Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00080




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Beschluss vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1942, stellte am 5. Dezember 2014 bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/319-322). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse wies die Durchführungsstelle das Leistungsgesuch mit Verfügungen vom 17. Juni 2015 zufolge eines Einnahmenüberschusses für die Zeit ab Dezember 2014 (Urk. 7/334-337) und für die Zeit ab Januar 2015 (Urk. 7/338-341) ab. Die dagegen mit undatiertem Schreiben des Versicherten erhobene Einsprache (Eingang: 28. Juli 2015, Urk. 7/350-351) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 2015 entsprechend den wahren Verhältnissen der Betrag für das Jahr 2014 der darin berücksichtigten US-Rente zu korrigieren und der mit Fr. 10‘224.-- berücksichtigte Mietaufwand auf den Minimalbetrag von Fr. 13‘200.-- zu erhöhen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 28. Mai 2010 E. 1.2).

1.2    Das Rechtsschutzinteresse wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz 15 Art. 59). Bejahendenfalls handelt es sich um einen Streit gegen eine Leistungsverfügung. Verneinendenfalls ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person hinsichtlich des allein angefochtenen Begründungselementes ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen gerichtlichen Feststellung hat (vgl. Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hinweisen). Müssen beide Fragen verneint werden, so ist auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen).

1.3

1.3.1    Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3.2    Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ist in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Vergung darüber könne in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit dem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2015 (Urk. 2) wurden die mit Verfügungen vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/334, Urk. 7/338) für die Zeit ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 erlassenen Abweisungen des Gesuches des Beschwerdeführers um Zusprache von Zusatzleistungen (Urk. 7/319-322) bestätigt. Dabei handelte es sich um Leistungsentscheide.

2.2    Die Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf Ausgaben- und Einnahmenpositionen in der Berechnung der Zusatzleistungen (Miete, US-Rente, Urk. 7/336), die der Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/334) im Sinne einer Begründung der Leistungsabweisung beigelegt worden waren. Die Anträge des Beschwerdeführers zielen damit nicht auf eine Abänderung der Dispositive der Leistungsverfügungen respektive des Einspracheentscheides ab. Ausdrücklich erklärte er, dass die von ihm geltend gemachten Änderungen in der Berechnung der Zusatzleistungen an der Ablehnung von Zusatzleistungen nichts ändern würden. Es gehe ihm darum, dass er mit gutem Gewissen die Berechnungsblätter mit dem Hinweis auf die Strafbestimmungen unterschreiben könne. Er werde im Januar 2016 einen Neuantrag stellen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beanstandet somit zwar die Begründungen der leistungsablehnenden Verfügungen und des diese bestätigenden Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin aber nicht deren Dispositive.

    Ohne Weiteres ist denn auch ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen, würden sie als richtig erkannt, an der Abweisung des Leistungsbegehren nichts ändern würden. Denn setzt man in der Berechnung für die Zeit ab Dezember 2014 bei der Position US-Rente anstatt Fr. 1‘382.-- (Urk. 7/336) nur 7/12 (wie beantragt für die Monate Juni bis Dezember 2014), mithin Fr. 806.-- ein und in beiden Berechnungen als Mietauslagen anstatt Fr. 10‘224.-- (Urk. 7/336, Urk. 7/340) je den beantragten Maximalbetrag von Fr. 13‘200.--, verbleibt noch immer ein Einnahmeüberschuss von Fr. 28‘578.-- (ab Dezember 2014) respektive Fr. 2‘579.-- (ab Januar 2015).

2.3    Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Anerkennung des Dispositives des angefochtenen Einspracheentscheides ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen gerichtlichen Feststellung bezüglich der beanstandeten Berechnungspositionen hat.

    Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten kann und im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 139 V 570 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen), besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Auslagen und Einnahmen in den ZL-Berechnungen der Jahre 2014 und 2015 im Hinblick auf eine Neuanmeldung Anfang 2016 überprüft und gerichtlich beurteilt werden.

    Dass der Beschwerdeführer die Berechnungsblätter wie von der Beschwerdegegnerin vorgelegt nicht unterzeichnen kann, da er diese als nicht korrekt erachtet, begründet kein solches schutzwürdiges Interesse. Denn es erwächst ihm kein Rechtsnachteil daraus, wenn er die Berechnungsblätter nicht unterzeichnet.

2.4    Die Feststellung der Berechnung der Zusatzleistungen kann nicht selbständig, sondern nur mit Einsprache respektive Beschwerde gegen den Leistungsentscheid angefochten werden. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Feststellung einzelner Berechnungspositionen in den ZL-Berechnungen ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Hartmann