Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00113




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 10. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___


Beigeladener

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war vom 28. März 2003 bis zur Scheidung am 12. Oktober 2011 mit Z.___, geboren 1955, verheiratet (Urk. 3/5). Dieser war Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/I/3) und im Januar 2003 von seinem Beistand bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zur IV-Rente angemeldet worden (Urk. 9/I/1). Die Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) richtete an Z.___ ab Januar 2003 vorerst aufgrund einer ZL-Berechnung für eine alleinstehende Person Zusatzleistungen aus (Urk. 9/I/3). Nach der Heirat am 28. März 2003 wurde Z.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab März 2003 eine ordentliche Zusatzrente für seine Ehegattin zugesprochen (Urk. 9/I/6.38). Die Durchführungsstelle berechnete die Zusatzleistungen fortan unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten (Urk. 9/I/10, Urk. 9/II/12, Urk. 9/II/14-25, Urk. 9/III/51, Urk. 9/III/54-55, Urk. 9/III/60 etc.), zuletzt mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 9/VI/120). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 (Revision Nr. 25), adressiert an die bevollmächtigte Tochter von Z.___, A.___, stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen mit Wirkung ab August 2011 infolge Wegzugs von Z.___ aus der Gemeinde Y.___ ein (Urk. 9/VI/125-126).

1.2    Mit Schreiben vom 27. November 2013 stellte die Durchführungsstelle der IV-Stelle den vorsorglichen Antrag auf Verrechnung von Rückerstattungsforderungen von Ergänzungsleistungen mit Nachzahlungen der AHV/IV (Urk. 9/VI/128.2). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente an X.___ rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 an (Urk. 9/VI/128.4). Am 21. März 2014 stellte die Durchführungsstelle gegenüber der IV-Stelle den definitiven Verrechnungsantrag für Leistungen an das Ehepaar im Betrag von Fr. 71‘785.-- mit der angekündigten Invalidenrente (Urk. 9/VII/132.1, Urk. 9/VII/140.2). Mit Verfügung vom 2. April 2014 sprach die IV-Stelle X.___ wie angekündigt eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2007 zu (Urk. 9/VII/134) und erklärte eine teilweise Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung der Durchführungsstelle.

1.3    Die Durchführungsstelle erliess am 4. Mai 2015 aufgrund dieser Renten-
zusprache und mit der Begründung der Solidarhaftung der damaligen Eheleute eine Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe), welche in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 71‘785.-- ausgerichtet worden waren. Die Verfügung wurde Z.___ (Urk. 9/VII/145) und X.___ (Urk. 9/VII/144) je separat zugestellt. In dieser Verfügung wurde ausserdem festgehalten, dass die Rückerstattung dieser Forderung mittels Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenrente von X.___ für den fraglichen Zeitraum bereits bezogen worden und am 9. April 2014 an die
Gemeinde Y.___ ausbezahlt worden sei (Urk. 9/VII/144 S. 2). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 3. Juni 2015 Einsprache (Urk. 9/VII/151), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. September 2015 abwies (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. September 2015 sei aufzuheben und es sei die Verwirkung der Rückforderung im Umfang von Fr. 71‘785.-- festzustellen; eventualiter sei von einer Rückforderung ihr gegenüber abzusehen. Ausserdem sei ihr eine angemessene Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2015 wurde dieser prozessuale Antrag abgewiesen und Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13 S. 3). Der Beigeladene liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht verlauten (Urk. 22 S. 2).

    Am 3. Dezember 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie wegen ungeklärten und nicht vollständig deklarierten Vermögens- und Einkommensverhältnissen Strafanzeige gegen den Beigeladenen und gegen die Beschwerdeführerin (bei der zuständigen Staatsanwaltschaft) eingereicht habe (Urk. 15; vgl. Strafanzeige vom 1. Dezember 2015, Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin sodann die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2015 ein, mit welchen diese von der Beschwerdeführerin und vom Beigeladenen ZL-Leistungen für die Zeit von April 2003 bis Oktober 2010 in der Höhe Fr. 75‘366.-- (Urk. 19/1 S. 6) und für die Zeit von November 2010 bis Juli 2011 in der Höhe von Fr. 5‘481.-- (Urk. 19/2 S. 6) zurückforderte. Die Beschwerdeführerin stellte dazu den Antrag, diese beiden Verfügungen seien als Anträge an das Gericht im vorliegenden, bereits hängigen Verfahren zu werten und entgegenzunehmen (Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme (Replik) zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin gegeben (Urk. 22).

    Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin die Verfahrensanträge, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen sie, welches mit Strafanzeige der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2015 eingeleitet worden und momentan bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Abis unter der Referenz A-4/2015/10041621 hängig sei, zu sistieren und es sei ihr die Frist zur Einreichung einer Replik einstweilen abzunehmen (Urk. 26 S. 1). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Replik abgenommen (Urk. 28 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der ihr angesetzten Frist zum Sistierungsgesuch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 30 S. 5). Am 14. November 2016 gingen beim Gericht die Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend die Strafverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen ein (Urk. 37/1-2).

    Mit Eingabe vom 14. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin unter Anwendung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflichten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und die ihr zustehenden Fr. 71‘785.-- umgehend auf das Klientengeld-Abwicklungskonto mit der IBAN B.___, lautend auf Lorentz Schmid Partner, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, zu überweisen (Urk. 38 S. 1). Mit Replik vom 14. November 2016 (Urk. 41 S. 12) und mit Duplik vom 17. Januar 2017 (Urk. 44 S. 2) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss ihrem Antrag vom 14. November 2016 (Urk. 48). Am 15. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (Urk. 51-52).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 1‘000.-- (bei Ehepaaren oder Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: Fr. 1‘500.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Ebenfalls als Einkommen angerechnet werden die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

1.4    

1.4.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche
Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenversicherung (lit. b). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).

    Im Rahmen einer periodischen Überprüfung, welche mindestens alle vier Jahre vorzunehmen ist (Art. 30 ELV), ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV).

1.4.2    Unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) können die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund ihrer formell-gesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4.3    Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 19 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b).

1.5    

1.5.1    Demgegenüber bestimmt Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG), dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.

    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2).

1.5.2    Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1).

    Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.5.3    Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV).

1.5.4    Rückforderungen von Ergänzungsleistungen können gemäss Art. 27 ELV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.2, 141 V 139 E. 6.1).

1.6

1.6.1    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (Abs. 4).

1.6.2    In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu rechtmässig bezogenen Beihilfen. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).

1.7    

1.7.1    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.7.2    Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt
gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind
(Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund der mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2007 zugesprochenen ganzen Rente habe der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) für den Beigeladenen und die Beschwerdeführerin ab Mai 2007 bis zur Einstellung im Juni 2011 neu berechnet werden müssen. Daraus würden zu viel respektive zu Unrecht geleistete Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 71‘785.-- resultieren. Die Berechnung des ursprünglichen ZL-Anspruches sei aufgrund der zusammengezählten anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für das damalige Ehepaar gemeinsam vorgenommen worden. Bei Rückforderungen aufgrund nachträglicher Einnahmen wie jener des rückwirkenden IV-Rentenanspruchs würden die damaligen Ehepartner grundsätzlich solidarisch für die Rückforderung haften. Aufgrund des gesetzlichen Verrechnungsrechts nach Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 20 Abs. 2b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sei der Verrechnungsantrag für Nachzahlungen der IV-Rente eingereicht und die Rückforderung direkt mit der Rentennachzahlung für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 verrechnet worden. Die Frist zur Verrechnung beziehungsweise zur (Verfügung der) Rückerstattung(sforderung) der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen sei eingehalten worden, wobei die Fristen nach Art. 25 ATSG erst nach rechtskräftiger Festsetzung der nachträglich erbrachten Leistungen zu laufen beginnen würden. Dazu beziehe sie sich auf BGE 127 V 490 (richtig: BGE 127 V 484). Es werde im Übrigen in einem separaten Verfahren geklärt, ob und inwieweit eine Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen für die C.___ Einfluss auf ihren damaligen Anspruch auf Zusatzleistungen habe. Denn das ehemalige Ehepaar habe in einer Mietwohnung einer Liegenschaft gelebt, welche der C.___ gehört habe, und die Beschwerdeführerin sei vom 7. Oktober 2004 bis 17. Februar 2009 Mitglied des Verwaltungsrates sowie vom 17. Februar 2009 bis am 26. Juli 2011 Direktorin gewesen; der Beigeladene sei zudem vom 26. Juli 2011 bis 23. April 2013 Präsident der C.___ gewesen (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Rückerstattungsforderung sei - sofern sie überhaupt jemals Bestand gehabt habe - im Zeitpunkt der Zustellung der Rückerstattungsverfügung vom 4. Mai 2015 bereits verwirkt gewesen. Denn die Beschwerdegegnerin habe spätestens mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 und wohl schon früher Kenntnis vom Rentenanspruch erhalten. Bereits mit Schreiben der IV-Stelle vom 17. März 2014 sei sie über die Zusprache der Invalidenrente informiert gewesen. Die Rückforderung sei verwirkt und die Rückerstattungsverfügung nichtig. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 484 sei nicht einschlägig, da es dort um die fünfjährige Verwirkungsfrist und die Möglichkeit gehe, auch länger als 5 Jahre zurückliegende Leistungen zurückzufordern, sofern die Festsetzung der nachträglichen Leistungen später erfolge (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 41 S. 11).

    Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin schon lange, nämlich bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, gewusst beziehungsweise hätte sie bei genügender Sorgfalt wissen müssen, dass der Beigeladene gar keinen Anspruch darauf habe. So habe sich unter anderem bereits aus dem Scheidungsurteil vom 28. Juli 1999, dem Testament des Beigeladenen vom 20. Oktober 2004 und dem Wertschriftenverzeichnis zum Jahr 2005 ergeben, dass der Beigeladene vermögend sei. Spätestens aber mit der Steuererklärung 2005 hätte die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit zu weiteren Abklärungen und den fehlenden Anspruch des Beigeladenen erkennen können. Da dies mehr als 5 Jahre zurückliege, sei der Rückforderungsanspruch klarerweise verjährt. Nun wolle man die Verantwortung für die Versäumnis der Beschwerdeführerin anlasten, dies obschon sie nicht einmal ZL-Bezügerin gewesen sei (Urk. 41 S. 2 ff.).

    Im Sinne einer Eventualbegründung sei zudem festzuhalten, dass es die
Beschwerdegegnerin in vielen Fällen der einzelnen Leistungsverfügungen versäumt habe, die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin einzuholen, wie dies vorgeschrieben wäre. Es sei in Urk. 9/III/31 zudem bestätigt worden, dass sämtliche Korrespondenz an den Beistand des Beigeladenen, Herrn D.___, adressiert werde, weshalb erstellt sei, dass sie, die Beschwerdeführerin keine Korrespondenz erhalten habe. Insbesondere fehle bezüglich der Verfügungen vom 24. Februar, 3. Mai, 20. Dezember 2004, 1. April, 26. Oktober 2005, 5. März, 30. Mai, 18. Dezember 2007, 10. Januar, 20. Juni und 29. Dezember 2008 der Nachweis, dass sie, die Beschwerdeführerin, diese erhalten habe. Ferner seien ihr die Verfügungen vom 20. Oktober 2006 (Revision 17) und vom 11. Februar 2011 (Revision 24) nicht zur Kenntnis gelangt. Letztere sei nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung Mitte Februar 2011 von der Tochter des Beigeladenen quittiert worden, welche jedoch über keine Vollmacht verfügt habe. Diesbezüglich könne sicher keine Rückforderung an sie erfolgen. Zudem bestehe eine solidarische Haftung der Ehegatten nur dort, wo Gesetz oder Vertrag sie ausdrücklich vorsehe, woran es hier fehle. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 sei der Ehegatte im Kreis der Rückerstattungspflichtigen gestützt auf Art. 166 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht als solidarisch haftender Schuldner zu betrachten. Fälschlicherweise an die nicht rückerstattungspflichtigen Ehegatten gerichtete Rückforderungen seien als anfechtbar zu qualifizieren, weshalb mit der vorliegenden Anfechtung die Rückerstattungsverfügung nicht mehr zu halten sei. Ausserdem habe der Beigeladene die bezogenen Zusatzleistungen nicht für die laufenden Familienbedürfnisse ausgegeben, weshalb nur sein Vermögen hafte. Sie habe von ihm monatlich nur Fr. 500.-- für die Bezahlung der Krankenkasse- und AHV-Prämien erhalten. Sie habe damals bei der Beschwerdegegnerin daher um Direktauszahlung ihres Teils der Ergänzungsleistungen gebeten, was ihr mit dem Hinweis verweigert worden sei, sie sei weder Verfügungsadressatin noch Leistungsbezügerin. Es sei daher stossend, wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr den Rückforderungsbetrag von ihr einziehen wolle. Auch habe sie der Beschwerdegegnerin im Februar 2011 mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei ihrem damaligen Ehegatten wohne und der Beigeladene die Liegenschaft in Y.___ der C.___ verkauft sowie über eine halbe Million gelöst habe. Sie habe keine Kenntnisse von den Aktivitäten des Exmannes gehabt. Aus der Rechnung vom 19. Mai 2011 sei ersichtlich, dass er sich für Fr. 4‘175.90 eine Reise nach Marrakesch gegönnt habe. Diese Reise habe er zusammen mit seiner Tochter A.___ aus einer früheren Ehe ohne sie, die Beschwerdeführerin, gemacht. Öfters sei dieser auch zur Liegenschaft/Farm in E.___ verreist, welche anscheinend im Familienbesitz des Beigeladenen stehe. Des Weiteren wohne der Beigeladene nun in einer 3½-Zimmerwohnung eines Mehrfamilienhauses, für welches er als Gesamteigentümer eingetragen sei. Die inzwischen wieder aktiv gewordene Firma des Beigeladenen, die C.___, habe ihren Sitz zudem an seiner Wohnadresse. Er sei offenkundig liquide, was der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Bezüglich der verkauften Liegenschaft hätten ihr die Verhältnisse des Beigeladenen auch aufgrund des Grundbuches in ihrer Gemeinde bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig, da sie wisse, dass nicht sie, die Beschwerdeführerin, sondern der Beigeladene über die zugesprochenen Leistungen verfügt habe. Es seien jedenfalls alle Voraussetzungen für die Nichtigkeit einer Verfügung offenkundig gegeben, soweit mit der Verfügung vom 4. Mai 2015 eine Rückerstattungsverpflichtung für sie habe begründet werden wollen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 41 S. 2 ff.).

    Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) nicht beachtet und ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt, indem sie nicht die vollständigen Akten vorgelegt habe und diese für den vorliegenden Prozess präpariert, neu geordnet und nummeriert habe. Es sei unklar, welche Akten nicht eingereicht und welche relevanten Akten entfernt worden seien (Urk. 41
S. 2 ff.).

2.3    In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) zu Recht eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 71‘785.-- für zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Beihilfen in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat, womit sie die Rechtmässigkeit der an sie in diesem Umfang am 9. April 2014 ausbezahlten Invalidenrente festgestellt hat (dazu E. 5-6 nachfolgend).

    In formeller Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehörs (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) aufgrund der eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 9/I-VII) verletzt habe.


3.    

3.1    Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Art. 46 ATSG). Das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 47 ATSG, Art. 8 ATSV) ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ein systematisch mittels Aktenverzeichnis erfasstes und hauptsächlich chronologisch, teilweise nach sachlichen Kriterien geordnetes Aktendossier ein (Urk. 9/I-VII), das der Beschwerdeführerin erlaubt hat, sich vor der hiesigen Gerichtsinstanz, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, sachgerecht zu äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht als besonders schwer anzunehmen und von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen abzusehen.

    Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Duplik vom 17. Januar 2017 denn auch, dass die eingereichten Akten vollständig seien und nicht (im Hinblick auf das Gerichtsverfahren) speziell präpariert worden seien. Die bestehende Gliederung der eingereichten Akten erkläre sich dadurch, dass das Dossier per 31. Juli 2011 abgeschlossen worden sei und daher bereits für die ruhende Ablage (Gegenwarts- oder Vorarchiv) aufbereitet sowie einzelnen Dokumente thematisch zusammengefasst worden seien (Urk. 44 S. 4). Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Zudem bestehen keine Hinweise auf das Unterschlagen von Beweismitteln respektive von Verfahrensakten. Im Übrigen wäre auch keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör anzunehmen, wenn die Beschwerdegegnerin das Aktendossier im Hinblick auf das Gerichtsverfahren sachgerecht geordnet hätte.


4.

4.1    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) und damit Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) in diesem Verfahren bildet die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 71‘785.-- gemäss der Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144). Die Beschwerdegegnerin begründete diesen Rückerstattungsanspruch allein mit der ganzen Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 zugesprochen worden war (Urk. 9/VII/134).

4.2    Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) seien angesichts des identischen Streitgegenstandes als Anträge an das Gericht entgegenzunehmen und das Verfahren sei dem Regelungsgegenstand dieser Verfügungen entsprechend auf die Zeit vor dem 1. Mai 2007 und auf den Monat Juli 2011 auszudehnen (Urk. 18 S. 2), ist nicht zu folgen. Wie bereits in der Verfügung vom 12. Juli 2016 festgestellt wurde (Urk. 30 S. 4 f.), ist die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 71‘785.-- gemäss der Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) unabhängig von den Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) zu beurteilen.

    Denn die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) nicht im Sinne einer Wiedererwägung (lite pendente; Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 76 ff.) der dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zugrundeliegenden Rückerstattungsverfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) erlassen, sondern als zusätzliche Verfügungen betreffend unterschiedliche Rückerstattungsforderungen mit je unterschiedlichem Rückerstattungsgrund, und zwar nach der Begründung der Beschwerdegegnerin aufgrund falsch deklarierter Mietausgaben und verschwiegener Geschäftsbeteiligung sowie Zinseinnahmen aus einem Darlehen des Beigeladenen an die C.___. Die aufgrund dieses Sachverhaltes ermittelten Rückerstattungsforderungen von Fr. 5‘481.-- und Fr. 75‘366.-- gemäss den Verfügungen vom 20. November 2015 (Urk. 19/1-2) wurden denn auch unabhängig von der mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zugesprochenen Invalidenrente als anrechenbare Einnahme ermittelt und erlassen.

4.3    Es ist im Folgenden daher allein die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 71‘785.-- gemäss der Verfügung vom 4. Mai 2015 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 7. September 2015 (Urk. 2, Urk. 9/VII/144) zu beurteilen, welche die Beschwerdegegnerin mit der ganzen Invalidenrente begründete, die der Beschwerdeführerin mit Vergung der IV-Stelle vom 2. April 2014 rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 zugesprochen worden war (Urk. 9/VII/134).


5.

5.1    Eine rückwirkende Zusprechung von Renten stellt rechtsprechungsgemäss einen Grund für eine Rückforderung dar, da damit die Voraussetzungen für ein Zurückkommen (prozessuale Revision) auf die ursprüngliche Gewährung der Leistungen erfüllt ist (BGE 122 V 134 E. 2d). Denn es geht beim rückwirkend anerkannten Rentenanspruch um ein Einkommenselement, das im Zeitpunkt der (damaligen) ZL-Verfügung zwar nicht bekannt war, das aber dennoch hätte berücksichtigt werden müssen, da es während des Rückerstattungszeitraums im Sinne einer Forderung bereits bestand, wobei es zu vermeiden gilt, dass die versicherte Person während des Rückerstattungszeitraums in doppelter Hinsicht entschädigt wird. Es geht einzig darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wieder herzustellen. Die Neuberechnung ist dabei mit Wirkung ex tunc anzustellen (BGE 122 V 134 E. 2d; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 34/05 vom 4. Dezember 2005 E. 3.1-3.3 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin ging somit grundsätzlich zu Recht davon aus, dass die spätere Ausrichtung einer Invalidenrente einen Rückkommenstitel für die Revision der bereits rechtskräftigt verfügten und ausbezahlten Zusatzleistungen für die Zeit ab Rentenbeginn Anfang Mai 2007 darstellen kann.

5.2    

5.2.1    Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Diese Frage beantwortet sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV.

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV entscheidend, wer Bezüger der zu hohen Ergänzungsleistungen war und einen eigenen, autonomen EL-Anspruch hatte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ein Ehegatte eines EL-Bezügers ist nicht als solidarisch haftender Schuldner im Sinne von Art. 166 Abs. 3 ZGB zu betrachten, weil diesfalls der von Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG und Art. 2 Abs. 1 ATSV gezogene Kreis der Rückerstattungspflichtigen ohne Rechtsgrundlage ausgedehnt würde. Dabei spielt es rechtsprechungsgemäss keine Rolle, ob die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen des Ehegatten in die Berechnung der dem Leistungsbezüger zustehenden Ergänzungsleistungen miteinbezogen wurden oder nicht. Rückerstattungsverfügungen, welche nicht nur an die EL-berechtigten Personen, sondern fälschlicherweise auch an ihre Ehegatten gerichtet wurden, werden von der Rechtsprechung als anfechtbar, mithin nicht als (teil-)nichtig qualifiziert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2016 vom 22. Juni 2016 E. 3 mit Hinweisen).

5.2.2    Hier war ursprünglich nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beigeladene allein rentenberechtigter Bezüger der Zusatzleistungen ab Januar 2003 (Urk. 9/I/1-3), und zwar auch noch nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin vom 28. März 2003 (Urk. 3/5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist eine Rückerstattungsforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin als ehemalige Ehegattin eines EL-Bezügers nicht aufgrund einer solidarischen Haftung (Art. 166 Abs. 3 ZGB) begründbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3 Auflage 2015, S. 360, Art. 25 ATSG Rz 26). Auch wenn die Zusatzleistungen aufgrund einer gemeinsamen Berechnung mit Einnahmen und Ausgaben beider Ehepartner ermittelt wurden, hatte in Anwendung der geltenden, hiervor zitierten Rechtsprechung damals allein der Beigeladene aufgrund seiner Rentenberechtigung einen eigenen, autonomen EL-Anspruch, weshalb ab Januar 2003 allein er und jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für gegebenenfalls zu Unrecht ausgerichtete, nicht verwirkte/verjährte Zusatzleistungen belangt werden darf. Dies gilt jedoch nur für die Zeit von Januar 2003 bis Ende April 2007. 

    Denn mit der Feststellung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2007 ist auch für sie aufgrund von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG ex tunc von einem eigenständigen EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2007 auszugehen. Auch wenn dieser Anspruch zurzeit der damaligen Auszahlung der Zusatzleistungen noch nicht bekannt war, da die Rentenberechtigung erst mit Verfügung vom 2. April 2014 ex tunc festgestellt wurde (Urk. 9/VII/134), ändert dies nichts daran, dass die Rentenforderung damals schon Bestand hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 34/05 vom 4. Dezember 2005 E. 3.2.1) und dementsprechend auch der eigenständige EL-Anspruch der Beschwerdeführerin.

5.2.3    Damit hat die Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die während der Ehe mit dem Beigeladenen ab dem 1. Mai 2007 zu Unrecht ausgerichteten, gegebenenfalls nicht verwirkten/verjährten Zusatzleistungen (hierzu E. 6 nachfolgend) zu gelten.

    Die Berechnung respektive der betragliche Umfang der Rückerstattungsforderung ab 1. Mai 2007 von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und ist ausgewiesen (vgl. Urk. 9/VII/132.2-6, Urk. 9/VII/142.1, Urk. 9/VII/144).

5.3

5.3.1    Unerheblich ist für die Rückerstattungspflicht nach dem Gesagten, wer von den damaligen Ehegatten die jeweiligen ZL-Verfügungen entgegengenommen und wer die damaligen Zusatzleistungen verwaltet oder ausgegeben hat. Ebenfalls unerheblich ist, ob auch der Beigeladene zur Zeit der Rückforderung über liquide Mittel verfügte und welche Kenntnis die Beschwerdeführerin davon hatte. Zumal die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin den Grund für die Rückforderung darstellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin feststellte. Entscheidend ist aber, dass sie als rückerstattungspflichtige Person nach Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV für die ganze Rückforderung belangt werden kann.

5.3.2    Die Beschwerdeführerin kann sodann auch aus ihrem Einwand, sie sei bereits im Februar 2011 zu ihrer Mutter gezogen und sei daher ab dann getrennt vom Beigeladenen gewesen (Urk. 1 S. 7), ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn nach Art. 1 Abs. 1 ELV hätte sie grundsätzlich weiterhin einen eigenen EL-Anspruch gehabt. Ausserdem gilt nach Art. 1 Abs. 4 ELV nur als getrennt lebend, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c), oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d).

    Lit. a bis lit. c von Art. 1 ELV fallen hier nicht in Betracht, da hierzu weder Hinweise noch entsprechende Behauptungen vorliegen. In Bezug auf lit. d schliesslich genügt der behauptete Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter gezogen sei, (aus der massgeblichen damaligen Sicht) nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Trennung längere Zeit dauern werde. Erst beispielsweise der Abschluss eines Mietvertrages für eine eigene Wohnung wäre hinreichendes Indiz für eine längere Trennung. Die Mitteilung, dass eine Scheidung erfolgen werde und der Beigeladene in den Kanton Zug ziehen werde, ist denn auch erst für die Zeit ab Juli 2011 aktenkundig (Urk. 9/VI/124). Der E-Mail einer Sozialarbeiterin der Gemeinde vom 19. Juli 2011 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 aus der ehelichen Wohnung vom psychisch kranken Ehemann ausgewiesen worden sei und sie daher zu ihrer Mutter gezogen sei. Bei der Einwohnerkontrolle sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 gemeldet (Urk. 9/VI/126.6e-f). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Trennung ab Juli 2011 aus.

5.4    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 festgestellten Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/VII/134) zu Recht von einem Rückerstattungsanspruch (auch) gegenüber der Beschwerdeführerin für die an das Ehepaar Z.___-X.___ von Anfang Mai 2007 bis Ende Juni 2011 zuviel ausgerichteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 71‘785.-- ausging.


6.

6.1    Zu prüfen ist des Weiteren die strittige Frage, ob der aufgrund der Rentenberechtigung ab Mai 2007 berechnete und am 4. Mai 2015 verfügte Rückerstattungsanspruch von Fr. 71‘785.-- (Urk. 9/VII/144) verwirkt ist.

6.2

6.2.1    Betreffend die relative einjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG, wonach der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, gilt für den Beginn des Fristenlaufs rechtsprechungsgemäss das Folgende:

    Unter der gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG für den Beginn der relativen einjährigen Wirkungsfrist massgeblichen Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein. Der Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen. Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich befunden worden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (SVR 2015 IV Nr. 4 S. 8, 8C_316/2014 E. 2.2; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

6.2.2    Auch in Bezug auf die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass diese in Fällen, in denen - wie hier - die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung einer anderen Sozialversicherung erfolgt, erst zu laufen beginnt, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde, mithin im Zeitpunkt, in welchem die Rentenverfügung rechtskräftig geworden ist (BGE 127 V 484
E. 3b/cc und dd; nicht publizierte E. 4.4.1 von BGE 139 V 519 [Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2013, 8C_171/2013 vom 22. Oktober 2013]; Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 63).

6.2.3    Rechtsprechungsgemäss ist somit in Bezug auf den Beginn sowohl der relativen einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG massgeblich, wann die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) in Rechtskraft erwachsen ist.

    Gemäss dem Eingangsstempel ging die Rentenverfügung bei der Gemeinde Y.___ am 4. April 2014 ein (Urk. 9/VII/134). Dieser Entscheid wurde beim hiesigen Gericht nicht angefochten. Die Rechtskraft trat damit nach
30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) unter Berücksichtigung der Osterferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG) - je nach Eingang beim Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin - frühestens am Montag, 19. Mai 2014 ein.

    Der Beginn der Verwirkungsfristen ist somit frühestens auf dieses Datum anzusetzen.

6.3

6.3.1    Für die Wahrung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Halbsatz ATSG ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (BGE 138 V 74 E. 5.2 in fine S. 80 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3 Ingress in fine und 8C_630/2015 vom 17. März 2016 E. 4). Da die Rückforderung gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV verfügt werden muss, ist eine formlose Rückerstattungsforderung nicht fristwahrend. Nicht ausreichend ist daher der Zugang eines (nicht in Verfügungsform gefassten) allgemeinen Schreibens (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 65).

6.3.2    Die hier betreffende Rückerstattungsverfügung wurde am 4. Mai 2015 erlassen und gleichentags an die Beschwerdeführerin versandt (vgl. Versandstempel vom 4. Mai 2015; Urk. 9/VII/144). Dass diese erst nach dem 19. Mai 2015 zugestellt wurde, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht wahrscheinlich. Damit wurden die relative einjährige und erst recht die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt.

    Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der für die Beihilfe massgeblichen fünf- beziehungsweise zehnjährigen Frist nach § 19 Abs. 4 ZLG, welche ab Kenntnis des die Rückerstattung begründenden Sachverhaltes (das heisst mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014) respektive ab der letzten Beihilfezahlung (im Juni 2011) zu laufen begonnen hat.

6.4    Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte bei genügender Sorgfalt bereits seit der erstmaligen Ausrichtung von Zusatzleistungen, mithin im Jahr 2003, spätestens aber mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 weitere Abklärungen treffen müssen und (hernach) wissen können, dass der Beigeladene gar keinen Anspruch gehabt habe (Urk. 41 S. 2 ff.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Beschwerdegegnerin hatte überhaupt erst mit der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. April 2014 (Urk. 9/VII/134) respektive mit Eintritt deren Rechtskraft zuverlässige Kenntnis davon erhalten, dass nicht nur der Beigeladene sondern auch seine damalige Ehefrau mit einem selbständigen EL-Anspruch als rückerstattungspflichtige Person in Frage kommt. Es bleibt damit beim hiervor Ausgeführten.

    Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich von den beantragten Zeugeneinvernahmen (Urk. 1 S. 7) ist abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1).

6.5    Es ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin somit davon auszugehen, dass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 71‘785.-- rechtzeitig geltend gemacht wurde und nicht verwirkt ist.

    Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 7. September 2015 (Urk. 2) die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/VII/144) folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), abzuweisen.

    Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei unter Anwendung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen, unverzüglich zu verpflichten, der aufschiebenden Wirkung Folge zu leisten und ihr die Fr. 71‘785.-- zu überweisen (Urk. 38 S. 1), ist ausgangsgemäss gegenstandslos, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

7.2    Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rückforderung bei ihr abzusehen (Urk. 1 S. 2), ein Erlassgesuch bezüglich der Rückerstattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin gestellt werden kann (Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist (Art. 4 Abs. 5 ATSV; vgl. jedoch zu den besonderen Anforderungen bei nach Art. 27 ELV verrechneter Nachzahlung einer Rente: Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2013.00027 vom 14. März 2014 E. 4).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Gemeinde Y.___

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann