Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00119 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1940, bezieht von der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen (Urk. 10/18-40) zu ihrer Altersrente (Urk. 10/41/11). Nachdem die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung 2015 erfahren hatte, dass die Versicherte seit Juli 2012 zwei minderjährige Enkelkinder bei sich zur Pflege aufgenommen hat, deren Eltern in Nigeria leben (Urk. 10/9, Urk. 10/13/3, Urk. 10/13/5, Urk. 10/14, Urk. 10/17), berechnete sie den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines auf einen Drittel reduzierten Mietzinses rückwirkend ab Juli 2012 neu und ermittelte für die Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 25‘280.-- (Urk. 10/12). Mit Verfügung 21. Mai 2015 verpflichtete sie die Versicherte zur Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zusatzleistungen vom 1. Juli 2012 bis 31. Mai 2015 im Betrag von Fr. 25‘280.-- (Fr. 9‘878.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 6‘868.-- Beihilfen, Fr. 8‘534.-- Gemeindezuschüsse; Urk. 10/11). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. Juni 2015 Einsprache (Urk. 10/6), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 10. August 2015 sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
1.3
1.3.1 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt.
1.3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; vgl. BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5.d).
Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03).
1.3.3 Die Aufteilung des Mietzinses setzt nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; es genügt das gemeinsame Wohnen. Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 142 V 299 E. 3.2 und E. 5.2, 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL kann in Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; sogenannter Erlass).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV).
1.4.2 Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3).
1.5
1.5.1 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen).
Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.5.2 Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt
gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstatten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).
Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
1.6.2 Art. 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/ downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.
Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2012.00092 E. 1).
1.7 Nach Art. 13 der Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004 (nachfolgend: GZV) findet das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Die GZV enthält keine Regelung zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener Gemeindezuschüsse, weshalb § 19 ZLG auch auf die Gemeindezuschüsse sinngemäss anwendbar ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in den Pflegeverträgen, welche im September 2012 zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und dieser mit Wirkung ab Oktober 2012 bezüglich der beiden Enkelkinder abgeschlossenen worden seien, sei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung als Aufsichtsbehörde ein Betrag von Fr. 400.-- pro Kind für die Ernährung, jedoch weder ein Beitrag an den Mietzins noch an die Haushaltsführung vereinbart worden. Die Eltern der beiden Enkelkinder seien geschieden und würden beide in Nigeria leben. Die Mutter der Kinder sei Schweizerin und erwerbstätig. Sie verdiene jedoch zu wenig, um ihre Kinder mehr unterstützen zu können. Der Vater sei zwar wohlhabend, bezahle aber bereits das Schulgeld für die beiden Kinder (Privatschulen) und weigere sich, mehr an die Erziehung seiner Kinder beizusteuern. Auf die Anrechnung eines Beitrages für die Haushaltsführung könne verzichtet werden, der Mietzins sei aber zwingend durch drei zu teilen. Da die beiden Enkelkinder der Beschwerdeführerin nicht in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen seien, könne der Mietzinsanteil dieser beiden Personen nicht durch die Zusatzleistungen finanziert werden, weshalb die Rückforderung von Fr. 25‘280.-- für den Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2015 rechtens sei (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Kinder ihrer Tochter als Mitbewohner ihrer Wohnung hätte melden sollen, als sie und ihre Tochter im Sommer 2012 entschieden hätten, dass ihre Tochter allein nach Nigeria zurückkehre und sie die Kinder zur Pflege aufnehme. Es sei ihr bewusst, dass ihre Unkenntnis bezüglich der Meldepflicht nichts daran ändere, dass die Ergänzungsleistungen nicht für die Mietanteile der Kinder als Mitbewohner aufzukommen hätten. Sie sei jedoch finanziell nicht in der Lage, diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie könne weder auf ihre Tochter noch auf den Vater der Kinder Rückgriff nehmen. Das Einkommen ihrer Tochter in Nigeria sei relativ tief. Deren Ex-Mann sei zwar wohlhabend, jedoch sei dem Scheidungsurteil zu entnehmen, zu welchen Unterhaltsbeiträgen er verpflichtet worden sei. Er bezahle ihr Fr. 800.-- und komme für die Versicherungs- und Schulkosten seiner Kinder auf. Er sei nicht bereit, mehr an den Unterhalt der Kinder beizusteuern. Im September 2012 hätten sie und ihre Tochter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend- und Berufsberatung Pflegeverträge mit Wirkung ab Anfang des darauffolgenden Monats abgeschlossen. Darin sei als Pflegegeld einzig der Betrag von Fr. 400.-- pro Kind vereinbart worden. Es seien ihr weder ein Betrag für die Haushaltsführung noch ein Anteil an den Mietzins zugesprochen worden. Wäre es ihr bewusst gewesen, dass sich die Kinder als Mitbewohner am Mietzins hätten beteiligen müssen, hätte sie gefordert, dies in den Pflegeverträgen zu berücksichtigen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2015 zu Recht den Betrag von Fr. 25‘280.-- für die von Juli 2012 bis Mai 2015 zu viel geleisteten Zusatzleistungen, und zwar Fr. 9‘878.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 6‘868.-- Beihilfen, Fr. 8‘534.-- Gemeindezuschüsse (Urk. 10/11), von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.
3.
3.1 Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2012 zusammen mit zwei Enkelkindern (geboren 1996 und 2001, Urk. 3/2 S. 1) in der von ihr gemieteten 3½-Zimmerwohnung (Urk. 10/27/9, Urk. 10/22/12) wohnte. Zu Recht anerkannt wurde auch, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 16c ELV rückwirkend eine Neuberechnung mit Aufteilung des Mietzinses auf drei Personen vorgenommen hat, da allein die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist und die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von Personen aufkommen sollen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Insbesondere liegt kein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001, auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Ausnahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihre Enkelkinder keine rechtliche Unterhaltspflicht. Nicht entscheidend ist dabei, ob und wie viel Einkommen die unterhaltspflichtigen Eltern erzielen und welche Scheidungsvereinbarung diese getroffen haben. Auch die Vereinbarung der Pflegeleistungen hat darauf keinen Einfluss. Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, ändert auch ihr fehlendes Bewusstsein zur Meldepflicht nichts daran, dass der unrechtmässige Zustand nachträglich zu korrigieren ist. Ein Rückkommenstitel (Art. 53 ATSG) ist damit zu bejahen.
3.2
3.2.1 Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, bezieht sich auf ihre finanzielle Situation, welche in Bezug auf die zurückgeforderten bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘878.-- gegebenenfalls erst bei der Prüfung eines Erlassgesuches nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG eine Rolle spielen kann. Die Prüfung eines Erlassgesuches hat in der Regel jedoch erst nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückforderung zu erfolgen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, es sei von einer Rückforderung bei ihr abzusehen (Urk. 1), somit ein Erlassgesuch bezüglich der Rückerstattungsforderung stellt, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung (respektive dieses Entscheides) ein schriftliches und begründetes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bei der Beschwerdegegnerin gestellt werden kann (Art. 4 Abs. 4 ATSV), über welches in der Folge von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden ist (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
3.2.2 In Bezug auf die zurückgeforderte Beihilfe im Betrag von Fr. 6‘868.-- und die Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 8‘534.-- ist betreffend den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob dieser der Anforderung von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG standhält, wonach eine Rückforderung günstige Verhältnisse bedingt (vgl. E. 1.6-1.7 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).
Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin jedoch bisher nicht vorgenommen, was sie unter Berücksichtigung der Erwägungen 1.6-1.7 hiervor nachzuholen hat.
4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 10/11) zu Recht die in der Zeit von Juli 2012 bis Mai 2015 zu Unrecht geleisteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 9‘878.-- zurückgefordert hat.
In Bezug auf die Rückforderung der Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und der Gemeindezuschüsse von Fr. 8‘534.-- ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zurückzuweisen.
In diesem Sinne und Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2015 (Urk. 2) aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als damit von der Beschwerdeführerin Beihilfe von Fr. 6‘868.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 8‘534.-- zurückgefordert wurden, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin insofern zur ergänzenden Prüfung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann