Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2015.00134
damit vereinigt
ZL.2015.00140
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. September 2017
in Sachen
1. SVA Aargau
Sozialversicherung
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
2. X.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Beistand Y.___
c/o Gemeinde Z.___
gegen
Stadt Schlieren
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, wohnte mit ihrem damaligen Ehemann und ihren beiden Kindern ab 2001 im Kanton Aargau in A.___ (Urk. 6/1f). Nach der eheschutzrichterlichen Trennung und dem Umzug des damaligen Ehemannes Ende 2009/Anfang 2010 in die Stadt Schlieren im Kanton Zürich, verblieb X.___ bis zur Zwangsräumung im Februar 2011 in der ehelichen Wohnung in A.___. Daraufhin war sie obdachlos (Urk. 6/3b/2, Urk. 6/4a S. 1 f., Urk. 6/4d). Am 18. Mai 2011 wurde sie von der Gemeinde A.___ nach „unbekannt“ abgemeldet (Urk. 6/1f). Ab dem 19. Mai 2011 hielt sich X.___ in der leer stehenden Wohnung des von ihr gerichtlich getrennten Ehemannes in der Stadt Schlieren auf. Die elterliche Obhut für die beiden gemeinsamen Kinder wurde Mitte Juni 2011 an diesen übertragen (Urk. 6/3b/2, Urk. 6/4a S. 3).
Vom 20. April bis 30. Mai 2012 wurde X.___ in der B.___ stationär behandelt (Urk. 6/4f) und vom 30. Mai bis 11. Oktober 2012 im Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der B.___ (Urk. 6/4g). Vom 11. Oktober 2012 bis 1. Mai 2013 wohnte sie in einer Unterkunft des Begleiteten Wohnens des C.___ (Urk. 6/4h) und ab dem 1. Mai 2013 im Betreuten Wohnen der D.___ (Urk. 6/1a S. 2, Urk. 6/3b/2, Urk. 6/4d-e). Am 13. August 2012 hatte sich X.___ in der Stadt Schlieren bei der Einwohnerkontrolle per 1. August 2012 angemeldet (Urk. 6/1e, Urk. 6/3b/1 S. 1).
Mit Beschluss vom 24. April 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon für X.___ eine Beistandschaft für administrative und finanzielle Belange (Urk. 6/1h). Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde X.___ ab dem 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/1b). Am 16. Dezember 2014 meldete sich X.___, vertreten durch ihren Beistand, bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Schlieren (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 6/1a). Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 wies die Durchführungsstelle das Gesuch um Zusatzleistungen wegen örtlicher Unzuständigkeit ab (Urk. 6/2a). Dagegen erhoben X.___ mit Schreiben vom 14. August 2015 (Urk. 6/3b) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: SVA Aargau) mit Schreiben vom 13. November 2015 (Urk. 6/3c) Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. November 2015 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SVA Aargau Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Stadt Schlieren vom 25. November 2015 betreffend die Einsprache vom 13. November 2015 gegen die Verfügung vom 27. Juli 2015 aufzuheben und es sei festzuhalten, dass die Stadt Schlieren für die Festsetzung und Ausrichtung einer allfälligen Ergänzungsleistung zuständig sei, weil im Kanton Zürich Wohnsitz begründet worden sei; eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Wohnsitzes an die Stadt Schlieren zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Urk. 1 im Verfahren Nr. ZL.2015.00140) erhob auch X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Schlieren vom 25. November 2015. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Gerichtsurkunden im Prozess Nr. ZL.2015.00134 (Urk. 10 im Verfahren Nr. ZL.2015.00140).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wurde der Prozess Nr. ZL.2015.00140 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00134 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. ZL.2015.00140 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 8/0-12 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen (Urk. 9 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (Replik vom 25. Februar 2016, Urk. 11 S. 2; Duplik vom 4. April 2016, Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 4. März 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit.
Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung wird (mit der seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmung) in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grundsätzlich nach wie vor am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Eintritt in ein Heim etc. ist im Gegensatz zur bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage jedoch nunmehr unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist respektive bleibt der Kanton, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte (BGE 141 V 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2). Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich (BGE 138 V 23 E. 3.1.2) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (BGE 142 67 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 67 sodann klargestellt, dass für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden bedeutungslos bleibt, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim, in ein Spital oder in eine andere Anstalt beziehungsweise schon vor der Versorgung eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution beziehungsweise der Pflegefamilie. Dasselbe gilt für die Frage nach einer allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist beziehungsweise bleibt der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt beziehungsweise der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (BGE 142 V 67 E. 3.1-3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; anders noch: Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2.2).
Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (vgl. dazu BGE 138 V 23 E. 3.4.2), welche zeige, dass es dem Gesetzgeber darum gehe, bei Heimbewohnern eine Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe herzustellen. Mit dieser dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nachempfundenen Ausnahmeregelung sollten zum einen die zwischen den Kantonen immer wieder auftretenden, sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst vermieden werden (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.2). Zum andern habe die gesetzgeberische Regelungsabsicht darauf abgezielt, die Benachteiligung der Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen (vgl. BGE 140 V 563 E. 5.2, 138 V 23 E. 3.1.2) fortan zu verringern (BGE 142 V 67 E. 3.2).
1.1.3 Die in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (BGE 141 V 255 E. 3.1).
Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der andern Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen (BGE 141 V 255 E. 4.1).
1.2 § 21 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs. 1 ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor, wobei Abs. 2 von § 21 ZLG per 1. Januar 2008 mit im Wesentlichen identischem Wortlaut wie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufgenommen wurde. Der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007 an den Kantonsrat zu dieser Gesetzesänderung ist zu entnehmen, Abs. 2 von § 21 ZLG entspreche für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art. 21 Abs. 1 ELG (ABl 2007 S. 913). Die Rechtsprechung zu und Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten.
1.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Bindungen und Interessen am stärksten lokalisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016, E. 2.2.1). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, massgeblich sei der Wohnsitz der Beschwerdeführerin 2 vor ihrem Eintritt in durchwegs anerkannte Heime gemäss Art. 25a ELV ab dem 20. April 2012. Aus dem Schreiben des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin 2 vom 27. Dezember 2011 gehe hervor, dass sie sich teilweise in dessen Wohnung in Schlieren aufgehalten habe. Es sei jedoch nicht bekannt, ob sie sich dauernd vom 19. Mai 2011 bis 20. April 2012 dort aufgehalten habe. In jedem Fall sei der Aufenthalt in dieser Wohnung im Sinne einer Notlösung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit nur vorübergehender Natur gewesen, was sich auch aus dem Einspracheschreiben ihres Beistandes ergebe. Ein dauerndes Verbleiben sei nie geplant gewesen und es sei auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht wahrscheinlich gewesen, dass sie längerfristig alleine wohnen könne. So sei sie denn auch ab dem 20. April 2012 in der B.___ behandelt worden. Von der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Schlieren wegen des Kontaktes zu den Kindern könne nicht die Rede sein, da ein solcher ab Juni 2011 nicht mehr stattgefunden habe. Auch weiteren Familienangehörigen einschliesslich des ehemaligen Ehemannes sei es nicht möglich gewesen, sie zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin 2 habe damit in der Zeit von Mai 2011 bis April 2012 in der Stadt Schlieren keinen Wohnsitz begründet, weshalb aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ZGB der letzte zivilrechtliche Wohnsitz in der Gemeinde A.___ im Kanton Aarau bestehen bleibe, so dass der Kanton Aargau aufgrund von Art. 21 Abs. 1 ELG für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet dagegen ein, nach der Zwangsräumung in A.___ im Januar 2011 habe die Beschwerdeführerin 2 über keine Wohngelegenheit mehr verfügt und nach einer geeigneten Bleibe gesucht. Nach der Obdachlosigkeit mit Aufenthalt in A.___ sei sie auf den 19. Mai 2011 alleine in die 1½-Zimmerwohnung des getrennt lebenden Ehemannes an der E.___ in der Stadt Schlieren gezogen, welche frei gestanden habe. Dies sei nicht nur eine vorübergehende Unterkunft gewesen, da sie weder eine neue Bleibe gesucht habe, noch habe suchen müssen. Denn der Ehemann habe ihr die Wohnung zur Nutzung überlassen, der Aufenthalt sei nicht von vorneherein beschränkt gewesen und sie habe keine Miete bezahlen müssen. Damit habe sie schon im Moment der Wohnsitzbegründung nach aussen die Absicht bekunden können, bis auf Weiteres in der Wohnung zu verbleiben. Auch wenn sie keine engeren Beziehungen zu ihren Kindern und ihren Geschwistern unterhalten habe, so habe sich doch der getrennt lebende Ehemann um sie gekümmert und sie scheine ihren Alltag weitgehend alleine gemeistert zu haben. Den Akten seien ausserdem keine Kontakte zu ihrem früheren Wohnort in A.___ zu entnehmen. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Wohnung des getrennt lebenden Ehemannes habe aufhalten wollen. Dieser Aufenthaltsort müsse mithin als Wohnsitz angesehen werden. Es sei im Übrigen ohne Bedeutung, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt sei, sie die Wohnung zu Beginn nur vorübergehend habe bewohnen wollen und dass sie keine Schriften in Schlieren hinterlegt habe (Urk. 1 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 stellte sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass sie Wohnsitz in der Stadt Schlieren begründet (habe), und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 (Urk. 8/1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Stadt Schlieren für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen für die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des Gesuches vom 15. Dezember 2014 (Urk. 6/1a) verneint hat.
3.
3.1 Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin 2 in den stationären Einrichtungen der B.___ und hernach des betreuten Wohnens aufgrund von Art. 21 Abs. 1 2. Halbsatz ZGB, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG ab dem 20. April 2012 (Urk. 6/4e-h) keinen Wohnsitz und keine örtliche Zuständigkeit für die Festlegung und Ausrichtung von Zusatzleistungen begründeten.
Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2 zumindest bis zur Abmeldung in der Gemeinde A.___ nach unbekannt am 18. Mai 2011 (Urk. 6/1f), mithin bevor sie sich ab dem 19. Mai 2011 alleine in der leeren Wohnung ihres damaligen Ehemannes in der Stadt Schlieren aufhielt (Urk. 6/3b/2, Urk. 6/4a S. 3), Wohnsitz im Kanton Aargau hatte.
3.2 Entscheidend ist damit, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Stadt Schlieren ab dem 19. Mai 2011 einen neuen Wohnsitz begründete (Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG respektive § 21 Abs. 1 ZLG). Anderenfalls wäre Art. 24 Abs. 1 ZGB massgeblich.
Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Ansicht der Beschwerdegegnerin, es sei mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 (E. 5.3) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Wohnheim D.___ zivilrechtlichen Wohnsitz begründet habe, da der EL-Anspruch frühestens mit der Zusprechung der IV-Rente ab April 2014 entstanden sei (Urk. 5 S. 2). Denn wie hiervor ausgeführt (E. 1.1.2) hat das Bundesgericht im BGE 142 67 klargestellt, dass - anders als noch im Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 erwähnt (E. 5.3.2.2) - für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden bedeutungslos bleibt, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution entstand. Zuständig sei beziehungsweise bleibe der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt habe.
Zu prüfen ist daher allein, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Stadt Schlieren ab dem 19. Mai 2011 einen neuen Wohnsitz begründete.
3.3
3.3.1 Das objektive äussere Kriterium der Wohnsitzbegründung des Aufenthaltes hat die Beschwerdeführerin 2 mit dem tatsächlichen Wohnen in der 1½-Zimmerwohnung des damaligen, von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Stadt Schlieren ab dem 19. Mai 2011 erfüllt. Zwar ist seinem Schreiben vom 27. Dezember 2011 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihn gefragt habe, ob sie vorübergehend in seiner Wohnung zwischendurch schlafen könne (Urk. 6/4a S. 3), was auch mit gelegentlichem Übernachten vereinbar wäre. Jedoch war die Beschwerdeführerin damals obdachlos und konnte keine Miete bezahlen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie sich ab dem 19. Mai 2011 hauptsächlich an einem anderen Ort aufgehalten hat. Gemäss dem Schreiben ihres damaligen Ehemannes übergab er ihr denn auch den Schlüssel für die Wohnung (Urk. 6/4a S. 3), so dass sie freien Zutritt dazu hatte und frei darüber verfügen konnte. Ferner erklärte auch der Beistand der Beschwerdeführerin 2 in der Einspracheschrift, sie habe sich nach der Abmeldung im Mai 2011 vorwiegend in Schlieren aufgehalten und sich nicht dahingehend geäussert, nicht in Schlieren verbleiben zu wollen (Urk. 6/3b/1). Dem Beiblatt zu seinem Schreiben ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 an ihren damaligen Ehemann keinen Mietzins entrichten musste (Urk. 6/3b/2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass in objektiver Hinsicht der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 vom 19. Mai 2011 bis 20. April 2012 vorwiegend in der Stadt Schlieren war.
3.3.2 Auf das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in der Stadt Schlieren weisen die äusseren Umstände hin, dass die Anfrage, ob sie sich in der Wohnung in der Stadt Schlieren aufhalten könne, gemäss dem Schreiben ihres damaligen Ehemannes vom 27. Dezember 2011 von ihr ausging (Urk. 6/4a S. 3) und sie dort alleine und unabhängig wohnte.
Der äussere erkennbare Grund für den von der Beschwerdeführerin 2 gewählten Aufenthalt in Schlieren war die Möglichkeit, in der leer stehenden Wohnung des Ehemannes mietfrei unterzukommen und damit die Obdachlosigkeit zu vermeiden. Auch wenn damit die Wahl, sich in Schlieren aufzuhalten, aus der Not entstand, erfolgte der Bezug der Wohnung nicht lediglich zur Überbrückung in dem Sinne, dass eine Unterkunft, etwa ein Platz in einer psychiatrischen Klinik oder in einer Sozialwohnung, organisiert, aber noch nicht per Mai 2011 frei gewesen wäre. Es war mithin nicht ein Entscheid aus rein organisatorischen Gründen im Hinblick auf eine weitere, kurzfristige Veränderung und diente auch keinem Sonderzweck im Sinne von Art. 26 ZGB.
Die Bemerkung im Schreiben ihres damaligen Ehemannes vom 27. Dezember 2011, dass es „vorübergehend" sei (Urk. 6/4a S. 3), erklärt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Miete zahlen konnte, weist aber unter den besonderen Umständen nicht darauf hin, dass sie die Stadt Schlieren wieder verlassen wollte. Dass die Wohnsituation in diesem Sinne von Anfang an provisorisch war, schliesst die Wohnsitznahme in Schlieren nicht aus. Ihr Aufenthalt in der Wohnung in Schlieren wurde durch den Ehemann denn auch nicht auf wenige Tage oder Wochen befristet. Erst im Schreiben vom 27. Dezember 2011 brachte er gegenüber den Behörden zum Ausdruck, dass er wegen der Probleme mit den Nachbarn und dem Hauswart, mit denen die Beschwerdeführerin 2 in verbale Auseinandersetzungen geraten sei, sie in seiner Wohnung nicht mehr belassen könne (Urk. 6/4a S. 3). Es waren somit schliesslich äussere Umstände, die auf eine Änderung der immerhin schon seit mehreren Monaten vorliegenden Situation drängten, die nicht von Anfang an bestanden hatten. Von Seiten der Beschwerdeführerin 2 zeigte sich weiterhin keine Absicht, die Wohnung oder Schlieren zu verlassen.
So war denn auch eine Rückkehr nach A.___ - soweit objektiv erkennbar - nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin 2 hatte zu ihrem bisherigen Aufenthaltsort und Wohnsitz in A.___ keine Verbindung mehr, weder in beruflicher noch in privater Hinsicht, nachdem ihre Familie in die Stadt Schlieren gezogen war und sie in A.___ ohne soziale Integration mehrere Monate als Obdachlose gelebt hatte. Der soziale Bezug zeigte sich dagegen in Schlieren durch die Hilfe, welche ihr und den Kindern von ihrem Ehemann zuteil wurde, auch wenn sie bereits getrennt lebten (Urk. 6/4a S. 3).
Der Umstand sodann, dass in der Zeit von Mai 2011 bis April 2012 in der Stadt Schlieren noch keine Anmeldung erfolgt war, sondern erst am 1. August 2012 (Urk. 6/1e), fällt angesichts der damaligen sozialen und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche damals noch nicht verbeiständet war und keine Sozialhilfe bezog, nicht ins Gewicht.
Insgesamt lassen die objektiven äusseren Umstände damit auf die Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt Schlieren schliessen.
3.3.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 2 ab dem 19. Mai 2011 die Stadt Schlieren zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhielt.
Was die Beschwerdegegnerin des Weiteren zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes ausführte, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin längerfristig nicht habe alleine wohnen können. Immerhin verbrachte sie rund 11 Monate allein in Schlieren, eine Notfallhilfe von der Sozialhilfe erhielt sie erst ab dem 22. Mai 2012, mithin nach Eintritt in die B.___ (Urk. 6/3b/2).
4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit ihres Aufenthaltes in der Stadt Schlieren ab dem 19. Mai 2011 einen neuen Wohnsitz begründet hat, weshalb in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG die Beschwerdegegnerin zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich ihres Gesuchs vom 15. Dezember 2014 (Urk. 6/1a) ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2015 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Stadt Schlieren für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdeführerin 2 örtlich zuständig ist.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin 1 hat den Antrag auf eine Prozessentschädigung gestellt („Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“, Urk. 1 S. 2). Eine Prozessentschädigung steht den obsiegenden Beschwerdeführerinnen jedoch nicht zu, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um ein Gemeinwesen handelt und beide Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten sind (BGE 128 V 133 E. 5b; § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Schlieren vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Stadt Schlieren betreffend das Gesuch vom 15. Dezember 2014 für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ örtlich zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SVA Aargau
- Beistand Y.___
- Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann