Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2015.00116


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 22. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, bezieht seit September 2014 eine halbe Invalidenrente. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 24. September 2013 wurde entschieden, für X.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu errichten (Urk. 3/3). Am 23. Oktober 2014 meldete sie ihr Berufsbeistand beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 9/6).

    Die Durchführungsstelle klärte die finanziellen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Berechnungsperiode September 2014 bis Dezember 2015, wobei sie der Versicherten für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 463‘000.-- anrechnete (Urk. 9/V1). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 9/36-48) hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2015 hieran fest (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab September 2014 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, zwei in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 9/31) Ordner mit Rechnungs- und Kontobelegen sowie zwei Postzahlungsbüchlein einzureichen (Urk. 11), welche am 23. März 2017 eingingen (vgl. Urk. 14-16/6/div.). Die Beschwerdeführerin liess auf eine Stellungnahme dazu verzichten (Urk. 17).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG; die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).

    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG).

1.3    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

1.4    

1.4.1    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

1.5    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Leistungsanspruchs auf der Einnahmenseite die Invalidenrente in vollem Umfang von jährlich Fr. 12‘804.-- anzurechnen sei und auf der Vermögensseite ein Verzichtsvermögen für das Jahr 2014 von Fr. 463‘000.-- und von Fr. 453‘000.-- für 2015, was einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verhindere (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den allgemeinen Lebensbedarf in ihrer Vermögensberechnung zu berücksichtigen. Soweit das Vermögen nachvollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, handle es sich ohnehin um keinen ungeklärten Verbrauch. Im Weiteren sei aufgrund der Regelmässigkeit der Barbezüge vom Postkonto, der Renovation der Wohnung für Fr. 12‘000.-- und des Autokaufs für Fr. 26‘830.-- unmittelbar nach Erhalt der Kapitalabfindung infolge der Scheidung vom 29. Oktober 2009 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einen gehobenen Lebensstil geführt habe. Hierfür seien neben den Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 48‘156.-- zusätzlich Fr. 24‘000.-- jährlich zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass aus den Umständen, die zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin geführt hätten und einem Suizidversuch im November 2011 zu schliessen sei, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vermögenshingaben in der Zeit nach der Kapitalauszahlung an der Urteilsfähigkeit gemangelt habe.

    In jedem Fall aber seien für die Festsetzung des Verzichtsvermögens vorab jährliche Vermögensreduktionen jeweils Fr. 72‘156.-- für den Unterhalt und die gehobene Lebensführung abzuziehen. Ausserdem abzuziehen seien die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann, sei sie doch im Scheidungsurteil verpflichtet worden, diesem den hälftigen Betrag der Invalidenrente zurückzuerstatten. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege keine Abtretung einer Invalidenleistung vor. Letztlich sei für die An-spruchsberechtigung 2014 ein Renteneinkommen von lediglich Fr. 4‘268.-- anstatt Fr. 12‘804.-- anzurechnen, bestehe der Rentenanspruch doch erst seit September 2014 (Urk. 1).

2.3    Strittig ist damit neben der Höhe des anzurechnenden Einkommens aus der Invalidenrente im Jahr 2014 die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingaben in den Jahren 2010 bis 2013, die Höhe des Vermögensverzichts und ob der hälftige Betrag der Invalidenrente vom anzurechnenden Vermögen abzuziehen ist.


3.

3.1    Was zunächst die Höhe der im Jahr 2014 zu berücksichtigenden Invalidenrente, welche gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahme anzurechnen ist, anbelangt, folgt aus dem System der jährlichen Berechnung der Ergänzungsleistungen, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung richtigerweise sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite für die Berechnungsperiode September bis Dezember 2014 auf das Jahr hochrechnete. Für die Beschwerdeführerin, welche frühestens ab Beginn des IV-Rentenanspruchs per 1. September 2014 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlangen konnte (Art. 4 Abs. 1 litt. c ELG), resultiert hieraus kein Nachteil, würde doch bei Berücksichtigung nur der effektiv erhaltenen IV-Betreffnisse 2014 von September bis Dezember 2014 auch die Ausgabenseite anteilsmäßig auf einen Viertel gekürzt.

3.2    Streitig ist im Weitern die Höhe der Verzichtsvermögen der Jahre 2010 bis 2013. 

    Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zur Abgeltung sämtlicher unterhaltsrechtlicher Ansprüche eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 506‘000.-- erhielt (Urk. 9/5), ihr Vermögen bis Ende 2013 bis auf Fr. 16‘420.-- verbraucht hat (vgl. Urk. 1, 9/11-16).

    Aus den in den Akten liegenden Postkontoauszügen der Jahre 2009 bis 2013 erklärt sich der Vermögensrückgang großmehrheitlich mit teilweise sehr hohen Bargeldbezügen (Urk. 9/29a-e), wobei diese insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 getätigt wurden. Wie den Auszügen des Jahres 2009 zu entnehmen ist, wurde dem Konto der Beschwerdeführerin mit Valuta 4. März 2009 ein Betrag Fr. 320‘000.-- gutgeschrieben (Urk. 9/29a). Gemäß Ausführungen der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um einen ersten Teilbetrag der sodann kapitalisierten Unterhaltszahlung (Urk. 1 S. 2). Wenige Wochen danach tätigte die Beschwerdeführerin die ersten großen Bargeldbezüge von Fr. 10‘000.--, Fr. 30‘000.-- und Fr. 10‘000.-- (Urk. 9/29a). Die bereits dannzumal getrennt lebende Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2008 durchschnittlich lediglich zirka Fr. 4‘000.-- von ihrem Postkonto bezogen hatte (vgl. Urk. 3/6), erhöhte nunmehr ihren Bezug zwischen März und Dezember 2009 auf monatlich durchschnittlich über Fr. 22‘000.-- (Urk. 9/29a).

    Erklären ließ sie dies im Wesentlichen damit, dass sie einen Teil des Vermögens für die Bestreitung des normalen Lebensbedarfs benötigt und darüber hinaus unmittelbar nach Erhalt der Kapitalleistung begonnen habe, einen gehobenen Lebensstil zu führen. Dies ergebe sich sowohl aus den regelmäßigen hohen Bargeldbezügen als auch aus dem Umstand, dass sie ihre Wohnung für Fr. 12‘000.-- renoviert und ein Auto für Fr. 26‘830.-- gekauft habe (Urk. 1 S. 4 f.). Im Jahr 2010 sank der durchschnittliche monatliche Postkontobezug auf zirka Fr. 14‘600.-- (Urk. 9/29b) und im Jahr 2011 auf gut Fr. 8‘500.-- (Urk. 9/29c). Im Jahr 2012 resultierte noch ein durchschnittlicher monatlicher Bezug von zirka Fr. 5‘600.-- (Urk. 9/29d) und im Jahr 2013 ein solcher von gut Fr. 3‘100.-- (Urk. 9/29e).

3.3    Was den konkreten Vermögensverbrauch anbelangt, stützte sich die Beschwerdegegnerin ganz wesentlich auf die in den Akten liegenden Steuererklärungen der Beschwerdeführerin. Gemäß den Steuererklärungen der Steuerjahre 2009 bis 2013 reduzierte sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 541‘773.-- per Ende 2009 (vgl. Urk. 9/12) auf Fr. 433‘514.-- per Ende 2010 (vgl. Urk. 9/13). Im Folgejahr ging das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß dem der Steuererklärung beigelegten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Kontobeilagen gar auf Fr. 131‘384.-- zurück (Urk. 9/14). Ende 2012 resultierte noch ein Restvermögen von Fr. 63‘353.-- (Urk. 9/15) und per Ende 2013 ein solches von Fr. 16‘420.-- (Urk. 9/16).

    Diese Zahlen blieben von der Beschwerdeführerin zwar unbestritten; jedoch trägt das bloße Abstützen auf die Zahlen der Steuererklärungen dem Fall nicht angemessen Rechnung, zeigt doch ein genauerer Blick in dieselben und die übrigen Akten, dass der Hauptverbrauch in den Jahren 2009 und 2010, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - im Jahr 2011 stattgefunden hat, und dass der Beschwerdeführerin bei der Steuerdeklaration Fehler unterliefen.

4.

4.1    

4.1.1    Was zunächst das Jahr 2009 anbelangt, welches von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Vermögensverzichte unberücksichtigt blieb, sind den Postkontoauszügen dieses Jahres neben den monatlichen Überweisungen des Exmannes von Fr. 4‘000.-- bis Oktober 2009 (Scheidung) die oben erwähnte Gutschrift von Fr. 320‘000.-- vom 4. März 2009 und eine Gutschrift von Fr. 9‘503.40 vom 1. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 9/29a). Diese standen mutmaßlich mit dem Verkauf einer Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ im Tessin (vgl. dazu: Urk. 9/5c S. 2; Steuererklärung 2008, Urk. 9/11) im Zusammenhang und scheinen im Rahmen der Scheidung offensichtlich im Umfang von Fr. 296‘000.-- der Unterhaltsabfindung von insgesamt Fr. 506‘000.-- angerechnet worden zu sein (vgl. Urk. 9/5); im Übrigen handelte es sich wohl um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung.

    Am 31. Dezember 2009 ging vom Exmann der Beschwerdeführerin eine weitere Zahlung von Fr. 145‘000.-- mit dem Vermerk „Abfindung“ ein (Urk. 9/29a), welche zusammen mit der letzten Tranche von Fr. 65‘000.-- vom 4. Januar 2010 (Urk. 9/29b) die Restzahlung der Abfindung gemäß Ziffer 2.2 der mit dem Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zwischen den Eheleuten, gemäß welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin Fr. 296‘000.-- des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs bereits überwiesen und noch Fr. 210‘000.-- bis am 1. Januar 2010 zu bezahlen hatte (Urk. 9/5 S. 2), betraf.

    Wohl irrtümlich führte die Beschwerdeführerin im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Steuerjahrs 2009 ein Guthaben gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung von Fr. 210‘000.--, anstatt der noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- an (Urk. 9/12). Das steuerbare Vermögen per Ende 2009 wäre mithin bei korrekter Deklaration nicht bei Fr. 541‘773.--, sondern Fr. 145‘000.-- tiefer bei Fr. 396‘773.-- gelegen.

    In der irrtümlichen Annahme, die Beschwerdeführerin sei erst nach der Scheidung vom 29. Oktober 2009 zu Vermögen gekommen, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Berechnung der Vermögensreduktion im Jahr 2009, obwohl gemäß Aktenlage der größte Vermögensverbrauch in dieses Jahr fiel. Die drei oben erwähnten Überweisungen von Fr. 320‘000.--, Fr. 9‘503.40 und Fr. 145’000.-- beliefen sich insgesamt auf Fr. 474‘503.40. Der Saldo auf dem Postkonto belief sich per Anfang 2009 auf Fr. 3‘024.45, Ende 2009 jedoch trotz der drei Überweisungen vom selben Jahr nur noch auf Fr. 288‘512.35 (Urk. 9/29a), was einer Vermögensreduktion von Fr. 182‘966.60 im Jahr 2009 auf dem Postkonto entspricht.

4.1.2    Zu prüfen ist im Weitern, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin diese Vermögensreduktion als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litt. g ELG anzurechnen ist.

    Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, ein Vermögensverbrauch für die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs sei ab November 2009 unvermeidbar gewesen, habe sie doch ab diesem Zeitpunkt über keinerlei Einkünfte mehr verfügt (Urk. 1 S. 5), ist ihr zuzustimmen. Ausgehend von der Begrifflichkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 ELG beinhaltet der allgemeine Lebensbedarf namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, Energieverbrauch, Kommunikation, Transport und Freizeitaktivitäten sowie laufende Steuerschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2015, Rz 142 zu Art. 10). Bis Oktober 2009 erhielt die Beschwerdeführerin, welche über kein eigenes Einkommen verfügte, eine monatliche Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann über Fr. 4‘000.-- (vgl. Urk. 9/29a). Dieser Betrag bildete denn auch Basis des im Rahmen der Scheidung kapitalisierten Unterhaltsanspruchs (vgl. Urk. 9/5c) und deckt sich nahezu mit dem monatlichen Bezug vom Postkonto im Jahr 2008 von Fr. 4‘013.-- (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/6). Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensverzichts in den Folgejahren keinerlei Lebensbedarfskosten mitberücksichtigte, obwohl der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Scheidung im Oktober 2009 als kapitalisierte Abfindung ausbezahlt worden war, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Kostenaufstellung der Beschwerdeführerin hierzu durchaus plausibel erscheint (Urk. 1 S. 5, 9/44) und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch durch diverse Belege untermauert wurde (Urk. 16/1-6/div.).

    Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Betrag von monatlich Fr. 4‘000.-- zur Bestreitung der laufenden Lebensbedürfnisse anzurechnen, wobei derselbe bis Oktober 2009 durch die monatliche Unterhaltszahlung des Exmannes gedeckt wurde. Für November und Dezember 2009 sind je Fr. 4‘000.-- zu berücksichtigen, weshalb in diesem Rahmen kein Vermögensverzicht vorliegt.

    Nicht berücksichtigt werden können dagegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Fr. 24‘000.-- für einen angeblich ab Erhalt der Kapitalabfindung aufgenommenen gehobenen Lebensstil. Die Beschwerdeführerin ließ hierfür, abgesehen von Rechnungen für einen Autokauf am 27. März 2009 (Urk. 9/43) und Kosten für Renovationsarbeiten in der Wohnung (Urk. 9/30) keine Belege einreichen. Der bloße Umstand, dass sie ab März 2009 wiederkehrend, wenn auch in sehr unregelmäßigen Abständen teilweise sehr hohe Bezüge (zum Beispiel: Fr. 32‘821.-- am 1. April 2009, Urk. 9/29a) tätigte, vermag den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beweis für den gehobenen Lebensstandard nicht zu erbringen, bleiben die Gründe für die massiven Geldbezüge, abgesehen vom Bezug für den Autokauf und die Renovation der Wohnung doch letztlich völlig unklar.

    Kein Verzichtsvermögen stellt der Kaufpreis für den am 27. März 2009 erworbenen Mazda 3 1.6 Exklusive für Fr. 26‘830.-- (Urk. 9/43) dar, steht doch dieser Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung gegenüber (BGE 131 V 336 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Die in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Renovationskosten von zirka Fr. 12‘000.-- berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 9V/3 S. 3; nachfolgende E.4.2.2).

    Damit resultiert für das Jahr 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 148‘136.60 (Fr. 182‘966.60 - 2x Fr. 4‘000.-- - Fr. 26‘830.--).

4.2

4.2.1    Gemäss Steuererklärung 2010 betrug das Vermögen per Ende 2010 Fr. 433‘514.--. Auch in der Steuererklärung 2010 führte die Beschwerdeführerin irrtümlich eine Guthabensposition von Fr. 210‘000.-- gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung auf (Urk. 9/13), welche nicht zu berücksichtigen ist. Der Exmann der Beschwerdeführerin hatte am 4. Januar 2010 die noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- überwiesen (Urk. 9/29b).

    Ausgehend von einem Vermögensstand per Ende 2009 von Fr. 396‘773.-- (Fr. 541‘773.-- gemäss Steuererklärung 2009, Urk. 9/12, abzüglich Fr. 145‘000.--, vgl. obige E. 4.1.1) und einem solchen von Fr. 223‘514.-- per Ende 2010 (Fr. 433‘514.--gemäss Steuererklärung 2010, Urk. 9/13, abzüglich Fr. 210‘000.--) resultiert eine Vermögensreduktion 2010 von Fr. 173‘259.--.

4.2.2    Hiervon abzuziehen sind anzuerkennende Ausgaben für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 48‘000.-- (12 x Fr. 4‘000.--) sowie die Kosten für die Renovation der Wohnung von Fr. 12‘030.35 (Urk. 9/13), was zu einem unbelegten Vermögensverbrauch im Jahr 2010 von Fr. 113‘228.65 (Fr. 173‘259.-- - Fr. 48‘000.-- - Fr. 12‘030.35) führt.

4.3    Was das Jahr 2011 anbelangt, betrug das steuerbare Vermögen gemäss Steuererklärung 2011 per Ende Jahr noch Fr. 137‘000.--. Ein Guthaben im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Abfindungszahlung erscheint richtigerweise nicht mehr in den aufgeführten Vermögenspositionen (Urk. 9/14). Verglichen mit dem Vermögensstand per Ende 2010 von Fr. 223‘514.-- (vgl. obige E. 4.2.1) resultiert eine Vermögensreduktion im Jahr 2011 von Fr. 86‘514.--.

    Für die Berechnung des nicht belegten Vermögensrückgangs sind auch hiervon wieder Fr. 48‘000.-- für den allgemeinen Lebensbedarf abzuziehen. Es resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 38‘514.--.

4.4    Der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 der Stadt Zürich vom 17. Juni 2013 lag ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 63‘000.-- zugrunde (Urk. 9/15), was zu einem Vermögensverbrauch von Fr. 74‘000.-- und zu einem unbelegten Vermögensabbau von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2012 führt (Fr. 74‘000.-- - Fr. 48‘000.--).

4.5    Per Ende 2013 hatte sich das deklarierte steuerbare Vermögen
auf Fr. 16‘420.-- reduziert (Urk. 9/16). Der Vermögensverbrauch von Fr. 46‘580.-- lag damit tiefer als die zu berücksichtigenden Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 48‘000.--, weshalb kein Verzichts-vermögen vorliegt.

4.6    Zusammenfassend resultieren gerundete Verzichtsvermögen für die Jahre 2009 bis 2012 von Fr. 148‘000.-- (2009), Fr. 113‘000.-- (2010), Fr. 38‘000.-- (2011) und Fr. 26‘000.-- (2012), welche entsprechend Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern sind, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Hieraus folgt die nachstehende Berechnung des Vermögensverzichts für die strittigen Anspruchsjahre 2014 und 2015:

    


Jahr


Vermögensverzicht

Amortisation
im Vorjahr

Verzicht per 1.1. laufendes Jahr

2009

148‘000

2010

113‘000

148‘000

2011

38‘000

10‘000

251‘000

2012

26‘000

10‘000

279‘000

2013

10‘000

295‘000

2014

10‘000

285‘000

2015

10‘000

275‘000


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Verzichtshandlungen seien ihr mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingaben nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 6).

5.2    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass sie hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm.

5.3    Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa).

    Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b).

5.4    Gemäss Aktenlage beschloss die KESB der Stadt Zürich am 24. September 2013, für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB zu errichten. Dem Beistand, Herrn Z.___, wurde auferlegt, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen hierfür erforderlichen Handlungen zu vertreten, sie beim Erledigen der administrativen Aufgaben und der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (Urk. 3/1).

    Anlass zur Errichtung der Beistandschaft bildete ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.___ vom 12. August 2013 (nicht in den Akten), gemäss welchem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten unter anderem bezüglich Verwaltung von Einkommen und Vermögen zu erledigen, was sich anlässlich der Anhörung vom 19. September 2013 bestätigt habe (vgl. Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hatte der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, die KESB um Hilfe gebeten. Seine Mutter sei physisch, psychisch und finanziell überfordert, sei seit der Trennung von seinem Vater in einem sehr schlechten Zustand und habe am 11. November 2011 einen Selbstmordversuch überlebt. Er könne die Mutter zufolge eigener gesundheitlicher Probleme und einer Umschulung nicht mehr unterstützen (Urk. 3/1).

    Weiter findet sich in den Akten ein Kurzaustrittsbericht des C.___, Zürich, vom 12. November 2011, wo die Beschwerdeführerin am 11. November 2011 notfallmässig mit einer Benzodiazepinintoxikation in suizidaler Absicht mit oberflächlichen Schnittverletzungen an beiden Handgelenken eingeliefert worden war (Urk. 9/45). Die Beschwerdeführerin wurde am 12. November 2011 in die D.___ überwiesen und fürsorgerisch untergebracht. Der dortige Aufenthalt dauerte bis zum 25. November 2011. Die psychiatrische Austrittsdiagnose lautete auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei einem Status nach Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht und oberflächlich zugefügten Schnittverletzungen an beiden Handgelenken am 11. November 2011. Anamnestisch erwähnt wurde eine stark belastende familiäre Situation seit der Trennung der Eheleute; psychische Vorerkrankungen seien keine bekannt. Im Eintrittsbefund fand sich eine krankheitseinsichtige und bewusstseinsklare Beschwerdeführerin mit formal und inhaltlich regelrechten Gedankengängen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich anfänglich in einer sehr gedrückten Stimmung, jedoch fehlten Anhaltspunkte für eine Sinnestäuschung (Urk. 9/46).

5.5    Im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit und der am 24. Sep-
tember 2013 beschlossenen Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung lässt zwar der Umstand, dass eine solche Massnahme als notwendig erachtet wurde, auf das Vorliegen eines Schwächezustandes schliessen und darauf, dass die Beschwerdeführerin dannzumal unter anderem als nicht in der Lage erachtet wurde, ihr Einkommen und Vermögen adäquat zu verwalten. Jedoch fällt auf, dass die KESB der Stadt Zürich darauf verzichtete, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ganz oder teilweise einzuschränken; auch wurde ihr der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte nicht entzogen (vgl. Urk. 3/3), was gegen die Annahme einer diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit spricht, auch wenn in Fällen, in welchen ohnehin kein Vermögen mehr vorhanden ist, auf die Anordnung einer schärferen Massnahme in der Praxis gegebenenfalls verzichtet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.6).

    Des Weitern sind weder dem Austrittsbericht der D.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 9/4) noch demjenigen des C.___ vom 12. November 2011 (Urk. 9/3) Hinweise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit mit längeren Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten zu entnehmen. Zwar diagnostizierte die D.___ eine schwere depressive Episode; jedoch wurden psychotische Symptome ausdrücklich verneint und die Krankheitseinsicht bejaht (Urk. 9/4). Hinweise auf eine irgendwie geartete Verschwendungssucht, eine Spielsucht, ein wahnhaftes Verhalten oder eine bipolare Störung, mithin auf ein Krankheitsbild, welches mit einem typischerweise verschwenderischen Verhalten einhergehen oder ein solches triggern könnte, fehlen gänzlich.

    

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde-verfahrens nicht erklären konnte/wollte, aus welchem Grund sie die vor allem in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen hohen Geldbezüge tätigte und wofür sie die Beträge verwendete. Entsprechend ist es auch nicht möglich, die bezogen auf die konkreten Rechtsakte zu beachtende Urteilsfähigkeit angemessen zu beurteilen, sind doch die Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlossenheit je nach Schwierigkeit und Tragweite einer Handlung unterschiedlich (Margrith Bigler-Eggenberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 3. Auflage, 2006, Art. 16 ZGB Rz 35). Ob und wofür die Beschwerdeführerin das Geld hingegeben hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen sowie hinsichtlich der Vermögensminderung in einem urteilsfähigen Zustand getan hat, ist mithin nachträglich nicht überprüfbar.

    Da es sich beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen beziehungsweise dessen Verbrauch um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014
E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst, wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218
E. 6, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Beweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit bezüglich des Vermögensverbrauchs, welcher der Beschwerdeführerin misslingt (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1).


6.

6.1    Strittig und zu prüfen bleibt, ob vom anzurechnenden Vermögen Schulden in der Höhe der hälftigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann abzuziehen sind, sind doch Schulden, welche tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind, vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ermittelt wird (BGE 142 V 311 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).

6.2    Gemäss Ziffer 3 der mit Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 genehmigten Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sofern sie in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ihrem Exmann jeweils bei Fälligkeit der Rentenbetreffnisse die Hälfte im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen zurückzuerstatten (Urk. 9/5). Seit September 2014 erhält die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente von Fr. 1‘067.-- monatlich.

6.3    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anrechenbarkeit dieser Schulden mit der Begründung, dass eine Abtretung oder Verpfändung von Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nichtig sei, weshalb die Vereinbarung zwischen den Eheleuten ungültig sei und die Beschwerdeführerin ohne gültigen Rechtsgrund auf Einkommen verzichtet habe. Dieser Einkommensverzicht sei unbeachtlich (Urk. 2 S. 5).

6.4    Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass mit dem in Art. 22 Abs. 1 ATSG verankerten Abtretungsverbot die Zession nach Art. 164 ff. des Obligationenrechts gemeint ist, mithin die Abtretung einer Forderung mit Gläubigerwechsel und Übergang der Nebenrechte. Mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags in der Höhe des hälftigen IV-Rentenbetreffnisses an den Exmann im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung wurde aber lediglich eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Exmann vereinbart, nicht den (ungültigen) Eintritt desselben in das Versicherungsverhältnis mit der Invalidenversicherung. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Berechnung der Abfindungssumme des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs weder ein Erwerbseinkommen noch ein sonstiges Einkommen aus zum Beispiel zukünftigen Rentenleistungen miteingerechnet worden war (vgl. dazu: Urk. 9/5c).

    Zudem sind die Organe der Sozialversicherung an den Entscheid des Zivilgerichts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Es ist der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138). Dies gilt auch, wenn ein Unterhaltsbeitrag auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 532 E. 1.3). Die Rechtmässigkeit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Unterhaltsabfindung in der Höhe der hälftigen Invalidenrente ist damit nicht in Frage zu stellen, zumal eine Abänderungsklage gemäss Art. 127 ZGB, wie von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren verlangt (vgl. Urk. 9/34), im Falle einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB nicht offen steht (Schwander, in: Kommentar ZGB, Kostkiewicz/ Wolf/ Amstutz/Fankhauser, 2016, Art. 126 Rz 2).

    Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin zu Recht den Einbezug der dem Exmann ab September 2014 geschuldeten Fr. 533.50 monatlich in die Vermögensberechnung. Das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2015 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) ist um Fr. 2‘134.-- (4 x Fr. 533.50) zu reduzieren.

7.    Zusammenfassend beträgt das anrechenbare Verzichtsvermögen per 1. Januar 2014 Fr. 285‘000.-- und per 1. Januar 2015 Fr. 272‘866.--.

    Die Beschwerdegegnerin wird den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2014 und ab Januar 2015 unter Berücksichtigung dieser Verzichtsvermögen neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2014 und ab Januar 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer