Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00125




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung und erhält Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL).

1.2    Nachdem das AZL mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 den Zusatz-
leistungsanspruch von X.___ ab Januar 2015 festgelegt hatte (Urk. 8/V30), leitete es im Februar 2015 eine periodische Überprüfung in die Wege (Schreiben vom 6. Februar 2015, Urk. 8/93). Es nahm die Formularangaben von X.___ vom 24. Februar 2015 (Urk. 8/97) mit den zugehörigen Belegen entgegen, darunter zwei Kontoauszüge der Y.___, lautend auf X.___, welche Saldi von Fr. 21‘261.90 (Privatkonto) und von Fr. 10‘087.05 (Sparkonto) per Ende 2014 bescheinigten (Urk. 8/98 und Urk. 8/99), und den Vermögensausweis der Z.___, der per Ende 2014 den Saldo eines Mietzinsdepots von Fr. 4‘054.-- auswies (Urk. 8/100).

    Aufgrund des Gesamtvermögens von Fr. 35‘402.95, das sich aus der Summe der drei Saldi ergab, berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung vom 12. Mai 2015 für die Zeit ab Juni 2015 neu (Urk. 8/V31). Währenddem die jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 23‘604.-- und die jährliche Beihilfe von Fr. 2‘424.-- unverändert blieben, reduzierte sich der jährliche Gemeindezuschuss von Fr. 7‘200.-- auf Fr. 6‘516.--, da das Gesamtvermögen den kommunalen Freibetrag von Fr. 25‘000.-- überstieg (Urk. 8/V31 S. 3).

1.3    X.___ erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Einsprache und beantragte zum einen, der Neuberechnung sei nicht der Vermögensstand von Ende Dezember 2014, sondern der aktuelle Vermögensstand zugrunde zu legen, und zum andern, vom Vermögen seien seine Schulden in Abzug zu bringen (Urk. 8/110/1). Als Belege reichte er den Kontoauszug seines Privatkontos bei der Y.___ mit Saldo per Ende Mai 2015 ein (Urk. 8/110/3) sowie zwei Pfändungsverlustscheine aus dem Jahr 2011 (Urk. 8/110/4 S. 1 und S. 2).

    Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V32).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2015 erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde und stellte den Antrag, die durch Verlustscheine verurkundeten Schulden seien vom Vermögen abzuziehen (Urk. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom
19. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde X.___ am 21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

1.1.2    Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben insbesondere in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

    Als Einnahmen angerechnet wird neben den Erwerbseinkünften (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), den Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und den Einkünften aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Prozentsatz des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das Vermögen ist nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.

1.1.3    Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.

1.2

1.2.1    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.2.2    Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).

    Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats neu zu bemessen, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfolgt die Neubemessung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).

    Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monats gelegt, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, und auch hier bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).


2.

2.1    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatz-
leistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

2.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt und die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe wird als Einnahme angerechnet. Dabei wird nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um bestimmte Beträge erhöht, und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.--. Übersteigt das Reinvermögen einen bestimmten Betrag, bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25‘000.--, so wird nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung entspricht bei Altersrentnerinnen und -rentnern einem Zehntel oder einem Fünftel und bei allen übrigen Bezügern einem Fünfzehntel des Anteils am Reinvermögen, der die Limite übersteigt. Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.


3.

3.1    Umstritten ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers, wie ihn die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 8/V31) und dem sie bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheid per 1. Juni 2015 neu festgelegt hat.

    Der einzige Parameter, der sich gegenüber der Berechnung vom 12. Dezember 2014 per 1. Januar 2015 verändert hat, ist das Vermögen. Während dem die Beschwerdegegnerin in der Berechnung per 1. Januar 2015 von einem Vermögen von Fr. 12'850.-- ausging (Urk. 8/V30 S. 3), legte sie der Berechnung per 1. Juni 2015 neu ein Vermögen von Fr. 35‘403.-- zugrunde (Urk. 8/V31 S. 3). Damit war zwar der Freibetrag von Fr. 37‘500.--, der massgebend ist für die Ergänzungsleistung und die kantonale Beihilfe (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und §§ 15 und 17 ZLG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) immer noch nicht erreicht, hingegen wurde der tiefere Freibetrag von Fr. 25‘000.--, der in Art. 4 Abs. 4 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich für die Gemeindezuschüsse statuiert ist, neu überschritten. Strittig ist damit nur die Höhe des Gemeindezuschusses, bei dessen Ermittlung die Beschwerdegegnerin gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung vom Maximalbetrag von Fr. 7‘200.-- einen Fünfzehntel des über dem Freibetrag von Fr. 25‘000.-- liegenden Betrages von Fr. 10‘403.--, also einen Betrag von Fr. 693.--, subtrahierte und auf diese Weise zum neuen Zuschuss von Fr. 6‘516.-- gelangte (Urk. 8/V31 S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des massgebenden Vermögens korrekt vorgegangen ist.

3.2

3.2.1    Vorab ist festzuhalten, dass das Vermögen nach den bundesrechtlichen Vorschriften in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 17 Abs. 1 ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu ermitteln ist. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 12 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich auf die Bestimmungen des ZLG verweist und §§ 15 und 17 ZLG die Vorschriften in Art. 9 ff. ELG und die Bedarfsrechnung für die Ergänzungsleistung als massgeblich erklären.

3.2.2    Primärer Streitpunkt in der Beschwerde ist die Frage, ob vom Vermögen, das durch die Auszüge der verschiedenen Konti des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, die Schulden in den Beträgen von Fr. 8‘371.90 und Fr. 1‘169.50 abzuziehen sind, wie sie in den Verlustscheinen vom 7. April und vom 2. Dezember 2011 verbrieft sind (Urk. 8/110/4 S. 1 und S. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach sich dagegen aus mit der Begründung, es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer diese Schulden je werde bezahlen müssen, und es sei überdies rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer die Schulden nicht begleiche, sondern nur rechnerisch als vermögensmindernd anführe, um höhere Zusatzleistungen zu erhalten (Urk. 2 S. 2).

3.2.3    Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2016 seine Rechtsprechung zur Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 litc ELG präzisiert (BGE 142 V 311).

    Vorab hat das Bundesgericht an Art. 17 Abs. 1 ELV erinnert, wonach das Vermögen nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist, und hat die massgebende Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und die gleichlautende Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes (Kanton Thurgau) zitiert, wonach das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Es hat sodann darauf hingewiesen, dass der Begriff des gesamten Reinvermögens bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich sei, und hat festgehalten, dass darunter die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen sei, dass alle - auch noch nicht fällige - Schulden abgezogen werden könnten, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht nur möglicherweise bestünden und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt sei, und dass die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten müssten, was dann zutreffe, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen habe, die Schulden begleichen zu müssen. Diese letztgenannte Voraussetzung sei bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgestellt worden sei, dann gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Gläubiger seine Forderung geltend mache, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfüge. Die Rechtsnatur des Verlustscheins spreche grundsätzlich dafür, dass der Gläubiger die Forderung geltend mache, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspreche, und Kriterien für die Erfolgsaussichten seien beispielsweise, dass der Gläubiger über einen Inkassodienst verfüge, dass die Schuld nicht unbedeutend sei und dass der Schuldner zu neuem Vermögen kommen könne (BGE 142 V 311 E. 3.3).

    Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch im vorliegenden Fall die Abzugsfähigkeit der durch Pfändungsverlustscheine verbrieften Schulden, denn kraft Bundesrecht ist hier derselbe Begriff des gesamten Reinvermögens massgebend, der überdies in § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich festgeschrieben ist.

3.2.4    Gegenstand der Betreibung, die zum Verlustschein vom 7. April 2011 führte (Urk. 8/110/4 S. 1), waren Mietzinsen und Heiz- und Nebenkosten aus den Jahren 2009 bis 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 7‘913.65 (5 x Fr. 1‘350.-- + Fr. 675.-- + Fr. 201.40 + Fr. 287.25) sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘800.--, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘228.-- und Vollstreckungskosten von Fr. 986.30. Der Verlustschein selbst umfasst nur die Schulden im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren im Gesamtbetrag von Fr. 8‘014.30 (Fr. 3‘800.-- + Fr. 3‘228.-- + Fr. 986.30) zuzüglich Zinsen und Kosten (Fr. 162.10 + Fr. 195.50). Auch beim Betrag von Fr. 1‘169.50 gemäss dem Verlustschein vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/110/4 S. 2) handelt es sich um eine Schuld aufgrund eines Gerichtsentscheids (Fr. 1‘000.-- zuzüglich Kosten von Fr. 169.50).

    Es ist bekannt, dass Gerichte über einen Inkassodienst verfügen und ihre Verlustscheine bewirtschaften. Handelte es sich daher bei den Gläubigern der beiden zur Diskussion stehenden Forderungen um Gerichte, so müsste der Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ohne Weiteres ernsthaft damit rechnen, dass er die Schulden gemäss den Verlustscheinen vom 7. April und vom 2. Dezember 2011 begleichen muss, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist. Diesfalls wären diese Schulden bei der Ermittlung des Vermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG abzuziehen. Allerdings ist den eingereichten Kopien der beiden Verlustscheine nicht zu entnehmen, wer Gläubiger ist, da die entsprechenden Passagen abgedeckt sind. Die Beschwerdegegnerin wird die Gläubiger daher noch zu eruieren haben, und der Beschwerdeführer wird zur Offenlegung verpflichtet sein. Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen oder Überlegungen zu den dargelegten Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Schulden zu treffen haben. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin anhand eines Betreibungsregisterauszugs und durch Anfrage bei den Gläubigern verifizieren können, ob die Schulden im Zeitpunkt der massgebenden Zusatzleistungsberechnung noch bestanden haben. Darüber hinaus bleibt hingegen für eine Verweigerung des Abzugs wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kein Raum, da auch steuerrechtlich dafür keine Grundlage besteht.

3.3    In der Einspracheschrift vom 16. Juni 2015 hat sich der Beschwerdeführer auf den weiteren Standpunkt gestellt, bei der Neuberechnung per 1. Juni 2015 sei nicht vom Vermögensstand per Ende Dezember 2014, sondern vom aktuellen Vermögensstand auszugehen (Urk. 8/110/1).

    Auch diese Frage ist nach den bundesrechtlichen Vorschriften des ELG und der ELV zu beurteilen, da aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich und §§ 15 und 17 ZLG die bundesrechtlichen Berechnungsregeln anwendbar sind.

    Mit der periodischen Überprüfung werden Änderungen erfasst, die unter Umständen nicht im Jahr der Überprüfung, sondern in einem früheren Jahr eingetreten sind. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV werden jedoch diese früher eingetretenen Änderungen - vorbehältlich einer Meldepflichtverletzung - nicht rückwirkend (ex tunc), sondern erst inskünftig (ex nunc) berücksichtigt. Der Beschwerdegegnerin ist daher grundsätzlich darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 1), dass die Zusatzleistungen im Rahmen der periodischen Überprüfung nach der Grundregel in Art. 23 Abs. 1 ELV zu bemessen sind und somit vorliegendenfalls primär das Vermögen per Ende 2014 beziehungsweise per Anfang 2015 massgebend ist. Wenn eine Änderung jedoch erst danach, vorliegendenfalls also im laufenden Kalenderjahr 2015 eintritt, ist unter den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Art 25 Abs. 2 lit. c ELV eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse geboten. Insoweit ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 25 Abs. 3 ELV berief, wonach eine Neuberechnung wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. Urk. 2 S. 1), so würde es sich bei der Festsetzung des Vermögens aufgrund der Verhältnisse von Ende Mai 2015 statt aufgrund der Verhältnisse von Ende Dezember 2014 gerade um dieses eine Mal handeln. Allerdings ist fraglich, ob tatsächlich ein Vermögensverzehr vorliegt, denn die eingereichten Auszüge des Privatkontos bei der Y.___ bescheinigen per Ende Mai 2015 mit Fr. 24‘132.55 einen höheren Kontostand als per Ende Dezember 2014 mit Fr. 21‘261.90 (Urk. 8/110/3 im Vergleich zu Urk. 8/98). Auf jeden Fall aber lässt diese Veränderung des Kontostandes nicht auf eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung des Vermögens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV schliessen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen, indem sie ihren Berechnungen die Kontostände per Ende des Jahres 2014 zugrunde gelegt hat.

3.4    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2015 aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Festlegung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse im Sinne der Erwägungen zum Abzug der Schulden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse im Sinne der Erwägungen zum Abzug der Schulden neu festlege.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel