Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00086 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Gesundheit und Soziales
Kantonaler Sozialdienst
Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau 1 Fächer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
SVA Aargau
Ausgleichskasse
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, trat nach einer problematischen Jugend am 8. April 2011 in das Jugendheim „Y.___“ ein und bezieht seit Januar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/A). Am 22. Januar 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 8/23).
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (Urk. 8/25) trat das AZL nicht auf die Anmeldung des Versicherten ein mit der Begründung, dass der Versicherte zwar zwischenzeitlich in der Stadt Zürich angemeldet gewesen sei, allerdings nie einen Wohnsitz in Zürich begründet habe, weshalb es sich nicht als zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen erachte. Die dagegen vom Versicherten am 31. März (Urk. 8/11) und mit Ergänzung vom 2. Juni 2014 (richtig: 2015; Urk. 8/15) erhobene Einsprache wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 ab (Urk. 8/26 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Prüfung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen durch das AZL (Urk. 1 S. 2).
Das AZL stellte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2015 (Urk. 7) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 9) wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ zum Prozess beigeladen, die sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Urk. 11) verlauten liess und die Beschwerdegutheissung beantragte, was den Parteien am 28. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit (Satz 2).
Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergän-zungsleistung wird mit der Bestimmung in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grund-sätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG).
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung liegt der Wohnsitz in der Schweiz, selbst wenn die Person jedes Jahr nach Hause reist (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4 mit Hinweisen).
Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Jugend vom 6. August 1996 bis 15. Oktober 2007 im Kanton Z.___ verbracht hat, bevor er nach Zürich zog, wo er sich am 16. Januar 2008 anmeldete (Urk. 8/22). Wohnhaft war er als Untermieter bei A.___ (Urk. 8/17). Wenig später zog er ins Haus B.___ (Urk. 8/18), welches er aber bereits per 31. Mai 2008 wieder mit unbekanntem Wohnort verliess (Urk. 8/16). Danach war der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich offenbar nicht mehr verzeichnet. Per 1. September 2008 unterzeichnete er einen Untermietvertrag für eine Wohnung an der C.___ (Urk. 8/23). Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers wohnte er von Juli bis zirka Dezember 2008 in der Stadt Zürich in der WG D.___, danach schlug er sich von Januar bis zirka Februar 2009 in E.___ und F.___ als Obdachloser durch. Im März 2009 bis zu seiner Verhaftung am 21. September 2009 fand er Unterschlupf bei einem Bekannten wieder in Z.___, jedoch ohne sich bei der Einwohnerbehörde anzumelden (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/4 S. 3, Urk. 3/7 S. 2). Nach Verbüssung einer Haftstrafe trat der Beschwerdeführer per 8. April 2011 in das Jugendheim „Y.___“ ein (Urk. 8/11 S. 2). Während des Gefängnisaufenthaltes sowie auch während der Zeit im Jugendheim wurde die Amtsadresse G.___, eingetragen (Urk. 8/19). Seit 31. Januar 2015 ist er im Kanton Z.___, wohnhaft (Urk. 8/19, Urk. 8/21).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht nachweisen können. Aus den Daten des Bevölkerungsamtes allein könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer je die Absicht gehabt habe, in Zürich zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen respektive einen solchen begründet habe. Die An-/Abmeldungen seien Monate im Nachhinein gemacht worden, was darauf hindeute, dass sie entweder von Amtsstellen gemacht worden seien oder von ihm selber auf Anweisung der Behörden/Vermieter. Bei der ersten stadtzürcher Adresse an der H.___ habe der Beschwerdeführer offenbar bei einem älteren Mann, der sich dann gleichzeitig mit ihm wenige Wochen später abmeldete (1. März 2008), gewohnt, was nach einer Notanmeldung töne. Bei der zweiten Adresse handle es ich um ein Haus, das Obdachlosen kurzfristig Zimmer vermiete. Erst 2008 sei er dort rückwirkend abgemeldet worden. Seine Schriften seien daher nur zwischen Januar und Mai 2008 in Zürich und zudem an zwei auffälligen Adressen deponiert gewesen. Die nicht einmal effektiv nachgewiesene Aufenthaltsdauer in der Stadt Zürich stehe in keinem Verhältnis zu dem viel längeren, späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers wieder zurück in seiner Ursprungsgemeinde Z.___, wo er sich offenbar nicht angemeldet habe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass es sich beim Aufenthalt an der H.___ in Zürich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt habe, andernfalls wäre keine Anmeldung beim Personalmeldeamt Zürich erfolgt. Er habe bei seinem Zuzug nach Zürich die Absicht und die Möglichkeit des dauernden Verbleibens gehabt und habe zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB begründet. Es sei von einer ordentlichen Wohnsitzbegründung auszugehen. Die durch das Personalmeldeamt Zürich vorgenommene Abmeldung nach unbekannt habe seinen Wohnsitz nicht beendet. Bei seinen weiteren Aufenthalten in den Kantonen Zürich und Z.___ (D.___, F.___, Z.___) habe keine Möglichkeit des dauernden Verbleibens bestanden (Urk. 1 S. 4 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, wer für die allfällige Festsetzung und Auszahlung von Zusatzleistungen zuständig ist.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Jugendheim „Y.___“ sowie bei den Haftanstalten (Strafanstalt I.___ und Justizvollzugsanstalt J.___, vgl. Urk. 8/11 S. 2) um ein Heim respektive eine Anstalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG beziehungsweise Art. 23 ZGB handelt. Denn sowohl die Strafanstalten wie auch das Jugendheim dienen einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege und Strafverbüssung). Das Jugendheim verfügt ausserdem über eine kantonale Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/9a, Urk. 8/10).
Da nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG solche Aufenthalte aus EL-rechtlicher Sicht keine neuen Zuständigkeiten begründen, ist respektive bleibt jener Kanton zuständig, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- beziehungsweise Anstaltseintritt Wohnsitz hatte. Demnach ist zu prüfen, wo der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Anstalten seinen zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt hat.
3.2 Nach Lage der Akten wohnte der Beschwerdeführer vom 6. August 1996 bis 15. Oktober 2007 in Z.___. Danach zog er nach Zürich, wo er sich am 15. Januar 2008 als Untermieter an der H.___ anmeldete (Urk. 8/22). Gemäss Auszug des Personalmeldeamtes der Stadt Zürich war er als Untermieter von A.___ registriert, welcher aber selbst per 30. März 2008 die Wohnung verliess (Urk. 8/17).
Das objektive äussere Kriterium der Wohnsitzbegründung in der Stadt Zürich, den Aufenthalt, hat der Beschwerdeführer mit dem tatsächlichen Zuzug an die H.___ spätestens am 15. Januar 2008 erfüllt. Für den Aufenthalt spricht neben der Anmeldung auch die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ab dem 1. Februar 2008 (vgl. Unterstützungsanzeige vom 13. Februar 2008, Urk. 8/12). Dies allein lässt indes vor dem Hintergrund der übrigen – nachstehenden - Indizien, die allesamt auf das Gegenteil hinweisen, nicht bereits den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich in Zürich niederzulassen. Unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist im Mietrecht von drei Monaten (Art. 266c des Obligationenrechts, OR), musste dem Beschwerdeführer bereits beim Einzug bekannt gewesen sein, dass der Mieter A.___, von dessen Mietvertrag er als Untermieter abhängig war, zum ortsüblichen Termin per Ende März 2008 die Wohnung verlassen würde, zumal dieser in Einhaltung der genannten Kündigungsfrist sein Mietverhältnis bereits im Dezember 2007 gekündigt haben musste. Die Wohnungskündigung des Mieters war somit vor Einzug des Beschwerdeführers als Untermieter erfolgt, was auch erklären würde, weshalb der Beschwerdeführer den Behörden keinen Untermietvertrag einreichen konnte. Folglich war bereits bei Wohnungsbezug an der H.___ klar, dass dies für den Beschwerdeführer nur eine vorübergehende Lösung darstellen konnte, womit ebenfalls erstellt ist, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Möglichkeit gegeben war, an der H.___ dauernd zu verbleiben. Nicht erforderlich ist zwar die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben, das heisst, die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, aber vorliegend fehlte es dem Beschwerdeführer schon an der Möglichkeit, sich für eine längere Zeit an dieser Adresse niederzulassen. Die Lehre postuliert teilweise die Mindestdauer von einem Jahr (Urteil des Bundesgerichts 4P.24/2007 vom 15. März 2007 E. 4), welche mit dem Auszug des Beschwerdeführers per 1. März 2008 und damit nach einer Mietdauer von weniger als drei Monaten klarerweise nicht erfüllt war. Darüber hinaus fehlte es dem Beschwerdeführer am subjektiven inneren Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens, was sich am vorzeitigen Aus- und Weiterzug an die K.___ beispielhaft zeigte. Der Beschwerdeführer fand am 1. März 2008 im Haus B.___ an der K.___ in Zürich vorübergehend Unterschlupf, einem Haus, welches von der Stiftung B.___ betrieben wird mit dem Zweck, Menschen in schwierigen Lebenssituationen, insbesondere solche, die auf der Gasse leben, zu unterstützen). Ganz offensichtlich führte der Beschwerdeführer willentlich ein Leben ohne einen festen Lebensmittelpunkt und ohne feste Adresse, weshalb auch bezeichnenderweise die Abmeldung durch die Behörden am 12. Dezember 2008 rückwirkend per 31. Mai 2008, dem Datum des Auszugs aus dem Haus B.___, nach unbekannt verbucht wurde (Urk. 8/16).
Hierzu passend ist auch die unterschiedliche Darstellung beziehungsweise Sichtweise des Beschwerdeführers gegenüber den offiziellen Meldeeinträgen, welcher nicht genau angeben konnte, zu welcher Zeit er wo und mit wem gelebt hat sowie die Schwierigkeiten der Meldestellen, seinen Aufenthaltsort beziehungsweise Wohnort zu erfassen. Folglich ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein Leben als Obdachloser führte, womit er keinen Wohnsitz im Sinne der EL-Bestimmungen begründen konnte, wie er auch selbst in seiner Beschwerde ausführte (Urk. 1 S. 4 f. am Schluss). Ob er in der Folge auch wirklich per 1. September 2008 Wohnsitz in E.___ hatte, ist trotz Vorliegens eines Untermietvertrages (Urk. 8/23) unklar, zumal eine Bestätigung seitens des Einwohnerkontrollamtes der Gemeinde jedenfalls ausblieb, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort jemals wohnhaft war. Ebenso geht aus den Akten nicht hervor, ob und inwiefern er Beziehungen zu Bekannten im Kanton Zürich pflegte. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand, dass er bereits ab März bis zu seiner Verhaftung im September 2009 wieder in Z.___ bei einem Bekannten Unterschlupf fand, schliessen, dass dort sein Mittelpunkt der Lebensinteressen war, zumal er in Z.___ aufgewachsen war und dort auch seine Familie sowie seine Freunde wohnten.
Darüber hinaus hielt er sich bei diesem Bekannten in Z.___ gemäss eigener Darstellung vom März bis September 2009 (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) länger auf, als an den zwei eingetragenen Adressen in der Stadt Zürich zusammen, was ebenfalls dafür spricht, dass seine persönlichen und sozialen Beziehungen im Kanton Z.___ weitaus stärker waren als in der Stadt Zürich.
Insgesamt lassen die objektiven äusseren Umstände damit nicht auf die Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt Zürich beziehungsweise im Kanton Zürich schliessen. Daran vermag auch der Umstand, dass während seiner Zeit im Gefängnis und anschliessend im Jugendheim die Amtsadresse G.___, Zürich, eingetragen wurde (vgl. Urk. 8/2), nichts zu ändern. Schliesslich bleibt der Hinweis darauf, dass die IV-Stelle des Kantons Z.___ mit Verfügung vom 23. Januar 2014 dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat (Urk. 8/A), womit sie ihre Zuständigkeit zumindest für das Verfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bereits anerkannt hat.
3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in der Stadt Zürich respektive im Kanton Zürich von Januar 2008 bis Mai 2008 dort keinen Wohnsitz begründet hat und daher in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und Art. 24 Abs. 1 ZGB die Beigeladene zuständig für die allfällige Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Gesundheit und Soziales
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- SVA Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler