Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
ZL.2015.00112 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 4. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Gegen einen Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___ vom 24. August (Urk. 2) erhob X.___ mit einer am 24. September 2015 datierten und den Poststempel vom 25. September 2015 tragenden Eingabe Beschwerde (Urk. 1).
1.2 Die 30-tätige Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bun-desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endete am 24. September 2015, was auch von der Beschwerdeführerin festgehalten wurde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Abs. 2 am Ende).
1.3 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerde sei fristgerecht vor zwei Zeugen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Abs. 2 am Ende).
Mit Datum vom 12. Oktober 2015 bestätigten die Beschwerdeführerin (Urk. 7/15) und ihre Tochter (Urk. 7/16), dass sie ihren Vertreter auf dem Gang zum Briefkasten begleitet hätten und dass dieser einen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich adressierten Briefumschlag eingeworfen habe.
2.
2.1 Die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger beziehungsweise beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Der Einwurf in einen Briefkasten der Post stellt eine fristwahrende Handlung dar (Urteil des Bundesgerichts 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 48 BGG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, trägt der oder die Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2 und 9C_564/2012 vom 12. Sep-tember 2012 = SVR 2013 IV Nr. 4 E. 2 mit Hinweisen; Amstutz/Arnold, a.a.O., N. 8 zu Art. 48 BGG).
2.3 In der Regel entspricht der Poststempel dem Datum der Übergabe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 ATSG. Erfolgte danach die Beschwerdeerhebung verspätet, steht der betreffenden Person der (Gegen-) Beweis offen, dass die Sendung rechtzeitig vor Mitternacht des letzten Tages der Frist (Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2007 vom 29. September 2008 E. 2.2) in einen Briefkasten eingeworfen wurde (BGE 127 I 133 E. 7b S. 139; 124 V 372 E. 3b S. 375; Urteil des Bundesgerichts 1F_10/2010 vom 17. Mai 2010). Dazu geeignet ist namentlich der klare und unzweifelhafte Beweis durch unabhängige Zeugen (BGE 109 Ib 343 E. 2b
S. 345; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, BGG, 2007, Rz. 2 zu Art. 48 BGG).
3.
3.1 Vorliegend lief die Beschwerdefrist am 24. September 2015 ab. Der Briefumschlag, in welchem die Rechtsschrift samt Beilagen enthalten war, trägt den Poststempel vom 25. September 2015. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält dazu Folgendes fest: "Die Beschwerde wurde fristgerecht am 24. September 2015 vor zwei Zeugen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen.“ (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 Abs. 2 letzter Satz).
In zwei am 12. Oktober 2015 (Urk. 6) nachgereichten Erklärungen vom 12. Ok-tober 2015 bestätigten die Beschwerdeführerin (Urk. 7/15) und ihre Tochter (Urk. 7/16), der Vertreter habe ihnen den Briefumschlag gezeigt, in dessen Sichtfenster sie die Adresse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gesehen hätten. Sie hätten ihn zum Briefkasten begleitet und beobachtet, wie er diesen Brief am 24. September 2015 in den Briefkasten geworfen habe.
3.2 Trotz der detaillierten und übereinstimmenden Angaben kann nicht auf diese Aussagen abgestellt werden. Weder die Beschwerdeführerin als Mandantin ihres Vertreters noch deren Tochter aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses können als unabhängige Zeugen für den behaupteten rechtzeitigen Einwurf der die Beschwerdeschrift samt Beilagen enthaltenden Briefsendung in einen Briefkasten der Post kurz vor Mitternacht des letzten Tages der Frist gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 3).
So oder anders bestätigen die beiden Damen lediglich, dass ein Briefumschlag mit der Adresse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eingeworfen worden sei. Dass es sich dabei um die Beschwerde der Beschwerdeführerin handelte, wird nicht bestätigt. Da eine unterschriftliche Bestätigung auf dem Briefumschlag selber fehlt, ist der Nachweis, dass es sich bei der am 24. Sep-tember 2015 vor Mitternacht eingeworfenen Sendung tatsächlich auch um die beim hiesigen Gericht am 28. September 2015 eingegangene Sendung handelt, nicht erbracht. Abgesehen davon sind keine Umstände ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, welche den Verzicht auf den normalen Weg der eingeschriebenen Sendung zu erklären vermöchten (BGE 109 Ib 343 E. 2b
S. 345).
3.3 Die Beschwerde vom 25. September 2015 (Poststempel) ist somit verspätet. Auf sie ist deshalb nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher