Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00084




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Beschluss vom 1. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin MLaw Y.___

Stadt Z.___, Mandatszentrum Erwachsenenschutz


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/25) verneinte die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), einen Anspruch von X.___, geboren 1977, auf Zusatzleistungen zu seiner von der Invalidenversicherung zugesprochenen halben Invalidenrente infolge eines Einnahmeüberschusses aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV).

    Dagegen erhob der Versicherte am 25. Februar 2015 Einsprache (Urk. 8/29/6-8) und machte geltend, da er seit November 2014 im Umfang von 50 % in einer geschützten Werkstatt arbeite, sei von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV abzusehen.

    Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 8/30 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache vom 19. Januar [richtig wohl 25. Februar] 2015 in Sinne der Erwägungen bedingt gut (S. 7 Ziff. I), indem sie von der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens für Teilinvalide im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV rückwirkend ab Anspruchsbeginn absah, den Betrag ausser Rechnung nahm und über die Zusatzleistungen neu verfügte (S. 7 Ziff. II). Zudem hielt sie fest, falls der Invaliditätsgrad nach Abschluss der IVRevision weiterhin mit 50 % festgehalten werde, werde das hypothetische Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV zukünftig wieder in die Berechnung aufgenommen, auch wenn der Versicherte weiterhin im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV im geschützten Rahmen erwerbstätig sei (S. 7 Ziff. III).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. August 2015 Beschwerde und stellte folgenden Hauptantrag (Urk. 1/1 S. 2):

1.    Es sei Ziffer III des Einspracheentscheides des Amtes für Zusatzleistungen, Stadtverwaltung Z.___, vom 24. Juni 2015 ersatzlos aufzuheben.

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 ersuchte die Durchführungsstelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 berichtigte der Beschwerdeführer seinen Antrag bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

1.2    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).


2.    Es wird davon ausgegangen, dass sich der beschwerdeweise gestellte Antrag „Es sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen“ (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 2) auf Ziff. III des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin bezieht und daher nicht als eigenständiger Antrag behandelt wird, zumal sich erläuternde Hinweise hierzu aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lassen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/29/6-8) gegen die Verfügung vom 27Januar 2015 (Urk. 8/25) den Sachverhalt erneut geprüft und daraufhin in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) - wie beantragt - rückwirkend per Anspruchsbeginn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausser Rechnung genommen und die Zusatzleistungen neu verfügt (vgl. Urk. 8/28). Damit ist sie dem Einsprachebegehren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht vollumfänglich nachgekommen.

    In Anbetracht von Art. 25 ELV, der die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen bei veränderten Verhältnissen regelt, versteht sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin sich in Ziff. III des Einspracheentscheides vorbehielt  abhängig vom Ergebnis der laufenden IV-Revision - zukünftig das hypothetische Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV in der Zusatzleistungsberechnung wieder zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 2 S. 7 Ziff. 31).

    Der - untechnisch als „Bedingung“ bezeichnete - Vorbehalt bezog sich lediglich auf eine zukünftige Anpassung, abhängig vom Ausgang der IVRevision, wozu die Beschwerdegegnerin ohnehin berechtigt und verpflichtet ist. Gegen eine neue Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusatzleistungen steht dem Beschwerdeführer auch zukünftig der Rechtsmittelweg offen.

    Damit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vorstehend E. 1.1).

    

4.    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht beschwert und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG an einer Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 24. Juni 2015.

    Damit ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung befugt. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.



Das Gericht erkennt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___

- Stadt Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schucan