Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2015.00103
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 18. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene X.___ ist irakischer Nationalität und lebt seit Mai 1998 als anerkannter Flüchtling mit seiner Familie in der Schweiz (Urk. 26/7, Urk. 26/9, Urk. 32/7). Aufgrund des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Y.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 32/28) ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % (bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten) hätte er Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, wenn er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllt hätte (Urk. 26/7, Urk. 26/9, Urk. 7/184 S. 1 ff. und 5, Urk. 32/32, Urk. 32/39-40). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, wurden ihm gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) trotz fehlender Grundleistung (Urk. 7/124, Urk. 27/6, Urk. 27/22) erstmals mit Verfügung vom 19. Juni 2008 rückwirkend ab Oktober 2007 Ergänzungsleistungen und mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 zusätzlich ab November 2012 kantonale Beihilfen zugesprochen (Urk. 26/V1; vgl. auch Urk. 26/V2, Urk. 26/V9, Urk. 27/22).
Seit Anfang 2011 war der Versicherte als Taxifahrer angestellt, was der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), durch Übermittlung des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen zeitnah mitgeteilt wurde (Urk. 7/107; Urk. 7/123, Urk. 7/147 S. 2 f., Urk. 7/150-152a, Urk. 7/184 S. 1 f. und 5, Urk. 7/192 S. 4, Urk. 27/52 S. 2, Urk. 27/82-85, Urk. 27/97, Urk. 27/100a, Urk. 32/49). Die Durchführungsstelle nahm daraufhin mit den Verfügungen vom 2. Mai 2011 eine rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Versicherten vor und forderte die bereits zu viel ausgerichteten Leistungen zurück (Urk. 27/15-16; vgl. auch Urk. 27/10, Urk. 27/12, Urk. 27/14). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 setzte sie den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2014 auf monatlich Fr. 5‘181.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘609.-- und kantonale Beihilfen von Fr. 572.--) fest (Urk. 7/V/29; vgl. auch Urk. 27/18-19, Urk. 27/24, Urk. 7/V/25-26).
1.2 Auf Gesuch der Durchführungsstelle hatte die IV-Stelle im Mai 2012 eine Revision des Invaliditätsgrades eingeleitet (Urk. 7/184 S. 1, Urk. 32/68; vgl. auch Urk. 7/168, Urk. 7/170) und in diesem Rahmen die medizinischen Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2013 (Urk. 32/89) sowie Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2014 (Urk. 32/102) eingeholt. Am 17. Dezember 2014 teilte sie der Durchführungsstelle mit, dass neu ab dem 2. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 28 % gelte (Urk. 7/183), und übermittelte das Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2014, wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Januar 2011 als Revisionsgrund zu qualifizieren sei (Urk. 7/184 S. 14 f.). Am 17. Dezember 2014 verfügte die Durchführungsstelle die Einstellung der Zusatzleistungen per 31. Dezember 2014 mit der Begründung, gemäss dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 15. Dezember 2014 hätte der Versicherte aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 28 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, womit auch kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe (Urk. 7/V/34). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/192) wies die Durchführungsstelle, nach Beizug der Stellungnahme der IV-Stelle vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/201), mit Einspracheentscheid vom 3. August 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er weiterhin und im bisherigen Umfang bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2015 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 29. Januar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die bisherigen Leistungen rückwirkend ab Datum der Einstellung bis zur Eröffnung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im bisherigen Umfang auszurichten. Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Massnahmen auf Wiedereingliederung unverzüglich zu prüfen und die Leistungen bis zum Abschluss der Massnahmen, längstens während zweier Jahre ab Eröffnung des Urteils, weiter auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er neu, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die der erstmaligen Leistungszusprache zugrunde liegenden Akten der IV-Stelle Zürich zu edieren; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihre Akten zu edieren (Urk. 16 S. 2 f.). In der Duplik vom 11. Februar 2016 hielt die Durchführungsstelle am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 20).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 zog das Gericht die von der Durchführungsstelle im Zusammenhang mit der erstmaligen Leistungszusprechung angelegten Akten sowie die von der Durchführungsstelle im Frühjahr 2015 eingeholten Akten der IV-Stelle bei (Urk. 23). Nach Eingang dieser Akten (Urk. 25-27, Urk. 32) erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 16. August 2017 Gebrauch machte (Urk. 37). Die IV-Stelle verzichtete darauf, sich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 zu äussern (Urk. 41).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (unter anderem) Anspruch hätten auf eine Rente der Invalidenversicherung, sofern sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Flüchtlinge und staatenlose Personen müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.
1.2
1.2.1 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine selbständige, rentenlose Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG beschränkt sich die Sachverhaltsabklärung nicht auf die Ermittlung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen. Vielmehr sind auch die rentenspezifischen Sachverhaltselemente zu erheben. Zuständig zur Prüfung der Leistungsgesuche und zum Erlass der Verfügung ist zwar die EL-Durchführungsstelle; die Abklärung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente gegeben sind, kann indes nur mittels einer Amtshilfe gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durch die zuständige IV-Stelle erfolgen. Diese hat ein umfassendes Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführen (Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1722 Rz 25 und Fn 126 ff.).
1.2.2 Im Einzelnen gestaltet sich das Verfahren zur Ermittlung des Leistungsanspruchs folgendermassen: Sind die allgemeinen Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts etc. erfüllt, erteilt die EL-Durchführungsstelle der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht. Ihren Entscheid teilt sie der Durchführungsstelle mit (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; Randziffer (Rz) 2230.04 sowie Anhang 14 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2015; Anhang III des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2015).
Ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen, ermittelt die Durchführungsstelle den Ergänzungsleistungsanspruch und erlässt die entsprechende Verfügung. Wird dagegen Einsprache erhoben beziehungsweise der Einspracheentscheid angefochten und ist der Invaliditätsgrad oder –eintritt strittig, holt die Durchführungsstelle eine Stellungnahme der IV-Stelle ein. Ferner bestimmt die Durchführungsstelle den Revisionstermin und gibt der IV-Stelle den Auftrag für die nötigen Abklärungen (Anhang 14 der WEL).
1.3
1.3.1 Bei den aufgrund des Verweises in Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG anwendbaren, in den nachfolgenden Erwägungen 1.3.2-5 dargelegten Anspruchsvoraussetzungen für Invalidenrenten handelt es sich materiell um Bestimmungen des ELG (Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O, S. 1723 Rz 25).
1.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Bei Änderung der Rente ist die Ergänzungsleistung auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle begründet die Einstellung der Zusatzleistungen damit, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe bisher gestützt auf den von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % grundleistungsfreie Zusatzleistungen bezogen. Am 17. Dezember 2014 sei der Durchführungsstelle das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 15. Dezember 2014 zugestellt worden, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Mai 2014 neu nur noch 28 % betrage. Deshalb seien die grundleistungsfreien Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 eingestellt worden. Sie habe die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2015 beziehungsweise dessen Eingabe vom 24. Oktober 2014 der IV-Stelle als Expertenstelle zur Stellungnahme zugestellt. Die IV-Stelle habe mit Schreiben vom 5. Juni 2015 Stellung genommen. Demnach stelle die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der medizinische Sachverhalt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes neu überprüft werden. Der medizinische Sachverhalt könne deshalb gestützt auf das umfassende und nachvollziehbare, sämtliche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüllende Gutachten von Dr. A.___ vom 23. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 26. September 2014 neu beurteilt werden, ohne dass zusätzlich noch eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen müsse. Laut Dr. A.___ könne der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums arbeiten, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit das Rendement um 20 % eingeschränkt sei. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 24. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezifischen Abklärungen seien nicht erforderlich, ebenso wenig das Einholen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Es sei auf den von der IV-Stelle unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. A.___ ermittelten, seit Mai 2014 geltenden Invaliditätsgrad von 28 % abzustellen. Der Umstand, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe, schliesse den Anspruch auf weitere grundleistungsfreie Zusatzleistungen aus (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 20).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe mit den Eingaben vom 24. Oktober 2014 (Urk. 32/115), 26. Januar und 20. Februar 2015 (Urk. 32/124, Urk. 32/133) unter Beilage aktueller Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung genommen. Die IV-Stelle habe sich zu seinen Vorbringen in diesen Eingaben nicht konkret geäussert, und zwar auch nicht, nachdem sie von der Durchführungsstelle im Rahmen des Einspracheverfahrens mit Schreiben vom 21. Mai 2015 zur Stellungnahme zur Einsprache unter Berücksichtigung dieser Vorbringen aufgefordert worden sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid fehle ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den Eingaben. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 37 S. 2 f., Urk. 32/143).
2.2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
2.2.3 Die Durchführungsstelle hat die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen zumindest in kurzer Form im angefochtenen Einspracheentscheid wiedergegeben. Insbesondere hat sie dargelegt, dass sie den medizinischen Sachverhalt aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ vom 23. Mai 2014 einschliesslich der Beantwortung von Zusatzfragen am 26. September 2014, welche ihrer Meinung nach umfassend und nachvollziehbar seien und sämtliche von der Praxis gestellten Anforderungen erfüllten, als hinreichend erstellt erachte. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 24. Oktober 2014 geforderten weiteren ärztlichen oder arbeitsspezifischen Abklärungen (Urk. 31/115) seien nicht erforderlich, ebenso wenig eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, da das Gutachten nachvollziehbar und begründet sei (Urk. 2 S. 2 f.). Zwar hat sich die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid zu den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 26. Januar und 20. Februar 2015 nicht explizit geäussert, in jenen Eingaben beschränkte sich der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen darauf, eine mangelhafte Verfahrensführung beziehungsweise Gehörsverletzung zu rügen und einen aktuellen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters einzureichen (Urk. 32/124, Urk. 32/133; vgl. auch Urk. 32/136-138).
Da sich die Durchführungsstelle nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen musste, sondern sich auf die Darlegung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken konnte, genügt die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Im Übrigen ist die Sache aufgrund der nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weiterhin im bisherigen Umfang Anspruch auf Zusatzleistungen zu haben. Auf das psychiatrische Gutachten vom 23. Mai 2014 von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Zunächst treffe es entgegen der Angaben im Gutachten nicht zu, dass er eine Invalidenrente erhalte und Raucher sei. Unzutreffend sei ferner, dass er seit 2008 einer Berufstätigkeit als Chauffeur nachgehe. Er arbeite erst seit 2011 teilzeitlich für einen Taxiunternehmer. Die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Februar 2013 angegebene wöchentliche Arbeitszeit von 35 Wochen sei nicht in Einklang zu bringen mit dem ausgewiesenen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat. Dieser Widerspruch sei bisher nicht geklärt worden, und es gehe nicht an, dass Dr. A.___ daraus den Schluss ziehe, er habe unzutreffende Angaben gemacht. Der Gutachter habe bezweifelt, dass er – der Beschwerdeführer - wie anlässlich der Begutachtung angegeben während sechs Tagen pro Woche drei bis vier Stunden arbeite. Deshalb reiche er die Arbeitskontrollkarten, welche er als Taxichauffeur ausfüllen müsse, ins Recht. In beweisrechtlicher Hinsicht werde beantragt, beim Arbeitgeber einen aktuellen Bericht über die geleisteten Arbeitsstunden ab 1. Januar 2014 einzuholen. Der Gutachter habe falsche Annahmen zur effektiv geleisteten Arbeit getroffen. Zudem habe Dr. A.___ beim behandelnden Psychiater Dr. B.___, welcher ihn seit der Einreise in die Schweiz behandle, keine Fremdanamnese eingeholt. Überdies weise Dr. A.___ in seinem Gutachten darauf hin, es sei aus seiner Sicht unklar, weshalb die festgestellten und in den Akten ausführlich kommentierten Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Anordnung der Begutachtung geklärt worden seien. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basiere damit auf nicht verifizierten Annahmen von Dr. A.___. Schliesslich habe Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die mittlerweile überholte Überwindbarkeitsrechtsprechung beurteilt. Wegen dieser Unzulänglichkeiten bedürfe es einer nochmaligen psychiatrischen und anschliessend arbeitsspezifischen Abklärung. Die IV-Stelle erblicke den Revisionsgrund in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2011. Dabei übergehe sie den Umstand, dass er nur wenige Stunden pro Woche als Taxifahrer gearbeitet habe. Für eine materielle Revision werde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorausgesetzt. Die IV-Stelle sei in ihrem Feststellungsblatt in Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon ausgegangen, dass der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Begutachtung durch Dr. Y.___ gleich geblieben sei. Somit stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___, welche optimistischer ausfalle als diejenige des Vorgutachters, bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes der. Mithin liege gar kein Revisionsgrund vor. Die IV-Stelle habe im Feststellungsblatt denn auch mehrmals festgehalten, dass von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei. Gestützt auf den überzeugenden Bericht vom 13. Januar 2016 des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ stehe fest, dass er unter einer mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und einer andauernden Persönlichkeitsänderung und unverarbeiteten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem sei er wegen eines Überfalls am 2. Juni 2011 retraumatisiert worden. Die Prognose sei schlecht, die Störungen therapieresistent, weshalb ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeit mehr zumutbar sei. Deshalb beurteile sich der Zusatzleistungsanspruch weiterhin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 %. Im Übrigen sei die Invaliditätsbemessung nicht richtig durchgeführt worden: Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen dürften nicht auf der Grundlage eines Hilfsarbeiterlohns festgelegt werden (Urk. 1, Urk. 16, Urk. 37).
3.
3.1 Die Verfügung der Durchführungsstelle vom 19. Juni 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals Zusatzleistungen zugesprochen worden waren (Urk. 26/V1), basiert auf dem amtshilfeweise (Urk. 26/8-9, Urk. 32/38) durch die IV-Stelle ermittelten und am 27. Mai 2008 mitgeteilten Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 32/1, Urk. 32/14, Urk. 32/33, Urk. 32/39-40). Den von der IV-Stelle beigezogenen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 nicht gearbeitet hatte, aber im Januar 2003 eine Ausbildung zum Taxifahrer begonnen hatte (Urk. 32/1/4, Urk. 32/2/1, 32/12/2, Urk. 32/8). Der Einschätzung des Invaliditätsgrades lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 24. Januar 2005 zugrunde (Urk. 32/28/4 ff.).
Dr. Y.___ hielt ins seinem Gutachten vom 24. Januar 2005 im Abschnitt mit der Anamnese gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer im Süd-Irak aufgewachsen und nach der Grundschule in der Fensterfabrik seines Vaters als Schlosser/Schreiner gearbeitet habe. 1981, als er 19-jährig gewesen sei, seien seine beiden älteren Brüder wegen politischer Äusserungen gegen das Regime vor seinen Augen von Soldaten des Saddam-Hussein-Regimes erschossen worden. Gleichzeitig sei dem Vater die Fabrik weggenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo er laut eigenen Angaben während 11 Jahren festgehalten sowie oft gefoltert worden sei und die Tötung vieler Männer habe mit ansehen müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei es dem damals 29-jährigen psychisch sehr schlecht gegangen, und er sei unfähig gewesen, etwas aus seinem Leben zu machen. Die Polizei habe ihn regelmässig besucht, unter Druck gesetzt und demoralisiert, weil er sich geweigert habe, bei den Schlägermilizen Saddam Husseins mitzuwirken. 1992 habe er geheiratet. Seine Ehefrau habe 1993 und 1995 je ein Kind zur Welt gebracht. Da er weiterhin vom Regime verfolgt worden sei, sei er zunächst ohne seine Familie in den Nord-Irak gegangen. Er habe sich dort aber keine feste Existenz aufbauen können. Seit der Inhaftierung mit
19 Jahren habe er nie mehr gearbeitet, weil es ihm so schlecht gegangen sei. Schliesslich sei er 1998 über die Türkei in die Schweiz geflüchtet. Die Frau sei ihm im Jahr 1999 in die Schweiz gefolgt, im Jahr 2000 habe sie das dritte Kind zur Welt gebracht. In der Schweiz habe er einmalig, vermutlich vor rund fünf Jahren, im Zusammenhang mit seinem Asylantrag arbeiten müssen. Er sei für Putzarbeiten eingesetzt worden. Dabei sei er aber schlecht behandelt worden. Er habe diese Tätigkeit nach einem Monat aufgegeben, weil er sie nicht mehr ausgehalten habe. Weiter führte Dr. Y.___ in anamnestischer Hinsicht aus, dass der behandelnde Psychiater Dr. B.___ dem Beschwerdeführer ab Beginn der Behandlung am 17. Januar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies mit den von ihm gestellten Diagnosen (unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Anpassungsstörung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung) begründet habe. Dr. B.___ habe dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose ausgestellt und dafür gehalten, dass ihm auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dennoch bedürfe er einer Tagesstruktur und sinnvollen Aktivität, um der Gefahr der Verwahrlosung zu begegnen (Urk. 32/28/5-10; vgl. auch Urk. 32/9, Urk. 32/12/7, Urk. 32/13).
Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, er könne nicht mehr arbeiten und habe es auch gar nicht versucht. Er habe starke Angst vor der Polizei und deshalb Schlafstörungen. Seit der Verhaftung 1981 gehe es ihm immer schlecht, und auch nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 habe er nie mehr zu einem Leben ohne Angst- und Schreckenssymptome zurückgefunden. Er habe auch kaum Kontakte zu anderen Leuten. Mit seinem Vater habe er seit zwei Jahren nicht mehr telefonieren können. Dr. Y.___ hielt im Abschnitt mit den Untersuchungsbefunden fest, der Beschwerdeführer habe psychisch einen deutlich depressiven Eindruck hinterlassen, habe die meiste Zeit starr auf seinem Stuhl gesessen und zwischendurch immer wieder geweint. Sein Gedankengang sei geordnet, aber weitgehend auf die massiv traumatisierenden Erfahrungen vor über 20 Jahren ausgerichtet gewesen (Urk. 32/28/10-12).
Dr. Y.___ gelangte zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer am ehesten unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide (ICD-10: F62.0). Die Tötung der beiden Brüder vor seinen Augen und die eigene Inhaftierung und Misshandlung im Gefängnis müssten als massiv traumatisierende und sein Leben verändernde Ereignisse betrachtet werden. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 sei der Beschwerdeführer offenbar nie mehr in der Lage gewesen, ein Leben frei von psychopathologischen Symptomen zu führen und sich eine neue Lebensbasis inklusive Arbeitstätigkeit aufzubauen. Er zeige auch heute noch Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, wobei wegen der langen Dauer der Symptomatik inzwischen eher von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gesprochen werden müsse. Dafür sprächen seine ängstlich-misstrauische Haltung der Welt gegenüber, ein ausgeprägter sozialer Rückzug, Gefühle der Hoffnungs- und Zukunftslosigkeit, eine ausgeprägte depressive Verstimmung sowie die fortgesetzte Erfahrung der traumatischen Ereignisse in der inneren Wahrnehmung (Urk. 32/28/12-13).
Die Frage, ab wann genau in welchem Ausmass wegen der psychischen Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, sei rückblickend wohl nur schwer absolut schlüssig und genau zu beantworten. Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zufolge, welche objektiv durchaus nachvollziehbar seien, sei er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 1991 wegen seiner schweren psychischen Störung nie mehr arbeitsfähig gewesen, und zwar auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dies gelte weiterhin. Es gäbe kaum medizinische Massnahmen, welche seine Arbeitsfähigkeit steigern könnten (Urk. 32/28/13-15).
3.2
3.2.1 Im Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer der Durchführungsstelle einen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2010 ein, wonach er ab 1. Februar 2011 für den Taxibetrieb C.___ als Taxifahrer tätig werde. Die Arbeitszeit werde jeweils abgesprochen und der (Brutto-)Lohn setze sich aus einer Umsatzbeteilung von 50 % und einer Ferienentschädigung von 8,33 % zusammen (Urk. 27/82). In der Folge reichte er wiederholt und zeitnah aktuelle Lohnabrechnungen ein, wonach er in den Monaten Februar bis Dezember 2011 Bruttomonatseinkünfte zwischen Fr. 750.-- und Fr. 830.-- erzielte (Urk. 7/107, Urk. 27/83-85, Urk. 27/97).
Am 30. Dezember 2011 wies der Beschwerdeführer die IV-Stelle unter Beilage von Strafuntersuchungsakten darauf hin, dass er in Ausübung seines Berufs als Taxifahrer am 2. Juni 2011 morgens um zirka 5.40 Uhr einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Nach einer hitzigen Diskussion über den Preis für die Taxifahrt habe ihn der Kunde zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ sei der Ansicht, dass ihm unter der aktuellen psychischen Dekompensation die Ausübung des Berufs als Taxifahrer nicht mehr möglich sei. Deshalb beantrage er die Zusprechung von IV-Leistungen in Form einer beruflichen Frühintervention (Urk. 32/46; vgl. auch Urk. 32/47/1-9, Urk. 32/47/11-14, Urk. 32/47/22-27, Urk. 32/47/51, Urk. 32/47/54-55, Urk. 32/47/59).
Am 11. Mai 2012 ersuchte die Durchführungsstelle die IV-Stelle, eine Revision des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urk. 7/184 S. 1, Urk. 32/68).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung beruflicher Massnahmen ab. Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführer erhalte trotz seiner Beschäftigung als Taxifahrer weiterhin Ergänzungsleistungen auf Basis einer Invalidität von 100 %, da seine Tätigkeit als Taxichauffeur zu geringfügig sei. In Anbetracht der Gesamtsituation seien wegen seines Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 32/71; vgl. auch Urk. 32/72-75).
Im von der IV-Stelle übermittelten Fragebogen für Rentenrevisionen gab der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 an, der Wunsch nach einer geregelten Tagesstruktur spreche in seinen Augen dafür, eine körperlich leichte Arbeit zu 40-50 % aufzunehmen. Momentan sei er im Rahmen eines Pensums von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ erwerbstätig (Urk. 32/76/1-2; vgl. auch Urk. 32/76/3).
Im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2012 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), traumatisierende Erfahrungen im Heimatland sowie einen Überfall bei der Berufsausübung als Taxifahrer mit Körperverletzung am 2. Juni 2011 auf. Dr. B.___ hab den Beschwerdeführer ab dem 17. Januar 2002 sowie erneut ab dem 3. Juli 2011 behandelt. Das Überfallereignis habe zu einer Retraumatisierung geführt. Der Versicherte leide an Flashbacks, Alpträumen und Ängsten. Er könne es nicht ertragen, wenn jemand hinter ihm sitze, werde unkonzentriert und gerate in Panik. Es bestünden ein ständiges Gefährdungsgefühl, eine erhöhte Reizbarkeit sowie übermässige Schreckreaktionen. Die Prognose sei unsicher, aber eher schlecht. Der Beschwerdeführer werde mittels einer spezifischen posttraumatischen Therapie, unterstützt durch Psychopharmaka, behandelt. Wegen der aktuellen Dekompensation sei ihm die Ausübung seines Berufs als Taxifahrer nicht zumutbar, und es könne auch nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Das Konzentrationsvermögen sei mittelgradig bis schwer eingeschränkt, das Auffassungsvermögen leicht, die Anpassungsfähigkeit leicht bis mittelgradig und die Belastbarkeit stark. Empfehlenswert sei eine 40-50%ige Beschäftigungstherapie, beispielsweise in einer Tagesklinik oder geschützten Werkstatt, um mittels einer sinnvollen Aktivität eine Tagesstruktur sowie sozialen Kontakt herzustellen (Urk. 32/79/6-10; vgl. auch Urk. 32/72).
Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein, woraus hervorging, dass er im Jahr 2010 für die Firma D.___ beziehungsweise E.___ GmbH tätig gewesen war und dabei insgesamt rund Fr. 5‘400.-- verdient hatte (Urk. 32/80/2).
Der Arbeitgeber C.___ gab am 6. Februar 2013 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende an, der Beschwerdeführer arbeite ab Januar 2011 als Taxichauffeur während 35 Stunden pro Woche für ihn, wobei sich die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb üblicherweise auf 50 Stunden pro Woche belaufe. Im Jahr 2012 habe er jeweils einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat erzielt. Die Unfalltaggelder würden von der Suva Zürich ausgerichtet (Urk. 32/82).
3.2.2 In der Folge liess die IV-Stelle den gesundheitlichen Verlauf und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ erneut psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 32/116/3). Gemäss den im entsprechenden Gutachten vom 14. Juni 2013 dokumentierten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers war seine Ehe sehr glücklich. Zu seinem Vater habe er guten Kontakt. Auch telefoniere er regelmässig mit seinen drei jüngsten Brüdern. Seinen Plan, wieder in den Irak zurückzukehren, habe er den Kindern zuliebe, die die Schweizer Schule beenden wollten, aufgegeben. Es habe einen längeren Zeitraum gegeben ohne Therapie bei Dr. B.___. Er habe keine Bekannte, da ihn dies zu viel Zeit koste. Er habe kein Problem mit Menschen, möchte aber lieber allein bleiben. Er könne Menschen nicht trauen. Unter der Woche arbeite er von 20 Uhr bis Mitternacht als Taxifahrer in Zürich. Dies sei für ihn der perfekte Arbeitsplatz, weil er alleine sei und selbst entscheiden könne, wen er fahre und wann (Urk. 32/89/6-8, Urk. 32/89/17). Er habe Angst vor der Polizei. Auch habe er Angst vor jungen Männern, seit er als Taxifahrer im Jahr 2011 überfallen worden sei. Wenn er junge Männer fahre, müsse er sich ständig vergewissern, dass er die Kontrolle über diese in seinem Auto habe. Sein Vorgesetzter C.___ habe hierfür Verständnis. Er könne auch problemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren. Nach der Arbeit schlafe er meistens zwischen 4 Uhr morgens und 12 Uhr mittags, leide aber unter chronischen Schlafstörungen (Urk. 32/89/10-11).
Dr. Z.___ beobachtete während der Exploration, dass die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers leicht und das Gedächtnis leicht bis mittelgradig beeinträchtigt waren. Im formalen Denken bemerkte er eine Einengung des Beschwerdeführers auf das Misstrauen gegenüber jungen Männern. Im Affekt war er während des gesamten Gesprächs eher niedergestimmt, affektstarr und nicht schwingungsfähig. Dr. Z.___ spürte sein Misstrauen und eine Schwere. Der Antrieb erschien leicht gemindert. Der Beschwerdeführer habe sodann über starke Schlafstörungen berichtet. Ferner habe er von inneren Bildern, in denen er „so viel Blut“ sehe, sowie nächtlichen Alpträumen über seine Erlebnisse im Gefängnis erzählt. Spontan habe er geäussert, sich nicht psychisch krank zu fühlen und auch arbeiten zu wollen (Urk. 32/89/11-16).
In der abschliessenden Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es bestehe kein Zweifel, dass die Symptomatik als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) einzuordnen sei. Die Hafterlebnisse hätten zu einer extremen psychischen Belastung und schwersten psychischen Traumatisierungen geführt. In der Folge habe sich eine feindliche und misstrauische Haltung der Welt gegenüber eingestellt, welche zu sozialem Rückzug, Gefühlen der Leere und Hoffnungslosigkeit geführt hätten. Während der Untersuchung sei das chronische Gefühl von Anspannung und ständigem Bedrohtsein deutlich spürbar gewesen. Folgesymptome seien Schlafstörungen, soziale Interaktionsprobleme sowie eine dauerhaft verringerte psychische Belastbarkeit. Zudem bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik als natürliche Folge der Lebensereignisse, welche diagnostisch aber nicht separat codiert werden müsse, zumal keine eigentliche depressive Kernsymptomatik in Form von Interessenverlust, Arbeitsschwäche und depressiv gefärbtem Denken bestehe. Der Überfall vom 2. Juni 2011 durch zwei junge Männer habe die Symptomatik vorübergehend verschlimmert, wobei der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach zwei Monaten Pause wieder habe aufnehmen können. Insgesamt verfüge er über sehr gute Coping-Strategien und betrachte die Arbeit als Taxifahrer als Ressource. Auch zeige er eine gute Resilienz und betrachte sich nicht als Opfer der Umstände, sondern richte sich sein Leben nach seinen Möglichkeiten ein, ohne durch die Verfolgung durch das Saddam-Regime persönlich gekränkt zu sein. Der Beschwerdeführer fahre gemäss eigenen Angaben seit etwa 2008 für das Taxiunternehmen C.___. Ausgehend von den Angaben des Arbeitgebers auf dem Arbeitgeberfragebogen arbeite er seit dem Jahr 2011 35 Stunden pro Woche, was einer Arbeitsfähigkeit von 75 % entspreche. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, nur zwei bis drei Tage à vier Stunden zu arbeiten. Zudem habe er berichtet, nachts von 20 Uhr bis Mitternacht zu fahren, was nicht vereinbar sei mit dem Umstand, dass er während der Arbeit im Juni 2011 zwischen 2 und 3 Uhr nachts überfallen worden sei. Der vom Arbeitgeber angegebene Grundlohn von Fr. 830.-- pro Monat entspreche vermutlich einem Grundlohn, zu welchem noch 50 % des Umsatzes hinzuzurechnen seien. Insgesamt blieben das Beschäftigungsverhältnis, die Anstellungsdauer und das versehene Arbeitspensum unklar. Unter Berücksichtigung der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers könne angenommen werden, dass er mindestens zu 50 %, entsprechend einem Pensum von 20-25 Stunden pro Woche, arbeitsfähig sei. Da das Taxifahren als Einkunftsquelle sehr unsicher sei und er sich seine Taxikunden aussuche und nicht jeden in sein Auto einsteigen lasse, werde er kein normales Einkommen erzielen können. Aktuell verfüge er aber über einen nahezu idealen Schonarbeitsplatz in der freien Wirtschaft, wobei er sich weiterhin nach Möglichkeit seine Arbeitszeit und die Strecken, die er im Taxi fahre, frei einteilen können sollte. Das Pensum könne nach Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers schrittweise gesteigert werden, etwa auf täglich vier bis sechs Stunden. Eine andere zumutbare Tätigkeit müsste eine Nischentätigkeit sein, in welcher er eher alleine arbeiten könne, keinerlei Triggern ausgesetzt sei und vor allem nachts arbeiten könne. Da er seit etwa 2008 als Taxifahrer arbeite, könne davon ausgegangen werden, dass er ab dann nur etwa 50-60%ig und nicht wie von Dr. B.___ attestiert 100%ig arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Beurteilung sei eher spekulativ, da genau Angaben über das Arbeitspensum fehlten (Urk. 32/89/18-25).
3.2.3 Am 14. und 22. November 2013 sowie 29. Januar 2014 gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle zur Beurteilung, dass das Gutachten von Dr. Z.___ widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, Veränderung des Gesundheitszustandes und zum Umfang der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit enthalte und deshalb nicht verwertbar sei. Zunächst müsse beim Arbeitgeber geklärt werden, ab wann der Beschwerdeführer genau dort gearbeitet habe, da er angegeben habe, ab dem Jahr 2008 zu arbeiten. Sodann müssten der ab 2008 erzielte Lohn und das ab dann versehene Arbeitspensum geklärt werden. Danach sollte ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden (Urk. 32/116/5-8).
Am 19. Dezember 2013 füllte der Arbeitgeber C.___ auf Anfrage der IV-Stelle den Fragebogen für Arbeitgebende erneut aus. Die Frage, ab wann genau der Beschwerdeführer seit 2008 bei ihm arbeite, beantwortete er erneut dahingehend, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2011 bei ihm gearbeitet habe, und zwar während 20-50 Stunden. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe er zirka 0-20 Stunden gearbeitet. Im Jahr 2013 habe er einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 830.-- pro Monat erzielt, insgesamt 140 Stunden gearbeitet und Lohnfortzahlung erhalten (Urk. 32/93).
3.2.4 Am 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle
erneut psychiatrisch begutachtet, diesmal durch Prof. Dr. A.___ (Urk. 32/102/1-3).
Zur Familien-/Sozialanamnese ist dem Gutachten von Dr. A.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, keine Hobbies zu haben und ausserhalb der Familie keine regelmässigen Kontakte zu pflegen, da er Angst vor Menschen habe und misstrauisch sei. Zu seinem Erwerbseinkommen machte er keine Angaben. Hingegen führte er aus, nach dem Überfall vom 2. Juni 2011 für zwei Monate pausiert zu haben und hernach wieder als Taxichauffeur gearbeitet zu haben. Jedoch fahre er nur noch alte Menschen, da er Angst habe, von anderen Personen erneut überfallen zu werden. Er arbeite nur abends, und zwar durchschnittlich zwölf Stunden an fünf Tagen in der Woche. Er gestalte seinen Arbeitstag selbständig, insbesondere den Arbeitsumfang. Ihm stehe jederzeit ein Taxi zur Nutzung zur Verfügung (Urk. 32/102/11-16).
Der Beschwerdeführer gab Dr. A.___ an, dass es ihm psychisch schlecht gehe, was er auf seine Erlebnisse im Irak zurückführe. Er berichtete von weiterhin sich spontan aufdrängenden Nachhallerinnerungen im Sinne szenischer Abläufe aus dem Gefängnis. Auch habe er Alpträume über das im Irak Erlebte, weshalb er es vermeide, nachts zu schlafen. Es bestehe eine weitgehende Tag-Nacht-Umkehr. Durch den Überfall vom Juni 2011 seien seine Erinnerungen an die Folterungen aktiviert worden, seither gehe es ihm schlechter. Er habe vermehrte Ängste vor sozialen Kontakten, leide unter erhöhter Schreckhaftigkeit und denke manchmal, er werde verfolgt. Zum Tagesablauf gab der Beschwerdeführer an, nachts in der Wohnung auf und ab zu gehen, bis es ihm gegen 4 bis 5 Uhr gelinge, einzuschlafen. Gegen
13 Uhr stehe er auf. Täglich besorge er mit seiner Frau den Einkauf und sei etwa für vier Stunden unterwegs. Von etwa 20 Uhr bis 24 Uhr arbeite er, wobei er nur ältere Menschen in seinem Taxi befördere. Seine Tätigkeit als Taxichauffeur könne er ausüben, wenn er darauf verzichte, aggressiv wirkende Menschen zu transportieren. Seine Ehefrau und seine älteste Tochter unterstützten ihn und stellten für ihn eine ausgesprochene Ressource dar. Er werde durch Dr. B.___ ambulant psychiatrisch einmal alle ein bis zwei Monate behandelt. Eine störungsspezifische Behandlung sei bisher nie erfolgt. Eine psychiatrische Medikation konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (Urk. 32/102/17-19).
Im Abschnitt mit den objektiven Befunden führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe vorgealtert gewirkt und sei sonst im Erscheinungsbild unauffällig gewesen. Er habe zum Gutachter kaum Blickkontakt aufnehmen können und habe ängstlich-misstrauisch und angespannt gewirkt. Er sei wenig auskunftsfreudig gewesen. Der Rapport habe befriedigend hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar bezüglich Benennung von Jahreszahlen leichte Schwierigkeiten gehabt, ansonsten sei sein Gedächtnis aber ungestört gewesen. Hinweise auf Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit hätten nicht erhoben werden können. Der formale Gedankengang sei im Tempo verlangsamt gewesen, inhaltlich sei das Denken problemzentriert auf die Foltererlebnisse. Es hätten Hinweise auf eine unzureichende Verarbeitung des Erlebten bestanden. Die Grundstimmung sei zum negativen Pol verschoben gewesen, es habe eine Affektstarre imponiert. Die Schwingungsfähigkeit sei aufgehoben und die Vitalgefühle seien vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe hilflos gewirkt, der Antrieb sei leicht reduziert gewesen mit einem erhöhten Arousal und einer reduzierten Freudfähigkeit. Weiter bestünden Schlafstörungen mit Tag-/Nachtumkehr und ein deutlich gemindertes Selbsterleben. Klinisch fänden sich Hinweise für eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit misstrauisch-ängstlichen Merkmalen im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach
Extrembelastung. Der Beschwerdeführer sei motiviert, im von ihm geschilderten Ausmass seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen (Urk. 32/102/19-22).
In seiner abschliessenden Beurteilung wies Dr. A.___ darauf hin, dass nach wie vor zahlreiche Unklarheiten herrschten. So seien der Umfang und der Beginn einer Berufstätigkeit in der Schweiz unklar. Ferner sei etwa das mitgeteilte Einkommen von Fr. 830.-- pro Monat gemessen an den vom Arbeitgeber gleichzeitig angegebenen 35 Arbeitsstunden pro Woche sehr niedrig. Deshalb erschienen prinzipielle Zweifel an den Angaben zur beruflichen Aktivität und dem Einkommen berechtigt. Unklar sei, weshalb diese Diskrepanzen nicht im Vorfeld der Begutachtung geklärt worden seien. Ein medizinisches Gutachten sei hierzu nicht in der Lage, für den medizinischen Gutachter sei es jedoch wichtig zu wissen, in welchem Umfang der Explorand bisher in der Lage gewesen sei, einer Berufstätigkeit nachzukommen. Auch fehlten in den ihm zur Verfügung gestellten Akten ein Polizeibericht und medizinische Dokumente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011, weshalb er sich diesbezüglich auf Sekundärangaben und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen müsse, was im Rahmen eines Gutachtens nicht zulässig sei. Jedenfalls lasse die geringe Frequenz der Therapiesitzungen beim behandelnden Psychiater Dr. B.___ eine gesundheitliche Verschlechterung seit Juni 2011 als sehr fragwürdig erscheinen. Widersprüchlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Monate nach dem Überfall vom 2. Juni 2011 wieder mit der Arbeit begonnen habe, vom behandelnden Psychiater aber nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. In der diagnostischen Einordnung und Verlaufsbeurteilung des psychischen Leidens liessen sich im Vergleich zu den Vorbegutachtungen keine wesentlichen Veränderungen erkennen. Dr. A.___ könne die Einschätzung der Vorgutachter, wonach eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) vorliege, welche sich wohl auf dem Boden einer im Irak erworbenen posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt habe, bestätigen. Der aktuelle depressive Affekt sei Teil der Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer weise deutliche qualitative Einschränkungen des Aktivitätsniveaus auf. Insbesondere in der sozialen Interaktionsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit sei er deutlich eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit und Anwendung fachlicher Kompetenzen sei nur leicht gestört. Die Tag-/Nachtumkehr lasse sich durch eine kurze stationäre Massnahme bessern, insgesamt seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft (Urk. 32/102/23-28). Die Arbeitsfähigkeit werde auf medizinisch-theoretischer Grundlage unter
Ausschluss sozio-kultureller und psychosozialer Faktoren, welche beim Beschwerdeführer bestehen würden, aber nicht das psychopathologische Bild dominierten, eingeschätzt. Die Überwindung der psychischen Symptome sei dem Beschwerdeführer nur eingeschränkt zumutbar. Der psychische Zustand habe sich seit der letzten Revision nicht wesentlich verändert. Für die Zeit nach dem vermeintlichen Überfall könne eine zweimonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für die übrige Zeit führe die anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorwiegend zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsbildes. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die Teamarbeiten, häufige soziale Kontakte, Durchsetzungsvermögen und eine durchschnittliche soziale Intelligenz erfordern. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem hierarchisch stark gegliederten beruflichen Umfeld arbeiten. Tätigkeiten mit Körperberührung und solche, in denen er von Vorgesetzten ständig Anweisungen erhalte, seien nicht optimal. Zumutbar seien hingegen einfache, gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne grossen Zeitdruck. Solche Tätigkeiten könne er im Rahmen eines 100%igen Beschäftigungspensums ausüben, wobei wegen einer leichten bis mässigen Reduktion der Durchhaltefähigkeit vermehrte Pausen nötig seien. Diese führten zu einer Einschränkung des Rendements um 20 %, was eine effektive Arbeitsfähigkeit von 80 % ergebe. Dem Gutachten von Dr. Y.___ mangle es an einer differenzierten, abstrakten Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit (positives/negatives Leistungsbild). Das Gutachten von Dr. Z.___ nehme zwar zu den Fähigkeitsstörungen Stellung, ergehe sich jedoch dann in berufsberatenden Ausführungen, welche nicht Bestandteil eines medizinischen Gutachtens sein dürften (Urk. 32/102/28-31).
3.2.5 Der Rechtsdienst der IV-Stelle gelangte in einer internen Notiz vom 16. Juli 2014 zur Schlussfolgerung, aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ sei von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ auszugehen. Deshalb sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs sei weiterhin von einem 100%igen IV-Grad auszugehen. Da der Rechtsdienst dem Gutachten Hinweise für die Möglichkeit einer gesundheitlichen Besserung unter einer intensiveren Psychotherapie entnahm (vgl. Urk. 32/116/11-13), stellte die IV-Stelle Dr. A.___ diesbezüglich am 19. September 2014 Ergänzungsfragen (Urk. 32/108).
In der Ergänzung zu seinem Gutachten vom 26. September 2014 führte Dr. A.___ aus, er habe sich wegen der fehlenden Dokumentation in der ihm zugestellten IV-Akte einerseits auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers verlassen müssen, was eigentlich nicht angehe. Andererseits habe er wegen der zahlreichen im Gutachten dargelegten Diskrepanzen (divergierende Angaben zum Krankheitsbild, zur Berufstätigkeit sowie zum Einkommen, spärliche Angaben zum Tagesablauf sowie den Krankheitssymptomen, fehlender Leidensdruck sowie unzureichende Behandlung durch den Psychiater bei gleichzeitiger Bestätigung einer Verschlechterung des Krankheitsbildes) die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Unter diesen Voraussetzungen könne er keinen exakten Behandlungsplan aufstellen. Er habe im Gutachten bereits die Teilnahme an einer teilstationären Massnahme für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung empfohlen. Aus seiner Sicht liege eher ein Fall für die Observationsabteilung der IV-Stelle vor (Urk. 32/110).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Urk. 32/115) reichte der Beschwerdeführer die Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2013, wonach er in diesen Jahren zwischen Fr. 8‘160.-- und Fr. 9‘960.-- verdient hatte, sowie Arbeitskontrollkarten betreffend seine Tätigkeit als Taxichauffeur in den Perioden vom 11. April bis 4. Mai, 19. Mai bis 15. Juni, 30. Juni bis 13. Juli sowie 11. August bis 24. August 2014 ein (Urk. 32/114).
4.
4.1 Strittig ist, ob seit der erstmaligen Zusprechung von Zusatzleistungen mit der Verfügung der Durchführungsstelle vom 19. Juni 2008 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ein Revisionsgrund eingetreten ist, welcher beim Beschwerdeführer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40 % und infolgedessen auch zum Wegfall des Anspruchs auf grundleistungsfreie Ergänzungsleistungen geführt hat. Dabei ist zum einen zu prüfen, ob die im Jahr 2011 erfolgte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Revisionsgrund darstellt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum wesentlich verändert hat. Dabei ist auch strittig, ob dem Gutachten vom 23. Mai 2014 von Dr. A.___ Beweiskraft zukommt.
4.2 In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 zunächst nicht gearbeitet, aber im Januar 2003 eine Ausbildung zum Taxifahrer begonnen hatte (Urk. 32/2/1). Unklar ist, wann er diese Ausbildung abgeschlossen (und zudem den schweizerischen Führerausweis erlangt) hat, und wann er erstmals auf dem neu erlernten Beruf gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, Dr. Z.___ angegeben zu haben, ungefähr ab 2008 als Taxifahrer gearbeitet zu haben (Urk. 32/89/21), und macht beschwerdeweise geltend, erst ab Januar 2011 für den Taxibetrieb C.___ tätig gewesen zu sein. Die im individuellen Konto dokumentierte Erwerbstätigkeit von Januar bis November 2010 für die Firma D.___ beziehungsweise E.___ GmbH mit einem Verdienst von insgesamt rund Fr. 5‘400.-- (Urk. 32/80/2) beweist, dass diese Behauptung nicht zutrifft und der Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2010 als Taxifahrer erwerbstätig war. Wegen der widersprüchlichen und teils nachweisbar unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers lässt sich aber weiterhin nicht ausschliessen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hat.
Unklar ist sodann das versehene Arbeitspensum. Auch hier finden sich in den Akten widersprüchliche Angaben. Den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers C.___ sind keine Informationen über die geleisteten Arbeitsstunden zu entnehmen (Urk. 7/107, Urk. 27/83-85, Urk. 27/97). Im Fragebogen gab er am 6. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar 2011 35 Stunden pro Woche (entsprechend einem Pensum von 70 % der üblichen Arbeitszeit von 50 Stunden), Unfalltaggelder erhalte er von der Suva Zürich (Urk. 32/82/2). In dem am 19. Dezember 2013 erneut ausgefüllten Fragebogen gab der Arbeitgeber an, vor dem Gesundheitsschaden habe der Beschwerdeführer 20-50 Stunden pro Woche gearbeitet, nachher nur noch 0-20 Stunden. Insgesamt habe er 2013 rund 140 Stunden gearbeitet und Lohnfortzahlung erhalten (Urk. 32/93/2-3). Fraglich bleibt aufgrund dieser Angaben zunächst, was der Arbeitgeber unter dem erwähnten Gesundheitsschaden verstand, welcher angeblich zu einer Reduktion des Arbeitspensums führte, beziehungsweise welches Ereignis zur Auszahlung von Unfalltaggeldern und Lohnfortzahlung führte. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall vom 2. Juni 2011, als er einen Nasenbeinbruch erlitten hatte, laut der entsprechenden Lohnabrechnung bereits im Juli 2011 wieder ein Bruttoeinkommen von Fr. 830.-- verdient hatte, welches etwa gleich hoch wie in den Monaten vor dem Überfall war (Urk. 7/107). Zweifelhaft ist deshalb, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Arbeit beim Taxiunternehmen von C.___ mit Ausnahme des Monats Juni 2011, für welchen in den Akten eine Lohnabrechnung fehlt, jemals in wesentlich geringerem Umfang erwerbstätig war. Alsdann würde die vom Arbeitgeber angegebene Arbeitszeit von 140 Stunden im gesamten Jahr 2013 zu einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 12 Stunden führen, was als sehr niedrig erscheint und schwer mit den vom Arbeitgeber zuvor angegebenen Wochenarbeitsstunden und dem ebenfalls im Arbeitgeberfragebogen dokumentierten, im Vergleich zum Vorjahr gleich gebliebenen Jahreseinkommen von Fr. 9‘960.-- (Urk. 32/82/3, Urk. 32/93/3) in Einklang zu bringen ist. Schliesslich widersprechen die Angaben des Arbeitgebers auch denjenigen des Beschwerdeführers, welcher Dr. Z.___ am 18. April 2013 berichtet hatte, jeweils von 20 Uhr bis Mitternacht zu fahren, und zwar an zwei bis drei Tagen pro Woche (Urk. 32/89/20-21), was 10 Wochenarbeitsstunden ergibt. Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 an, er arbeite durchschnittlich 12 Stunden pro Woche an fünf Tagen von etwa 20 bis 24 Uhr (Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18). Gemessen an der üblichen Arbeitszeit von 50 Wochenstunden würde dies einem Pensum von lediglich etwa 20-25 % entsprechen. Der Beschwerdeführer machte im Übrigen andernorts davon abweichende Aussagen, gab er doch im Revisionsfragebogen am 9. Oktober 2012 noch an, momentan sei er im Rahmen eines Pensums
von 40-50 % für die Taxiunternehmung C.___ erwerbstätig (Urk. 32/76/1-2). Ausserdem berichtete er Dr. Z.___, er könne problemlos sechs oder mehr Stunden Auto fahren (Urk. 32/89/10-11). Überdies ist mit Dr. Z.___ festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene übliche Arbeitszeit - nachts von 20 Uhr bis Mitternacht - nicht vereinbar ist mit dem Umstand, dass er gemäss den Polizeiakten während der Arbeit im Juni 2011 ausserhalb dieses Zeitrahmens (morgen um zirka 5.40 Uhr [Urk. 32/47/7]) überfallen worden ist (Urk. 32/89/21). Auch die Umstände der Arbeit beim Taxiunternehmen C.___ bedürfen weiterer Klärung: So hat der Arbeitgeber im Fragebogen keine Angaben zu einer allfälligen invaliditätsbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers in der Berufsausübung gemacht (Urk. 32/82, Urk. 32/93), während der Beschwerdeführer den Gutachtern angab, seinen Arbeitstag hinsichtlich des Arbeitsumfangs selbständig gestalten zu können und nur noch alte Menschen zu chauffieren (Urk. 32/89/10-11, Urk. 32/89/20-21, Urk. 38/102/16, Urk. 38/102/18). Unklar ist also auch, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitszeiten wirklich frei bestimmen und sich seine Kunden aussuchen konnte.
Schliesslich bestehen auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Erwerbseinkommens Diskrepanzen. Zunächst lässt sich die Berechnung der in den Lohnausweisen und im Arbeitgeberfragebogen ausgewiesenen Bruttomonatslöhne nicht nachvollziehen. Aufgrund des in den beiden Arbeitgeberfragebögen und in den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnausweisen angegebenen gleichbleibenden Monats- und Jahreseinkommens in den Jahren 2012 und 2013 ist fraglich, ob es sich hierbei um einen Fixlohn handelte. Wegen der im Arbeitsvertrag vermerkten Umsatzbeteiligung von 50 % ist sodann unklar, ob der Beschwerdeführer zusätzliches Einkommen erzielte. Schliesslich ist angesichts der im Arbeitgeberfragebogen vermerkten Suva-Taggelder beziehungsweise Lohnfortzahlung fraglich, ob und inwiefern das Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 Versicherungsleistungen miteinschloss. Angaben, in welchem Zeitraum, weshalb und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Unfalltaggelder oder eine anderweitige Lohnfortzahlung erhielt, fehlen in den Akten. Von Bedeutung ist sodann, dass der auf den Lohnausweisen und Arbeitgeberfragebögen ausgewiesene Lohn für die Jahre 2011-2013 von Fr. 8‘160.-- bis Fr. 9‘960.-- (Urk. 32/114/1-3) im Verhältnis zur vom Arbeitgeber angegebenen (zumindest) anfänglichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche (Urk. 32/82/2) sehr tief erscheint, gab doch der Arbeitgeber am 19. Dezember 2013 an, ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche ein Jahreseinkommen von etwa Fr. 49‘800.-- verdienen (Urk. 32/93/3). Auch aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob das ausgewiesene Einkommen nicht bloss dem Fixlohn entspricht und der Beschwerdeführer daneben noch Einkommen wegen seiner 50%igen Beteiligung am Umsatz erzielte.
4.3 In den medizinischen Akten finden sich Hinweise für eine gewisse Besserung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung durch Dr. Y.___. So ist dem Gutachten von Dr. Y.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals, anlässlich der Exploration vom 18. Januar 2005, gar nicht vorstellen konnte, zu arbeiten, und dass er mit seinem Vater seit zwei Jahren nicht mehr gesprochen hatte. Zudem hinterliess er beim Gutachter den Eindruck, deutlich depressiv zu sein, wobei Dr. Y.___ vermerkte, der Beschwerdeführer habe während der Exploration immer wieder geweint (Urk. 32/28/10-12). Demgegenüber sind den psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2013 und Dr. A.___ vom 23. Mai 2014 keine Hinweise für eine derart gravierende depressive Symptomatik mehr zu entnehmen, in der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Taxifahrer abgeschlossen, und er gab den Gutachtern an, motiviert zu sein, weiterhin als Taxifahrer zu arbeiten. Auch hatte er damals wieder regelmässigen Kontakt zu seinem Vater (Urk. 32/89/7, Urk. 32/89/12, Urk. 32/89/16, Urk. 32/89/19-20, Urk. 32/102/20-22). Dr. Z.___ erkannte zudem beim Beschwerdeführer sehr gute Coping-Strategien und weitere Ressourcen, welche ihm den Umgang mit seinen Beschwerden erleichterten (Urk. 32/89/19-20).
Indessen kann die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ kann nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt dem Beschwerdeführer auch noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise Chronifizierung attestiert hatte, als der Beschwerdeführer bereits erwiesenermassen als Taxifahrer tätig war. Deshalb sind seine Bescheinigungen nicht nachvollziehbar und beweiskräftig (Urk. 32/72, Urk. 32/79, Urk. 32/131). Auf die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil das ihnen vorliegende Dossier hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse nicht vollständig war, wie in der vorstehenden Erwägung dargelegt wurde. Auf die ungeklärten Fragen zur Erwerbstätigkeit wiesen beide Gutachter hin (Urk. 32/89/21, Urk. 32/102/23-26). Zu Recht vermerkte Dr. A.___, dass der tatsächliche Umfang und der Beginn der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wichtige Grundlagen für die gutachterliche Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit bilden (Urk. 32/102/25). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ ist sodann, wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat (Urk. 32/116/5-8), zu unpräzise und widersprüchlich. So ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb und unter welchem Umständen die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit wie vom Gutachter vermutet schrittweise auf 4-6 Stunden pro Tag gesteigert werden können soll beziehungsweise weshalb eine derartige Leistungsfähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Begutachtung galt (Urk. 32/89/20-22). Aufgrund des entsprechenden Vermerks im Gutachten von Dr. A.___ muss davon ausgegangen werden, dass ihm auch die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juni 2011 bei der IV-Stelle eingegangenen Akten nicht vorlagen (Urk. 32/102/26). In Anbetracht der Angaben im Gutachten vom 23. Mai 2014 und der Ergänzung vom 26. September 2014 drängt sich ferner die Schlussfolgerung auf, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung davon ausging, dass der Beschwerdeführer effektiv mehr arbeitete, als er angab (Urk. 32/102/23-29, Urk. 32/110). Dies ist problematisch, da der erwerbliche Sachverhalt noch gar nicht hinreichend abgeklärt worden ist.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle beziehungsweise die amtshilfeweise beigezogene IV-Stelle ihre Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt, und es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Beim Abschluss der Ausbildung zum Taxifahrer sowie der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit handelt es sich um Veränderungen der erwerblichen Verhältnisse, welche einen Revisionsgrund bilden können (vorstehende Erwägung 1.3.5 sowie Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich, 3. Auflage 2014, S. 424 ff.). Gegenwärtig bestehen diesbezüglich aber zahlreiche, in der vorstehenden Erwägung 4.2 im Einzelnen dargelegte Unklarheiten, so dass Beginn, Umfang und Entlöhnung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxichauffeur weiterer Abklärung bedürfen. Konkret wird die von der Durchführungsstelle erneut amtshilfeweise beizuziehende IV-Stelle hierzu zunächst beim Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber weitere sachdienliche Unterlagen einzufordern haben, etwa sämtliche verfügbaren Arbeitskontrollblätter (vgl. die im vorliegenden Verfahren eingereichten Kontrollkarten betreffend einzelne Zeiträume im Jahr 2014 [Urk. 32/114]) und Arbeitszeitaufstellungen, detailliertere Lohnab- beziehungsweise –berechnungen sowie Bankkontoauszüge, aus welchen sich die vom Arbeitgeber im massgeblichen Zeitraum überwiesenen Arbeitsentgelte rekonstruieren lassen. Sodann wird sie falls nötig auch noch eine detaillierte Befragung des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG durchzuführen haben. Der Beschwerdeführer wird vorgängig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen der Nichteinhaltung hinzuweisen sein. Dies betrifft insbesondere auch die sich gegebenenfalls zu seinen Ungunsten auswirkende objektive Beweislast,
welche Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
Nach Durchführung der notwendigen erwerblichen Abklärungen, und falls gestützt darauf nicht bereits feststeht, dass der Beschwerdeführer aus erwerblichen (Revisions-)Gründen wieder einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 % erreicht hat, wird die IV-Stelle ihn unter Vorlage des vollständigen und ergänzten Dossiers erneut psychiatrisch zu begutachten lassen haben. Der Gutachter wird sich insbesondere zur Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ zu äussern haben. Die IV-Stelle wird auf dieser Basis zu prüfen haben, ob eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Gestützt auf den von der IV-Stelle mitgeilten Invaliditätsgrad wird die Durchführungsstelle erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Oskar Müller vom 6. Januar 2017 ist von einem Zeitaufwand für die Vertretung bis Januar 2017 von 13 Stunden auszugehen. Zusätzlich sind Barauslagen für Fotokopien, Porti und Fax in Höhe von Fr. 175.05 ausgewiesen (Urk. 22). Für die Stellungnahme vom 16. August 2017 (Urk. 37, Urk. 38/1-2; vgl. auch Urk. 35) zu den umfangreichen beigezogenen IV-Akten (Urk. 32) sind ermessensweise ein weiterer Zeitaufwand von 4.2 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 30.-- anzuerkennen. Multipliziert mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz für freiberufliche Anwälte von Fr. 220.-- ergibt sich
(unter Berücksichtigung der MWSt) eine Entschädigung von total Fr. 4‘086.70. Zuzüglich der Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 221.45 (unter Berücksichtigung der MWSt) resultiert eine gesamthafte Parteientschädigung von Fr. 4‘308.15, welche dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘308.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt