Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2015.00115
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. September 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Den aus Portugal stammenden, seit 2007 in der Schweiz lebenden Eheleuten X.___ und Y.___, geboren 1952 respektive 1944 (Urk. 10/1/8), wurden mit Verfügung
vom 13. April 2010 der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ab 1. Februar 2010 monatliche Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente der Ehefrau in Höhe von Fr. 2‘811.-- zugesprochen (Urk. 10/5/1; vgl. auch Urk. 2
S. 1, Urk. 10/2/24 S. 1 f.). Erstmals mit Verfügung vom 22. Februar 2011 sprach die Durchführungsstelle den Eheleuten zusätzlich ab 1. Januar 2011 Gemeindezuschüsse in Höhe von Fr. 61.-- zu (Urk. 10/2/2). Nach mehreren revisionsweisen Anpassungen (Urk. 10/2/1-8, Urk. 10/2/24 S. 2 f.) wurden ihnen letztmals mit Verfügung vom 11. Februar 2014 ab 1. Januar 2014 Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 3‘780.-- pro Monat (Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘719.-- und Gemeindezuschüsse in Höhe von Fr. 61.--) zugesprochen (Urk. 10/2/8).
1.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 forderte die Durchführungsstelle die Versicherten auf, diverse Unterlagen für eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen einzureichen (Urk. 10/2/22 S. 41). Da aufgrund der eingegangenen Unterlagen Zweifel über die korrekte Berechnung der Zusatzleistungen aufkamen, stoppte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Leistungen mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 vorübergehend ab 1. Februar 2015 (Urk. 10/2/9 S. 1) und stellte den Versicherten mit einem Schreiben gleichen Datums in Aussicht, ihren Anspruch rückwirkend neu zu berechnen, sobald eine Reihe von Unterlagen bei ihr eingegangen sei (Urk. 10/2/9 S. 4). Da die Versicherten per 30. April 2015 ihren Wegzug nach Portugal gemeldet hatten (Urk. 10/2/26 S. 2 ff.), stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 28. April 2015 mit Wirkung ab 1. Mai 2015 ein (Urk. 10/2/26 S. 1).
Die getroffenen Abklärungen führten die Durchführungsstelle zur Schlussfolgerung, dass der Anspruch wegen des Datums der Gesuchseinreichung erst im März 2010 habe entstehen können (Urk. 10/2/24 S. 2 und 7). Die definitive rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeitspanne vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2015 (Urk. 10/2/10-24) ergab, dass die Versicherten in der Periode vom 1. Februar 2010 bis 30. April 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 125‘918.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 3‘050.--, also gesamthaft Fr. 128‘968.-- (Urk. 10/2/25 S. 3) zu viel bezogen hatten. Diese Leistungen forderte die Durchführungsstelle mit einer zweiten Verfügung vom 28. April 2015 zurück, wobei sie auf einen Teil der Forderung in Höhe von Fr. 30‘803.-- verzichtete und lediglich den Restbetrag von Fr. 98‘165.-- in Rechnung stellte (Urk. 10/2/25 S. 1 f., Urk. 10/2/31; vgl. auch Urk. 10/2/24 S. 11 f.). In ihrer Rückerstattungsverfügung legte die Durchführungsstelle dar, aufgrund der aktuellen Wohnadresse der Versicherten in Portugal und weiteren Hinweisen sei sie davon ausgegangen, dass sich eine in Portugal befindende Liegenschaft bereits seit längerer Zeit im Eigentum der Versicherten befinde. Sie habe ihren Berechnungen einen Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 100‘000.-- und einen jährlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 5‘000.-- zugrunde gelegt. Da es sich hierbei nur um eine Schätzung handle, sei sie bereit, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn die Versicherten innert der Einsprachefrist unter anderem mittels der Einschätzung des „Ministerio das Financas“ mit dem „Valor Patrimonial actual“ den Nachweis erbrächten, dass die Einschätzung fehlerhaft sei (Urk. 10/2/31 S. 2 und 4). Am 22. Mai 2015 erhoben die Versicherten gegen die Rückerstattungsverfügung Einsprache (Urk. 10/2/32). Diese wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. September 2015 abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Rückforderung aufzuheben, eventuell herabzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichten sie Bestätigungen über den Steuerwert ihrer Liegenschaft in Portugal und das Bestehen einer Hypothekarschuld ein (Urk. 3/3-4). In der Beschwerdeantwort wies die Durchführungsstelle darauf hin, sie sei bereit, ihre Berechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung der ihr bisher nicht bekannten, erstmals mit der Beschwerde aufgelegten Unterlagen zu überprüfen, und gehe davon aus, dass das Gericht die Sache hierzu an sie zurückweise. Da für eine genaue Berechnung ihrer Ansicht nach noch weitere Unterlagen der Beschwerdeführenden benötigt würden, wäre sie auch damit einverstanden, wenn ihr vom Gericht eine dreimonatige Frist eingeräumt würde, um die Unterlagen zu beschaffen und allfällige Korrekturen vorzunehmen (Urk. 8).
Mit Replik vom 17. Februar 2016 änderten die Beschwerdeführenden ihr Rechtsbegehren dahingehend, es sei die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Wert der Liegenschaft und den Liegenschaftsertrag korrekt ermittle und die Rückforderung neu berechne (Urk. 15 S. 5).
In der Duplik vom 16. März 2016 hielt die Durchführungsstelle im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel beziehungsweise bei Altersrentnerinnen und –rentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeitlich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen. Der Abweichung vom Grundsatz, dass Vermögen nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts zu bewerten ist, liegt bei der Bewertung von Liegenschaften die Überlegung zu Grunde, dass der Steuerwert eines Grundstücks in der Regel nicht dem effektiven Wert entspricht, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könnte. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002, E. 3.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009,
S. 167 f.; Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1851 f. Rz 170).
Schwierigkeiten wirft dabei insbesondere die Bewertung ausländischer Liegenschaften auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, der - von der Durchführungsstelle zu ermittelnde - relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt werden. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen sei oder aber von Einheimischen bewohnt werde und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3). Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bildeten und erklärte eine im Ausland erstellte Verkehrswertschätzung, die auf Geheiss eines lokalen Architekten gemacht worden war, für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sei, als massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
1.3 Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172 sowie Rz 3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2015 [WEL]). Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, mit welchen EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländischer Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichenden Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005, E. 3-4): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite entspricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 der WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Vielmehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialversicherungsgericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevanten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005, E. 4).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).
Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im
Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).
2.
2.1 Die Neuberechnung der Zusatzleistungen und der Rückerstattungsforderung wurde gemäss der Begründung im Einspracheentscheid notwendig, weil die Beschwerdeführenden den Bezug einer portugiesischen Rente der Ehefrau, den Bezug einer Invalidenrente des Ehemannes, Arbeitsverhältnisse und Vermögen in Portugal und zwar darunter eine Liegenschaft im Laufe der Zeit nicht gemeldet hatten (Urk. 2 S. 1). Strittig ist zum einen und in der Hauptsache die Bewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden in Portugal und die Bemessung des Liegenschaftsertrags.
2.2 Die Durchführungsstelle stellt sich auf den Standpunkt, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden in Portugal sei von Januar 2010 bis April 2015 mit dem Verkehrswert in die Berechnung der Zusatzleistungen aufzunehmen, da die Beschwerdeführenden das Haus in diesem Zeitraum nicht selbst bewohnt hätten. Das Einfamilienhaus befinde sich in A.___, einem kleineren Dorf mitten in Portugal, rund 40 km oder knapp 40 Autominuten von der nächst grösseren Stadt B.___ entfernt. Es sei dreigeschossig mit Unterkellerung und befinde sich auf einem Grundstück von etwa 2000 Quadratmeter. Die Geschossfläche betrage 56 Quadratmeter, und es seien zwei Badezimmer, eine Garage, ein Garten sowie ein Hinterhof vorhanden. Es könne nicht auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Steuerwert der Liegenschaft gemäss der eingereichten Einschätzung für das Jahr 2012 von EUR 34‘010.-- abgestellt werden, da dieser Wert vermutlich deutlich tiefer als der massgebliche Verkehrswert sei. Entsprechend der langjährigen Praxis bei italienischen und spanischen Liegenschaften rechtfertige es sich, den landesüblichen Steuer- beziehungsweise Katasterwert mit dem Faktor zwei zu multiplizieren. Werde das Ergebnis von EUR 64‘020.-- mit dem ab 1. Januar 2010 gültigen Eurokurs von 1.34524 auf Schweizer Franken umgerechnet, resultiere ein Verkehrswert von Fr. 91‘503.--. Zur Ermittlung des Liegenschaftsertrags sei von einem Bruttoertrag von 5 % vom Verkehrswert auszugehen. Hiervon seien die Schuldzinsen und eine Pauschale für den Gebäudeunterhalt von 20 % des Bruttoertrags abzuziehen (Urk. 8 S. 2 f., Urk. 9/1, Urk. 18-19).
2.3 Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, aus der eingereichten Einschätzung des Steuerwerts sei ersichtlich, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Wohnhaus mit Keller, Erdgeschoss und einem Obergeschoss handle. Im Kellergeschoss befänden sich Abstellräume und eine Garage, im Erdgeschoss Abstellräume, Küche, Speisekammer und Flur. Im Obergeschoss seien das Wohnzimmer, drei Schlafzimmer und zwei Nasszellen untergebracht. Die mit drei angegebene Anzahl Stockwerke verstehe sich folglich inklusive das Kellergeschoss. Es handle sich effektiv um ein einfaches zweigeschossiges Einfamilienhaus mit bescheidenem Ausbaustandard. Angesichts dessen sei der von der Durchführungsstelle angenommene Verkehrswert zu hoch. Die Durchführungsstelle habe sie lediglich zur Einreichung der amtlichen Steuerwertschätzung aufgefordert und alsdann den doppelten Steuerwert als Verkehrswert eingesetzt. Diese Vorgehensweise entspreche nicht den Vorgaben gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 und sei unzulässig. Auch der von der Durchführungsstelle angerechnete Liegenschaftsertrag sei zu reduzieren. Ein Bruttoertrag von 5 % sei im aktuellen Zinsumfeld völlig unrealistisch. Massgeblich sei der Eigenmietwert, welcher im Kanton Zürich 3,5 % des Land- und Zeitbauwerts betrage. Der Mietwert belaufe sich daher maximal auf Fr. 1‘200.-- pro Jahr. Das Vermögen sei um die mit der eingereichten Bankbestätigung belegte Hypothek zu reduzierten (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Fest steht, dass der Verkehrswert der Liegenschaft in Portugal nicht ohne Weiteres gestützt auf die eingereichte Einschätzung des „Valor patrimonial actual“ im Jahr 2012 durch das Finanzamt (Urk. 3/3), bei welcher es sich nach den Abklärungen der Durchführungsstelle offenbar um einen Steuerwert handelt (Urk. 19 S. 2), ermittelt werden kann. Unklar ist nämlich, ob und inwieweit dieser Wert vom Marktwert im relevanten Zeitraum 2010 bis 2015 abweicht. Die Vorgehensweise der Durchführungsstelle, nur diese Einschätzung einzuholen und ohne weitere Abklärungen einfach den dort angegebenen Liegenschaftswert zu verdoppeln (vgl. Urk. 19 S. 2), steht nicht im Einklang mit der in Erwägung 1.2 dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung ausländischer Liegenschaften. Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb weitere Abklärungen zu treffen haben.
Abzuklären sind im Besonderen die genaue Beschaffenheit der Liegenschaft, die namentlich mit Hilfe von Fotografien des Hauses, allfälliger Nebengebäude und des Grundstücks, allfälliger Bau- und Grundstückpläne, Versicherungs- und Steuerunterlagen, des Kaufvertrags, Belegen über allfällige Investitionen in die Liegenschaft etc. abgeklärt werden kann. Weitere Erkundigungen sind sodann darüber einzuholen, in welcher Beziehung der „Valor Patrimonial“ zum Verkehrswert steht beziehungsweise wie dieser ermittelt wird. Falls dann noch nötig, wird der Verkehrswert vergleichbarer Objekte hinsichtlich Grundstückgrösse, Anzahl Zimmer, Lage und Wohnqualität zu eruieren sein, wobei hierfür Informationen über Kaufpreise vergleichbarer Liegenschaften bei den lokalen Behörden eingeholt werden können.
Sollte sich auf diese Weise unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden (Art. 43 Abs. 3 ATSG) der Verkehrswert nicht genügend präzise schätzen lassen, wird die Durchführungsstelle eine Expertise über den Verkehrswert bei einer sachverständigen Person in Auftrag zu geben haben (vgl. auch die im Internet abrufbaren Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2014.00075 vom 27. Januar 2016, E. 5, sowie ZL.2011.00013 vom 30. November 2012, E. 3.2.2).
3.2 Auch hinsichtlich des Liegenschaftsertrags wird die Durchführungsstelle weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Zwar hat sie zu Recht einen Marktmietzins ermittelt, da bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften dieser Wert - und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet der steuerliche Eigenmietwert - massgeblich ist. Hingegen hätte die Marktmiete präziser bestimmt werden müssen. Die Durchführungsstelle wird bei den Beschwerdeführenden - erneut unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG - Angaben über einen allfälligen, im massgeblichen Zeitraum erzielten Mietzins beziehungsweise ortsübliche Mietzinse und die von ihnen geleisteten Hypothekarzinsen einzuholen haben. Allenfalls hilft auch eine Recherche zu ausgeschriebenen, ähnlichen Mietobjekten in der Region weiter. Gestützt auf diese Informationen wird die Durchführungsstelle, falls dann noch nötig, den bei der Zusatzleistungsberechnung einzusetzenden Liegenschaftsertrag aufgrund der geeignetsten Methode im Sinne der vorstehenden Erwägung 1.3 zu bestimmen haben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen zusätzlich geltend, ihnen stünden für die gesamte Rückforderungsperiode noch Beihilfen und (Gemeinde-)Zuschüsse zu, welche die Durchführungsstelle ihnen bisher nicht zugesprochen habe. Die Berücksichtigung dieser Ansprüche führe zu einer massiven Reduktion der Rückforderungssumme. Sollte sich die Durchführungsstelle diesbezüglich auf Karenzfristen berufen, wäre dies im Anwendungsbereich des FZA rechtswidrig (Urk. 1 S. 6, Urk. 15 S. 5).
Die Durchführungsstelle stellt sich in ihren Eingaben an das Gericht auf den Standpunkt, den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse korrekt ermittelt zu haben. Nicht gefolgt werden könne der Rechtsprechung in den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00105 vom 31. Mai 2010 und ZL.2009.00015 vom 30. September 2010, wonach einer in Portugal wohnhaft gewesenen Person, welche in den Kanton Zürich gezogen sei, für die Berechnung der Karenzfrist für den Bezug von Beihilfen gemäss § 13 ZLG die in Portugal zurückgelegten Wohnsitzzeiten anzurechnen seien, wie wenn diese im Kanton Zürich zurückgelegt worden seien. Ausländische Wohnsitzzeiten könnten auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nur mit denen in der Schweiz, nicht gleichzeitig aber mit jenen im Kanton Zürich gleichgesetzt werden. Die Gegenteilige Argumentation unterlaufe das Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsprinzip von Schweizer/innen und EU-Ausländer/innen und führe zu einer Benachteiligung der Schweizer/innen, welche aus anderen Kantonen zuzögen, da diese ohne die geleistete Wohnsitzzeit im Kanton Zürich keinen Anspruch auf Beihilfen hätten (Urk. 8 S. 4, Urk. 18 S. 2).
4.2 Mit den ersten zwei Verfügungen vom 13. April (Urk. 10/5/1) sowie vom 16. August 2010 (Urk. 10/2/1) hatte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden ab Februar 2010 Ergänzungsleistungen, nicht aber kantonale Beihilfen gemäss §§ 13 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) und Gemeindezuschüsse gemäss §§ 20 f. ZLG zugesprochen. Es handelt sich dabei um eigene, separate Rechtsverhältnisse, die in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BGE 125 V 413). Mit den ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen darauffolgenden, vom 22. Februar 2011 bis 11. Februar 2014 erlassenen Revisionsverfügungen sprach ihnen die Durchführungsstelle weiterhin keine Beihilfen zu, hingegen ab 1. Januar 2011 Gemeindezuschüsse in der Höhe von monatlich Fr. 61.-- (Urk. 10/2/1-8). Die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeitspanne vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2015, welche der Rückforderungsverfügung vom 28. April 2015 zugrunde liegt, führte die Durchführungsstelle zum Ergebnis, dass kein Anspruch auf Gemeindezuschüsse ab 1. Januar 2011 besteht, weil die Karenzfrist im relevanten Zeitraum noch nicht bestanden worden ist. Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs auf kantonale Beihilfen im gesamten durch die rechtskräftigen Verfügungen abgedeckten Zeitraum und des fehlenden Anspruchs auf Gemeindezuschüsse in der Zeit bis 1. Januar 2011 ergab sich keine Änderung (Urk. 10/2/25 S. 3, Urk. 10/2/24 S. 1). Die rechtskräftigen Verfügungen, welche zwischen dem 13. April 2010 und 11. Februar 2014 erlassen worden waren, mussten von der Durchführungsstelle zur Durchsetzung ihrer Rückforderung folglich nicht in Wiedererwägung gezogen werden, soweit damit ohnehin keine Beihilfen und Gemeindezuschüsse zugesprochen worden waren (vorstehend E. 1.4). Hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse sind diese Verfügungen nach wie vor rechtsbeständig. Da eine Wiedererwägung im Ermessen der Verwaltung liegt und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht (BGE 133 V 50), kann der rechtskräftig abschlägig beurteilte Anspruch auf Beihilfen in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2014 sowie auf Gemeindezuschüsse im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2010 im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.
Geprüft werden kann folglich nur, ob die mit den Verfügungen vom 22. Februar 2011 bis 11. Februar 2014 zugesprochenen und mit Verfügung vom 28. April 2015 wieder zurückgeforderten Gemeindezuschüsse (Urk. 10/2/25) korrekt ermittelt wurden, und ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2015 erfolgte Verneinung eines Anspruchs auf Beihilfen in der Zeit ab 1. Januar 2015 (Urk. 10/2/25) rechtens ist. Für die weiteren Zeiträume kann kein Anspruch auf Beihilfen und auf Gemeindezuschüsse berücksichtigt werden, und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
4.3 Strittig ist bezüglich des Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse in erster Linie, ob die Beschwerdeführenden die für die Entstehung des Anspruchs vorausgesetzten Karenzfristen erfüllt haben.
Hinsichtlich der kantonalen Beihilfen bestimmt § 13 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG; in Kraft seit 1. Januar 2008), dass die Ausrichtung von Beihilfen voraussetzt, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.
Gemäss Art. 5 der ab 1. Januar 1975 in Kraft stehenden Verordnung der Gemeinde Z.___ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezulagen zu den Zusatzleistungen werden Gemeindezulagen ausgerichtet, wenn alle Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe gemäss § 13 ZLG erfüllt sind und der Gesuchsteller zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Z.___ hat sowie seit mindestens drei Jahren in der Gemeinde wohnt (Urk. 23 S. 3 f.).
Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil ZL.2008.000105 vom 31. Mai 2010, E. 3, festgehalten, dass die Karenzfrist im Anwendungsbereich des FZA (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unter anderem Portugal, anderseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002) und damit der Verordnung (EWG) 1408/71 für EU-Bürger 10 Jahre beträgt, da sie gemäss Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleich zu behandeln sind wie Personen mit Schweizer Bürgerrecht. Sodann sind für die Frage, ob die EU-Bürger das Erfordernis der zehnjährigen Mindestwohnzeit im Kanton erfüllt haben, die im EU-Heimatland zurückgelegten Wohnzeiten zu berücksichtigen, wie wenn sie im Kanton zurückgelegt worden wären. Gemäss Art. 10a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigt der Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf die „Beitragsunabhängigen Sonderleistungen“ gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (worunter gemäss Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen sowie gleichartige in den kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen fallen) von der Zurücklegung von Wohnzeiten abhängig ist, nämlich die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2009.00015 vom 30. September 2010, E. 1.3).
Es besteht kein Grund, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Durchführungsstelle übersieht, dass die Kantone im Bereich der über den Rahmen des ELG hinausgehenden kantonalen Zusatzleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ELG in ihrer Gesetzgebung ebenfalls an die vom Bund abgeschlossenen Staatsverträge gebunden sind (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1734 Rz 36 Fn 174). Aus diesem Grund gilt das Gesagte analog für die für den Bezug von Gemeindezuschüssen vorausgesetzten Karenzfristen.
Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) ist unter anderem die Verordnung (EWG) 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) mit Wirkung per 1. April 2012 abgelöst worden. Da die Regelung in den Art. 2 Abs. 1, 4, 6, 70, 87 Abs. 2 sowie im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit) inhaltlich derjenigen in der bis 31. März 2012 anwendbaren Verordnung (EWG) 1408/71 entspricht, hat die hier massgebliche Rechtslage keine Änderung erfahren.
Die Durchführungsstelle, welche den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse in den gemäss der vorstehenden Erwägung massgeblichen Zeiträumen wegen nicht erfüllter Karenzfrist verneint hat, ohne von den Beschwerdeführenden vor ihrem Zuzug in die Schweiz in Portugal zurückgelegte Wohnzeiten (Urk. 10/2/24 S. 1) zu berücksichtigen, wird den Anspruch auf diese Leistungen unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage neu zu prüfen haben.
4.4 Mit ihrer Argumentation verlangen die Beschwerdeführenden sinngemäss, ihr rückwirkend neu berechneter Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse sei mit der Rückforderung wegen zu viel ausbezahlter Ergänzungsleistungen zu verrechnen. Die Durchführungsstelle wird daher in einem nächsten Schritt zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung eines allfällig neu ermittelten Anspruchs auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse in den Massgeblichen Zeiträumen mit den zurückzuerstattenden Ergänzungsleistungen gegeben sind (vgl. dazu Art. 27 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] sowie die Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00077 vom 19. Februar 2015, E. 6.2, und ZL.2003.00013 vom 13. Juli 2004, E. 3).
5. Nach erfolgten Abklärungen wird die Durchführungsstelle die im massgeblichen Zeitraum auszurichtenden Leistungen neu zu berechnen haben und unter Berücksichtigung allfälliger verrechenbarer Beihilfen und Zuschüsse über die von den Versicherten zu leistenden Rückerstattungen neu zu entscheiden haben. Im dargelegten Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei allerdings bei einem Überklagen die Prozessentschädigung nur unter der Voraussetzung reduziert werden kann, dass das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (vgl. Zünd/Pfiffner, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 8 zu § 34).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist den Beschwerdeführenden eine ungekürzte Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- zuzusprechen, zumal der zusätzliche Vertretungsaufwand für die Positionen, in welchen die Beschwerdeführenden unterliegen (vorstehend E. 4.2), nicht massgeblich ins Gewicht fällt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über die Rückforderung verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt