Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00089 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Chassé
TAPPOLET & PARTNER
Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Stadt Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Stadt Y.___ sprach X.___, geboren 1936, monatliche Zusatzleistungen (bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) für Januar bis November 2010 von Fr. 2‘420.-- (Verfügung vom 2. Dezember 2009, Urk. 10/29), für Dezember 2010 von Fr. 2‘418.-- (Verfügung vom 16. November 2010, Urk. 10/27), für das Jahr 2011 von Fr. 2‘470.-- (Verfügung vom 18. Dezember 2010, Urk. 10/26), für das Jahr 2012 von Fr. 2‘485.-- (Verfügung vom 7. Dezember 2011, Urk. 10/24), für Januar bis April 2013 von Fr. 2‘498.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2012, Urk. 10/23), für Mai bis Dezember 2013 von Fr. 2‘499.-- (Verfügung vom 18. April 2013, Urk. 10/21), für das Jahr 2014 von Fr. 2‘508.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2013, Urk. 10/20) und ab Januar 2015 von Fr. 2‘528.-- (Verfügung vom 12. Dezember 2014, Urk. 10/19) zu. Mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 10/15/1) sprach sie der Bezügerin monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2’084.-- für Februar bis November 2010 (Urk. 10/15/2), von Fr. 2‘082.-- für Dezember 2010 (Urk. 10/15/3), von Fr. 2‘120.-- für das Jahr 2011 (Urk. 10/15/4), von Fr. 2‘133.-- für das Jahr 2012 (Urk. 10/15/5), von Fr. 2‘146.-- für Januar bis April 2013 (Urk. 10/15/6), von Fr. 2‘147.-- für Mai bis Dezember 2013 (Urk. 10/15/7), von Fr. 2‘156.-- für das Jahr 2014 (Urk. 10/15/8), von Fr. 2‘177.-- für Januar bis März 2015 (Urk. 10/15/9) und Fr. 2‘177.-- ab April 2015 (Urk. 10/15/10). Die Neuberechnung der Zusatzleistungen gründete auf dem Umstand, dass ein tieferer Mietzins angerechnet und ein von der Bezügerin erzieltes Erwerbseinkommen berücksichtigt wurde.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 forderte die Stadt Y.___ sodann für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. März 2015 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 21‘621.-- zurück, wovon Fr. 10‘418.-- auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen und Fr. 11‘203.-- auf Gemeindezuschüsse entfielen (Urk. 10/14). Daran hielt sie nach am 17. April 2015 mündlich vorgetragener (vgl. Urk. 10/13) und am 1. Juni 2015 schriftlich ergänzter (Urk. 10/10) Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2015 fest (Urk. 10/7 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 1. September 2015 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend ab dem Einspracheverfahren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2015 schloss die Stadt Y.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 bestellte das Gericht Rechtsanwältin Isabelle Chassé als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 11). Mit Replik vom 15. März 2016 (Urk. 16) beziehungsweise Duplik vom 4. Juli 2016 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe die offerierten Beweismittel nicht abgenommen und keine Einspracheverhandlung durchgeführt (Urk. 1 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Ferner besteht die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wieder herzustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006, E. 2.2.3; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21 f.; Müller, a.a.O., S. 354 f. mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O. S. 98).
2.2 Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
2.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
2.4 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten hat diese, ihr gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung damit (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe ab 1. März 2007 eine Hauswartstätigkeit ausgeübt, welche anfänglich mit Fr. 300.-- monatlich entschädigt worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das monatliche Einkommen pflichtgemäss gemeldet habe (Ziff. 2 S. 4 f.). Erst aufgrund des im Rahmen der periodischen Überprüfung am 20. März 2015 eingereichten Arbeitsvertrages habe die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Einkommen erlangt (Ziff. 3 S. 5). Die rechtskräftigen Verfügungen betreffend die Zeitperiode ab Februar 2010 seien zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb sie zu Recht in Wiedererwägung gezogen und die zu viel entrichteten Zusatzleistungen zurückgefordert worden seien (Ziff. 3 S. 6).
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), auf die Rückforderung müsse verzichtet werden, da sie zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen verheimlicht habe, sondern im Gegenteil, den jahrelang zuständigen Sachbearbeiter mündlich vom Hauswartnebenverdienst unterrichtet habe. Das Einkommen sei auch aus den bei den Akten der Beschwerdegegnerin liegenden Kontoauszügen ersichtlich (S. 4 f.) Nachdem sie die Beschwerdegegnerin über ihr Einkommen in Kenntnis gesetzt habe, habe sie darauf vertrauen können, dass die Höhe der Ergänzungsleistungen korrekt ermittelt worden sei. Da sie weder lesen noch schreiben könne und ihr das notwendige Fachwissen fehle, habe ihr eine materielle Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nicht zugemutet werden können. Eine rückwirkende Korrektur der Verfügungen sei daher nicht statthaft (S. 5).
3.3 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. März 2015 zu Unrecht zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen hat. Einigkeit besteht auch in Bezug auf das Vorliegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung) sowie den massgeblichen Rückforderungsbetrag von Fr. 21'621.--. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob es der Vertrauensschutz gebietet, auf dessen Rückforderung zu verzichten.
4.
4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren (Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV), und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Eine solche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 Rz. 3) - Ordnung kann im Rahmen der Rechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen werden. Im vorliegenden Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände massgebend sein, welche schon das Entstehen der Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1).
4.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
4.3. Ein solcher besonderer Vertrauensschutztatbestand liegt hier indessen nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen 1 (Stellungnahme in einer konkreten Situation), 2 (Zuständigkeit der Behörde), 3 (Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar) und 5 (keine Rechtsänderung) für den Vertrauensschutz erfüllt. Fraglich ist damit nur noch, ob die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4; BGE 121 V 66 E. 2a). Dies ist zu verneinen. Denn der blosse Verbrauch von Geldmitteln kann nicht als Disposition gelten (ARV 2009 Nr. 5 S. 86, Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2007; 1999 Nr. 40 S. 235, Urteil des Bundesgerichts C 284/97; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2011 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/cc). Im Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht zu würdigen ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung die Beschwerdeführerin in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt ist erst und nur bei der Behandlung des Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238).
5.
5.1 Nachfolgend zu prüfen ist sodann, ob der Rückforderungsanspruch der Verwaltung teilweise verwirkt ist:
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (zweiter Satz der angeführten Gesetzesbestimmung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433).
Gemäss kantonaler Gesetzgebung verjähren die Rückerstattungsansprüche von Beihilfen nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 des zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatzleistungsgesetz; ZLG; ZH 831.3]). Gemäss § 19 a ZLG ist § 19 betreffend Beihilfen auch für Zuschüsse anwendbar.
5.2 Die einjährige, relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist eingehalten. Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Februar 2015 Auszüge ihres Z.___-Sparkontos zugestellt hatte, aus denen hervorging, dass sie ein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 10/16/5), und sie im März 2015 auch den Arbeitsvertrag und die entsprechenden Lohnausweise nachgereicht hatte (Urk. 10/16/6-11), erliess die Beschwerdegegnerin bereits am 25. März 2015 die Rückerstattungsverfügung betreffend zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse.
Da - bezüglich der Ergänzungsleistungen, nicht aber bezüglich der Gemeindezuschüsse (vgl. vorstehende E. 5.1) - eine absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren zu beachten ist, können die entsprechenden vor dem 25. März 2010 geleisteten Betreffnisse nicht mehr zurückgefordert werden. Da nach dem Gesagten der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend die jeweils Anfang Monat ausbezahlten (vgl. Urk. 10/16/5) - für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2010 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen verwirkt ist, reduziert sich die Rückforderungssumme um Fr. 332.40 (2 x Fr. 166.20 [alter monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 1984.60 minus neuer monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 1818.40; Urk. 10/15/29, Urk. 10/15/2]) auf insgesamt Fr. 21‘298.60. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat über den Erlass der Rückforderung noch nicht entschieden und sich dazu auch nicht in einer Prozesserklärung geäussert, weshalb hierüber in diesem Verfahren nicht entschieden werden kann.
Zur in einem allfälligen Erlassverfahren zu prüfenden Voraussetzung des guten Glaubens kann jedoch - ohne in der Sache zu entscheiden - Folgendes gesagt werden, zumal sich die Beschwerdegegnerin bereits mit der Frage des Vertrauensschutzes auseinandergesetzt hat:
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug von unrechtmässig ausgerichteten Leistungen, sondern auch bei grober Nachlässigkeit. So ist er regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.1 mit Hinweis). Demgegenüber kann sich auf den guten Glauben berufen, wessen fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise eine Meldepflichtverletzung) auf leichter Fahrlässigkeit beruht und daher unter den gegebenen Umständen entschuldbar ist (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 5.1 und 5.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N 47).
Dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV), steht ausser Frage (vgl. auch die diesbezüglichen Hinweise in den Verfügungen betreffend Zusatzleistungen). Sie macht denn auch geltend, sie sei der ihr obliegenden Meldepflicht nachgekommen, indem sie den jahrelang für sie zuständigen Sachbearbeiter, A.___, über das Nebeneinkommen aus der Hauswartstätigkeit informiert habe (Urk. 1 S. 2 ff.). Dieser habe geantwortet, dass dies „kein Problem sei, sofern keine weiteren Einkünfte bezogen würden“ (Urk. 1 S. 5 oben). Eine entsprechende Mitteilung findet sich indessen im von der Beschwerdegegnerin geführten Aktendossier der Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin einen Nachweis für die geltend gemachte Meldung vorzulegen.
6.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10).
6.4 Bei der geschilderten Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, es erscheine nicht als wahrscheinlich, dass der zuständige Sachbearbeiter aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Mitteilung des Einkommens den Sachverhalt nicht schriftlich festgehalten beziehungsweise keine weitergehenden Unterlagen angefordert hätte und der Beschwerdeführerin sogar mitgeteilt haben solle, dass das erzielte Einkommen nicht von Bedeutung sei (Urk. 2 S. 5 Rz 3).
Das vermag nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird, wie schon in der Einsprache, geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihr Erwerbseinkommen dem zuständigen Sachbearbeiter mündlich gemeldet und sich auf dessen angebliche Auskunft verlassen, dass dies „kein Problem sei, sofern keine weiteren Einkünfte bezogen würden“ (Urk. 1 S. 5 oben). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft. Wenn dem so wäre, so könnte der Beschwerdeführerin wohl keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr durfte sie dann wohl davon ausgehen, dass ihr die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zustanden. Dass sie deren Ausrichtung nicht hinterfragt hat, stellte unter den gegebenen Umständen wohl lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, was dazu führte, dass ihr guter Glaube bejaht werden müsste.
Da der betreffende Sachbearbeiter nie befragt worden ist, muss die Feststellung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich als offensichtlich unvollständig bezeichnet werden. Demnach hätte die Verwaltung den guten Glauben der Beschwerdeführerin in einem allfälligen Erlassverfahren unter Berücksichtigung aller erteilten Auskünfte noch einmal zu prüfen. Dazu wird sie den ehemals zuständigen Sachbearbeiter mündlich oder schriftlich zu befragen haben und dies beweiskräftig dokumentieren müssen. Sollte es sich als unmöglich erweisen, den ehemaligen Sachbearbeiter zu befragen beziehungsweise einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, wird im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen haben, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will.
7. Der Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwältin Chassé als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Diese machte mit Honorarnoten vom 15. Juli 2015 und 16. Dezember 2015 einen Aufwand von pauschal Fr. 6‘272.65-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer für ihre Bemühungen vom 8. April 2015 bis 1. September 2015 geltend (Urk. 28/2-3). In der Honorarnote enthalten ist der Aufwand für das Einspracheverfahren, nicht aber der Aufwand bis zum Abschluss ihrer Bemühungen im vorliegenden Verfahren, weshalb die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 2‘400.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegnerin ein reduzierter Rückforderungsanspruch von Fr. 21‘298.60 zusteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Isabelle Chassé, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabelle Chassé
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher