Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2015.00128


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 26. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi

Lägernstrasse 2, 8302 Kloten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1940, bezieht seit dem 1. April 2005 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. die Angaben im Schreiben der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Unternehmungen vom 19. April 2005, Urk. 7/20/1).

    Mit öffentlich beurkundetem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. September 2003 hatte sich X.___ durch die Eigentümerin Z.___ ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an einem Wohnhaus an der A.___ einräumen lassen, und dieses war gleichzeitig vom Notariat und Grundbuchamt B.___ zur Eintragung im Grundbuch angemeldet worden (Urk. 7/6). Sodann hatten Z.___ und X.___ am 12. Dezember 2003 einen Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. Januar 2004 über dieselbe Liegenschaft abgeschlossen und einen Mietzins von Fr. 1‘000.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 140.-- vereinbart (Urk. 7/10/15-20). Per Ende 2003 hatte sich X.___ von seiner damaligen Wohngemeinde C.___ nach D.___ abgemeldet (vgl. die Bescheinigung der Gemeinde C.___ vom 3. Februar 2006, Urk. 7/10/1).

    Am 15. Dezember 2005 stellte X.___ bei der Gemeinde D.___ ein Gesuch um die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/9). Die Gemeinde zog vom Notariat und Grundbuchamt B.___ dessen Überlegungen zu den Hintergründen des Zustandekommens des Wohnrechts bei (Schreiben der Gemeinde vom 12. Juni 2006, Urk. 7/14/3; Bericht des Notariats vom 22. Juni 2006, Urk. 7/10/12-13) und rechnete X.___ schliesslich aufgrund des Wohnrechts einen Betrag von Fr. 13‘860.-- als Einkommen an, woraus ein Überschuss an Einnahmen gegenüber den anerkannten Ausgaben resultierte. Sie verneinte deshalb den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 7. Juli 2006 (Urk. 7/14/4-7) und bestätigte die Verfügung im Einspracheverfahren (Einspracheentscheid vom 15. August 2006, Urk. 7/15/1-2; Einsprache vom 18. Juli 2006, Urk. 7/15/35). Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.

1.2    Am 3. Dezember 2009 stellte X.___ bei der unterdessen zuständig gewordenen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/1). Die SVA rechnete ihm für das Wohnrecht wiederum einen Einkommensbetrag an, nämlich Fr. 25‘200.--, und gelangte erneut zu einem Einnahmenüberschuss, worauf sie den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 24. Juni 2010 abermals verneinte (Urk. 7/36; vgl. auch die Notizen vom 18. Juni 2010, Urk. 7/34, und die Berechnungsdetails in Urk. 7/35). X.___ erhob am 20. Juli 2010 Einsprache (Urk. 7/37), welche die SVA in der Folge mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 abwies (Urk. 7/41). Auch gegen diesen Einspracheentscheid wurde keine Beschwerde erhoben.

1.3    Mit den Formularangaben und einem begleitenden Schreiben vom 19. September 2014 meldete sich X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, ein drittes Mal zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/44 und Urk. 7/45). Die SVA holte von ihm die aktuellen Belege zu den finanziellen Verhältnissen ein (Schreiben vom 7. November 2014 mit Beilagen, Urk. 7/60-66) und gelangte unter Anrechnung des Einkommensbetrags von Fr. 25‘200.-- für das Wohnrecht auch dieses Mal zu einem Einnahmenüberschuss. Mit Verfügung vom 10. November 2014 verneinte sie den Zusatzleistungsanspruch deshalb von neuem (Urk. 7/56 mit der Berechnung in Urk. 7/57). X.___ liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 wiederum Einsprache erheben (Urk. 7/67). Mit Entscheid vom 29. September 2015 wies die SVA die Einsprache erneut ab (Urk. 2 = Urk. 7/71).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid beziehungsweise die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 10. November 2014 seien aufzuheben und die SVA sei anzuweisen, das dem Gesuchsteller zustehende Wohnrecht bei der Ermittlung der Berechtigung für Ergänzungsleistungen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zubilligung eines Beitrags an die Wohnkosten ausser acht zu lassen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die SVA und Zusprechung einer Prozessentschädigung an ihn (Urk. 1
S. 2). Die SVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Gesuchsteller am 3. Dezember 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

1.2    Als Einnahmen anrechenbar sind zum einen ein Teil der Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) und die Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zum anderen sind die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und zusätzlich gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein jährlicher Prozentsatz des Reinvermögens, soweit dieses einen bestimmten Betrag übersteigt. Sodann sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte anrechenbar, auf die verzichtet worden ist. Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegenüber unter anderem die Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).

    Zu den anerkannten Ausgaben gehören neben einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und einem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG die Wohnkosten in Form des Mietzinses und der damit zusammenhängenden Nebenkosten. Anerkannt ist ein jährlicher Höchstbetrag der so bemessenen Wohnkosten, der bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (Ziffer 1), bei Ehepaaren oder Personen mit Kindern Fr. 15‘000.-- (Ziffer 2) beträgt.

1.3    Die Berücksichtigung des Wohnens im Besonderen erfolgt dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher Mieter ist, dem Wortlaut entsprechend über den Abzug nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Anzurechnen ist bei Personen, die alleine wohnen, der effektiv geschuldete Mietzins (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1756 Rz 67).

    Dort, wo der Ergänzungsleistungsansprecher nicht Mieter, sondern Eigentümer des von ihm bewohnten Wohnraumes ist, wird diese Selbstnutzung nach der ständigen Gerichts- und Verwaltungspraxis auf der Seite der Einnahmen als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG qualifiziert. Dieses Einkommen wird anhand des Eigenmietwertes bemessen, der sich nach Art. 12 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer bestimmt, wobei steuerrechtlich zu berücksichtigende Abzüge vom Eigenmietwert ergänzungsleistungsrechtlich nicht zugelassen sind (BGE 138 V 9 E. 4; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152-153). Praxisgemäss wird sodann der Eigenmietwert auch auf der Seite der Ausgaben berücksichtigt und als Mietzins im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG eingesetzt (BGE 126 V 252 E. 3; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1754 ff. Rz 6566); zusätzlich berücksichtigt werden die Nebenkosten, die hier gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG i. V. m. Art. 16a Abs. 1 und 3 ELV als jährliche Pauschale von Fr. 1‘680.-- anerkannt sind. Die zum Abzug zugelassene Summe von Eigenmietwert und Pauschale unterliegt wie bei Mietern der Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG
(vgl. Art. 16a Abs. 4 ELV sowie Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1761 f. Rz 73). Als weitere Abzüge anerkannt sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Die Gebäudeunterhaltskosten sind ebenfalls als Pauschalabzug zugelassen; es gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär der für die direkte Bundessteuer anwendbare Pauschalabzug.

    Gleich wie die Wohneigentümer werden nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis die Nutzniesser nach Art. 745 ff. ZGB, die Inhaber eines Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB und schliesslich die Inhaber eines lediglich obligatorischen Nutzungsrechts behandelt (BGE 122 V 394 E. 8, Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2 und E. 5.1 mit Hinweisen; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 ff. Rz 152). Die Vorschriften über die Abzüge für Nebenkosten, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen gelten insoweit, als diese Kosten vom Nutzniesser oder vom Inhaber eines Wohnrechts zu tragen sind (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 ff. Rz 153-156).

2.

2.1    In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).

    Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher sowohl auf den Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen als auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe; die beiden Ansprüche werden unter dem Begriff der Zusatzleistungen zusammengefasst.

2.2    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die Gemeinde D.___ gewährte in den Jahren 2014 und 2015 keine Gemeindezuschüsse (vgl. die Sozialberichte 2014 und 2015 des Kantons Zürich, je Anhang A3.1.9).


3.

3.1    Gegenstand der Verfügung vom 10. November 2014 ist der Zusatz-
leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. September 2014 (Urk. 7/56). Da Zusatzleistungen jeweils auf ein Kalenderjahr bezogen sind und somit in zeitlicher Hinsicht nur für das entsprechende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten können (BGE 128 V 39 E. 3b), sind auch der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) und ebenfalls das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Anspruch im Jahr 2014 beschränkt.

3.2    Strittig ist, wie der Wohnsituation des Beschwerdeführers bei der Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab dem 1. September 2014 Rechnung zu tragen ist. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer aufgrund des vereinbarten Wohnrechts gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 1.3) den Eigenmietwert des Wohnhauses in der Höhe von Fr. 25‘200.-- (vgl. die Bewertung vom 12. März 2009, Urk. 7/33) als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG an (Urk. 7/57/2). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, im Falle eines Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB führe die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme zu einem unbilligen Ergebnis, da der Inhaber eines solchen Wohnrechts anders als der Eigentümer (und auch anders als der Inhaber der Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB) nicht die Möglichkeit habe, durch Weitervermietung einen effektiven Ertrag zu generieren (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/45/2, Urk. 7/67/2).

    Die Thematik der Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme war bereits Gegenstand der vorangegangenen Einspracheentscheide vom 15. August 2006 und vom 7. Dezember 2010 gewesen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren (Urk. 7/15/1-2 und Urk. 7/41). Aus der zeitlichen Begrenzung der Rechtsbeständigkeit folgt jedoch, dass die Grundlagen zur Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können, ohne dass eine Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren besteht (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1711 ff. Rz 15-18). Es ist deshalb statthaft, dass der Beschwerdeführer die bekannte Thematik im vorliegenden Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung bringt, und das Gericht ist dabei nicht gebunden an die Überlegungen, auf denen die früheren Einspracheentscheide gründen.

3.3    Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nach wie vor Inhaber des Wohnrechts war, das im September 2003 unter Hinweis auf Art. 776 ff. ZGB errichtet und im Grundbuch eingetragen worden war (Urk. 7/6). Gemäss den Ausführungen im Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. September 2014 wurde das Wohnhaus an der A.___ in D.___ einige Zeit nach der Errichtung des Wohnrechts wohl von einer neuen Eigentümerin übernommen, das Wohnrecht blieb jedoch bestehen (Urk. 7/45). Fest steht sodann auch, dass der Beschwerdeführer dieses Wohnrecht bis heute tatsächlich ausübt; er gibt das Haus an der A.___ in D.___ als seine Wohnadresse an. Ebenfalls erstellt ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 für die Ausübung seines Wohnrechts kein Entgelt, insbesondere keine mietzinsähnlichen Zahlungen, leistete. Wohl waren solche monatlichen Zahlungen in der Höhe von 1‘000.-- ursprünglich vorgesehen gewesen, wie der kurz nach der Wohnrechtserrichtung abgeschlossene Mietvertrag vom 12. Dezember 2003 zeigt (Urk. 7/10/15-20), und sie waren anfänglich tatsächlich geleistet worden, was durch einen Kontoauszug der E.___ des Monats November 2005 dokumentiert ist (Urk. 7/31/4; vgl. auch die Ausführungen in der Einspracheschrift vom 18. Juli 2006, Urk. 7/15/3-5, und die Bemerkungen des Beschwerdeführers im Zusatzleistungsgesuch vom 3. Dezember 2009, Urk. 7/1/6). Auch sind solche Zahlungen nicht von vornherein unvereinbar mit einem Wohnrecht nach Art. 776 ff. ZGB, wie es die Darlegungen im Bericht des Notariats B.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 7/10/12-13) und die Notizen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2010 (Urk. 7/34) nahelegen, sondern sie sind auf obligationenrechtlicher Basis zulässig (vgl. Michel Mooser in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, Art. 776 ZGB N 19). Der Beschwerdeführer hatte jedoch schon im Gesuch vom 3. Dezember 2009 bemerkt, dass es ihm seit Oktober 2006 nicht mehr möglich sei, die Mietkosten von monatlich Fr. 1‘000.-- zu bezahlen (Urk. 7/1/6; vgl. auch die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2010, Urk. 7/23/1), und der Dauerauftrag gegenüber der E.___ war denn auch im September 2006 widerrufen worden (Urk. 7/31/3). Hinweise darauf, dass sich daran in der Folgezeit etwas geändert hätte, sind in der Korrespondenz anlässlich des Gesuchs vom 19. September 2014 nicht zu finden. Im Besonderen sind die Ausführungen in der Einspracheschrift vom 7. Dezember 2014 zu den Vorteilen, die der Beschwerdeführer in einem Mietverhältnis hätte (Urk. 7/67/3), rein hypothetischer Natur.

3.4

3.4.1    Bewohnt der Beschwerdeführer somit das Haus an der A.___ in D.___ unentgeltlich aufgrund des ihm eingeräumten Wohnrechts, so liegt ohne Zweifel eine der Konstellationen vor, die nach der dargelegten Rechtsprechung die Anrechnung des Eigenmietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zur Folge hat. Der Beschwerdeführer liess dies nicht in Abrede stellen, kritisierte jedoch die Gleichstellung des lediglich Wohnberechtigten mit dem Eigentümer (und dem Nutzniesser).

3.4.2    Der Rechtsprechung zur Anrechnung des Eigenmietwertes bei Wohneigentümern und Inhabern von Nutzungsrechten an Wohnraum (Nutzniesser und Inhaber eines Wohnrechts) ist in der Lehre Kritik genereller Art erwachsen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1834 f. Fn 635 zu Rz 152). Das Bundesgericht hat jedoch kürzlich ein kantonales Urteil, das dieser Kritik gefolgt ist und in einem Fall von selbstbewohntem Wohneigentum eine Änderung der Rechtsprechung - Nichtberücksichtigung des Mietwertes sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite - initiiert hat, aufgehoben und hat seine Rechtsprechung bestätigt (Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015). Dabei begegnete das Bundesgericht dem Kritikpunkt, dass der anrechenbare Eigenmietwert den betraglich begrenzten Mietzinsabzug übersteigen könne, mit dem Argument der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieteten und selber anderswo als Mieter wohnten (Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3.1 und E. 3.3). Hingegen hatte sich das Bundesgericht nicht mit dem vorliegend vorgebrachten Argument auseinanderzusetzen, die Möglichkeit der Weitervermietung von Wohneigentum stehe lediglich dem Eigentümer (und dem Nutzniesser), nicht aber dem Inhaber eines Wohnrechts offen. Auf dieses Argument ist im Folgenden einzugehen.

3.4.3    Mit der Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Einnahmenseite und der Anerkennung eines lediglich begrenzten Mietzinsabzugs auf der Ausgabenseite wird zusatzleistungsrechtlich nicht nur eine Gleichbehandlung innerhalb der Eigentümer und Inhaber eines Nutzungsrechts angestrebt, sondern auch eine Gleichbehandlung von Eigentümern und Inhabern von Nutzungsrechten auf der einen Seite und Mietern auf der anderen Seite. Wenn das Zusatzleistungsrecht im Sinne der Schadenminderung von den Mietern verlangt, dass sie sich bei der Wahl des Wohnraumes finanziell einschränken, so sollen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten in dieser Hinsicht nicht besser gestellt sein. Dabei hat das Bundesgericht die Wohnberechtigten von jeher gleich behandelt wie die Eigentümer und Nutzniesser; gemäss der Geschichte, wie sie im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 dargestellt ist, war es sogar ein unentgeltliches Wohnrecht, das am Anfang der Praxis zur Anrechnung des Mietwertes als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen stand (E. 3.2). Diese Gleichbehandlung leuchtet rein bewertungstechnisch ein, denn beim Eigenmietwert handelt es sich um den Wert der Eigennutzung
durch den Eigentümer oder den Inhaber des Nutzungsrechts (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 21 StG N 53 ff.), und in dieser Hinsicht, namentlich hinsichtlich des Wohnens, sind die Wohnberechtigten den Eigentümern und den Nutzniessern gleichgestellt. Dementsprechend werden diese drei Kategorien, soweit Eigennutzung vorliegt, auch steuerrechtlich gleich behandelt; überall wird der Eigenmietwert nach § 21 Abs. 1 lit. b StG besteuert (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 21 StG N 55).

    Sodann werden die Wohnberechtigten nicht nur bei der Festlegung des Einkommensäquivalentes einer selbstgenutzten Liegenschaft gleich behandelt wie die Nutzniesser, sondern auch bei Festlegung des Kapitalwertes des Nutzungsrechts. Der Vermögenswert einer Liegenschaft, an der ein Nutzungsrecht besteht, kann zwar nach der Rechtsprechung, wie sie im Jahr 1996 begründet worden ist, weder der nutzungsberechtigten Person noch dem Eigentümer als effektiv vorhandenes Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG oder als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werden, da beide Parteien den Vermögenswert nicht realisieren können, der Nutzungsberechtigte wegen des fehlenden Rechts, über die Liegenschaft zu verfügen, der Eigentümer wegen der dem Nutzungsberechtigten zustehenden Rechte (BGE 122 V 394 E. 6a und 6b). Der Kapitalwert eines Nutzungsrechts ist jedoch zusatzleistungsrechtlich für die Frage relevant, wieweit die Begründung dieses Rechts im Hinblick auf die Anrechnung von Verzichtsvermögen als adäquate Gegenleistung für einen hingegebenen Vermögenswert zu betrachten ist. Verbreiteter Anwendungsfall ist die Konstellation, dass eine Person ihre Liegenschaft an ihre Nachkommen übereignet und sich im Gegenzug dazu ein lebenslanges Nutzungsrecht einräumen lässt (vgl. die Sachverhalte in BGE 122 V 394 und im Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013). Für die Ermittlung des Kapitalwertes eines Nutzungsrechts wird der Jahresmietwert kapitalisiert; hier ist nicht der Eigenmietwert massgebend, sondern ein marktkonformer Mietwert (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016 [WEL], Rz 3483.04), so wie in diesem Zusammenhang auch der Wert der übereigneten Liegenschaft nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist (Art. 17 Abs. 5 ELV; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3). Auch hier leuchtet die Gleichbehandlung von Wohnberechtigten mit Nutzniessern grundsätzlich ein; ein tieferer Wert im Falle eines Wohnrechts wäre nicht im Interesse der Parteien, da er dazu führte, dass der Veräusserer, der sich ein Wohnrecht einräumen lässt, den Tatbestand des Vermögensverzichts eher erfüllt als der Veräusserer, der sich die Nutzniessung ausbedingt.

    Dass Nutzniessung und Wohnrecht zusatzleistungsrechtlich sowohl bei der Bemessung des Vermögensertrags als auch bei der Festlegung des Vermögenswertes gleich behandelt werden, ist zudem auch deshalb plausibel, weil sich die beiden Institute wohl in ihrer Ausgestaltung als beschränkte dingliche Rechte unterscheiden, sich aber durch obligationenrechtliche Vereinbarungen einander annähern lassen. Insbesondere ist der Wohnberechtigte zwar nach der Rechtsprechung zu Art. 776 Abs. 2 ZGB nicht befugt, den Wohnraum an Dritte zu vermieten, obligationenrechtlich können die Parteien hingegen das Recht zur Weitervermietung vereinbaren (Mooser, a.a.O., Art. 776 ZGB N 6 und N 19). Umgekehrt verleiht die Nutzniessung nach Art. 745 Abs. 2 ZGB dem Berechtigten wohl den vollen Genuss des Gegenstandes, wozu auch das Recht zur Weitervermietung gehört; es ist jedoch zulässig, vertraglich ein Verbot zu vereinbaren, den Nutzniessungsgegenstand zu vermieten (vgl. Roland M. Müller in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, Art. 745 ZGB N 14).

3.4.4    Entsprechend dem Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19. September 2014 (Urk. 7/45/2) wurde das vorliegende Wohnrecht nicht im Sinne des vorstehend beschriebenen häufigen Anwendungsfalles im Zuge des Verkaufs einer ursprünglich dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft begründet. Im Falle des Beschwerdeführers kann somit nicht argumentiert werden, die Anrechnung des Eigenmietwertes des Wohnrechts nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG trete an die Stelle der Anrechnung des Vermögenswertes der Liegenschaft nach Art. 11 Abs. 1 lit. c oder lit. g ELG, die infolge des Verkaufs nicht mehr möglich sei.

    Hingegen trifft auf das Wohnrecht des Beschwerdeführers das Argument zu, dass über die Anrechnung des vollen Eigenmietwertes als Einnahme und die Anerkennung eines lediglich limitierten Betrages als Mietzinsausgabe eine Gleichbehandlung mit den Mietern erreicht werden soll. Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnraum, dessen Eigenmietwert den Betrag von Fr. 13‘200.-- für alleinstehende Personen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG übersteigt, weshalb zusatzleistungsrechtlich, vergleichbar mit dem Mieter einer teureren Wohnung, eine Obliegenheit zur Schadenminderung besteht. Dabei trifft entgegen den Vorbringen in der Einsprache (Urk. 7/67/3) nicht zu, dass der Beschwerdeführer besser führe, wenn er im Haus an der A.___ in D.___ nicht aufgrund eines Wohnrechts, sondern aufgrund eines Mietvertrages zu einem jährlichen Mietzins in der Höhe der zusatzleistungsrechtlichen Limite von Fr. 13‘200.-- wohnte. Denn nach der Rechtsprechung stellt die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum zusatzleistungsrechtlich eine „andere wiederkehrende Leistung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG dar, mit der Folge, dass auch in diesem Fall der steuerrechtliche Mietwert als Einnahme anzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.3.3, auszugsweise publiziert in BGE 139 V 574). Dies muss aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich auch dort gelten, wo Wohnraum nicht unentgeltlich, sondern entgegenkommenderweise zu einem Mietzins überlassen wird, der deutlich unter dem Mietwert liegt (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1833 Fn 630 zu Rz 151).

3.4.5    Es fragt sich noch, ob die Obliegenheit zur Schadenminderung vom Wohnberechtigten in vergleichbarer Weise tatsächlich wahrgenommen werden kann wie vom Wohneigentümer und vom Nutzniesser auf der einen Seite und vom Mieter auf der anderen Seite.

    Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/67/2), dass der Wohnberechtigte wegen der Unübertragbarkeit des Wohnrechts nicht die Möglichkeit hat, dieses zu veräussern, wie es dem Eigentümer einer Liegenschaft möglich wäre. Er kann ferner auch nicht ohne Weiteres auf das Wohnrecht verzichten, da ein solcher Verzicht zwar nicht zur Anrechnung von Verzichtsvermögen, hingegen zur Anrechnung von Verzichtseinkommen führte (vgl. BGE 122 V 394 E. 8 und Urteil des Bundesgerichts P 16/00 vom 21. Dezember 2001 E. 2b). Davon ausgenommen ist grundsätzlich nur die Konstellation, dass eine Person das Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (vgl. BGE 99 V 110). Dem Wohnberechtigten ist es aber von Seiten der zivilrechtlichen Regelung in Art. 776 Abs. 2 auch nicht möglich, die Wohnliegenschaft zu vermieten, wie es dem Nutzniesser aufgrund von Art. 745 Abs. 2 ZGB und dem Wohnungsmieter aufgrund von Art. 262 des Obligationenrechts (OR) gestattet ist.

    Wie schon dargelegt (E. 3.4.3), kann dem Wohnberechtigten jedoch vertraglich die Befugnis eingeräumt werden, den Wohnraum oder einen Teil davon zu vermieten, und ihm auf diese Weise die Möglichkeit verschafft werden, tatsächliche Einnahmen zu generieren. Des Weiteren kann etwa dort, wo ein Wohnrecht wie vorliegendenfalls zwecks Absicherung für das Alter begründet wird (vgl. den Bericht des Notariats B.___ vom 22. Juni 2006 dargetan (vgl. 7/10/12-13), das einzuräumende Wohnrecht wertmässig beschränkt werden. Es ist nämlich möglich, lediglich an einem Teil einer Liegenschaft ein Wohnrecht einzuräumen, mit der Folge, dass nur ein Teil des Eigenmietwertes der Liegenschaft als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1837 f. Rz 155; vgl. auch Rz 3231.05 WEL).

    Es gibt somit Wege, die es auch im Falle eines Wohnrechts erlauben, eine Balance zwischen anrechenbaren Mietwerteinnahmen und zugelassenen Mietzinsabzügen zu erreichen, und somit verhindern, dass der Wohnberechtigte zusatzleistungsrechtlich „auf einem virtuellen Einkommen sitzenbleibt“, wie es in der Beschwerdeschrift formuliert ist (Urk. 1 S. 4).

3.4.6    Damit erscheint die Gleichbehandlung der Wohnberechtigten mit den Eigentümern und den Nutzniessern hinsichtlich der zusatzleistungsrechtlichen Berücksichtigung ihrer Nutzungsrechte als rechtens.

    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht den vollen Eigenmietwert seiner Wohnliegenschaft von Fr. 25‘200.-- als Einnahme angerechnet und (lediglich) einen Mietzins im Betrag des gesetzlichen Maximums von Fr. 13‘200.-- als Ausgabe anerkannt. Nicht entscheidend kann sein, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein obligatorisches Recht zur Weitervermietung tatsächlich vereinbart worden ist, denn in Anbetracht des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht darf sich das Unterlassen einer solchen Vereinbarung nicht zugunsten des Ansprechers von Zusatzleistungen auswirken. Ebenfalls nicht von Belang ist, dass dem Beschwerdeführer vom Steueramt regelmässig eine Reduktion des besteuerten Eigenmietwertes auf einen Drittel gewährt wird (vgl. Urk. 7/1/3+6 und die Steuererklärungen 2008 und 2009 des Beschwerdeführers, Urk. 7/22/2 und Urk. 7/38/2, sowie die Notiz der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2010 über eine telefonische Auskunft des Steueramtes D.___, Urk. 7/37/1), denn im Steuerrecht dient der Eigenmietwert der Festsetzung von finanziellen Verpflichtungen des Wohnberechtigten, wogegen es im Zusatzleistungsrecht um dessen Ansprüche geht.

    Von einer Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme wäre nur dann abzusehen, wenn die Einräumung des Wohnrechtes als Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Leistungen rechtsprechungsgemäss nur dann ausgesprochenen Fürsorgecharakter haben, wenn sie freiwillig auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.5    Die übrigen Faktoren, welche die Beschwerdegegnerin in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen hat, sind nicht umstritten und geben keinen Anlass zur Überprüfung.

    Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin unrichtigerweise, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten zu berücksichtigen. Denn gemäss Art. 778 Abs. 1 ZGB und der ausdrücklichen Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. September 2003 (Urk. 7/6/2) ist es der Beschwerdeführer als Wohnberechtigter, der die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts der Wohnung zu tragen hat. Auch wenn es sich beim gewöhnlichen Unterhalt nicht um den gesamten Unterhalt handelt, ist praxisgemäss auch hier der volle steuerrechtliche Pauschalabzug im Sinne von Art. 16 ELV zugelassen (vgl. dazu Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1837 Rz 154), und dieser ist anders als die Nebenkostenpauschale nicht schon im Maximalbetrag von Fr. 13‘200.-- enthalten. Der Abzug im Sinne von Art. 16 ELV beläuft sich im Kanton Zürich auf 20 % des jährlichen Eigenmietwertes (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz 45) und beträgt somit Fr. 5‘040.-- (20 % von Fr. 25‘200.--). Auch unter Berücksichtigung dieses Abzugs übersteigen jedoch die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben noch um Fr. 6‘118.-- (Fr. 11‘158.-- abzüglich Fr. 5‘040.--; Urk. 7/57/2).

3.6    Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint.

    Der Beschwerdeführer hat ferner auch keinen Anspruch auf kantonale Beihilfen nach ZLG. Denn mit der Erhöhung des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf um Fr. 2‘420.-- nach § 16 Abs. 1 ZLG (§ 17 Abs. 1 lit. b ZLG) besteht immer noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3‘698.-- (Fr. 6‘118.-- abzüglich Fr. 2‘420.--).

    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GrünigKobel