Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00136 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 23. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, bezieht seit August 2012 Zusatzleistungen von der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 12/37, vgl. Urk. 12/38/1).
Mit Verfügung vom 21. November 2014 (Urk. 12/28) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Umzuges der Versicherten sowie des gleichzeitigen Einzuges ihres Sohnes neu und kürzte die Leistungen ab Oktober 2014 auf Fr. 1‘106.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 836.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss). Die Versicherte erhob dagegen am 16. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 12/23).
Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 12/25) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des Auszuges des Sohnes der Versicherten zu dessen Vater neu und erhöhte die Leistungen ab Januar auf Fr. 1‘625.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘355.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 (Urk. 12/21) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der höheren Altersrente der AHV der Versicherten neu und kürzte die Leistungen ab Januar 2015 auf Fr. 1‘618.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘348.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss).
Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 12/19) den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der veränderten Vermögensituation sowie der Anpassung der deutschen Rente der Versicherten neu und erhöhte die Leistungen ab Februar 2015 auf
Fr. 1‘655.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 1‘385.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 68.-- Gemeindezuschuss). Die von der Versicherten dagegen erhobene undatierte, bei der Durchführungsstelle am 5. Juni 2015 eingegangene Einsprache (Urk. 12/17, vgl. Urk. 12/16) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 12/14). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 und ergänzte die noch hängige Einsprache vom 16. Dezember 2014 (Urk. 12/11 = Urk. 3/3). Die Versicherte beantragte sodann mit Schreiben vom 1. September 2015 die Berücksichtigung des geänderten Eurokurses für ihre deutsche Rente (Urk. 12/8).
Die Durchführungsstelle vereinigte daraufhin die Verfahren bezüglich der Einsprache vom 16. Dezember 2014 sowie des Wiedererwägungsgesuches aus prozessökonomischen Gründen und hiess mit Entscheid vom 18. November 2015 die Einsprache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2014 dahingehend gut, als dass sie den Anspruch neu zu berechnen und darüber neu zu verfügen habe. Zudem wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab (Urk. 12/7 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 18. Dezember 2015 Beschwerde gegen den Einsprache-/Wiedererwägungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung ihrer Ausgaben eine Pauschale für Warmwasser analog der Pauschale für Heizkosten (Art. 16b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) im Betrag von Fr. 840.-- anzurechnen. Eventuell seien ihr die effektiven Kosten für das Warmwasser anzurechnen. Zudem seien ihr die kantonale Beihilfe und ein Gemeindezuschuss auszurichten, insbesondere sei beim Gemeindezuschuss die Erhöhung des nicht angerechneten Mietzinses zu berücksichtigen (Urk. 12/5 = Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Nicht angerechnet werden unter anderem private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Abs. 3 lit. c).
1.4 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt. Bei einer alleinstehenden Person, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt (zu Hause lebende Person), werden unter anderem der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200.-- pro Jahr anerkannt Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 840.-- (Art. 16b Abs. 2 i.V.m. Art. 16a ELV).
1.5 Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).
Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind (§ 20 Abs. 1 ZLG). Die Stadt Winterthur gewährt Gemeindezuschüsse nach Massgabe des ZLG, der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) und der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (nachfolgend Vollzugsverordnung). Anspruch auf den ordentlichen Gemeindezuschuss haben Personen, die alle persönlichen Voraussetzungen zum Beizug der gesetzlichen Beihilfe gemäss ZLG erfüllen und bei der Anmeldung des Anspruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Winterthur haben (Art. 2 der Vollzugsverordnung). Der jährliche Höchstbeitrag des ordentlichen Gemeindezuschusses beträgt für Einzelpersonen Fr. 816.-- (Art. 3 lit. a der Vollzugsverordnung). Zudem haben Personen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 2 der Vollzugsverordnung erfüllen und deren Mietzins höher als der ergänzungsleistungsrechtliche Mietzinsabzug ist, Anspruch auf einen Mietzinszuschuss (Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung). Es werden die Mehraufwendungen, das heisst die Differenz des effektiven Mietzinses zum ergänzungsleistungsrechtlichen Höchstmietzinszuschuss, berücksichtigt und betragen jährlich für Einzelpersonen maximal Fr. 2‘196.-- (Art. 6 der Vollzugsverordnung).
2.
2.1 In Bezug auf die Zusatzleistungen ab Februar 2015, welche vorliegend den Streitgegenstand bilden, ist die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben beziehungsweise die Nichtgewährung eines Gemeindezuschusses sowie die Nichtgewährung einer Pauschale für Warmwasser angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II.6). Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einsprache/-Wiedererwägungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) aus, dass der reduzierte Mietzins von Fr. 1‘100.-- und nicht der volle Mietzins von Fr. 1‘500.-- gemäss Mietvertrag anzurechnen sei, da es sich bei der Reduktion um Fr. 400.-- nicht um eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle (S. 7 f. Ziff. 5). Das Mietzinsmaximum für Alleinstehende von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr beinhalte zudem bereits die Nebenkosten. Die Pauschale für die Heizkosten von jährlich Fr. 840.-- gemäss Art. 16b ELV sei für die Beheizung der Mietwohnung und damit nicht für die Erwärmung des Warmwassers gedacht. Vorliegend würden die Heizkosten sodann mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100.-- im Mietzins berücksichtigt, weshalb keine zusätzliche Pauschale für die Erwärmung des Warmwassers berücksichtigt werden könne (S. 8 Ziff. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, mit einigen Ergänzungen, fest (Urk. 11).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass ihr die Mietzinsreduktion und die Zurverfügungstellung der Wohnung durch ihren Ex-Ehemann nur aufgrund ihrer Bedürftigkeit gewährt werde. Deshalb sei die gesamte Miete gemäss Mietvertrag zu berücksichtigen beziehungsweise sei ihr der Betrag von Fr. 2‘196.-- beim Gemeindezuschuss anzurechnen (S. 6 f. Ziff. III.2-3). Zudem müsse Art. 16b ELV analog für den Fall gelten, in dem das Warmwasser nicht in den Nebenkosten inbegriffen sei; dies umso mehr, als in Art. 257b Abs. 1 OR die Kosten für Warmwasser ausdrücklich erwähnt seien. Die Kosten für Warmwasser seien ein typischer Bestandteil der Nebenkosten und müssten von den Ergänzungsleistungen gedeckt werden (S. 7 f. Ziff. III.4).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 in einer Wohnung im Y.___ wohnt. Der monatliche Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag vom 17. September 2014 (Urk. 12/29/1) Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100.--), mithin Fr. 1‘500.-- brutto. Ferner geht aus dem Mietvertrag hervor, dass der Vermieter der Beschwerdeführerin eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 400.-- gewährt, so lange die Beschwerdeführerin die Wohnung persönlich bewohne. Die Reduktion sei auf einen Drittmieter nicht übertragbar und entfalle, wenn die Wohnung oder Teile davon untervermietet würden (S. 1 unten). Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolge. Die Stromkosten würden der Beschwerdeführerin über die Stromrechnung direkt belastet (S. 2 Mitte). Beim Vermieter dieser Wohnung handelt es sich um den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, dies ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1, Urk. 2 S. 7 Ziff. 5).
3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Reduktion von Fr. 400.-- des monatlichen Mietzinses durch den Vermieter, der zugleich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist, um eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistungen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2). Der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, gemeinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen, ist als Mietzinsausgabe anzuerkennen. Ebenso ist eine solche Ausgabe in Fällen anzuerkennen in denen versicherte Personen bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich wohnen können (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016, Rz. 3237.02).
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (WEL Rz. 3455.01). Darunter fällt auch der (regelmässige) Verzicht des Vermieters beziehungsweise des Eigentümers einer Wohnung oder eines Hauses auf die Bezahlung eines Entgelts (Miete) für die Benützung der Liegenschaft, insbesondere fürs Wohnen (BGE 139 V 574 E. 3.3.3).
3.3 Die vom Vermieter an die Beschwerdeführerin vertraglich gewährte Mietzinsreduktion ist einzig an die Bedingung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung persönlich bewohnt (vorstehend E. 3.1). Die Mietzinsreduktion wird der Beschwerdeführerin daher generell eingeräumt und es findet demnach keine (periodische) Überprüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit statt. Die Beschwerdeführerin hätte somit selbst bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation Anspruch auf die Mietzinsreduktion. Die Voraussetzungen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (vorstehend E. 3.2) sind demzufolge nicht erfüllt.
Ausserdem findet vorliegend die Regelung in WEL Rz. 3237.02, wonach die Mietzinsausgabe in Fällen anzuerkennen ist, in denen die versicherte Person bei nahen Verwandten zu einem Vorzugspreis wohnen können (vorstehend E. 3.2), keine Anwendung. Denn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann besteht keine (enge) verwandtschaftliche Beziehung. Die Anerkennung der Mietzinsausgabe in WEL Rz. 3237.02 ist klar geregelt und bezieht sich nur auf nahe Verwandte, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.2) – kein Raum für die Ausdehnung dieses Begriffes besteht (vgl. hierzu BGE 139 V 578 E. 3.3.1, in welchem das Bundesgericht die Anwendung der Regelung in WEL Rz. 3237.02 aufgrund der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem bei seiner Lebenspartnerin unentgeltlich lebenden Beschwerdeführer verneint hat).
Folglich ist bei der EL-Berechnung vom effektiv bezahlten Mietzins, mithin von Fr. 1‘100.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 13‘200.-- pro Jahr auszugehen. Damit wird der gesamte, von der Beschwerdeführerin effektiv bezahlte Mietzins als Ausgabe berücksichtigt, denn das Mietzinsmaximum für Alleinstehende beträgt ebenfalls Fr. 13‘200.-- (vgl. vorstehend E. 1.4). Dementsprechend besteht kein Raum mehr für die Gewährung eines Gemeindezuschusses, namentlich eines Mietzinszuschusses nach Art. 6 der Vollzugsverordnung (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pauschale für Warmwasser analog der in Art. 16b ELV geregelten Pauschale für Heizkosten hat.
4.2 Wie bereits dargelegt wurde, beträgt der monatliche Mietzins Fr. 1‘300.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 200.-- (Pauschale für Heizung von Fr. 100.--, Pauschale für sonstige Nebenkosten von Fr. 100.--), mithin Fr. 1‘500.-- brutto. Ferner wurde vereinbart, dass die Erwärmung von Warmwasser über den Boiler in der Küche erfolgt und die Stromkosten der Beschwerdeführerin über die Stromrechnung direkt belastet werden (vorstehend E. 3.1).
Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vom Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rechnung gestellte, das heisst im Mietvertrag nicht vereinbarte Nebenkosten, wie beispielsweise Wasser-/Abwasserkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008).
Die Pauschale für Heizkosten in Art. 16b ELV wurde gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. f ELG erlassen, wonach der Bundesrat die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung zu bestimmen hat, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen. Diese Pauschale betrifft aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmungen in Gesetz und Verordnung die Heizkosten und damit nicht die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers. Vorliegend werden sodann die Heizkosten mit einer Pauschale von monatlich Fr. 100.-- bereits im Mietzins berücksichtigt. Es kann somit keine zusätzliche Pauschale für die Erwärmung des Warmwassers gemäss Art. 16b ELV als Ausgabe bei der Berechnung der Zusatzleistung berücksichtigt werden.
5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen nur die effektiv bezahlten Mietkosten anerkannt hat und der Beschwerdeführerin keinen Gemeindezuschuss, namentlich ein Mietzinszuschuss, sowie keine Pauschale für Warmwasser gewährt hat.
Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 30. April 2015 (Urk. 12/19), bestätigt durch den Einsprache-/Wiedererwägungsentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Mit Honorarnote vom 10. Mai 2016 (Urk. 16) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen von 3 % des Zeitaufwandes (ohne Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsanwältin Lotti Sig auszurichten ist, auf Fr. 2‘549.30.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2'549.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger