Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00079 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Stadt A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, bezieht seit April 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nachfolgend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/5-6). Bis Oktober 2011 bezog er von der Gemeinde Z.___ (Urk. 8/24) und ab November 2011 von der Stadt A.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/35-39) Zusatzleistungen (ZL) zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 27. August 2014 eröffnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) dem Versicherten, dass in Anwendung von Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab Februar 2015 in der ZL-Berechnung ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 25‘613.-- respektive (nach Privilegierung) von Fr. 16‘408.-- pro Jahr als Einnahme angerechnet werde (Urk. 8/40/3). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle schliesslich den EL-Anspruch ab März 2015 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens, und zwar von Fr. 25‘720.-- (respektive nach Privilegierung von Fr. 16‘480.--), auf Fr. 1‘610.-- fest (Urk. 8/40/1). Die dagegen mit Schreiben vom 26. Februar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/52/2) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. März 2015 das hypothetische Einkommen aus der Berechnung der Zusatzleistungen herauszunehmen bis mindestens Ende des Jahres 2015 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 5). Mit Eingabe vom 30. September 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).
2.2 Die IV-Stelle hat die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 per Ende November 2015 aufgehoben (Urk. 12). Dagegen hat der Versicherte am 25. November 2015 Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist derzeit am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter der Verfahrensnummer IV.2015.01222 hängig.
Aus dem Verfahren IV.2015.01222 wird die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2015 (Urk. 12) und der Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk. 13) in Kopie zu den Akten genommen und den Parteien mit diesem Urteil zugestellt.
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz-bedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3
1.3.1 Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (lit. a) gilt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent sind zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Mindesteinkommen anzurechnen. Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2).
1.3.2 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des ZL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL-Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich seit Mai 2012 um Anstellungen bemüht. Er habe zwar rund 10 bis 14 Bewerbungen pro Monat vorgenommen, jedoch seien diese ausschliesslich telefonisch oder persönlich erfolgt. Damit sei die rechtsprechungsgemäss geforderte Qualität der Arbeitsbemühungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe damit die Unmöglichkeit der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen, weshalb ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen als Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen sei. Zudem habe die IV-Stelle im Jahr 2014 ein Rentenrevisionsverfahren durchgeführt und gestützt auf das im November 2014 bei dieser eingegangene Gutachten festgestellt, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit spätestens dem 2. September 2014 anzunehmen sei, ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe und die Invalidenrente aufzuheben sei. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb das hypothetische Mindesterwerbseinkommen zu Recht angerechnet worden sei (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe der Beschwerdegegnerin regelmässig Arbeitsbemühungen und insbesondere in den sechs Monaten nach der Verfügung vom 27. August 2014 genügend Arbeitsbemühungen vorgelegt, zumal er auch damals bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) gemeldet gewesen sei. Das RAV habe seine Suchbemühungen nicht beanstandet und die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Suchbemühungen zu beanstanden seien. Es sei lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es sei unter Berücksichtigung des Hintergrundes, dass er Ausländer sei und über keine qualifizierten Sprachkenntnisse verfüge, nicht erklärbar, dass die Beschwerdegegnerin primär die Qualität der Suchbemühungen beanstande, obschon das RAV die Suchbemühungen als gut eingeschätzt habe. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihm ab März 2015 ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde. Es sei ihm daher nochmals eine Frist von sechs Monate einzuräumen, um seine Suchbemühungen qualitativ genügend zu verbessern. Anschliessend sei auszuwerten, ob die Suchbemühungen den Anforderungen entsprechen würden (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente als Einnahme ab März 2015 (Urk. 2, Urk. 8/40/1).
3.
3.1 Nach den von der Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung zu beachtenden Feststellungen der IV-Stelle (BGE 117 V 202 E. 2b) war dem Beschwerdeführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 1 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005 E. 1, je mit Hinweisen), bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine leidensangepasste teilzeitliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/5-6). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Aufhebung der Rente erfolgte erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb dies hier nicht beachtlich ist (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2015, Urk. 12).
Es ist somit von der (widerlegbaren) Vermutung des Einkommensverzichts gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV im Umfang von mindestens Fr. 25‘720.-- (Fr. 19‘290.-- nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [ab Januar 2015] erhöht um einen Drittel) auszugehen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und wohnt seit 1985 (mit Unterbruch von 2001 bis 2003) in der (deutschen) Schweiz (Urk. 8/4 S. 2, Urk. 13). Er war vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiter, unter anderem in der Garten- und Baubranche tätig (Urk. 8/12 S. 2). Er ist geschieden und lebt alleine (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/29 S. 1).
Die invaliditätsfremden Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse oder persönliche Umstände (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2) sind hier nicht derart, dass sie dem Finden einer Arbeitsstelle von vornherein entgegenstehen würden. Auch der Gesundheitszustand lässt für die Zeit ab März 2015 keinen anderen Schluss zu. Eine von der Invalidenversicherung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung ist nicht aktenkundig. Dies wurde denn auch nicht substantiiert behauptet. Falsch ist zudem die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Ausländer (Urk. 1 S. 2). Auch Sprachschwierigkeiten sind bei den hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten nicht massgeblich und angesichts der Einbürgerung nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten in der Deutschschweiz lebt (Urk. 13).
Ausserdem kann aufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV - unter Vorbehalt von Art. 14a Abs. 3 IVV, der hier nicht zur Anwendung gelangt - eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie in concreto mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dies ist hier aufgrund der genannten Kriterien nicht der Fall.
3.2.2 In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor kann die Vermutung eines Einkommensverzichts sodann widerlegt werden, indem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Dabei liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsansprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2).
Hier ist massgeblich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2012 darauf hingewiesen hatte, dass vorläufig noch auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde. Er müsse sich jedoch weiterhin um Arbeit bemühen und die Arbeitsbemühungen einreichen. Nach sechs Monaten werde geprüft, ob die Arbeitsbemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichend seien (Urk. 8/30). Den Akten sind für die Zeit ab Mai 2012 bis zur Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) keine Belege zu Arbeitsbemühungen zu entnehmen. Gemäss der Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3 S. 1) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. 14.2) hat der Beschwerdeführer jedoch ab Mai 2012 jeden Monat den Nachweis für zumindest quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen erbracht. Jedoch wurde die Qualität als mangelhaft beurteilt, da diese meistens bei Firmen gemacht worden seien, welche keine offenen Stellen gehabt hätten, mithin nicht auf ein Stelleninserat hin, und es sei nach Stellen gesucht worden, bei denen er aufgrund der Behinderung Mühe gehabt hätte, die Stelle wirklich zu erhalten (Gartenarbeit; Urk. 8/40/3 S. 1). Die Bewerbungen seien ausserdem ausschliesslich persönlich oder telefonisch gemacht worden (Urk. 2 S. 3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1). Davon ist somit auszugehen, zumal die Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwuchs.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig entschieden, dass die Vermutung des Einkommensverzichts nicht widerlegt worden war. Wenn sie daraufhin mit Verfügung vom 5. Februar 2015 in der ZL-Berechnung wie zuvor rechtskräftig verfügt, ein hypothetisches Mindesteinkommen im Umfang der gesetzlichen Vorgabe von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, mithin Fr. 25‘720.--, anrechnete (Urk. 8/40/1 S. 3), ist dies somit nicht zu beanstanden.
3.3
3.3.1 Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer am 22. September 2014, mithin nachdem bereits über die Anrechnung von hypothetischem Einkommen entschieden worden war, erneut zur Arbeitsvermittlung (ohne Arbeitslosenentschädigung nach Aussteuerung, Urk. 8/25) beim RAV A.___ angemeldet hat (Urk. 8/46/6) und in der Folge weitere Arbeitsbemühungen für die Monate ab September 2014 vorlegte (Urk. 8/41-49).
Auf diese Suchbemühungen kommt es - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 f.) - nicht an. Die mit Verfügung vom 27. August 2014 gewährte sechsmonatige Frist diente insbesondere nicht dazu, dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit zum Nachweis genügender Arbeitsbemühungen zu erbringen, sondern wurde in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV angesetzt (Urk. 8/40 S. 2).
3.3.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht ausdrücklich und für ihn verständlich mitgeteilt, dass seine Suchbemühungen zu beanstanden seien, sondern es sei (in der Verfügung vom 27. August 2014, Urk. 8/40/3) lediglich aufgeführt worden, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden (Urk. 1 S. 2), ist nicht zielführend. Denn darauf, dass nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ genügende Arbeitsbemühungen massgeblich sind, war er zuvor in der mündlichen Besprechung vom 1. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2) und im Schreiben vom 2. April 2012 (Urk. 8/30) hingewiesen worden. Ausserdem war die Anforderung der Qualität an die Arbeitsbemühungen und die Aufforderung, die schriftlichen Antworten der angeschriebenen Betriebe beizulegen, auch schon in einem Einspracheverfahren der Gemeinde Z.___ ausgeführt worden (vgl. Einspracheentscheid vom 4. April 2011, Urk. 8/24/4 S. 2).
Dass das RAV die Suchbemühungen als gut eingeschätzt habe (Urk. 1 S. 2), ist - abgesehen von der Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2014 - schon deshalb nicht massgeblich, da es dort lediglich um die Unterstützung bei der Arbeitssuche ging und kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (zur Aussteuerung vgl. Urk. 8/25; vgl. auch die Anmeldebestätigung des RAV vom 22. September 2014, Urk. 8/46/6).
3.3.3 Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ferner nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch und insbesondere die Qualität der Suchbemühungen (vgl. BGE 124 V 225 E. 4a mit Hinweis) prüfte und bemängelte, zumal die Bewerbungsstrategie trotz ausbleibenden Erfolges beibehalten worden war.
So können Blindbewerbungen nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1) zwar durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. Hierbei sind auch Alter, Sprache, Berufserfahrung oder Bildung - bei entsprechender Unterstützung etwa durch Schreibdienste, Bekannte oder die Sozialhilfe - kein Hinderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1).
3.3.4 Schliesslich ist nach dem Gesagten auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere in Bezug auf die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1), nicht auszumachen.
4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung gemäss der Verfügung vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/40/1) die zuvor mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 8/40/3) rechtskräftig entschiedene Anrechnung eines (hypothetischen) Mindesteinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der Hö he von schliesslich Fr. 25‘720.-- respektive (nach Privilegierung; BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3) von Fr. 16‘480.-- als Einnahme berücksichtigte.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13
- Stadt A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann