Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00107




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 16. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 7/V/15) stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___, geboren 1962, mit Wirkung ab 1. April 2015 ein.

    Auf die dagegen vom Versicherten am 27. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/136) trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 (Urk. 7/V/18 = Urk. 2) nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 8. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. Juli 2015 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2014 sei zu vollziehen, es seien ihm ab Januar 2015 monatlich Fr. 2‘510.-- auszuzahlen und die fälligen Zahlungen seien nachzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich zu Unrecht weigere, den PU [gemeint wohl die persönlichen Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung]einzureichen. Die nötigen Unterlagen zur periodischen Überprüfung seien direkt beim Beschwerdeführer einzuverlangen (Urk. 6 S. 3). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

1.2    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).

1.3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs3 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die periodische Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht habe. Da nach wie vor die zwingenden notwendigen Unterlagen für die periodische Überprüfung fehlten, könne diese nicht durchgeführt werden. Somit bleibe es bei den Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, namentlich der Einstellung der Leistungen. Dementsprechend könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass selbst ein klarer Anspruch auf Zusatzleistungen nicht zu einer Wiedererwägung führe. Eine Nachzahlung sei bei einer rechtskräftigen Einstellung ausgeschlossen, und es könnten einzig über eine Wiederanmeldung für die Zukunft erneute Leistungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 1-3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass keine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden habe. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 sei ein laufender monatlicher Anspruch ab Januar 2015 von Fr. 2‘510.-- festgesetzt worden, was korrekt sei (S. 1). Am 7. April 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung nicht durchgeführt werden könne und die Zusatzleistungen ab 1. April 2015 eingestellt werden müssten. Dies obwohl drei Monate zuvor rechtskräftig festgestanden habe, dass er einen monatlichen Anspruch von Fr. 2‘510.-- habe. Obwohl er Einsprache erhoben habe, sei die rechtskräftige Verfügung vom 12. Dezember 2014 erneut missachtet worden (S. 2).


3.    Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 17. Juli 2015 (Urk. 2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. April 2015 (Urk. 7/136) abzuweisen. Die Formulierung, auf die Einsprache werde nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrachten, welches darauf zurückzuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unentschuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergangene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht.

    Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV/IV zu Recht erfolgt ist.


4.

4.1    Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/128) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV auf, innert 20 Tagen das beiliegende Formular auszufüllen und dieses mit den darin erwähnten Unterlagen und Belegen an sie zurückzusenden. Anstatt dem nachzukommen, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. November 2014 lediglich an, dass seine persönlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, weshalb sich das Ausfüllen des Formulars erübrige und ein unnötiger Aufwand vermieden werden könne (Urk. 7/129).

    Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin erneut mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/130) auf, das Formular vollständig auszufüllen und die geforderten Unterlagen und Belege bis am 9. Januar 2015 einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer wieder nicht nach, weshalb die Beschwerdegegnerin ihn erneut mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/131) aufforderte, die genannten Unterlagen und Angaben bis spätestens am 20. Februar 2015 einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls die erwähnten Unterlagen beziehungsweise Angaben bis zum genannten Zeitpunkt nicht eingingen, die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend bis zum Erhalt eingestellt würden. Am 24. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend eingestellt werde, und es wurde ihm erneut Frist angesetzt, die Unterlagen bis 15. März 2015 einzureichen (Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 18. März 2015 (Urk. 7/134) drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass, falls sie nicht bis zum 28. März 2015 im Besitz der Unterlagen sei, die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. April 2015 definitiv eingestellt würden. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zur AHV/IV ab April 2015 ein (vgl. Urk. 7/V/15) und forderte ihn selbst danach mit Schreiben vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/137) erneut auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen, welchem er bis dato nicht nachkam.

4.2    Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin Ende Oktober 2014 beabsichtigten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mehrfach trotz schriftlicher mit Fristansetzung verbundener Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen (Formulare, Belege) nicht eingereicht hat (vgl. vorstehend E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.

    Sein hauptsächliches Vorbringen, dass sowohl seine wirtschaftlichen als auch seine persönlichen Verhältnisse unverändert seien, weswegen auf das Einreichen von Belegen und Unterlagen sowie des ausgefüllten Formulars verzichtet werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/129), ist nicht stichhaltig,

    Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällige weitere Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a).

    Wo sich der Beschwerdeführer weiter auf die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Dezember 2014 (Urk. 7/V/13) beruft, steht diese einer periodischen Überprüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht entgegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV), zumal diese im Übrigen bereits im Oktober 2014 in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 7/128).     

    Auch brachte der Beschwerdeführer sonst keine geeigneten Rechtfertigungsgründe vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist.

4.3    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV androhungsgemäss für die Zeit ab 1. April 2015 einzustellen, als korrekt, so dass die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan