Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00123




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld

Urteil vom 19. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente. Sie ist im Elternhaus in Y.___ angemeldet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1987 zog die Versicherte zusammen mit dem Kind nach Z.___, wo sie sich als Wochenaufenthalterin anmeldete. Die Stadt Y.___ stellte den ursprünglich in ihrer Stadt begründeten Wohnsitz der Versicherten bisher nie in Abrede und richtete ihr Zusatzleistungen aus (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 26. Februar 2010, Sachverhalt E. 1, Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4.2, 7/4.2a, 3/1).

    Nach einer periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/4.1) sprach die Stadt Y.___ der Versicherten ab 1. August 2015 weiterhin Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 965.-- monatlich zu (Urk. 7/4; vgl. auch Urk. 7/8). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2015 Einsprache und machte geltend, die aktuelle Miete zuzüglich der Nebenkosten sei seit Jahren nicht korrekt berücksichtigt worden (Urk. 7/5). Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2015 wies die Stadt Y.___ die Einsprache ab (Urk. 2).

2.    Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. Oktober 2015 mit dem sinn-gemässen Rechtsbegehren, die Miete der Wohnung in Z.___ im Betrag von Fr. 1‘000.-- sei bei den anrechenbaren Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 1, 3/1 und 3/3). In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 6).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Maximalbetrag pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

1.3    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Nach der Rechtsprechung sind Mietzinsen für eine zweite Wohnung an einem anderen Ort im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrages nur dann abzugsfähig, wenn die zweite Wohnung für die betreffende Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn bei der periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben oder anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der Verfügung vom 19. August 2015 Mietkosten von Fr. 3‘870.-- pro Jahr oder Fr. 322.50 im Monat (Urk. 7/4). Dies entspricht einem Viertel der Miete von Fr. 1‘310.-- der Wohnung an der A.___ in Y.___, die neben der Beschwerdeführerin von drei weiteren erwachsenen Personen bewohnt wird (Urk. 7/4.2, 7/7 S. 2).

    Im Einspracheentscheid vom 21. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden sei, dass nicht der Mietvertrag in Z.___ als Berechnungsgrundlage genommen werde, wo sie als Wochenaufenthalterin lebe, sondern der Mietvertrag der elterlichen Wohnung in Y.___, wo sie immer noch zivilrechtlich angemeldet sei. Diese Grundsatzfrage sei durch das Sozialversicherungsgericht bereits zweimal in dem Sinne entschieden worden, dass die Mietauslagen für die Wohnung in Z.___ nicht berücksichtigt werden könnten. Das Bundesgericht sei auf die Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts nicht eingetreten. Entsprechend sei die Einsprache abzuweisen (Urk. 2 S. 2; vgl. auch
7/1-3).

2.2    In der Beschwerde vom 14. Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, sich in einem reizfreien Klima aufzuhalten, damit sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtere. Der Aufenthalt im reizfreien Klima stelle eine Therapie dar, die durch einen Facharzt angeordnet worden sei. Seit dreissig Jahren habe sie mit dieser Therapie gute Erfahrungen gemacht und die Lebensqualität sei nachweislich stabilisiert worden (Urk. 1).

3.    

3.1    Im Urteil ZL.2008.00058 vom 26. Februar 2010 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Y.___ habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und könne dahingestellt bleiben. Anzurechnen sei ein Viertel des Mietzinses der elterlichen Wohnung in Y.___ (E. 3.1). Zur Frage der strittigen Mietzinsanrechnung der Wohnung in Z.___ führte das Gericht in den Urteilen ZL.2008.00058 vom 26. Februar 2010 und ZL.2010.00087 vom 29. Oktober 2010 aus, nach den Angaben von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Dermatologie und Venerologie, im Zeugnis vom 19. Mai 2008 leide die Versicherte an einer schweren generalisierten Neurodermitis atopica, wobei sich das schubweise auftretende und bis anhin weitgehend therapieresistente Hautleiden - seit sich die Beschwerdeführerin regelmässig im Hochgebirgsklima aufhalte - zurückgebildet und sich soweit stabilisiert habe, dass nur noch sporadische dermatologische Kontrollen und Therapien notwendig seien, was eine massive Kosteneinsparung mit sich bringe. Dies stelle jedoch keinen Ausnahmegrund dar, wonach eine Wohngelegenheit im Kanton C.___ für die Beschwerdeführerin unentbehrlich wäre und damit bei der Berechnung der Zusatzleistungen angerechnet werden müsste (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 26. Februar 2010, E. 3 [Urk. 7/1], und ZL.2010.00087 vom 29. Oktober 2010).

3.2    Im aktuellen Bericht vom 19. Oktober 2015 führte Dr. B.___ aus, einzig durch den regelmässigen Aufenthalt im Hochgebirgsklima des D.___ habe sich das chronische Hautleiden gebessert, so dass nur noch wenige dermatologische Therapien und Kontrollen notwendig seien. Die Folge sei eine massive Kosteneinsparung für die Sozialwerke. Im Falle einer massiven Verschlechterung müsste zukünftig auch eine Klimatherapie in der Hochgebirgsklinik E.___ diskutiert werden. Aus dermatologischer Sicht und aus ökonomischen Überlegungen bestehe somit eine klare Indikation für den regelmässigen Aufenthalt im Reizklima. Dem habe die Versicherte bereits selbst Rechnung getragen und sich eine günstige Kleinwohnung im D.___ gesucht (Urk. 3/3).

3.3    Aus diesem aktuellen Zeugnis von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2015 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte zur Frage der - nur ausnahmsweise möglichen -Anrechnung des zweiten Mietzinses in Z.___. Namentlich wird daraus keine (wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich
(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00087 vom 29. Oktober 2010).

    Die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2008.00058 vom 26. Februar 2010 (Urk. 7/1) behalten damit ihre Gültigkeit. Weiterhin kann nicht angenommen werden, zwei Wohnungen seien beziehungsweise eine zweite Wohnung an einem anderen Ort sei aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigTanner Imfeld