Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00098




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1946 geborene X.___, gebürtige Z.___, ist am 29. September 2002 in die Schweiz eingereist; sie ist Bezügerin einer ordentlichen Altersrente (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00049 vom 28. Oktober 2014, Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 sprach ihr die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) für die Zeit ab 1. Oktober 2012 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 886.- und für die Zeit ab 1. Januar 2013 solche von Fr. 1‘029.- zu. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 16. April 2013 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00049 vom 28. Oktober 2014 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Neuberechnung im Sinne der Erwägungen - das heisst unter Anrechnung eines Naturaleinkommens von Fr. 11‘880.- für Leistungen im Haushalt des Sohnes gegen Erhalt von Kost und Logis - neu verfüge (Urk. 11/23 E. 4.2).

1.2    Gestützt auf den Rückweisungsentscheid vom 28. Oktober 2014 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügungen vom 13. April 2015 (Urk. 11/28) folgende monatliche Ergänzungsleistungen zu: Fr. 1‘319.- ab 1. Oktober 2012, Fr. 1‘462.- ab 1. Januar 2013, Fr. 1‘458.- ab 1. Januar 2014 und Fr. 1‘439.- ab 1. Mai 2014; dabei rechnete sie jeweils jährliche Erwerbseinkommen von Fr. 7‘253.- an. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 18. Mai 2015 (Urk. 11/29) mit Entscheid vom 8. Juli 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 9. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr für die Zeit ab 15. Mai 2013 kein Naturaleinkommen anzurechnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 30. Oktober 2015 substantiierte die Versicherte ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 bewilligte das Gericht der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsanwalt Marc Spescha zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 15). Am 11. und 22. Dezember 2015 machte die Versicherte weitere Eingaben (Urk. 17-20). Dazu nahm die Durchführungsstelle am 27. Januar 2016 Stellung (Urk. 23). Am 2. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Nach Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einkommen unter anderem angerechnet zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1‘000.- übersteigen (lit. a) oder Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Das Entgelt in Geld oder Naturalien für eine Arbeit einer versicherten Person im Haushalt eines Blutverwandten (wie Haushaltsführung) kann grundsätzlich als Erwerbseinkommen, respektive bei Verzicht auf ein Entgelt, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3/2-3).

1.2    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolge hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).


2.

2.1    Unbestrittenermassen wohnt die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung ihres Sohnes, zusammen mit der Schwiegertochter und zwei Enkelkindern (geboren im Januar 2007 und April 2010, Urk. 11/11; Urk. 11/23, Urk. 1-2). Im Rückweisungsurteil ZL.2013.00049 vom 28. Oktober 2014 ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Haushalt zu einem Grossteil besorge und die Enkelkinder betreue. Sie erhalte daher die Kost und Logis bei der Familie des Sohnes nicht ohne Gegenleistung. Daher sei ihr ein jährlicher Betrag von Fr. 11‘880.-- als Entschädigung für erbrachte Leistungen bei voller Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Sohnes anzurechnen (Urk. 11/23 E. 4.2).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin gestützt auf das Rückweisungsurteil für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum 14. Mai 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 7‘253.- anzurechnen, ist unbestritten. Streitig ist dagegen, ob der Beschwerdeführerin auch für die nachfolgende Zeit ab 15. (korrekt: 16; E. 2.2) Mai 2013 ein Erwerbseinkommen infolge einer relevanten Haushaltstätigkeit anzurechnen ist (Urk. 1-2). Bezüglich dieser Streitfrage besteht keine Bindung an die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Erwägungen des Rückweisungsurteils, da mit diesem Urteil der Zeitraum bis zum damaligen Einspracheentscheid vom 16. April 2013 beurteilt wurde.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Versicherte sei zwar eine vorzeitig gealterte Person. Ihr Gesundheitszustand erlaube es ihr aber wohl nach wie vor, die Betreuung respektive die Beaufsichtigung der beiden Enkel ohne körperlichen Einsatz wahrzunehmen. Es lägen ihr - trotz von der Versicherten einverlangter Arztzeugnisse im Zuge eines am 4. Juli 2013 gemeldeten Sturzes - keine Arztberichte/-zeugnisse oder sonstige hinreichende Anhaltspunkte vor, welche das Gegenteil belegen würden.

    Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit den eingereichten medizinischen Unterlagen hinreichend belegt, dass ihr spätestens seit dem Bruch des Radioulnargelenkes am 15. (korrekt: 16.; Urk. 11/15) Mai 2013 jegliche Mitwirkung bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung unmöglich geworden sei, wobei die fehlende Belastbarkeit unvermindert anhalte. Dies gelte umso mehr, als ihr Alterungsprozess rasant vorangeschritten, sie funktionale Analphabetin und die beiden Enkelkinder inzwischen fünf respektive acht Jahre alt seien.


3.

3.1    Die medizinischen Akten, welche dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zugrunde liegen, zeigen folgendes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin:

    Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 liess die Versicherte den Arztbericht vom 7Juni 2013 des A.___, Chirurgische Klinik, einreichen (Urk. 11/15). Darin diagnostizierten die Ärzte eine distale extraartikuläre Radiusfraktur mit einer Fraktur des Processus styloidens ulnae links abdominant vom 16. Mai 2013 sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Weiter gaben sie an, drei Wochen nach dem Trauma zeige sich in der Röntenkontrolle eine unveränderte Stellung. Aufgrund der verzögerten Vorstellung und des tiefen Aktivitätszustandes der Versicherten würden sie die konservative Therapie weiterführen (vgl. auch die ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vom 15. Mai 2013, Urk. 11/15).

    Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk. 11/25) reichte die Versicherte einen Bericht des B.___ vom 28. Oktober 2013 ein. Darin führte die Ergotherapeutin C.___ unter anderem aus, die Versicherte sei am 17. September 2013 in ihre Praxis gekommen. Offensichtlich sei es zu einer Fehlstellung im distalen Radioulnargelenk gekommen. Die Versicherte habe zu diesem Zeitpunkt grosse Schmerzen gehabt. Sie habe den Arm nicht ablegen können, und Berührungen hätten teilweise zu elektrischen Schmerzen geführt. Die Beweglichkeit des Handgelenks sei minimal gewesen. Mittlerweile sei trotz gewissen Verbesserungen die Handkraft noch stark vermindert; bei Krafteinsatz komme es sofort zu Schmerzen. Schmerzfrei könne sie nur Gegenstände im Bereich von 100 Gramm halten (vgl. auch die ärztlichen Verordnungen zur Ergotherapie vom 27. Juni 2013 und 20. November 2014, Urk. 11/25).

3.2    Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 26. November 2015 (Urk. 17-18) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Handchirurgie, einen Zustand nach Bruch der Speiche mit jetziger Überlänge der Elle und einem falschen Winkel der Speiche. Eine Korrekturoperation sei möglich.


4.

4.1    Aufgrund der bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegenen medizinischen Akten ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es als Folge des Unfalls vom 16. Mai 2013 zu einer Fehlstellung der Speiche gekommen ist, verbunden mit Kraftlosigkeit und Schmerzen im Bereich der betroffenen Hand. Unter diesen Umständen - sowie mit Blick auf das Alter der Versicherten einerseits und das Alter der beiden Enkelkinder andererseits sowie auf unbestrittene vorzeitige Alterung der Versicherten - beruht die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Versicherte im massgebenden Zeitraum dennoch eine relevante geldwerte Leistung im Haushaltsbereich insbesondere bei der Kinderbetreuung erbracht habe, auf einer ungesicherten Annahme respektive auf einer blossen Mutmassung. Denn einerseits fehlt in den Akten ein Arztbericht, welcher für den massgebenden Zeitraum schlüssig Auskunft geben würde über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit für die im Vordergrund stehenden Bereiche der Kinderbetreuung und der Haushaltstätigkeit. Andererseits bestehen auch Unklarheiten im Bereich der Organisation des Haushaltes und der Betreuung der beiden Kinder. So macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter F.___ und deren 59jährige Schwiegermutter würden bei Abwesenheit der teilzeiterwerbstätigen Schwiegertochter im Haushalt mithelfen und sich um sie (die Versicherte) kümmern.

    Damit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was von der Beschwerdegegnerin nachzuholen ist.

4.2    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der obigen Erwägungen ergänzend abkläre und hernach über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 16. Mai 2013 neu verfüge. Die Beschwerdeführerin trifft dabei eine entsprechende Mitwirkungspflicht.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 2. März 2016 (Urk. 25) in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.- auf Fr. 1‘619.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter direkt zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015 für die Zeit ab 16. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 16. Mai 2013 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘619.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marc Spescha

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel