Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00099 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 7/V/26, Urk. 7/V/31). Am 24. Januar 2015 ersuchte sie um Erstattung von Auslagen für Taxifahrten im Betrag von Fr. 217.60 für die Monate Oktober bis Dezember 2014 sowie von Fr. 234.40 für den Monat Januar 2015 (Urk. 7/118, Urk. 7/118a). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 lehnte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), eine Vergütung dieser Kosten ab (Urk. 7/V/34). Daran hielt sie, nachdem die Versicherte am 3. März 2015 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/135; vgl. auch Urk. 7/135a), mit Einspracheentscheid vom 12. März 2015 fest (Urk. 7/V/37; vgl. auch Urk. 17-19).
1.2 Mit einer am 28. Mai 2015 eingereichten Rechnung in Höhe von Fr. 419.10 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/139b S. 1, Urk. 3/2). Am 12. Juni 2015 verlangte sie ferner erneut die Erstattung der ihr im Januar 2015 entstandenen Taxikosten (Urk. 7/140). Die Durchführungsstelle traf Abklärungen (Urk. 7/139, Urk. 7/139a-b, Urk. 7/149) und lehnte eine Vergütung der Kosten für die orthopädischen Schuheinlagen mit Verfügung vom 9. Juni 2015 ab (Urk. 7/V/43). Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Juni 2015 vergütete sie der Versicherten Fr. 365.-- für in Rechnung gestellte Franchisen/Selbst-behalte der Krankenkasse, unter Hinweis darauf, dass allfällig nicht anerkannte Kosten aufgrund der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen nicht vergütet werden könnten (Urk. 7/V/44 = Urk. 3/3). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 19. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/141). Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2015 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab. Dabei hielt sie zum einen daran fest, dass die Kosten für die orthopädischen Schuheinlagen von ihr nicht zu vergüten seien. Zum anderen entschied sie nochmals abschlägig über die Vergütung der im Januar 2015 entstandenen Taxikosten von Fr. 234.40, wobei sie davon ausging, dass in der Verfügung vom 16. Juni 2015 e contrario auch über dieses Gesuch entschieden wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2015 Beschwerde und beantragte, die Durchführungsstelle sei zur Übernahme der Kosten für die orthopädischen Schuheinlagen und die Taxifahrten zu verpflichten. Ferner sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, sie in Zukunft fair zu behandeln (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6; vgl. auch Urk. 8-16).
Am 28. März 2017 verlangte der Gerichtsschreiber von der Durchführungsstelle einen Zustellnachweis für den Einspracheentscheid vom 12. März 2015 (Urk. 17). Nachdem die Durchführungsstelle diesen eingereicht hatte (Urk. 18-19), setzte das Gericht den Parteien Frist an, um zum Umstand Stellung zu nehmen, dass bereits mit Einspracheentscheid vom 12. März 2015 über die strittigen Taxikosten vom Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 20). Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. Urk. 21/1-2).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. die Rechnung für die orthopädischen Schuheinladen von Fr. 419.10 [Urk. 3/2] sowie die Taxirechnungen in Höhe von gesamthaft Fr. 452.-- [Urk. 3/4]), fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Darunter fallen unter anderem ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG) sowie für Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).
Gemäss dem kantonalzürcherischen Zusatzleistungsgesetz (ZLG) ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt
(§ 9 Abs. 1 ZLG). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (§ 9 Abs. 3 ZLG).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Durchführungsstelle die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für orthopädische Schuheinlagen damit, die Durchführungsstelle könne Kosten für Hilfsmittel nur vergüten, wenn diese in der abschliessenden Liste im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt seien (HVA). Dort würden indes einzig orthopädische Mass- oder Serienschuhe, nicht aber Schuheinlagen erwähnt (Urk. 2, Urk. 6).
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, Anspruch auf Vergütung der Kosten für die orthopädischen Schuheinlagen zu haben. Zur Begründung ihres Standpunktes bringt sie vor, die Durchführungsstelle verhalte sich kleinlich, indem sie eine Kostengutsprache ablehne. Die Schuheinlagen seien ärztlich verordnet gewesen (Urk. 1).
3.2
3.2.1 Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist (§ 16 Abs. 1 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung; ZLV). Vergütet werden ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) sowie die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 16 Abs. 3 lit. a und b ZLV).
3.2.2 In der Schweiz wohnhafte Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
Gemäss Ziff. 4.51 der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA werden unter bestimmten Voraussetzungen orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten übernommen.
3.2.3 Gemäss Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2015; abrufbar im Internet) gelten als Hilfsmittel gemäss § 16 Abs. 3 lit. b ZLV kostspielige orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an Konfek-
tionsschuhen.
3.3 Bei den orthopädischen Schuheinlagen gemäss Rechnung vom 16. März 2015 (Urk. 7/139b S. 2) handelt es sich, wie die Durchführungsstelle richtig festgestellt hat, nicht um orthopädische Mass- oder Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.51 der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA. Folglich besteht kein Raum für eine Kostenübernahme unter diesem Titel.
In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Akten fehlen Hinweise dafür, dass die Durchführungsstelle eine Übernahme der Kosten gestützt auf Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes geprüft hat. Bei den für die Beschwerdeführerin angefertigten orthopädischen Schuheinlagen, welche gewechselt und in verschiedenen Schuhen getragen werden können, handelt es sich indes nicht um eine Änderung / Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen (vgl. dazu das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand
1. Januar 2015, Rz 2022 ff. und 2027). Deshalb können die Kosten der Schuheinlagen auch nicht gestützt auf Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes übernommen werden.
Mithin hat die Durchführungsstelle die Übernahme der Kosten der orthopädischen Schuheinlagen gemäss Rechnung vom 16. März 2015 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet sodann die Übernahme der Kosten für Taxifahrten im Januar 2015 (Urk. 2). Mit der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die im Januar 2015 sowie zusätzlich die in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 entstandenen Kosten für Taxifahrten zu vergüten (Urk. 1, Urk. 3/4).
4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Vergütung der ihr in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 entstandenen Taxikosten beantragt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da die Durchführungsstelle hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid nicht Stellung genommen hat. Deshalb ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.3 Zu beachten ist sodann, dass die Durchführungsstelle über die geltend gemachten Auslagen für Taxifahrten für den Monat Januar 2015 von Fr. 234.40 (wie auch über jene für die Monate Oktober bis Dezember 2014) bereits mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einsprache-
entscheid vom 12. März 2015 entschieden hat (Urk. 7/V/37; vgl. auch Urk. 17-19).
Gemäss dem Grundsatz „ne bis in idem“ darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Dementsprechend ist die Verwaltung nicht berechtigt, nach rechtskräftiger Erledigung eines Versicherungsfalles der versicherten Person durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung über das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5280/2013 vom 28. Mai 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. Die Durchführungsstelle hat nach der abschlägigen Beurteilung des Gesuchs auf Übernahme der Auslagen für Taxifahrten im Januar 2015 von Fr. 234.40 mit dem Einspracheentscheid vom 12. März 2016 (Urk. 7/V/37) den gleichen Anspruch nochmals mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (Urk. 2 S. 2) und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/V/44 = Urk. 3/3) beurteilt. Anhaltspunkte dafür, dass sie den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 12. März 2015 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen wollte, fehlen, zumal sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid an ihrer früheren Beurteilung festgehalten hat. In diesem Punkt ist der angefochtene Einspracheentscheid offensichtlich schwerwiegend mangelhaft, so dass er insofern als nichtig zu betrachten ist. Die (Teil-)Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5280/2013 vom 28. Mai 2015, E. 4.5 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen den nach dem Gesagten nichtigen Teil des angefochtenen Einspracheentscheides betreffend die im Januar 2015 angefallenen Taxikosten in Höhe von Fr. 234.40 (Urk. 2 S. 2) richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
5. Die Beschwerdeführerin rügt in genereller Weise, sie sei durch die Durchführungsstelle auf schikanöse Weise behandelt worden. Konkrete Rechtsbegehren, deren Rechtsschutzziel über die vorstehend beurteilten Leistungsansprüche hinausgeht, stellt sie in diesem Zusammenhang aber nicht (Urk. 1
S. 1), so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 20. August 2015 nichtig ist, soweit damit über die Übernahme der Kosten für die Taxifahrten im Januar 2015 in Höhe von Fr. 234.40 entschieden wurde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterKlemmt