Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00083




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher



Urteil vom 6. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde von X.___ gut und wies die Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt) an, die Angelegenheit betreffend Zahnsanierung ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden (Prozess Nr. ZL.2014.00119, Dispositiv-Ziff. 1, Urk. 5/13). Am 24. Juli 2015 gelangte X.___ wiederum an das hiesige Gericht und bat wegen erneuter Verzögerungen um Vermittlung bzw Klärung in der Angelegenheit (Urk. 1). Diese Eingabe wurde als sinngemässe Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde entgegen genommen und es wurde der Stadt Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Urk. 2).

2.    Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015, welche dem Beschwerdeführer am 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die Stadt, es sei die am 24. Juli 2015 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Stadt hinzuweisen (Urk. 4).

    Der Beschwerdeantwort legte sie zwei Einspracheentscheide vom 18. September 2015 (Urk. 5/4-5), eine Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 5/3) sowie eine Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 21. September 2015 (Urk. 5/1), worin dieser zur Mitwirkung aufgefordert wurde, bei.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

2.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder –verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 (Urk. 5/83) gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013, mit welcher die Übernahme von Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.-- verneint wurde (Urk. 5/86), baldmöglichst zu entscheiden (Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1). Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 12. März 2013 ab (Urk. 5/4). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde bezüglich der Verfügung vom 25. Februar 2013 gegenstandslos geworden.

3.2    Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das Gericht die Beschwerdegegnerin ausserdem an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 (Urk. 5/39) gegen die Verfügung vom 3. März 2014, mit welcher die Übernahme von Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 717.-- bewilligt wurde (Urk. 5/42), baldmöglichst zu entscheiden (Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1). Ebenfalls mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 31. März 2014 ab (Urk. 5/5). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde bezüglich der Verfügung vom 3. März 2014 auch gegenstandslos geworden.

3.3    Am 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. Z.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 (Urk. 5/38/1-2) ein (Urk. 5/37; vgl. auch Urk. 5/13 E. 3.3). Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache ab (Urk. 5/3). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde bezüglich Kostengutsprache für die Zahnbehandlung ebenfalls gegenstandslos geworden.

3.4    Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 19. und 20. Dezember 2014 erfolgte Zahnbehandlung ein (Urk. 5/19/4). Am 13. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese ihrem beratenden Zahnarzt, was sie dem Beschwerdeführer gleichentags mitteilte (Urk. 17-18). Am 19. April 2015 teilte der beratende Zahnarzt mit (Urk. 5/14). , die Rechnung über Fr. 1‘937.90 beinhalte Positionen, die im Zahnarzttarif nicht vorkämen, und es fehle der Laborlieferschein. Grundsätzlich seien Kunststoffprothesen einfach und zweckmässig, es sollte aber ein Behandlungskonzept im Sinne der VKZS (Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz) vorliegen, welches vorliegend fehle. Nach mehreren telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer, in welchem versucht wurde, ihm beliebt zu machen, ein Gutachten über den Zustand seines Gebisses und allfällige erforderliche einfache und zweckmässige Behandlungen einzuholen, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 21. September 2015 schriftlich auf, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen einverstanden zu erklären, sich einer Begutachtung zu unterziehen, mit der Androhung, dass bei Weigerung die Leistungen für Zahnbehandlungen auf Schmerz- und Hygienebehandlungen beschränkt würden (Urk. 5/2). Die Bedenkfrist ist noch nicht abgelaufen.

    Offenbar bestehen bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Zweifel, dass die im Dezember 2014 durchgeführten Behandlungen, die Fr. 1‘937.90 kosteten, einfach und zweckmässig waren. Um diese Zweifel auszuräumen und auch für die Zukunft ein Behandlungskonzept zu haben, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Gutachtens. Zwar sind seit dem Urteil vom 5. Mai 2015 bis zur förmlichen Auferlegung der Mitwirkungspflichten knapp fünf Monate verstrichen. Der Beschwerdegegnerin ist indessen zugute zu halten, dass sie vorgängig mündlich, aber vergeblich versuchte, dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur eingehenden Untersuchung abzuringen, weshalb ihr diesbezüglich keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der Zahnarztkosten von Fr. 1‘937.90 abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Bezüglich der im Dezember 2014 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 1‘937.90.-- wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Bezüglich der von September bis Dezember 2012 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.05, der im Dezember 2013 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 717.-- und des Antrags vom Mai 2014 auf Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘836.90 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher