Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



ZL.2015.00120




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Beschluss vom 11. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Y.___ Soziale Dienste

Z.___, Sozialversicherungsrecht, Recht


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, bezieht eine Altersrente (Urk. 5). Er lebt gemäss seinen Angaben mit der Absicht dauernden Verbleibs auf einem Campingplatz in der Gemeinde A.___ und hat eine Wohnung in der Stadt Y.___ gemietet, wobei er „nur auf dem Papier“ Wohnsitz in der Stadt Y.___ habe (Urk. 1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (AZL) lehnte ein Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Verfügung vom 19. Juni 2015 mangels Zuständigkeit ab, da sich der Aufenthalt und Wohnsitz des Versicherten ausserhalb der Stadt Y.___, nämlich in A.___, befinde (Urk. 3/5). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___, am 20. Juli 2015 Einsprache erheben (Urk. 3/6). Diese Einsprache wurde mit Einspracheentscheid des AZL vom 12. August 2015 abgewiesen (Urk. 3/7). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. September 2015 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 3/8). Diese Beschwerde wird im Verfahren ZL.2015.00093 des Sozialversicherungsgerichts beurteilt werden.

    Mit einem als Protokoll-Auszug bezeichneten Schreiben vom 18. August 2015 informierte der Gemeinderat A.___ den Versicherten, dass er eine Kopie seiner an das AZL gerichteten Einsprache erhalten habe. Die Begründung eines Wohnsitzes auf dem Campingplatz „B.___“ sei nicht gestattet, weshalb sich Camper nicht bei der Einwohnerkontrolle in A.___ anmelden könnten (Urk. 3/11). Mit Protokoll-Auszug vom 15. September 2015 teilte der Gemeinderat A.___ dem Versicherten den Beschluss mit, dass ihm die Wohnsitznahme (Anmeldung) in der Gemeinde verweigert werde und dass die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV mangels Zuständigkeit abgelehnt werde. Ziffer 3 des Beschlusses (Ablehnung der Ausrichtung von Zusatzleistungen) sei mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar (Urk. 2).


2.    Daraufhin erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste Y.___, am 13. Oktober 2015 Beschwerde. Er beantragte, es seien ihm ab sofort provisorisch Ergänzungsleistungen auszurichten, es sei ein Wohnsitz in A.___ festzustellen, es seien ihm rückwirkend ab Mai 2015 Ergänzungsleistungen auszurichten, es sei das Verfahren mit dem Verfahren ZL.2015.00093 gegen das AZL zu vereinigen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 13. November 2015 erklärte der Gemeindeschreiber der Gemeinde A.___ anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Gericht, dass vor dem Beschluss vom 15. September 2015 keine Verfügung ergangen sei. Es sei jedoch ein Brief versandt worden und der Versicherte habe nach dessen Erhalt einen Einspracheentscheid verlangt, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betreffend Zusatzleistungen in Form einer Verfügung und eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Im Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorgesehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einspracheverfahren durchlaufen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.


3.    In den Akten befindet sich keine vor dem Beschluss vom 15. September 2015 ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin. Eine solche wird auch weder im Entscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) noch in der Beschwerde vom 13. Oktober 2015 (Urk. 1) erwähnt. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2015 (Urk. 3/11) handelt es sich um einen Brief und nicht um eine Verfügung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass es an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt und keine Anordnungen ergingen, sondern um die Kenntnisnahme von Informationen gebeten wurde. Auch die Parteien gehen nicht davon aus, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung handelt (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1). Dies zeigt sich auch darin, dass der Versicherte den Beschluss vom 15. September 2015 in seiner Beschwerde als Verfügung bezeichnen liess (Urk. 1 S. 4). Weiter führte der Gemeindeschreiber von A.___ auf die entsprechende Nachfrage hin telefonisch aus, dass der „Einspracheentscheid“ vom 15. September 2015 nach dem Brief vom 18. August 2015 und ohne vorangegangene Verfügung erfolgt sei, da der Versicherte einen solchen Entscheid verlangt habe, um ans Gericht gelangen zu können (Urk. 6).


4.    Ziffer 3 des Beschlusses vom 15. September 2015 (Urk. 2) stellt von seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her eine Nichteintretensverfügung wegen örtlicher Unzuständigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ATSG dar (vgl. BGE 132 V 74 E. 2). Als solche setzt sie dem Verwaltungsverfahren ein Ende, zumindest in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - eine Weiterleitung an die als zuständig erachtete Stelle ausser Betracht fällt. Als Endverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren kann eine solche Nichteintretensverfügung nicht als blosse prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gemeinderat A.___ hätte somit zunächst über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfügen müssen und erst nach durchgeführtem Einspracheverfahren einen am Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Einspracheentscheid erlassen dürfen. Es stand ihm hingegen nicht offen, am 15. September 2015 einen direkt am Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Beschluss zu erlassen. Auf die Sache kann daher mangels eines anfechtbaren Entscheides nicht eingetreten werden. Die Sache ist mitsamt den Akten an die Gemeinde A.___ zu überweisen, damit diese das gesetzlich zwingend vorgesehene Verfügungs- und Einspracheverfahren durchführe.


5.    Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Akten werden zur Durchführung des Verfügungs- und Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Y.___ Soziale Dienste

- Gemeinde A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Naef