Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00122




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 25. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Sohn Y.___



dieser vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1935, verwitwet, seit März 2015 wohnhaft im Alterswohnheim Z.___ (vgl. Urk. 13/2d, Urk. 13/27-28, Urk. 13/30-31), bezieht eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 13/A-C). Am 12. Februar 2015 meldete sie sich bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 13/31).

    Mit Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 13/78) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 Einsprache (Urk. 13/43). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. September 2015 (Urk. 13/79 = Urk. 2) abgewiesen.


2.    Die Versicherte erhob am 19. Oktober 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die ab Februar 2015 zustehenden Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

    Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht.

1.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.4    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aufgrund der in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 deklarierten Schenkung von Fr. 390‘000.-- an ihren Sohn von einem Vermögensverzicht aus. Die eingereichten Unterlagen würden nicht beweisen, dass das Geld vor der Schenkung bereits teilweise dem Sohn gehört habe. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Verkaufserlös der spanischen Liegenschaft des Sohnes auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sei. Zudem könnten die geltend gemachten Ausgaben des Sohnes nicht als Abzüge vom Verzichtsvermögen anerkannt werden. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 390‘000.-- abzüglich der jährlichen Amortisation sei daher korrekt erfolgt (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), das angerechnete Verzichtsvermögen habe lediglich teilweise als Schenkung zu gelten (S. 4). So habe ihr Sohn seine Ferienwohnung in P.___ im Jahr 1994 verkauft, wobei der Verkaufserlös auf das Bankkonto bei der O.___ Bank überwiesen worden sei. Dieses Bankkonto werde seither vom Sohn verwaltet. Nachdem ihr Lebenspartner verstorben sei, habe sie ihre eigene Liegenschaft verkaufen müssen, um die Erbansprüche der Tochter ihres Lebenspartners erfüllen zu können. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Geld auf dem Konto bei der O.___ Bank ihr eigenes und nicht dasjenige ihres Sohnes gewesen wäre. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe sie auch die zuletzt bewohnte Liegenschaft in P.___ verkauft. Dieser auf das Konto bei der O.___ Bank überwiesene Verkaufserlös in der Höhe von 228‘000 EUR erweise sich als Schenkung an den Sohn und sei demnach als Vermögensverzicht anrechenbar. Der Betrag von 152‘735 EUR habe demgegenüber bereits ihrem Sohn gehört und könne nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Sohn sie jahrelang unterstützt und ihr anfallende Auslagen übernommen habe, wobei ein Betrag von 15‘347 EUR nachgewiesen werden könne. Somit würden die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, weshalb sie Anspruch auf Zusatzleistungen habe (S. 5 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des angerechneten Vermögensverzichts und gestützt darauf der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen.


3.

3.1    Durch den Schenkungsvertrag vom 4. Januar 2009 (Urk. 3/13 = Urk. 13/68) ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten ist die erfolgte Schenkung des Wertschriftendepots (257‘926.22 EUR) sowie des Kontoguthabens (2‘172.86 EUR) der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank in der Höhe von insgesamt 260‘099.08 EUR an deren Sohn. Entsprechend deklarierte die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung des damaligen Wechselkurses auch diese an den Sohn ausgerichtete Schenkung in der Höhe von umgerechnet Fr. 390‘000.-- (vgl. Urk. 13/7c S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin rechnete diesen Betrag vollumfänglich als Verzichtsvermögen an (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13/37), wogegen die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil davon als Schenkung anerkannte und geltend machte, ein Teilbetrag habe bereits zuvor dem Sohn gehört (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Sohn habe seine Liegenschaft in P.___ im Jahr 1994 verkauft und der Erlös sei auf das Konto bei der O.___ Bank geflossen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), so lässt sich der Verkauf anhand der eingereichten Auszüge (Urk. 3/6-3/6/1) zwar nachvollziehen, allerdings finden sich in den Akten keine Belege darüber, wohin der Verkaufserlös überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin führte hierzu selbst aus, dass für die Zeit vor dem Jahr 2005 keine Bankunterlagen mehr vorhanden seien (vgl. Urk. 1 S. 5). Zu erwähnen bleibt ausserdem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angab, die Wohnung zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.-- gemeinsam mit seiner Mutter finanziert zu haben, wobei er selbst zirka Fr. 40‘000.-- aus der Erbschaft von seinem Onkel beigetragen habe (vgl. Urk. 13/35 S. 2).

    Obwohl es im Bankenbereich denkbar ist, dass Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter auseinanderfallen, so ist allein durch den Umstand, dass die Korrespondenz betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der O.___ Bank an deren Sohn ging (vgl. Urk. 13/21, Urk. 13/48) und dieser das Geld nach Auskunft der Bank aktiv verwalte (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2015, Urk. 3/14 = 13/69), ein Eigentumsnachweis des Sohnes nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen wurde die Bestätigung über die aktive Verwaltung des Wertschriftendepots durch den Sohn auch erst im Mai 2015 und somit nach dem Zeitpunkt erstellt, seit dem der Sohn selbst Inhaber dieser Depotbeziehung ist. Zwar erscheint es aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin durchaus plausibel, wenn administrative Angelegenheiten durch die Verwandtschaft erledigt werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Konto.

    Aus dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft zur Abgeltung des Erbanspruchs der Tochter ihres verstorbenen Lebenspartners habe verkaufen müssen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), lässt sich schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. So sind den Akten lediglich zwei Kaufverträge vom 27. März 2003 (Urk. 3/9 = Urk. 8/1, Urk. 8/2) zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin ihre eigene Liegenschaft an der A.___ für 180‘000 EUR verkauft und gleichzeitig vom Käufer dessen Liegenschaft an der B.___ für 90‘000 EUR gekauft hat. Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihre eigene – teurere – Liegenschaft verkauft und eine preisgünstigere Liegenschaft gekauft hat, lassen sich hingegen nicht erkennen, und sind für die hier strittige Frage nicht relevant.

    Nach dem Gesagten ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Teilbetrag der im Jahr 2009 erfolgten Schenkung in der Höhe von insgesamt Fr. 390‘000.-- bereits zuvor dem Sohn der Beschwerdeführerin zugestanden hätte. Die Beschwerdeführerin hat sich entgegenhalten zu lassen, dass der Schenkungsvertrag (Urk. 3/13) in einer Weise abgefasst ist, der keinen Interpretationsspielraum zulässt (vgl. vorstehend E. 1.3). Somit ist für die vorliegende Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Gesamtbetrag von Fr. 390‘000.-- als Vermögensverzicht anzurechnen.

3.3    Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dass ihr Sohn sie regelmässig unterstützt und anfallende Auslagen im Betrag von 15‘347 EUR übernommen habe (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), so wurden lediglich Quittungen und Rechnungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgeht, wer tatsächlich dafür aufgekommen ist (vgl. Urk. 3/15 = Urk. 13/49). Es ist demnach nicht belegt, dass diese Kosten durch den Sohn der Beschwerdeführerin übernommen wurden, weshalb sie auch nicht vom Verzichtsvermögen abgezogen werden können.

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 390‘000.-- im Jahr 2009 beziehungsweise - unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehend E. 1.4) - von Fr. 340‘000.-- im Jahr 2015 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den berechneten Vermögensverzehr in der Höhe von Fr. 70‘700.-- (vorstehend E. 1.2; vgl. zur Berechnung Urk. 13/37).

    Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 8) und nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich selbst bei Berücksichtigung der maximal anrechenbaren Heimkosten (vgl. Urk. 13/37) ein deutlicher Einnahmeüberschuss.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans