Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00095 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 19. August 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1963, bezog seit dem 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Zusatzrente für seine Ehefrau X.___. Nachdem die IV-Stelle bei einer Rentenrevision eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet und Y.___ die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, wurde die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgehoben. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. August 2010 geschützt (Prozess Nr. IV.2009.00079).
1.2 X.___, geboren 1949, meldete sich im August 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/13). Die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihr und ihrem Ehemann ab dem 1. August 2011 monatliche Zusatzleistungen zu, unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Y.___ von jährlich Fr. 36'000. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2014 ab (Prozess Nr. ZL.2012.00085).
1.3 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 erhöhte die Stadt Z.___ das hypothetische Erwerbseinkommen von Y.___ von bisher Fr. 36‘000.-- pro Jahr auf Fr. 61‘924.-- und stellte die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1. November 2014 ein (Urk. 8/11).
Am 25. November 2014 gab Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser bekannt, dass er die Versicherten vertrete und erhob vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2014 (Urk. 8/10). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 begründete Rechtsanwalt Dr. Heusser die Einsprache und ersuchte im Namen der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 8/8).
1.4 Im Mai 2012 hatte sich Y.___ wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juni 2015 wurde festgehalten, dass er mit Wirkung ab November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Prozess Nr. IV.2013.01156).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 (Urk. 8/7) hiess die Stadt Z.___ die Einsprache der Versicherten teilweise gut und hielt fest, dass eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens nicht gerechtfertigt sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2015 (Urk. 2) erhoben Y.___ und X.___ am 8. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 ersuchte die Durchführungsstelle der Stadt Z.___ um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 25. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Eingaben vom 22. und 29. Oktober 2015 (Urk. 13; Urk. 15) nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung und reichten weitere Unterlagen ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.
1.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt – wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) – die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts oder einer Anwältin voraus. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; unlängst bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die formellen Anforderungen an eine Einsprache gering seien (S. 2 unten). Die Beschwerdeführenden hätten bisher den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst führen und auch im vorangehenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren betreffend hypothetisches Einkommen ohne Rechtsvertreter agieren können. Wenn dies nicht zumutbar gewesen wäre, wäre der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen. Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung sei somit nicht erfüllt (S. 3 oben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer 2 bis zum Beizug von Rechtsanwalt Dr. Heusser im November 2014 um sämtliche administrativen Angelegenheiten selbst gekümmert habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe den Kontakt mit ihr nie geführt. Auch heute sei keine Vertretung für die administrativen Angelegenheiten vorhanden. Die Pro Senectute befasse sich lediglich mit der AHV-Thematik. Die Beschwerdeführenden hätten die Pro Infirmis, welche IVRentner betreue, nicht aufgesucht und stattdessen einen externen Rechtsanwalt beigezogen (S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführenden hielten in der Beschwerde (Urk. 1) fest, sie seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Einspracheverfahren selber zu führen. Seit etwa einem Jahr sei eine akute Verschlechterung des psychiatrischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Die Beschwerdeführerin 1, welche nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, leide an einer Krebserkrankung (S. 6 Ziff. 9). Die Vertretung durch eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle oder Institution sei nicht möglich gewesen (S. 7 Ziff. 12). Sie seien vorliegend durch die Pro Senectute beraten worden. Diese habe das Einspracheverfahren nicht selber führen wollen (S. 8 Ziff. 13). Des Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, gemäss Rechtsprechung bestehe gerade dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn die Anrechnung von hypothetischem Einkommen des Ehepartners eines Zusatzleistungsbezügers strittig sei (S. 10 Ziff. 17; mit Verweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. August 2010 E. 3.3, Prozess Nr. ZL.2009.00039).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 13) gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer 2 habe sich durchaus bei der Pro Infirmis gemeldet, sei jedoch bereits im November 2012 von dieser abgewiesen worden (vgl. dazu auch Urk. 14/3). Auch die NGO humanrights.ch habe keine rechtliche Beratung anbieten können (vgl. dazu Urk. 14/4).
3.
3.1 Vorliegend kam es zum Einspracheverfahren, nachdem die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer 2 anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen erhöht und aufgrund dessen die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1. November 2014 eingestellt hatte. Bei der Beurteilung, ob respektive in welcher Höhe einem Leistungsansprecher bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, stellen sich zwar teilweise komplexere rechtliche Fragen. Dennoch besteht kein genereller Anspruch auf die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn es um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geht. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 2 seine Interessen im früheren Verfahren betreffend hypothetisches Einkommen selber wahrnehmen konnte (vgl. Prozess Nr. ZL.2012.00085).
3.2 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 2 hat sich jedoch zwischenzeitlich verschlechtert. Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2015 (Urk. 3/5) leidet er an einer schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und in den letzten Jahren sei ein therapeutisch kaum beeinflussbares verzweifelt-depressives Syndrom hinzugetreten (S. 1). Dr. A.___ berichtete am 27. August 2015 (Urk. 3/4) über eine akute Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht gegen Ende des Jahres 2014. Diese Verschlechterung stehe in Zusammenhang mit der für ihn vollkommen überraschenden und nicht nachvollziehbaren Streichung der Ergänzungsleistungen und der daraus resultierenden Notsituation des Ehepaares. Aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung und dem genannten Verlauf sei der Beschwerdeführer 2 ab November 2014 definitiv nicht mehr in der Lage gewesen, persönlich den Kontakt mit der entsprechenden Amtsstelle aufzunehmen und die diesbezüglichen Verhandlungen selbst zu führen. Dies sei auch gegenwärtig noch der Fall.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 im relevanten Zeitpunkt – die angefochtene Verfügung datiert vom 29. Oktober 2014 – aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine Interessen genügend zu vertreten. Dass die Beschwerdeführerin 1 fähig gewesen wäre, sich im Verfahren zurechtzufinden, erscheint angesichts ihres Gesundheitszustandes und ihrer beschränkten Deutschkenntnisse mehr als fraglich. Davon geht indessen auch die Beschwerdegegnerin nicht aus.
3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen hätten behelfen können.
Vorab ist festzuhalten, dass die Sozialhilfebehörde im relevanten Zeitpunkt (noch) nicht involviert war. Bis Ende Oktober 2014 erhielten die Beschwerdeführenden noch Zusatzleistungen. Sozialhilfeleistungen bezogen sie erst viel später, nämlich vom 1. Juni bis 30. September 2015 (vgl. entsprechende Bestätigung der Sozialberatung der Stadt Z.___, Urk. 11/1).
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2 vor der Mandatierung eines Rechtsanwaltes um eine Interessenwahrung durch Dritte bemüht hatte. So wandte er sich am 4. November 2014 an die Sozialberatung von Pro Senectute Kanton Zürich (vgl. Stellungnahme der Pro Senectute vom 31. August 2015, Urk. 3/10, sowie Vollmacht vom 7. November 2014, Urk. 14/2). Diese erachtete sich als zuständig, da die Beschwerdeführerin 1 über 60 Jahre alt ist, verfügte aber nicht über die erforderliche Fachkompetenz. Da es um eine IV-Thematik gegangen sei, habe sich der zuständige Berater entschieden, für das Rechtsmittelverfahren eine Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) zu finden (vgl. Stellungnahme der Pro Senectute vom 31. August 2015, Urk. 3/10).
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beschwerdeführenden die Pro Infirmis, welche IV-Rentner betreue, nicht aufgesucht hätten. Aus dem Schreiben der Pro Infirmis vom 2. November 2012 (Urk. 14/3) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer 2 bereits im Oktober 2012 an die Beratungsstelle der Pro Infirmis gewandt hatte, jedoch von dieser abgewiesen worden war. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich dort nicht nochmals gemeldet zu haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden erst einen Anwalt beizogen, nachdem sie erfolglos eine soziale Einrichtung kontaktiert hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine geeignete soziale Institution die Vertretung der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren hätte übernehmen können.
3.4 Vor diesem Hintergrund ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu bejahen.
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist angesichts ihrer finanziellen Situation ausgewiesen. Vom 1. Juni bis 30. September 2015 bezogen sie Sozialhilfeleistungen (vgl. Bestätigung Sozialhilfebezug, Urk. 11/1). Offenbar meldeten sich die Beschwerdeführenden beim Sozialamt ab, obwohl sie weiterhin Anspruch auf Unterstützung gehabt hätten (vgl. Urk. 9 S. 2; vgl. auch Budget vom 1. Juni bis 30. November 2015 in der Beilage von Urk. 11/1 sowie Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen, Urk. 1011).
Schliesslich kann das Verwaltungsverfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden, wurde die Einsprache doch in materieller Hinsicht gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im Einspracheverfahren. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Da Beschwerdeverfahren im Bereich der Zusatzleistungen kostenlos sind (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
5. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie mit Blick auf die von Rechtsanwalt Dr. Heusser eingereichte Honorarnote (Urk. 18) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 3'139.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Damit erweist sich der von den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. III des Einspracheentscheides der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. Juli 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren haben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 3'139.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni