Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00102 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 26. September 2016
in Sachen
X.___, geb. 2010
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2010, bezieht eine Kinderrente seines Vaters Z.___ und beantragte - vertreten durch seine Mutter Y.___ - mit Gesuch vom 22. Februar 2015 Zusatzleistungen zur Kinderrente (Urk. 6/32). Nachdem ihn bereits mit Verfügung der Gemeinde A.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3. Februar 2015 Zusatzleistungen zugesprochen worden waren (Urk. 3/2), wurden mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 28. April 2015 neu Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 296.-- zugesprochen (Urk. 6/20 = 6/21).
Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 27. Mai 2015 Einsprache (Urk. 6/15) und machte geltend, dass aufgrund des Wohnortswechsels des Vaters die Zusatzleistungen neu berechnet worden seien und tiefer ausfallen würden. Da der Wohnortswechsel des Vaters nichts an der Situation von X.___ und ihr ändere, beantrage sie, dass die Berechnungen der Zusatzleistungen wie gehabt weiter zu führen seien.
Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Urk. 6/10 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Mutter des Versicherten ab.
2. Gegen diesen Entscheid vom 11. August 2015 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten am 10. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei der Mietzinsanteil der Zusatzleistungen für ihren Sohn X.___ wie bis anhin nach Anzahl Personen im Haushalt zu berechnen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Mutter des Versicherten am 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015; WEL).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
1.3 Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 127 V 10 E. 6b).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Mietzinsaufteilung nach Köpfen vorliegend zu einem stossenden Resultat führen würde. Die Mutter des Versicherten sei nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen. Würde der Mietzins nach Köpfen aufgeteilt, würde die Mutter des Versicherten indirekt durch die Ergänzungsleistungen mitfinanziert. Daher sei vorliegend von einer Berechnung auszugehen, die der tatsächlichen Situation entspreche. Der Bruttomietzins der Wohnung betrage Fr. 2‘160.--, wobei drei Zimmer zu einem Bruttomietzins von Fr. 1‘600.-- untervermietet seien. Der effektive Mietzins, der von der Mutter des Versicherten zu tragen sei, betrage damit Fr. 560.-- (Fr. 2‘160.-- - Fr. 1‘600.--). Für den Versicherten sei somit in der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Drittel des effektiven Mietzinses von Fr. 560.--, das heisst Fr. 187.--, zu berücksichtigen. Die Berechnung, die der Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 6/20 = 6/21) zugrunde liege, sei daher nicht zu beanstanden.
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, dass der Mietzinsanteil bis anhin nach der pro Kopf Teilung berechnet worden sei. Da sich an der Wohnsituation nichts geändert habe, sei für sie die Abweisung ihrer Einsprache nicht nachvollziehbar. Sie vermiete die drei schönsten Zimmer der Wohnung. Von den restlichen Zimmern sei eines so klein, dass nur gerade ein Bett rein passe. Ihre Tochter lebe im Mansardenzimmer, das an heissen Tagen nicht bewohnbar sei. Sie gehe zudem ein Risiko auf verschiedenen Ebenen ein, da sie die Untermieter bei Vertragsabschluss kaum kenne. Sie teile die Küche und müsse die Zimmer möblieren. Es gebe zirka zwei bis dreimal im Jahr einen Mieterwechsel, da die Untermieter meist zirka ein Jahr bleiben würden. Aus diesen und anderen Gründen, müsse sie eine Vergütung erzielen können, die im Verhältnis zum Aufwand stehe. Sie ersuche daher, den Mietzinsanteil wie bis anhin nach Anzahl Personen im Haushalt zu berechnen (Urk. 1).
3.
3.1 In Bezug auf die Zusatzleistungen ab Februar 2015, welche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe der angerechneten Miete bei den anerkannten Ausgaben angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (dazu vorstehend E. 1.3). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).
Wohnen somit mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Rz 3231.03 WEL).
3.3 Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Insbesondere kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder der Umstand, dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer andern Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweisen). Ausnahmen sind jedenfalls dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht. Denn mit der Regelung von Art. 16c ELV soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind (Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001, E. 2b mit Hinweisen).
3.4 Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Bruttomietzins der von der Mutter des Versicherten und ihren beiden Kindern bewohnten Wohnung Fr. 2‘160.-- beträgt (Urk. 6/36). Weiter steht fest, dass die Mutter des Versicherten insgesamt drei Zimmer der Wohnung an zwei Personen zu einem Bruttomietzins von insgesamt Fr. 1‘600.-- untervermietet (Urk. 6/29/1-4). Daraus ergibt sich ein von der der Mutter des Versicherten effektiv zu tragender monatlicher Mietzins von Fr. 560.-- (Fr. 2‘160.-- - Fr. 1‘600.--).
3.5 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Sach- und Rechtslage (vgl. E. 1.1-3, insb. E. 3.2 und E. 3.3) ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Mietzinsaufteilung nach Köpfen abgewichen und hat eine Berechnung vorgenommen, die der tatsächlichen Situation entspricht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 5 S. 2 oben), würde eine Mietzinsaufteilung pro Kopf aufgrund der Tatsache, dass die Mutter des Versicherten nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, dazu führen, dass sie indirekt über die Ergänzungsleistungen mitfinanziert würde, was dem Sinn und Zweck der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfes des Versicherten zuwiderlaufen würde.
Es ist einerseits nachvollziehbar, dass die Neuberechnung durch die Sozialversicherungsanstalt finanzielle Veränderungen mit sich bringt und die sonst schon angespannte Lage weiter verschärft. Andererseits ist es nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistungen, dafür zu sorgen, dass über den Existenzbedarf beziehungsweise über die anerkannten Ausgaben hinaus eine Vergütung erzielt werden kann, um - wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 1 unten) - die mit der Untermiete eingegangenen Risiken abdecken zu können. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen im Zusammenhang mit der Untermiete nichts zu ändern. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin frei, eine kleinere Wohnung zu suchen, mit welcher weniger Aufwand und Risiken einhergehen würden.
3.6 Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht von der Anrechnung von einem Drittel des effektiv zu leistenden Mietzinses von Fr. 560.--, also von Fr. 187.--, aus (vgl. Berechnungsblätter Urk. 6/22-23).
3.7 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Die in der Beschwerde erwähnte Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 50.-- des einen Untermieters und allfällige Verwendung von Zimmern im Rahmen eines „Bed and Breakfast“ (Urk. 1 S. 2 Mitte; Urk. 3/9 = Urk. 6/2) ist folglich im Rahmen einer Neuberechnung und -verfügung durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln.
4. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der Mietzinsaufteilung nach Köpfen abgewichen ist und für X.___ Mietzinskosten von monatlich Fr. 187.-- berücksichtigt hat.
Zusammenfassend ist daher die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 6/20 = 6/21), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager