Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00100 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, bezieht seit dem 1. November 2011 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 8/188). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen (vgl. Urk. 8/33, Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/152, Urk. 8/157).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/53) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen neu und forderte gleichzeitig die zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 48‘916.-- zurück. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. November 2014 (Urk. 8/46) sowie 2. Februar 2015 (Urk. 8/24) Einsprache, welche von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 (Urk. 8/1 = Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Der Versicherte erhob am 10. September 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
1.2 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5, 110 V 304). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. hierzu BGE 127 V 484).
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllt ist, verlängert sich die Verwirkungsfrist auf sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB). Fehlt ein entsprechendes Strafurteil, so muss die Durchführungsstelle vorfrageweise selbst prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. Hierbei genügt der sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. So muss insbesondere die vorsätzliche Meldepflichtverletzung nachgewiesen werden (BGE 113 V 256 E. 4a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, sie sei erstmals im Mai 2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer auch Rentenleistungen einer Unfallversicherung beziehe. Es treffe zwar zu, dass in der anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2010 ein Betrag von Fr. 17‘508.-- aus Rentenleistungen deklariert gewesen sei. Es hätten allerdings keine Hinweise vorgelegen, dass es sich dabei um laufende Rentenleistungen einer Unfallversicherung gehandelt habe, weshalb kein Anlass für weitere Abklärungen bestanden habe (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Rentenverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. Juni 2008 sei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bereits am 19. Juni 2008 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin schon in diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Rentenleistungen gehabt habe. Zudem sei die SUVA-Rente in der Steuererklärung für das Jahr 2010 deklariert gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Steuererklärung am 29. November 2011 erhalten. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei deshalb bereits verwirkt. Da zudem ein Ausgabenüberschuss vorliege, habe die Beschwerdegegnerin die Forderung andernfalls wegen Uneinbringlichkeit abzuschreiben (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der zu viel bezahlten Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 48‘916.--.
3.
3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die SUVA dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % ausrichtet (vgl. die Verfügung vom 18. Juni 2008; Urk. 8/25, Urk. 8/94), welche indessen bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014 nicht als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wurde (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter, Urk. 8/122-123, Urk. 8/133-134, Urk. 8/154-155, Urk. 8/158-159). Die Leistungszusprachen waren somit infolge unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Bemessungsgrundlagen von Anfang an zweifellos unrichtig. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet ist. Die berechnete Höhe des Rückforderungsanspruches gibt schliesslich keinen Anlass zu Beanstandungen (vgl. Urk. 8/55-64). Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig, dass bereits die Verwirkung eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
3.2 Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ist vorliegend unbestrittenermassen gewahrt, wurde die Rückforderung am 21. Oktober 2014 (Urk. 8/53) und somit früher als fünf Jahre seit der Auszahlung der streitigen Leistungen für die Monate November 2011 bis Oktober 2014 verfügt. Ob allenfalls eine strafbare Meldepflichtverletzung vorliegt und daher die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, kann daher offenbleiben.
3.3 Hinsichtlich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Rentenverfügung der SUVA vom 18. Juni 2008 wurde zwar – wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) - der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zugestellt. Allerdings wurde diese nicht an die Abteilung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV und damit an die Beschwerdegegnerin, sondern an die IV-Stelle versandt (vgl. Urk. 3 = Urk. 8/25 S. 4). Einzig der Umstand, dass diese beiden Verwaltungsstellen Teil der kantonalen Sozialversicherungsanstalt sind, vermag die einjährige Verwirkungsfrist nicht auszulösen, handelt es sich bei der IV-Stelle doch um eine hinsichtlich der Ergänzungsleistungen unzuständige Verwaltungsstelle (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1).
Am 14. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer sodann bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an. Dabei verneinte er die Frage, ob er Leistungen anderer Versicherungen wie beispielsweise der Unfallversicherung erhalte (vgl. Urk. 8/186 S. 5 Ziff. 7). Der Anmeldung war zwar eine Steuererklärung für das Jahr 2010 beigelegt, in welcher der Beschwerdeführer eine Rente in der Höhe von Fr. 17‘508.-- deklariert hatte (vgl. Urk. 8/179 S. 2 Ziff. 3.2). Da diese Steuererklärung das Vorjahr betraf, hatte die Beschwerdegegnerin allerdings keinen Grund an der Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er aktuell keine Leistungen anderer Versicherungen beziehe, zumal sich nicht erkennen liess, von wem diese Rentenleistungen stammten und ob sie auch im Folgejahr ausbezahlt wurden, sind bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung doch die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Folglich berechnete die Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen jeweils ohne Berücksichtigung der von der Unfallversicherung ausgerichteten Invalidenrente, wobei sie den Beschwerdeführer auch immer auf seine Meldepflicht hinwies (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/131, Urk. 8/152, Urk. 8/157).
Im Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung im Mai 2014 bestätigte der Beschwerdeführer wiederum, dass er von der Unfallversicherung keine Leistungen beziehe (vgl. Urk. 8/99 S. 5 Ziff. 7). In den dabei eingereichten Unterlagen fand sich indessen eine Rentenbescheinigung der SUVA vom 2. Januar 2014, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Rentenleistungen im Betrag von Fr. 17‘508.-- bezogen habe (vgl. Urk. 8/102/2). Diese Unterlagen gingen am 26. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S. 3). Gestützt auf diese Erkenntnis forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Urk. 8/98) unter anderem die entsprechende Verfügung der SUVA über die Zusprache der Invalidenrente sowie die Rentenbescheinigungen für die Jahre 2011 und 2012 ein. Diese Bescheinigungen, wonach der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2011 und 2012 Rentenleistungen von der SUVA in der Höhe von jeweils Fr. 17‘508.-- pro Jahr bezogen habe (vgl. Urk. 8/94), gingen am 5. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin erhielt demnach erstmals im Mai 2014 zumutbare Kenntnis von der Ausrichtung der SUVA-Rente, worauf sie unmittelbar die notwendigen Abklärungen tätigte und die entsprechenden Unterlagen beim Beschwerdeführer anforderte, um den exakten Rückforderungsanspruch zu bestimmen. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung am 21. Oktober 2014 (vgl. Urk. 8/53) ist somit auch die einjährige Verwirkungsfrist in jedem Fall gewahrt, weshalb der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt ist.
3.4 Schliesslich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die Rückerstattungsforderung infolge Uneinbringlichkeit aufgrund eines Ausgabenüberschusses abzuschreiben (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), ohne Belang. Es trifft zwar zu, dass in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben ist, wenn eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss aufweist und weder Vermögen noch Erwerbseinkommen hat (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 4640.03). Dies geschieht in der Regel formlos. Allerdings bildet auch eine von der Durchführungsstelle erlassene Verfügung über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung keinen Anfechtungsgegenstand, da sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Vielmehr stellt sie lediglich eine Vollstreckungsmassnahme dar. Bei späterer Zahlungsfähigkeit kann die Durchführungsstelle somit die abgeschriebenen Leistungen vom Rückerstattungspflichtigen nachfordern (vgl. hierzu Carigiet/Koch, a.a.O., S. 108 f.). Zu erwähnen bleibt, dass vorliegend einzig über die Rückerstattungspflicht verfügt und insbesondere keine Verrechnung mit fälligen Ergänzungsleistungen vorgenommen wurde (vgl. Urk. 8/53).
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2014 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 48‘916.-- zu Recht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, wobei der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans