Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00121 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 16. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat & Blickle, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/14 S. 32 ff., Urk. 9/15 S. 8, Urk. 9/21 S. 27 f.). Die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen (vgl. Urk. 9/14-17, Urk. 9/20-22).
Mit Verfügungen vom 10. Juni 2015 (Urk. 9/23-26) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen infolge der rückwirkenden Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Erreichen des 60. Altersjahres des Versicherten neu und verpflichtete ihn gleichzeitig zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 22‘987.-- (Urk. 9/28). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 12. August 2015 Einsprache und machte dabei geltend, die Revisionsberechnungen seien ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts vorzunehmen (vgl. Urk. 13/2 S. 2). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. September 2015 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Der Versicherte erhob am 14. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt, ist die EL-Stelle verpflichtet, die bereits rechtskräftige Verfügung neu zu beurteilen (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 4750.03). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50 E. 4.2.1, 117 V 8 E. 2a; vgl. auch WEL Rz 4760.04-4760.06).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 E. 3b).
1.5 Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner bezwecken. Es sind deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Vermögensverzichts, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 19 E. 5a). Mit anderen Worten ist bei der Neuberechnung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben (BGE 122 V 19 E. 5c, WEL Rz 4620.02-4620.03). Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 122 V 19 E. 5dd).
1.6 Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50 E. 4). Hieraus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korrigierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 20. Mai 2011 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Anspruch auf Zusatzleistungen habe infolge der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens des Beschwerdeführers ab dessen 60. Altersjahr rückwirkend neu berechnet werden müssen (S. 1). Eine Einsprache könne sich nur darauf beziehen. Die übrigen Berechnungsgrundlagen, so insbesondere auch die Beträge des entäusserten Vermögens, entsprächen den seit Oktober 2012 erfassten Daten und seien längst nicht mehr einsprachefähig (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, dem Beschwerdeführer sei seit der Gesuchstellung um Zusatzleistungen ein Vermögensverzicht angerechnet worden, da er auf die Auszahlung seines Erbteils aus dem Nachlass der Mutter und des damit einhergehenden Liegenschaftenverkaufs verzichtet habe (S. 2).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er sei von seinem Bruder übervorteilt worden, weshalb kein Vermögensverzicht angenommen werden dürfe. Auch die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht gewesen, dass er von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei. Da es sich um ein Dauerrechtsverhältnis handle, müsse eine unrichtige und nicht gesetzeskonforme Grundlage korrigiert werden (S. 6 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht angerechnet werden durfte.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen bejaht hatte, dass er ein Pensionskassen-/Freizügigkeitsguthaben und/oder Vorsorgekonten besitze (vgl. Urk. 9/1 S. 2), wurde das bei der Raiffeisen deponierte Freizügigkeitsguthaben (vgl. hierzu Urk. 9/14 S. 17 ff.) bei den jeweiligen Berechnungen des Anspruchs auf Zusatzleistungen zwar aufgeführt, allerdings nicht angerechnet (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/14 S. 5, Urk. 9/15 S. 5, Urk. 9/16 S. 4, Urk. 9/21 S. 5). Im Juni 2015 erkannte die Beschwerdegegnerin, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen seien, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, diese zu beziehen, was bei Männern unter anderem ab dem vollendeten 60. Altersjahr möglich sei (vgl. Urk. 9/23 S. 8 f.). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens mit Verfügungen vom 10. Juni 2015 (Urk. 9/23-26) neu, da der am 27. September 1952 geborene Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr vollendet habe. Gleichzeitig forderte sie zu viel bezahlte Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 22‘987.-- zurück (Urk. 9/28).
3.2 Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsleistungen als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird (BGE 140 V 201). Dies ist unter anderem nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Fall.
Gestützt auf diese Rechtslage erweisen sich die ursprünglich erlassenen formell rechtskräftigen - Verfügungen als zweifellos unrichtig, wobei die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (vorstehend E. 1.3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens, wobei sie bei den Neuberechnungen korrekterweise auch jeweils das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen anrechnete (vgl. Urk. 9/23 S. 4 und S. 7; Urk. 9/24 S. 4 und S. 7; Urk. 9/25 S. 4 und S. 7; Urk. 9/26 S. 4 und S. 23). Die rückwirkende Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens blieb im Übrigen auch von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten.
3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch bei der Berücksichtigung eines auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenen Guthabens die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden abzuziehen (BGE 140 V 201). So hielt das Bundesgericht fest, dass vom rohen Vermögen die Schulden des ELAnsprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2).
Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde und welche den dem Vorsorgenehmer zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit der Anrechnung des Freizügigkeitskontos ab dem möglichen Bezug bezweckte Gleichstellung zwischen Vorsorgenehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobetrages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzichtenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden ELBezüger, bei welchem die Steuern, da bereits angefallen, berücksichtigt würden, zur Folge (BGE 140 V 201 E. 4.3).
Welche Steuerschuld der Bezug des Freizügigkeitsguthabens im Jahr 2012 ausgelöst hätte, wird der Beschwerdeführer nachzuweisen haben (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.4). Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung der Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, neu zu berechnen haben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte die Anrechnung eines Vermögensverzichts (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13/2 S. 2 ff.), welcher bereits seit der Anmeldung für den Bezug von Zusatzleistungen angerechnet und in Übereinstimmung mit der Rechtslage (vgl. Art. 17a ELV) jeweils jährlich um Fr. 10‘000.-- reduziert wurde (vgl. Urk. 9/14 S. 5 und S. 31; Urk. 9/15 S. 5; Urk. 9/16 S. 4; Urk. 9/20 S. 5; Urk. 9/21 S. 5 und S. 22). Obwohl diese Verfügungen bereits in formelle Rechtskraft erwuchsen und die erfolgte Neuberechnung und Rückforderung nicht aufgrund dieses Vermögensverzichts durchgeführt wurde, sind nach der Rechtsprechung alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden, zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.5).
4.2 Hinsichtlich der strittigen Anrechnung des Vermögensverzichts lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer besass zusammen mit seinem Bruder eine Liegenschaft aus dem Nachlass der Mutter. Dem Kaufvertrag vom 13. Juni 2007 (Urk. 9/9 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass das Objekt mit einer Grundpfandschuld von insgesamt Fr. 1‘054‘000.-- belehnt gewesen sei, weshalb der Verkaufserlös bei einem Verkaufspreis von Fr. 1‘200‘000.-- relativ gering ausfiel. Die Beschwerdegegnerin stellte gestützt auf den Vermögensstatus über den Nachlass der Mutter vom 18. Februar 1994 (Urk. 9/9 S. 3) allerdings fest, dass die hypothekarische Belastung damals lediglich Fr. 835’000.-- betragen habe (vgl. auch Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/18 S. 1 unten). Der Bruder des Beschwerdeführers begründete dies damit, dass die Hypothek zur Finanzierung der gemeinsamen Firma erhöht worden sei (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2010, Urk. 9/12 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin allerdings fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer an der Firma seines Bruders beteiligt gewesen sei, was der Beschwerdeführer auch schriftlich bestätigt habe (vgl. Bestätigung vom 10. Februar 2011, Urk. 9/9 S. 2). Der Beschwerdeführer bewege sich intellektuell auf einem bescheidenen Niveau und es sei deshalb glaubhaft, dass er über die geschäftlichen Dinge seines Bruders keine Ahnung habe. Es mache den Anschein, dass sein Bruder daraus einen Vorteil gezogen habe. Weitere Recherchen würden jedoch wenig erfolgsversprechend erscheinen. Falls keine weiteren Beweismittel vorgelegt würden, sei deshalb die Hälfte dieser nicht mehr genau eruierbaren Mittel als Vermögensverzicht anzurechnen, beginnend im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs im 2007 (vgl. Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/18 S. 2).
4.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) lassen allerdings keine Tatsachenänderungen erkennen und es wurden auch keine neuen, bisher unberücksichtigten Beweismittel eingereicht, weshalb es vorliegend an der Voraussetzung für eine prozessuele Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) fehlt. Somit ist ein Zurückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen hinsichtlich des Vermögensverzichts nur unter dem Aspekt der Wiedererwägung möglich (vorstehend E. 1.3, E. 1.5-1.6). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch bereits eingetreten ist oder nicht, hat sie sich doch insbesondere zu den Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit sowie der Erheblichkeit nicht geäussert, womit es für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlen würde. Da sich allerdings selbst bei materieller Prüfung nichts Abweichendes ergibt, kann diese Frage offen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, auch die Beschwerdegegnerin habe damals bereits erkannt, dass er sich auf bescheidenem intellektuellem Niveau bewege und von seinem Bruder zumindest benachteiligt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen erkennen, liegt eine solche nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Es ist nur ein einziger Schluss, derjenige der Unrichtigkeit möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2). Da der Leistungsansprecher die Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermögen trägt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a, Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2 und 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2) und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was eine Übervorteilung durch den Bruder oder eine allfällige Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Verzichtshandlung belegen würde, erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung des Vermögensverzichts aufgrund der vorliegenden Aktenlage als rechtens. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt jedenfalls nicht vor.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Neuberechnung infolge der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Vollendung des 60. Altersjahres des Beschwerdeführers grundsätzlich rechtens war. Jedoch wird die Durchführungsstelle die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2012 angefallen wären, zu berücksichtigen haben und alsdann über den Anspruch beziehungsweise eine Rückforderung neu zu befinden haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Anrechnung eines Vermögensverzichts ergibt sich sodann weder ein Revisionsgrund noch liegt eine zweifellose Unrichtigkeit vor.
Die Beschwerde ist daher im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Bezug auf die Neuberechnung infolge der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens obsiegt der Beschwerdeführer mit der Rückweisung. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts jedoch unterliegt er. In Anwendung oben genannter Kriterien ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Durchführungsstelle zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans