Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00091




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schucan



Urteil vom 10. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Stadt Dietikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Nach durchgeführter periodischer Überprüfung setzte die Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Verfügungen vom 30. April 2015 die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___, geboren 1952, infolge Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 2‘400.-- rückwirkend um monatlich Fr. 200.-- herab und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 im Betrag von Fr. 2‘800.-- zurück (Urk. 13/27-28). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2015 Einsprache (Urk. 13/29/13-14), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 [richtig: 11. August 2015] abwies (Urk. 13/29/1-6 = Urk. 2).

1.2    Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf monatlich Fr. 2‘331.-- fest. Unter anderem wurde weiterhin ein Verzichtseinkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet sowie zusätzlich - trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens am hiesigen Gericht in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 30. April 2015 (Urk. 13/28) - ein Abzug von Fr. 200.-- infolge Verrechnung vorgenommen (Urk. 17/12/2 Prozess Nr. ZL.2016.00024). Die dagegen vom Versicherten am 4. Januar 2016 erhobene Einsprache (vgl. Urk. 17/2 S. 2 Ziff. 3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 ab (Urk. 17/2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 4. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 11. August 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei die rückwirkend per April 2014 vorgenommene Reduktion des Anspruches aufzuheben, und es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Rückerstattungsforderung zustehe, und der laufende Anspruch (ab April 2015) sei um Fr. 200.-- zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2015 (Urk. 6) und erneut mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 8) wurde der Durchführungsstelle Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort und die vollständigen Akten einzureichen. Erneut musste sie dazu mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 10) aufgefordert werden. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 215 (Urk. 12) beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung seien abzuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Dezember 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).

2.2    Der Versicherte erhob am 16. Februar 2016 gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 20. Januar 2016 (Urk. 17/2) Beschwerde und beantragte, in dessen Aufhebung sei der laufende Anspruch (ab Januar 2016) um Fr. 200.-- zu erhöhen, und es sei gleichzeitig festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Verrechnungsforderung zustehe (Urk. 17/1).

    Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2016 und erneut mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2015 [richtig: 2016] setzte das Gericht der Durchführungsstelle Frist zum Einreichen der Beschwerdeantwort an (Urk. 17/9). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 (Urk. 17/11) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem vorliegenden Prozess (Urk. 17/11), was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17/13).

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das unter der Verfahrensnummer ZL.2016.00024 geführte Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00091 vereinigt und unter dieser Verfahrensnummer weitergeführt (Urk. 16; Urk. 17/14).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei handelt es sich gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG um jährliche Ergänzungsleistungen und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 3 Abs. 2 ELG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Unter letztere fallen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind nur Einnahmen anrechenbar, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann. Als Einkommen anzurechnen sind im Weiteren auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 1.2-3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer verzichte mit der regelmässigen Bezahlung der Prämien für die Lebensversicherung der erwachsenen Tochter auf einen Teil seines Einkommens. Die Argumentation, dass er die Prämien mittels Dauerauftrag nur zahle, damit eine rechtzeitige Bezahlung gewährleistet sei, sei nicht stichhaltig (S. 3 Ziff. 16-18). Trotz Aufforderung seien bisher keine Belege über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Tochter eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem er sich eine Verzichtshandlung anrechnen lassen müsse. Mangels konkreter Rückzahlungsbelege werde an der Anrechnung des Einkommensverzichtes im Umfang der jährlichen Prämienbezahlungen für die Lebensversicherung der erwachsenen Tochter von Fr. 2‘400.-- pro Jahr festgehalten (S. 3 f. Ziff. 19).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2015 (Urk. 1) geltend, es liege keine Verzichtshandlung vor. Er habe weder auf erzielbare Einnahmen, noch auf vorhandene Vermögenswerte verzichtet. Bei der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter handle es sich zwar um eine nicht notwendige Verbindlichkeit, jedoch führe diese zu keiner Erhöhung der in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Ausgaben. Er bezahle die Prämien aus seinem Grundbetrag (Pauschalbetrag) und tangiere damit die Bedarfsrechnung weder positiv noch negativ. Das Ergänzungsleistungssystem biete keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen. Es könne nicht sein, dass er mit der Kürzung des Leistungsanspruches dafür bestraft werde, dass er die erhaltenen Zusatzleistungen nicht ausschliesslich für den Notbedarf verwende. Solange die freiwillige Auslage bei der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werde und es sich um die Verwendung der Invaliden- beziehungsweise Zusatzleistungen handle, sei auch unerheblich, ob und wann ihm die Tochter das Darlehen zurückerstatte (S. 4 ff. Ziff. 7).

2.3    Den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 (Urk. 17/2) begründete die Beschwerdegegnerin damit, von der Anrechnung der Verzichtseinkünfte sei nicht abzusehen, und es werde im Übrigen auf die detaillierten Ausführungen im Einspracheentscheid vom August 2015 verwiesen (S. 2 Ziff. 5-7).

2.4    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Februar 2016 (Urk. 17/1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe erneut in der Bedarfsrechnung ein Verzichtseinkommen von Fr. 2‘400.-- angerechnet. Zusätzlich habe sie die laufenden Zusatzleistungen unter dem Vermerk „Verrechnung“ um Fr. 200.-- gekürzt und zahle ihm damit monatlich Fr. 400.-- zu wenig aus. Er habe mit der Zahlung der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter weder auf erzielbare Einnahmen noch auf vorhandene Vermögenswerte verzichtet, und es werde zu Unrecht ein Einkommensverzicht von Fr. 200.-- angenommen. Sodann stehe der Beschwerdegegnerin keine Verrechnungsforderung zu, weshalb sie zur Nachzahlung von monatlich Fr. 400.-- zu verpflichten sei (S. 4 f. Ziff. 7).

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob die Übernahme der Prämien für die Lebensversicherung seiner Tochter im Umfang von monatlich Fr. 200.-- durch den Beschwerdeführer einen anrechenbaren Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG darstellt oder nicht.


3.

3.1    Bei einem Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG geht es darum, dass die versicherte Person auf ein grundsätzlich realisierbares Einkommen verzichtet hat (vgl. vorstehend E. 1.3). Personen, denen eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.2).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er tätige mit den monatlichen Prämienzahlungen an die Lebensversicherung seiner Tochter im Umfang von Fr. 200.-- unnötige Ausgaben und qualifizierte dies als anzurechnenden Einkommensverzicht. In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2015 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer verzichte nicht im klassischen Sinne auf Einkünfte, sondern er verzichte viel mehr auf einen Teil seiner regelmässigen Einnahmen, welche für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes gedacht seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. 8).

    Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Indem der Beschwerdeführer einen Teil des ihm für den Lebensbedarf angerechneten Betrages für die Prämienzahlungen an die Lebensversicherung seiner Tochter einsetzte, hat er nicht auf ein an sich realisierbares Einkommen verzichtet. Ausgaben sind kein Einkommensverzicht, dies unabhängig davon, wofür sie getätigt wurden. Die Frage, wie gerechtfertigt bestimmte Ausgaben seien, stellt sich erst dann, wenn eine auffällige Vermögensverminderung zur Prüfung Anlass gibt, ob allenfalls ein Vermögensverzicht vorliege, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen und was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht unternommen hat. Im Zusammenhang mit der - hier nicht aktuellen - Frage des Vermögensverzichtes wäre sodann zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ bietet (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 335 E. 5d).

    Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer damit frei, sich seine Ausgaben einzuteilen. Damit sind die Voraussetzungen, einen Verzicht auf Einkommen im Sinne des Gesetzes anzunehmen und auszurechnen, bei dieser Sachlage offenkundig nicht erfüllt.

3.3    Aufgrund des Gesagten sind daher in Gutheissung der Beschwerden sowohl der Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Urk. 2) als auch der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 (Urk. 17/2) dahingehend abzuändern, als von einer Anrechnung eines Verzichtseinkommens in der Höhe von Fr. 2‘400.-- abzusehen ist. Damit ergibt sich auch, dass der Beschwerdegegnerin weder eine Rückerstattungsforderung noch eine Verrechnungsforderung zusteht.


4.    Ausgangsgemäss hat der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Kostennote vom 8. November 2016 (Urk. 19) machte er einen Aufwand von insgesamt 8.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 110.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Fr. 2'210.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerden werden sowohl der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11August 2015 als auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass auf die Anrechnung eines Verzichtseinkommens im Umfang von Fr. 2‘400.-- jährlich zu verzichten ist. Damit wird auch die Rückerstattungsverfügung vom 30. April 2015 hinfällig und es steht der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine Verrechnungsforderung zu.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘210.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Stadt Dietikon

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan