Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00106

damit vereinigt: ZL:2015.00104




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___


dieser vertreten durch Procap Schweiz

Fürsprecher Daniel Schilliger

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


1.     Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden

    Z.___, A.___ und B.___

Beschwerdegegnerin    1


2.    Gemeinde C.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin    2




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1990, wurde mit Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge seiner Eltern E.___ und F.___ gestellt (Urk. 8/4). Seit dem 1. Mai 2008 ist er Bezüger einer Invalidenrente und von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (Urk. 8/63 und 8/63.2). Er lebt in einer Wohngruppe der G.___ in H.___ und verbringt jedes zweite Wochenende und die Ferien mit seinen Eltern (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 forderte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, A.___ und B.___ die Eltern auf, das für die Überprüfung und Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2014 notwendige Formular ausgefüllt und unterzeichnet sowie mit den notwendigen Beilagen versehen bis Ende Februar 2014 einzureichen (Urk. 8/37). Per 1. Januar 2014 meldeten die Eltern den Umzug in die ebenfalls im Kanton Zürich liegende Gemeinde C.___. Aufgrund einer entsprechenden telefonischen Mitteilung des Vaters (vgl. Urk. 8/50 S. 2) und nach Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen mit (an die bisherige Adresse gerichteten) Verfügungen vom 30. Januar 2014 per 1. Januar 2014 ein und forderte die für Januar 2014 ausgerichteten Beträge zurück (Urk. 8/75, 8/75.1, 8/75.2; vgl. auch Urk. 8/44/2). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Beträge wurden zurückbezahlt (vgl. Urk. 8/38 und 8/50 S. 2).

    Am 8. Januar 2014 war der Vater des Versicherten bei der Gemeinde C.___ vorstellig geworden und hatte ein Anmeldeformular für Zusatzleistungen erhalten (Urk. 8/45.3). Ein am 17. Juli 2014 erneut abgegebenes Formular ging am 21. Juli 2014 bei der Gemeinde C.___ ein (Urk. 8/45.1, 8/45.3; Urk. 8/12 im Verfahren ZL.2015.00104). Die Gemeinde C.___ nahm in der Folge Kontakt mit der Gemeinde A.___ auf, um die Zuständigkeit zu klären (vgl. Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 25. September 2014 lehnte die Gemeinde C.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Gewährung von Zusatzleistungen mit der Begründung ab, gemäss der massgeblichen Wegleitung hätten Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Bis anhin sei die vormundschaftliche Massnahme noch nicht an die für C.___ zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) übertragen worden und die Gemeinde C.___ sei deshalb nicht zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Zusatzleistungen (Urk. 8/42.1 = Urk. 8/8 im Verfahren ZL.2015.00104). Dagegen erhob Fürsprecher Daniel Schilliger namens des Versicherten am 24. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 8/9 im Verfahren ZL.2015.00104).

    Aufgrund einer Meldung des Vaters vom 17. Juli 2014 wurde die für den Bezüger geführte umfassende Beistandschaft mit Beschluss Nr. I.___ vom 13. November 2014 der KESB Bezirk D.___ per 1. Dezember 2014 an die KESB J.___ zur Weiterführung übertragen (Urk. 8/47 und 8/48.1 S. 1; vgl. betreffend Übernahme: Urk. 8/62.1 S. 6).

1.2    Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 8/51) bejahte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, A.___ und B.___ ihre Zuständigkeit für die Entrichtung von Zusatzleistungen bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014. Für die Zeit ab Einreichung des neuen Gesuchs und somit für die Monate Juli bis November 2014 bestehe ein Anspruch auf Zusatzleistungen. Ein Anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 werde im Sinne der Erwägungen verneint. Eine Wiedererwägung der Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 sei nicht möglich (Urk. 8/51). Die gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2014 gerichtete Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 ab (Urk. 2; vgl. auch den vorgängigen Einspracheentscheid vom 11. März 2015 und dessen wiedererwägungsweise Aufhebung, Urk. 8/55 und 8/61).

1.3    Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des mittlerweile durch den Beistand Y.___ vertretenen X.___ vom 14. September 2015 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 sei aufzuheben und es seien Zusatzleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar bis 30. November 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___ vom 6. August 2015 gerichteten Beschwerdeverfahren beantragt (Urk. 1 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. November 2015 bestellte das Gericht Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum unentgeltlichen Rechtsverteter (Urk. 12). Mit Replik vom 8. Dezember 2015 (Urk. 14) und Duplik vom 18. Dezember 2015 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 18). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 18).


2.

2.1    Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.___ hatte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2014 bejaht und die erste Verfügung vom 25. September 2014 aufgehoben (Urk. 8/15 im Verfahren ZL.2015.00104). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. August 2015 ab (Urk. 2 im Verfahren ZL.2015.00104).

2.2    Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess der Beistand gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen bereits ab 1. Januar 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, A.___ und B.___ vom 10. Juli 2015 gerichteten Beschwerdeverfahren beantragen (Urk. 1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.00104). Gemäss dem Antrag in der Beschwerde wurde Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Verfügung vom 2. November 2015, Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer erklären, auf Replik zu verzichten (Urk. 14). Daraufhin schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zwischen den beiden Verfahren ZL.2015.00106 und ZL.2015.00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Strittig sind in beiden Verfahren die Zusatzleistungen ab 1. Januar bis 30. Juni respektive 30. November 2014. Zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nach § 21 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) örtlich zuständig ist beziehungsweise ob und bejahendenfalls welche der beiden Gemeinden für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 Zusatzleistungen zu erbringen hat. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. ZL.2015.00104 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00106 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).

Das Verfahren Nr. ZL.2015.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/1-15 geführt.


2.    

2.1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.2    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). Im Bestreitungsfall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verwaltung auf ein Wiederergungsgesuch eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.1).

    Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.2 mit Hinweisen).

    Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Vergung abweichenden Sachentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit. Entsprechend sieht § 21 Abs. 1 ZLG für die innerkantonale Zuständigkeit vor, dass die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren sind, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einen Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit (§ 21 Abs. 2 ZLG).

    Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt können der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen (BGE 138 V 29 E. 3.4.3).

3.2    Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

3.3    Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Die Randziffern [Rz] 1110.02 und 1110.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011 sehen entsprechend vor, dass, wenn der Anspruch auf EL durch ein formloses Schreiben geltend gemacht, die EL-Stelle der anmeldenden Person ein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen hat. Die Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die EL erst ab dem Monat ausgerichtet, in dem die EL-Stelle im Besitz der erforderlichen Informationen und Belege ist. Die EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 723, S. 251).

3.4    Sodann besteht nach der Zusprechung einer (Dauer)-Leistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist (vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 762, S. 262 f.).

    Grundsätzlich führt jede schuldhafte Verletzung der Meldepflicht zu einer rückwirkenden Änderung der Leistung; gegebenenfalls sind die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 31 Rz 21, S. 477; Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 805, S. 272, und Art. 25 ATSG Rz 20, S. 358).

3.5    

3.5.1    Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) stehen Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts (am 1. Januar 2013) unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt sobald als möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor.

    Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Art. 23 ff. ZGB. Nach Art. 26 ZGB in der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Nach § 79 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) richtet sich bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bevormundet sind, der Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt (vgl. auch Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB).

    Wechselt eine Person, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist ein Wohnsitzwechsel nur durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. Huguenin/Reitze, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 26 Rz 5, S. 263; vgl. auch Vogel, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 442 Rz 23 f., S. 2521 f.).

3.5.2    Nach Art. 54a Abs. 4 ELV ist bei einem Wohnsitzwechsel der Ergänzungsleistungen beziehenden Person die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten:

- a.durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton;

- b.durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung (Art. 54a Abs. 4 ELV).

    Die WEL vom 1. April 2011 sieht sodann folgendes Vorgehen vor, wenn eine versicherte Person, die in einem Kanton bereits eine EL bezog, ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Nach Rz 2130.01 gilt die Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugskantons nach Rz 6410.01 als schriftliche Anmeldung. Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht der Anspruch mit Beginn des folgenden Monats unabhängig davon, ob die EL-Stelle des Wegzugskantons eine Mitteilung vorgenommen hat oder nicht. Der lückenlose Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person die Informationen und Belege, die zur Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlich sind, spätestens drei Monate nach Aufforderung durch die EL-Stelle des Zuzugskantons einreicht (vgl. Rz 2130.02 f. und Rz 6420.01 WEL).

3.5.3    Nach Ziffer 1.2.2 der Vollzugsweisung 2013 vom 27. März 2013 des Kantonalen Sozialamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist bei innerkantonalen Umzügen der neuen Durchführungsstelle eine Kopie der Einstellungsverfügung sowie der letzten Leistungsverfügung zuzustellen und die versicherte Person schriftlich zu informieren, dass sie bei der neu zuständigen Durchführungsstelle erneut EL beantragen kann. Zur Vermeidung von Doppelbezügen hat die für die Behandlung des EL-Gesuchs zuständige Durchführungsstelle abzuklären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt bereits EL ausgerichtet worden sind.


4.    

4.1    Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung per 1. Januar 2014 ein, da sie infolge Wegzugs des Versicherten für die Gewährung nicht mehr zuständig sei (Urk. 8/75.1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    In der Verfügung vom 19. Dezember 2014 ging die Beschwerdegegnerin 1 davon aus, ihre Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen sei bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Revision der Verfügung vom 30. Januar 2014 seien nicht gegeben. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb auch keine Wiedererwägung erfolgen könne. Da jederzeit ein neues Gesuch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt werden könne, sei der Anspruch mit der bei der Gemeinde C.___ erfolgten Einreichung des erneuten Gesuchs vom 21. Juli 2014 und somit ab 1. Juli bis 30. November 2014 zu bejahen (Urk. 8/51). Im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergänzend fest, der Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 werde wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht verneint (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7 S. 2). Namentlich habe der Vater des Bezügers die zuständige KESB zu spät über seinen Umzug informiert; wäre er dieser Pflicht rechtzeitig nachgekommen, hätte die Übertragung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wohnsitzwechsels erfolgen können (Urk. 2 S. 4 f.). Bei umgehender Einreichung des im Januar 2014 bei der Gemeinde C.___ bezogenen Antragsformulars wäre bereits damals festgestellt worden, dass die Übertragung der Massnahme noch nicht in die Wege geleitet worden war, und die entsprechenden Schritte hätten an die Hand genommen werden können (Urk. 2 S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort hielt sie fest, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie für den Schaden aufzukommen habe, welcher dem Beschwerdeführer infolge Nichthandelns seines damaligen gesetzlichen Vertreters entstanden sei (Urk. 7 S. 5).

4.2    Die Beschwerdegegnerin 2 ging in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Einspracheentscheid vom 6. August 2015 (Urk. 20/8/15, Urk. 20/2) davon aus, ihre Zuständigkeit sei erst mit der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen.

4.3    Beschwerdeweise lässt der Ansprecher geltend machen, unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis 30. November 2014 für die Gewährung der Zusatzleistungen zuständig gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei auf die rechtskräftige Verfügung vom 30. Januar 2014 zurückgekommen. Da diese offensichtlich falsch gewesen sei, sei ein Rückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ohne Weiteres möglich. Der Anspruch ab 1. Januar 2014 sei zu beurteilen (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Meldung an die neue Durchführungsstelle vorgenommen und die neue Stelle habe auch – anders als in der WEL vorgesehen - kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durchgeführt (Urk. 1 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe nie ein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durchgeführt; sie habe nicht erkannt, dass für die Zuständigkeit nicht der Wohnsitzwechsel, sondern die Übertragung massgeblich sei (Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 20/1).

4.4    Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Verfügung 30. Januar 2014 zurückzukommen und auch Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 zu erbringen hat.


5. 

5.1    Der Versicherte wurde mit Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge von E.___ und F.___ gestellt (Urk. 8/4). Damit befand sich sein Wohnsitz nach dem bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen aArt385 Abs. 3 ZG? in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz der Eltern. Diese wohnten zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde B.___.

    Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 stand der Versicherte unter umfassender Beistandschaft. Sein Wohnsitz befand sich ab diesem Zeitpunkt am Sitz der zuständigen KESB beziehungsweise nach § 79 EG KESR am Sitz der zuständigen KESB am Lebensmittelpunkt. Dies war unbestrittenermassen die KESB Bezirk D.___ in K.___ beziehungsweise nach § 41 Abs. 1 EG KESR weiterhin B.___. Hinweise dafür, dass der Versicherte, der jedes zweite Wochenende und die Ferien bei seinen Eltern verbringt und in der übrigen Zeit im Behindertenheim G.___ in H.___ lebt, seinen Lebensmittelpunkt in H.___ hatte, bestehen keine (vgl. Müller, a.a.O., Art. 21 Rz 897, S. 311). Erst mit der formellen Übertragung der Beistandschaft per 1. Dezember 2014 ist von der Verlegung des Wohnsitzes an den Sitz der KESB J.___ in L.___ beziehungsweise gemäss § 41 Abs. 1 EG KESR nach C.___ auszugehen.

5.2    Mittlerweile gehen denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die beteiligten Durchführungsstellen übereinstimmend davon aus, dass der zivilrechtliche Wohnsitz für den strittigen Zeitraum ab 1. Januar bis 30. November 2014 weiterhin in der Gemeinde B.___ lag und diese für die Gewährung der Zusatzleistungen zuständig war.

    Damit ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. August 2015 abzuweisen.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin 1 ging in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2014 davon aus, dass sich mit dem Wegzug der Eltern des Versicherten auch automatisch dessen Wohnsitz veränderte (vgl. Urk. 8/75.1, 8/8/50 S. 2). Damit trug sie den per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts im ZGB nicht Rechnung. Es ist von der ursprünglichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung auszugehen und eine Korrektur der Verfügung hat grundsätzlich nicht über die Revision, sondern über die Wiedererwägung des Entscheids zu erfolgen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 6, S. 701). Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte bei Vornahme entsprechender Abklärungen der Beweis dafür erbracht werden können, dass per 31. Dezember 2013 noch keine Übertragung an eine andere zuständige KESB erfolgt war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, wie dies der Beistand des Beschwerdeführers geltend machen lässt (Urk. 1 S. 9), die Beibringung eines entsprechenden Beweismittels sei zuvor nicht möglich gewesen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 32, S. 706).

6.2    Ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten oder ob sie es materiell an die Hand genommen und erneut einen ablehnenden Entscheid getroffen hat, ist durch Auslegung der Verfügung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Verwaltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007 vom 7. Mai 2008, E. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 prüfte in der Verfügung vom 19. Dezember 2014, ob von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Januar 2014 auszugehen sei, und verneinte dies (Urk. 8/51 S. 3). Sie hielt darin und im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 fest, die Zuständigkeit sei zwar entgegen dem ursprünglichen Entscheid zu bejahen, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei hingegen wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht dennoch zu verneinen (Urk. 8/51, 2). Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit nun neu bejaht und die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2013 neu begründet wurde, ist von einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und einem erneut ablehnenden Sachentscheid für den Zeitraum bis 30. November 2014 auszugehen.

    Die Beschwerdegegnerin 1 erkannte sodann der Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 nur für solange Rechtswirkung zu, bis bei der Gemeinde C.___ das neue Gesuch beziehungsweise Anmeldeformular eingereicht worden war, und sah die Zusprechung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2014 vor.

6.3    Nach der Rechtsprechung ist eine aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig ebenso wie wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 6.1). Dies ist vorliegend insoweit der Fall, als bereits per 1. Januar 2014 vom Wechsel des Wohnsitzes nach C.___ ausgegangen wurde. Die Leistungseinstellung mit der Begründung des Wohnsitzwechsels erweist sich daher als zweifellos unrichtig.

    Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung wie dies die Beschwerdegegnerin 1 annimmt -, aus einem anderen Grund dennoch rechtens beziehungsweise zumindest nicht offensichtlich unrichtig war.

6.4    Die Verweigerung von Versicherungsleistungen (beziehungsweise der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf ein Leistungsgesuch) wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten setzt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG die Durchführung eines vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus. Daran fehlt es vorliegendDem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen damaligen gesetzlichen Vertretern war durch die Beschwerdegegnerin 1 namentlich nie Frist angesetzt worden, den Nachweis für die Übertragung der Beistandschaft an die neue KESB beizubringen.

    Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ELV führt sodann höchstens dazu, dass der rechtmässige Zustand, nämlich der, wie er bei rechtzeitiger Bekanntgabe der meldepflichtigen Umstände bestanden hätte, für die Vergangenheit mit Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen wieder hergestellt wird. Die Eltern des Versicherten hatten den Umzug nach C.___ leicht verspätet gemeldet; insoweit liegt eine Meldepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 vor. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 trotz des Umzugs weiterhin für die Gewährung der Leistungen zuständig war, und der rechtmässige Zustand besteht in der Weiterausrichtung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin 1 über den 1. Januar 2014 hinaus.

6.5    Festzuhalten bleibt, dass es primär Sache der zuständigen Behörden und nicht der leistungsansprechenden Personen oder deren gesetzlicher Vertretung - zumal wenn diese Laien sind - ist, das Recht korrekt anzuwenden (vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 763, S. 263).

    Die Beschwerdegegnerin 1 macht sinngemäss geltend, es sei durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung zu verantworten, dass die Übertragung der Beistandschaft zu spät vorgenommen beziehungsweise das Fehlen der Übertragung zu spät erkannt worden sei (vgl. Urk. 7). Dies trifft allenfalls insoweit zu, als die Vertreter des Beschwerdeführers die „Wohnsitzverlegung“ beziehungsweise den „Umzug“ der KESB Bezirk D.___ nicht umgehend mitgeteilt hatte. Die Beschwerdegegnerin 1 wäre jedoch verpflichtet gewesen, den ihr von den damaligen Vertretern des Beschwerdeführers gemeldeten Sachumstand der „Wohnsitzverlegung“ beziehungsweise des Umzugs im Hinblick auf den Leistungsanspruch korrekt zu würdigen. Hätte sie dies getan, so hätte sie bemerkt, dass für eine Wohnsitzverlegung die Übertragung der umfassenden Beistandschaft erforderlich ist, und sie hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt auf eine möglichst baldige Übertragung hinwirken können.

    Gemäss den für die Beschwerdegegnerin 1 verbindlichen Verwaltungsweisungen (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen) sind Leistungseinstellungen nach einem Wohnsitzwechsel dem neu zuständigen Kanton beziehungsweise der neu zuständigen Gemeinde zu melden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin 2 zugestellt, so hätte sich der bei ihr eingetretene „Schaden“, welcher sich aus der fortdauernden Zuständigkeit ergab, eventuell zumindest zum Teil vermeiden lassen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 hätte unter diesen Umständen gegebenenfalls bereits früher Abklärungen veranlasst. In der Verfügung vom 30. Januar 2014 fehlt sodann auch der erforderliche schriftliche Hinweis an den Beschwerdeführer beziehungsweise die gesetzliche Vertretung, sich bei der neuen Gemeinde für den Bezug von EL zu melden (vgl. Urk. 8/75.1).

    Zumindest fraglich ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihren Obliegenheiten vollumfänglich nachgekommen ist. Nach der Meldung durch den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014 und angesichts der Informationen über den bisherigen Leistungsbezug (vgl. Urk. 20/8/2 und Eintrag im Aktenverzeichnis), die ihr offenbar vorlagen, hätte sie sich nicht mit der Abgabe eines vorgedruckten (Neu)-Anmeldeformulars begnügen dürfen (vgl. Urk. 20/8/3). Vielmehr hätte sie die erforderlichen Abklärungen bei der früheren Wohngemeinde einleiten und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Frist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen ansetzen müssen.

6.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2013 fehlt. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 war offensichtlich unrichtig, und die Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt.

    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juli 2015 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde.


7.    Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung zu. Für die Aufwendungen im Verfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der vom Vertreter geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15,4 Stunden ist der Sache angemessen. Vom Gesamtaufwand entfallen 8,45 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und 6,95 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 21; je 3,45 Stunden gemeinschaftlicher Aufwand zuzüglich Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 5 respektive 3,5 Stunden).

    Die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin 1 ist unter Anwendung des massgeblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- dementsprechend auf Fr. 1‘688.30 (8,45 x Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) festzusetzen. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse beläuft sich auf Fr. 1‘388.60 (6,95 x Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwersteuer von 8 %).



Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. ZL.2015.00104 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde C.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00106 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, A.___ und B.___ vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,


und erkennt:

1.    

1.1    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, A.___ und B.___ vom 10. Juli 2015 aufgehoben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Verfügung vom 30. Januar 2014 zweifellos unrichtig war, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde.

1.2    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. August 2015 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘688.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger, Olten, mit Fr. 1‘388.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Gemeinde A.___

- Gemeinde C.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld