZL vom 20. April 2011, Urk. 12/AN/9). Das AZL hatte X.___ deshalb mit Schreiben vom 13. April 2011 dazu aufgefordert, die Zeiten aufzulisten, zu denen sie im Jahr 2010 im Ausland geweilt hatte (Urk. 28/64e), und diese war der Aufforderung mit Schreiben vom 21. April 2011 nachgekommen (Urk. 28/64f). Ausserdem hatte X.___ im April und im Oktober 2011 die Merkblätter des AZL zur Meldepflicht im Allgemeinen und zur Pflicht zur Meldung geplanter Auslandaufenthalte zur Kenntnis genommen und unterschrieben (Urk. 28/II/0/1-3) und hatte sich anlässlich einer Vorsprache beim AZL vom 18. Oktober 2011 und mit Brief vom 21. Oktober 2011 nochmals zum Sachverhalt geäussert (Urk. 12/AN/10 und Urk. 28/91).
1.4 Im Rahmen der periodischen Überprüfung von Anfang 2014 (Angaben von X.___ vom 13. Februar 2014, Urk 28/104) liess sich das AZL die Kontoauszüge der Z.___ des Jahres 2013 zustellen (Urk. 12/106 und Urk. 12/106a) und stellte erneut verschiedene Barbezüge von der Stadt A.___ aus fest, wo sich die Bezügerin gemäss ihren eigenen Angaben auch mehrmals aufgehalten hatte (vgl. Urk. 28/104 S. 2). Aufgrund dieses Sachverhalts eröffnete das AZL der Bezügerin zusammen mit der Verfügung vom 19. Juni 2014 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab Juli 2014 (Urk. 12/117), dass ihr die Zusatzleistungen fortan per Postanweisung zugestellt würden und sie das Geld persönlich entgegenzunehmen habe und dass sie sich bei jeder Reise ins Ausland ab- und wieder anzumelden habe. Gleichzeitig wies das AZL die Bezügerin darauf hin, dass die Zusatzleistungen bei Zuwiderhandlung eingestellt werden könnten (Urk. 12/116 und Urk. 12/118; vgl. auch die Aktennotiz über das Gespräch mit der Bezügerin vom 20. Juni 2014, Urk. 12/AN/6, sowie die Aktennotiz und die Fallnotiz je vom 21. Mai 2014 in Urk. 12/AN/6 und Urk. 12/114). Ausserdem unterbreitete das AZL der Bezügerin erneut die Merkblätter zur Meldepflicht zur Unterschrift (Urk. 28/II/0/4-5).
X.___ erhob mit Schreiben vom 26. Juli 2014 Einsprache gegen die Zusatzleistungsverfügung vom 19. Juni 2014, soweit ihr damit Auflagen zum Zahlungsmodus und zur Bekanntgabe sämtlicher Auslandaufenthalte gemacht wurden (Urk. 12/119a/1; vgl. auch die Aktennotizen über die Anrufe der Bezügerin vom 4. Juli und vom 5. August 2014, Urk. 12/AN/3). Das AZL lud die Bezügerin daraufhin mit Brief vom 21. August 2014 auf den 26. August 2014 zu einer persönlichen Besprechung ein (Urk. 12/119a/3). Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte das AZL der Bezügerin mit, dass sie zur persönlichen Besprechung nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar gewesen sei (Aktennotiz vom 26. August 2014, Urk. 12/AN/3) und dass daher anzunehmen sei, sie weile im Ausland, weshalb die Zusatzleistungen vorläufig „gesperrt“ würden (Urk. 12/120). Gleichzeitig sandte das AZL der Bezügerin den Entscheid vom 27. August 2014 zu, mit dem es die Einsprache vom 26. Juli 2014 abwies (Urk. 12/V28). X.___ beantragte mit Eingabe an das AZL vom 14. September 2014, die Zusatzleistungen seien ihr wieder auszurichten (Urk. 12/121). Diesem Ersuchen kam das AZL mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 nach (Urk. 12/V31), nachdem es mit der Bezügerin am 16. September und am 13. Oktober 2014 persönliche Gespräche geführt hatte (Urk. 12/AN/4-5). Ausserdem fragte das AZL die Bezügerin mit einem Schreiben gleichen Datums, ob ihre Eingabe als Beschwerde gegen den - nicht abgeholten - Einspracheentscheid vom 27. August 2014 zu verstehen sei (Urk. 12/125), was unbeantwortet blieb.
1.5 Es folgte weitere Korrespondenz (Urk. 12/129-150), in deren Rahmen die Bezügerin dem AZL unter anderem Auszüge aus ihrem Privatkonto bei der Z.___ der ersten Jahreshälfte 2014 zukommen liess (Urk. 12/131) und das AZL über Auslandaufenthalte informierte (Briefe vom 19. Oktober und vom 16. November 2014 sowie vom 3., vom 17. und vom 23. März, vom 25. und vom 29. April und vom 16. Mai 2015, Urk. 12/129, Urk. 12/130, Urk. 12/137, Urk. 12/142, Urk. 12/145, Urk. 12/146, Urk. 12/149a+b und Urk. 12/150; vgl. auch die Aktennotizen vom 23. Oktober und vom 22. Dezember 2014, Urk. 12/AN/1).
Nachdem das AZL X.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 für die Zeit ab Januar 2015 erneut Zusatzleistungen zugesprochen hatte (Urk. 12/V32), verneinte es diesen Anspruch mit Verfügung vom 1. Juni 2015 für die Zeit ab Juni 2015, da X.___ ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz, sondern in Y.___ habe, und verpflichtete die Bezügerin zur Rückerstattung der für den Juni 2015 bereits ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 12/V34). X.___ erhob mit den Eingaben vom 8. und vom 22. Juni 2015 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung (Urk. 12/156 und Urk. 12/157). Mit Entscheid vom 20. Juli 2015 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2/1 = Urk. 12/V35).
2. X.___ richtete am 26. Juli 2015 ein Schreiben an das AZL, in dem sie sich als nicht einverstanden erklärte mit dem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 (Urk. 1). Das AZL überwies das Schreiben mit Brief vom 30. Juli 2015 an das Sozialversicherungsgericht zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 4). Mit Verfügung vom 4. August 2015 forderte das Gericht X.___ dazu auf, sich darüber zu erklären (Urk. 5). Diese bejahte die Frage mit Eingabe vom 16. August 2015 und ergänzte gleichzeitig ihre Beschwerde (Urk. 7). Auf die Aufforderung vom 18. August 2015 hin (Urk. 9) erstattete das AZL am 27. August 2015 die Beschwerdeantwort (Urk. 11) und reichte die Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 retournierte das Gericht dem AZL die Akten mit der Auflage zu deren Vervollständigung und zur Einreichung eines Aktenverzeichnisses (Urk. 13). Das AZL kam dieser Aufforderung am 9. Dezember 2015 nach (Urk. 12/105d-162, Urk. 12/AN und Urk. 12/V20-35) und ergänzte die eingereichten Unterlagen mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (vgl. die Korrespondenz in Urk. 17-20).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 21). X.___ verfasste am 27. Januar 2016 die Replik (Urk. 23). Das AZL reichte auf die Verfügung vom 5. Februar 2016 hin (Urk. 25) mit Eingabe vom 15. Februar 2016 (Urk. 27) das nachverlangte Restdossier ein (Urk. 28/A-105c einschliesslich Urk. 28/II-IV), ohne eine Duplik zu erstatten. X.___ machte von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen des AZL innert der ihr angesetzten Frist (Verfügung vom 7. April 2016, Urk. 29) keinen Gebrauch, was den Parteien mit Verfügung vom 18. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die im Jahr 1984 in die Schweiz gezogen war und in G.___ gelebt und gearbeitet hatte, zumindest in der Vergangenheit hier ihren Wohnsitz gehabt hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
2. Zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter dem Gesichtspunkt ihres Aufenthalts. Zur Diskussion stehen dabei die wiederholten Reisen nach Y.___. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar (ab 1. April 2012; bis Ende März 2012: VO 1408/71 und VO 574/72).
Nach Art. 3 Abs. 3 VO 883/2004 ist die Verordnung auch anwendbar auf die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäss Art. 70. Diese Leistungen werden gemäss Art. 70 Abs. 4 Satz 1 VO 883/2004 ausschliesslich in demjenigen Mitgliedstaat erbracht, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. In Bezug auf die Schweiz werden im Anhang X zur VO 883/2004 unter anderem die Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) als beitragsunabhängige Geldleistungen bezeichnet. Der strittige Anspruch der Beschwerdeführerin ist daher nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
3.
3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 ELG der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 ATSG.
3.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSGKommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N 27 zu Art. 13 ATSG).
3.3 Art. 5 Abs. 1 ELG macht den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Ausländerinnen und Ausländern vorbehältlich anderweitiger staatsvertraglicher Regelungen zusätzlich davon abhängig, dass sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die sogenannte Karenzfrist nicht als unterbrochen, solange eine Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Eine Erstreckung der Landesabwesenheit über diese Dauer hinaus lässt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn triftige Gründe vorliegen, und diese Gründe sind auf zwei Kategorien beschränkt, nämlich auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen zum einen und auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zum andern. Demgegenüber gelten Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art nach dieser Rechtsprechung nicht als triftig (BGE 126 V 463 E. 2c).
Wo es nicht um das Bestehen der Karenzfrist geht, sondern um die Frage, ob ein Auslandaufenthalt einen bereits gegebenen Ergänzungsleistungsanspruch erlöschen lässt, stellt sich nicht die Frage nach einem Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG, sondern vielmehr die Frage, ob im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG mit dem Auslandaufenthalt der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 13 ATSG aufgegeben worden ist. Die Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizerischen Aufenthalts trotz Ausreise sprechen, sind hier nach der Rechtsprechung weiter gefasst als bei den Ausnahmen zur dreimonatigen Toleranzzeit im Falle der Karenzfrist. Die eine Ausnahme ist der kurzfristige Auslandaufenthalt, der beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines wirklich triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Die andere Ausnahme betrifft den Fall, dass ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss, oder den Fall, dass von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 3b und E. 6). Des Weiteren verneint die Rechtsprechung den gewöhnlichen schweizerischen Aufenthalt nicht nur im Falle eines einmaligen längeren Auslandaufenthalts ohne rechtfertigenden Grund im dargelegten Sinn, sondern auch dort, wo mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen, sofern zusätzliche objektive Faktoren vorliegen, welche auf eine mehrheitliche Lebensführung ausserhalb der Schweiz hindeuten (Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.2.2).
3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016) detailliert geregelt, ab wann die Ergänzungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufenthalts wieder auszurichten sind. Für Auslandaufenthalte „ohne triftigen oder zwingenden Grund“ unterscheidet die WEL zwei Kategorien. Zum einen sieht sie für den Fall, dass sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück im Ausland aufhält, die Einstellung der Ergänzungsleistungen ab dem darauffolgenden Kalendermonat vor und die Wiederausrichtung ab dem Kalendermonat, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt (Rz 2330.01). Zum andern sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurückforderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor (Rz 2330.02). Bei Auslandaufenthalten „aus triftigen oder zwingenden Gründen“ lässt die WEL im Falle von triftigen Gründen, unter die sie berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke subsumiert, eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr zu (Rz 2340.01-02), und im Falle von zwingenden Gründen in Form von gesundheitlichen Gründen oder höherer Gewalt gestattet die WEL die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (Rz 2340.03-04).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1984 zunächst während rund fünf Jahren (1985-1990) in einem Hotel gearbeitet, hatte danach im Oktober 1990 eine Stelle im Stadtspital B.___ angetreten (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich des Prozesses Nr. UV.2006.00131 vom 31. Januar 2011, Urk. 28/4.1) und hatte im Jahr 1999 das Schweizer Bürgerrecht erworben (Urk. 28/2). Es ist somit nicht daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG begründet hatte und hier auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG hatte.
Die Beschwerdegegnerin analysierte jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 1. Juni 2015 die Häufigkeit und die Zwecke der Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Y.___ in den Jahren 2014 und 2015 und gelangte gestützt darauf zur Beurteilung, sie habe spätestens ab Ende Mai 2015 sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Schweiz, sondern in Y.___ gehabt (Urk. 12/V34, Urk. 2/1).
4.2
4.2.1 Dass sich die Beschwerdeführerin des Öftern in Y.___ aufhielt, fiel der Beschwerdegegnerin erstmals bei der periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs von Ende 2010 auf. Währenddem die Auszüge aus dem Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der Z.___ in den Jahren 2008 (April bis Dezember; Urk. 28/18) und 2009 (Januar bis Oktober; Urk. 28/41) ausschliesslich Bargeldbezüge und Zahlungen in der Schweiz ausweisen, sind in den Auszügen des Jahres 2010 (Urk. 28/67-69) immer wieder Bargeldbezüge registriert, die in der Stadt A.___ getätigt wurden. Die Beschwerdegegnerin rekonstruierte daraus für das Jahr 2010 Auslandaufenthalte von insgesamt 14 Wochen (vgl. Urk. 28/67+68), die Beschwerdeführerin selber listete in einer Aufstellung vom April 2011 für das Jahr 2010 Aufenthalte in Y.___ von einer Gesamtdauer von rund 12 Wochen auf (Urk. 28/64f). Im Jahr 2011 sodann ist durch mündliche und schriftliche Angaben der Beschwerdeführerin persönlich ein Aufenthalt in A.___ vom 12. August bis zum 9. Oktober dokumentiert (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2011, Urk. 12/AN/10; Brief der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2011 mit den beigelegten Busbilletten, Urk. 28/91+91a).
Das Jahr 2012 ist hinsichtlich allfälliger Auslandaufenthalte nicht dokumentiert; hingegen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der periodischen Anspruchsüberprüfung von Anfang 2014 an, sich im Jahr 2013 während rund 50 Tagen in Y.___ aufgehalten zu haben, nämlich im Januar, Juni, August, September und Dezember (Urk. 28/104 S. 2); darüber hinaus sind in den Kontoauszügen der Z.___ auch Auslandbezüge in den Monaten Mai und November vermerkt (Urk. 12/106+106a). Was das Jahr 2014 betrifft, so sind in den Kontoauszügen der ersten Jahreshälfte Auslandbezüge in den Monaten Januar, Februar und Mai ausgewiesen (Urk. 12/131). Des Weiteren hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben anlässlicher einer Besprechung vom 16. September 2014 und gemäss den nachgereichten Busbilletten von Mitte August bis Mitte September 2014 wieder in Y.___ auf (vgl. Urk. 12/AN/4 und Urk. 12/122a), und am 23. Oktober 2014 informierte sie die Beschwerdegegnerin telefonisch über den geplanten Aufenthalt in Y.___ von Allerheiligen (31. Oktober) bis zum 17. November (vgl. Urk. 12/AN/5), was sie nachträglich ebenfalls mit einem Busbillett belegte (Urk. 12/129).
Sodann setzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2014 über ihre erneute Abreise nach Y.___ telefonisch in Kenntnis und sprach gemäss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin von einem zwei- bis dreiwöchigen Aufenthalt (Urk. 12/AN/5). Am 3. März 2015 schrieb sie der Beschwerdegegnerin, dass sie aus gesundheitlichen Gründen erst am 27. Februar 2015 in die Schweiz zurückgekehrt sei (Urk. 12/137), und mit Brief vom 16. Mai 2015 meldete sie der Beschwerdegegnerin ihre Rückkehr von einem Aufenthalt in A.___ in der Zeit vom 28. April bis zum 15. Mai 2015 (Urk. 12/149a+b). Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 29. April 2015 (Eingangsdatum) mitgeteilt, sie reise am 27. Mai 2015 ins Ausland (Urk. 12/150).
4.2.2 Die genaue Anzahl Tage, an denen die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren in Y.___ geweilt hat, lässt sich anhand der Bargeldbezüge in A.___ nicht eruieren, auch wenn neben der Beschwerdeführerin offenbar keine anderen Personen Zugriff auf das Konto bei der Z.___ hatten (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. April 2014, Urk. 12/105e, und den Vermerk in Urk. 12/106a S. 1) und die Bezüge somit alle von der Beschwerdeführerin persönlich getätigt worden sein müssen. Aus den Bezugstagen könnte vielmehr nur dann direkt auf die Aufenthaltsdauer geschlossen werden, wenn die Beschwerdeführerin jeweils unmittelbar am Tag der Ankunft in A.___ und am Tag der Rückkehr in G.___ Geld bezogen hätte, was nicht anzunehmen ist. Deshalb handelt es sich beispielsweise bei der Zahl von 170 Auslandaufenthaltstagen im Jahr 2013, welche die Beschwerdegegnerin anhand der Kontoauszüge ermittelt hat (Urk. 28/104 S. 2), nicht um einen zuverlässigen Wert, auch wenn feststeht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin persönlich zu ihren Aufenthalten in Y.___ im Jahr 2013 (Urk. 28/104 S. 2) unvollständig sind (vgl. E. 4.2.1).
Für die Frage nach dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der strittigen Zeit zwischen dem 1. Juni 2015 und dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2015 ist es indessen auch nicht notwendig, die exakte Summe der Tage des Auslandaufenthalts in den Jahren davor zu kennen. Denn der Wohnsitz bestimmt sich nach den dargelegten Regeln des Zivilrechts und hängt nicht von einer festgelegten Zeitdauer ab. Und was den gewöhnlichen Aufenthalt betrifft, so hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, bei der (maximal) einjährigen Dauer eines Auslandaufenthalts, welcher rechtsprechungsgemäss mit der Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz vereinbar sei, handle es sich nicht um eine strikt anzuwendende Grösse und das Gleiche gelte für den maximal dreimonatigen ununterbrochenen Auslandaufenhalt, welchen die WEL zulasse. Zur Begründung hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die zuzulassende Dauer eines Auslandaufenthalts in erster Linie von der Art und dem Zweck dieses Aufenhalts abhänge (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 5.1). Analog kann deshalb die WEL auch insoweit nicht als streng verbindlich interpretiert werden, als sie pro Kalenderjahr einen Auslandaufenthalt von 183 zusammengezählten Tagen zulässt und bei der Überschreitung dieser Zahl die Anspruchsverneinung für das gesamte Kalenderjahr vorsieht (Rz 2330.02). Vielmehr ist im konkreten Anwendungsfall je nach Aufenthaltszweck denkbar, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz auch bei einer Überschreitung der Summe von 183 Tagen bestehen bleibt, und umgekehrt kann der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz schon als aufgegeben zu beurteilen sein, wenn sich die Auslandaufenthalte in einem Kalenderjahr auf weniger als 183 Tage summieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015, wo das Bundesgericht angesichts einer insgesamt 167tägigen Landesabwesenheit die Fragen nach Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt als klärungsbedürftig erachtet hat; vgl. auch Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1729 f. Rz 31). Dies muss schon deshalb gelten, weil die Ergänzungsleistung zwar als Jahresleistung ausgerichtet wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), der Anspruch darauf jedoch auch erst im Laufe des Kalenderjahres entstehen oder schon vor Ablauf des Kalenderjahres erlöschen kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 ELG). Eine erst rückwirkende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts anhand des gesamten Kalenderjahres wäre damit nicht ohne Weiteres vereinbar. Ebenfalls nicht verbindlich im Sinne einer starren Regel ist schliesslich der von der WEL abweichende Hinweis im Merkblatt der Beschwerdegegnerin, wonach der gewöhnliche Aufenthalt regelmässig dann nicht mehr für das ganze Jahr erfüllt sei, wenn sich eine Person mehr als insgesamt drei Monate im Jahr im Ausland aufhalte (Urk. 28/II/0/1+3+4).
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin beantwortete die Frage nach dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin daher zu Recht nicht allein anhand der Zeitdauer, während der diese in Y.___ weilte, sondern bezog weitere Umstände ein. Im Folgenden ist zu prüfen, was daraus abzuleiten ist.
4.3
4.3.1 Nachdem ihre Ehe im Jahr 2007 geschieden worden war (vgl. Urk. 28/5a-c), bezog die Beschwerdeführerin im April 2008 als alleinige Mieterin die Wohnung an der jetzigen Adresse in G.___ (vgl. Urk. 28/2 S. 2); gemäss Mietvertrag handelt es sich dabei um eine 1-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 916.-- (Urk. 28/27). X.___ blieb in G.___ angemeldet (vgl. die ZAS-Daten in Urk. 28/I-K) und ist bis heute bei der Krankenkasse Concordia für die Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. beispielsweise die Versicherungspolice für das Jahr 2015 in Urk. 12/128 und die Abrechnungen der Concordia des Jahres 2010 in Urk. 28/63). Als weiteren Umstand, der für die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz sprechen kann, nannte die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihren beiden Enkelinnen (Urk. 1 S. 3 und S. 4 f., Urk. 12/156 S. 4), und für eine Lebensführung in der Schweiz spricht ferner, dass in den Auszügen aus dem Konto bei der Z.___ auch Zahlungen ausgewiesen sind, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs betroffen haben müssen, so beispielsweise die Zahlungen in Kleider- und Lebensmittelgeschäften in den Monaten April und Juni 2014 (Urk. 12/131).
4.3.2 Es fällt allerdings auf, dass die beiden Enkelinnen die einzigen Personen sind, welche die Beschwerdeführerin explizit als Bezugspersonen in der Schweiz bezeichnete. Deren Mutter, also ihre Tochter, erwähnte die Beschwerdeführerin nur insoweit, als sie deren Ungeduld gegenüber den Kindern beschrieb und angab, die Kinder würden deshalb lieber bei ihr, der Beschwerdeführerin, leben (Urk. 1 S. 3 und S. 4). Die Beschwerdeführerin behauptete aber nicht, solches sei verwirklicht worden, sondern nannte als Beispiel für einen Kontakt mit den Kindern nur einen Ausflug mit der einen Enkelin in die Stadt zum Essen und zur Besorgung eines kleinen Geschenks (Urk. 1 S. 3). Damit erscheinen die privaten Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz pflegt, als spärlich, auch wenn glaubhaft ist, dass sie, wie sie darlegte, ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Enkelinnen hat. Die Beschwerdeführerin bemerkte zwar zu Recht, dass es Leute gebe, die generell zurückgezogen lebten und nur wenige private Beziehungen hätten (Urk. 12/156 S. 4), und wollte damit wohl entgegen der Interpretation der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2/1 S. 1) nicht geltend machen, ein solches Leben sei ihr als Polin nicht zuzumuten, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass das Fehlen ausgedehnter sozialer Kontakte nicht zwangsläufig gegen den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort spreche. Hat eine Person jedoch gleichzeitig intensivere soziale Beziehungen an einem anderen Ort, so ist dies sehr wohl ein Indiz dafür, dass sich ihr Wohnsitz und ihr gewöhnlicher Aufenthalt an diesem anderen Ort befindet.
4.3.3 Vorliegendenfalls dienten die wiederkehrenden Reisen in die Stadt A.___ in Y.___ nach den eigenen, wiederholten Ausführungen der Beschwerdeführerin dem Besuch ihrer Familienangehörigen. Nach dem Tod der einen Schwester im Jahr 2004 und deren Witwer im Jahr 2012 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 12/119a/1 S. 3 und Urk. 12/121 S. 2) hält sie sich dort nach ihren Angaben im vorliegenden Verfahren und im Einspracheverfahren jeweils an der Wohnadresse einer anderen Schwester auf (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 12/156 S. 4), die sie der Beschwerdegegnerin schon im Jahr 2011 einmal bekanntgegeben hatte (vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2011, Urk. 12/AN/8). Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie wohne dort nicht, sondern weile lediglich zu Besuch (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 4, Urk. 12/156 S. 4). Ungeachtet dessen handelt es sich jedoch bei der Anschrift „C.___“ um eine Adresse, welche die Beschwerdeführerin, ohne den Zusatz „c/o“ und die Angabe des Namens der Schwester, schon seit langer Zeit verwendet, insbesondere auch in Geschäftsbeziehungen. So ist diese Adresse auf den Kontoauszügen der D.___ aufgeführt, wohin sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 die Y.___ Altersrente in der Höhe von umgerechnet rund Fr. 110.-- (vgl. das Budget November 2015 des Sozialzentrums E.___, Urk. 24/5) auszahlen lässt (Urk. 28/4), sie figuriert auf den Busbilletten der Jahre 2011 und 2014 (Urk. 28/91a, Urk. 12/122a und Urk. 12/129), und die Ärzte, welche die Beschwerdeführerin in A.___ konsultierte, benützten sie als Rechnungsadresse (vgl. die Rechnungen für die Behandlungen in einem medizinischen Zentrum von August und September 2014 in Urk. 12/123f und die Rechnung vom 10. Februar 2015 für eine psychiatrische Behandlung, Urk. 24/2). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Adresse vor Ort allgemein als Anschrift der Beschwerdeführerin bekannt ist, und dies wiederum deutet darauf hin, dass dem regelmässigen dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Intensität zukommt, die über diejenige von gelegentlichen Besuchen hinausgeht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen (vgl. Urk. 12/130 S. 2) nicht Eigentümerin oder Miteigentümerin der Liegenschaft C.___ ist, und dass sie sich eines Genossenschaftsanteils an einer anderen Liegenschaft, den sie und ihr Mann im Jahr 1997 erworben hatten, im Jahr 2009 entäussert hat (vgl. die Bescheinigung vom 5. August 2009, Urk. 28/23/1). Denn gemäss einer Bescheinigung vom 18. August 2009 (Urk. 28/23/7) trat sie den Anteil schenkungshalber an ihre Schwester F.___ ab (vgl. die Übereinstimmung der Namen der Eltern in Urk. 28/2 und in Urk. 28/23/4), und diese erklärte am 13. August 2009, den Anteil nebst der Y.___ Rente der Beschwerdeführerin zur Deckung von deren finanziellen Verpflichtungen ihr gegenüber erhalten zu haben (Urk. 28/23/3). Als solche Verpflichtungen nannte die Schwester unter anderem auch die Zahlung von fälligen und laufenden Mietzinsen, was gegen rein gastfreundschaftliche Wohnverhältnisse spricht. Nicht relevant ist dabei, ob die Beschwerdeführerin an der Adresse C.___ jeweils im eigenen Haushalt oder im selben Haushalt wie ihre Schwester lebt.
Zudem bestehen neben der Funktion der Adresse C.___ als Postanschrift weitere Indizien dafür, dass sich dort zumindest in der Zeit ab dem Jahr 2014 wesentliche Teile der Lebensführung der Beschwerdeführerin abspielten. So reiste die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2014 nach A.___, ohne den Zeitpunkt ihrer Rückfahrt in die Schweiz schon festgelegt zu haben, sondern sie teilte der Beschwerdegegnerin gemäss deren Aktennotiz vom 22. Dezember 2014 mit, der Zeitpunkt hänge von der Gesundheit und dem Wetter ab (Urk. 12/AN/1), und schliesslich blieb sie anstelle der im Voraus angegebenen zwei bis drei Wochen mehr als zwei Monate lang in A.___. Wenn sie als Grund für diese Aufenthaltsverlängerung gesundheitliche Gründe anführte, die sie an einer früheren Rückkehr gehindert hätten (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 23 S. 2 f. sowie Urk. 12/137, Urk. 12/142 S. 2, Urk. 12/146 S. 1), so bescheinigen ihr die eingereichten Y.___ Berichte vom 17. Februar und vom 24. März 2015 (Urk. 12/146a+b, Urk. 24/1+2) wohl eine starke Nasennebenhöhlenentzündung, die anlässlich einer Konsultation vom 17. Februar 2015 diagnostiziert worden ist, jedoch keine medizinisch bedingte Reiseunfähigkeit und vor allem keine Reiseunfähigkeit über den gesamten Zeitraum von Mitte Januar bis Ende Februar 2015. Die Beschwerdeführerin tat denn auch selber dar, immer wieder an Nasennebenhöhlenentzündungen zu leiden (Urk. 7 S. 5, Urk. 12/156 S. 3) und wegen dieses Leidens bereits den Aufenthalt in Y.___ vom Sommer 2014 verlängert zu haben (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 12/121 S. 3 sowie die Arztberichte und -rechnungen von August/September 2014 in Urk. 12/123f). Als gleichermassen chronisch beschrieb die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme (vgl. Urk. 7 S. 5, Urk. 12/130 S. 2, Urk. 12/156 S. 3), die sie als weiteren Grund für das längere Verweilen in A.___ Anfang 2015 anführte (vgl. Urk. 1 S. 2). Auch diese Probleme hatten ihr bereits früher Anlass zu Aufenthalten in Y.___ gegeben, was aus ihrem Vorbringen in der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juni 2014 hervorgeht, sie kuriere in Y.___ auf Empfehlung des Arztes auch ihre Psyche (vgl. Urk. 12/119a/1 S. 2). Wenn sich die Beschwerdeführerin aber für das Auskurieren chronischer Leiden regelmässig in A.___ aufhält, so schafft dies eine Beziehungsnähe zu dieser Stadt, die stärker ist, als dies bei einfachen Besuchen der Fall ist. Diese Beziehungsnähe besteht ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie dies ausführlich dartat (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3, Urk. 12/156 S. 2, Urk. 28/64f), regelmässig auch in der Schweiz Ärzte besucht und sich hier beispielsweise im Mai/Juni 2014 einer Staroperation unterzogen hat (vgl. das Aufklärungsprotokoll der Augenpraxis Dr. med.O.___ in Zürich, Urk. 12/113).
Ins Gewicht fällt sodann auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2011 schon damals kundgegeben hatte, sie würde gerne wieder in Y.___ leben bei ihren Schwestern, habe jedoch zu wenig Einkommen, da sie wegen der teuren Medikamente auf eine schweizerische Krankenkasse angewiesen sei (Urk. 12/AN/8). Finanzielle Überlegungen schaffen jedoch keine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zum Wohnsitz und zum gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, sondern sind bei regelmässigem Auslandaufenthalt vielmehr ein Indiz für das Fehlen einer solchen Nähe (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 4b).
4.3.4 Aufgrund des Dargelegten sind mehr relevante Faktoren erkennbar, welche die Beschwerdeführerin an ihren regelmässigen Aufenthaltsort in A.___ binden, als solche, die eine Bindung an ihren ebenfalls regelmässigen Aufenthaltsort in G.___ bewirken. Damit mögen die Voraussetzungen für eine Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes mit der Aufgabe des Wohnsitzes in G.___ und der Begründung eines neuen Wohnsitzes in A.___ (Art. 24 Abs. 1 ZGB) noch nicht erfüllt sein. Hingegen kann nicht mehr gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe im Juni 2015 den Schwerpunkt aller Beziehungen im Sinne des Erfordernisses für den gewöhnlichen Aufenthalt noch in G.___ gehabt. Unerheblich dafür ist, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 12/V34 S. 1) die Schweiz nach ihrem Aufenthalt in Y.___ vom 28. April bis zum 15. Mai 2015 nicht erneut am 27. Mai 2015 verlassen hat - gemäss der glaubhaften Klarstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der entsprechenden Angabe im Brief vom 29. April 2015 (Urk. 12/150) um einen Verschrieb (vgl. Urk. 1 S. 2 und die Berichtigung der Beschwerdeführerin in Urk. 8/14 sowie Urk. 23 S. 2 und Urk. 12/156 S. 5), und auch die Entgegennahme einer Sendung der Beschwerdegegnerin an der Adresse der Beschwerdeführerin in Y.___ vom 9. Juni 2015 muss entgegen der Vermutung der Beschwerdegegnerin nicht besagen, dass die Beschwerdeführerin dort persönlich anwesend war (vgl. Urk. 1 S. 3 und die Unterlagen über die Retournierung der Sendung durch die Bewohner der Adresse in Y.___ in Urk. 12/155 und Urk. 24/8). Die Faktoren, welche den gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in G.___ als beendet erscheinen lassen, haben sich jedoch über längere Zeit hinweg manifestiert, und eine punktuelle Gegebenheit lässt sie im gerichtlich zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2015 nicht in einem anderen Licht erscheinen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch von anderen Personen bejaht habe, die sich häufiger als sie im Ausland aufhielten (vgl. Urk. 12/119a/1 S. 4, Urk. 12/130 S. 2, Urk. 12/156 S. 3). Denn es ist nicht nachgewiesen, dass diese günstigere Behandlung einer ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin entspricht, von der sie nur im vorliegenden Fall zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgewichen ist. Nur unter solchen Umständen hätte die Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.7).
Die Ansprüche auf kantonale Zusatzleistungen und auf Gemeindezuschüsse sodann sind abhängig davon, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des ELG erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und Art. 2 lit. a der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ZLG). Die Beschwerdeführerin hat daher auch keinen Anspruch auf kantonale Zusatzleistungen und auf Gemeindezuschüsse.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin ursprünglich mit der Verfügung vom 12. Dezember 2014 für das Jahr 2015 Zusatzleistungen zugesprochen (Urk. 12/V32). Dies steht jedoch entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik (Urk. 23 S. 3) einer Einstellung dieser Leistungen Mitte 2015 nicht entgegen. Denn in Art. 12 Abs. 3 ELG ist vorgesehen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt, sobald während des laufenden Jahres die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Und auch wenn sich am Schwerpunkt der Beziehungen der Beschwerdeführerin vom Jahr 2014 auf das Jahr 2015 nichts Wesentliches verändert hätte, so hat die Beschwerdegegnerin durch die Reise der Beschwerdeführerin nach Y.___ von Ende Dezember 2014 und die Dauer des dortigen Aufenthalts bis Ende Februar 2015 neue Erkenntnisse gewonnen, so dass die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Leistungszusprechung unter dem Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 1b mit Hinweisen).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 einschliesslich der Rückforderung der für den Juni 2015 noch ausgerichteten Leistungen ist daher zu bestätigen.
4.5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel