Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00138
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 18. August 2017
in Sachen
Gemeinde X.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1970, und ihr Ehemann kamen am 28. Oktober 2002 als Flüchtlinge aus Z.___ in die Schweiz. Sie wurden dem Kanton Zürich und hier der Gemeinde A.___ zugeteilt. Seither wohnt sie mit ihren mittlerweile vier Kindern (geboren 2000, 2005, 2006, 2009) im Durchgangszentrum B.___ in X.___, wo sie mit ihrer Familie ab dem 19. November 2002 bei der Einwohnerkontrolle registriert war (Urk. 8/1/1, Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/26, Urk. 8/32). Am 25. März 2003 wurde das Asylgesuch der Familie abgelehnt. Am 18. September 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Kanton Zürich wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Urk. 3/4).
1.2 Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, einen Anspruch von Y.___ auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Gesundheitsschaden bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 8/5). Am 15. Februar 2013 meldete sich Y.___ bei der SVA, Ausgleichskasse, welche die Zusatzleistungen für die Gemeinde A.___ verwaltet, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/1). Am 21. März 2013 bestätigte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___, welche Y.___ und ihre Kinder mit Sozialleistungen unterstützte (Urk. 3/5, Urk. 8/34), durch Zuzug per 1. Januar 2013 aus X.___ (Urk. 8/8), wobei ihre Wohnadresse in X.___ bestehen blieb (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 trat die SVA, Ausgleichskasse, auf die Anmeldung wegen fehlender Unterlagen nicht ein (Urk. 8/17). Am 28. Januar 2014 ordnete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.___, zuständig unter anderem für A.___, für Y.___ eine Vertetungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an (Urk. 3/7).
Am 24. November 2014 meldete sich Y.___ bei der SVA, Ausgleichskasse, erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/19, Urk. 8/27). Diese trat, unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Gemeinde X.___, auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 25. März 2015 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Gemeinde A.___ nicht ein (Urk. 8/41). Dagegen erhob die Gemeinde X.___ am 28. April 2015 Einsprache (Urk. 8/42), welche die SVA, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 18. November 2015 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Gemeinde X.___ mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 18. November 2015 sei aufzuheben und es sei die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A.___ zur Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV festzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9 S. 2), die sich nicht verlauten liess. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. März 2016 an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 27. April 2016 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit.
Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung wird (mit der seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmung) in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grundsätzlich nach wie vor am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Eintritt in ein Heim etc. ist im Gegensatz zur bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage jedoch nunmehr unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist respektive bleibt der Kanton, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte (BGE 141 V 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2). Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich (BGE 138 V 23 E. 3.1.2) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (BGE 142 67 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 67 sodann klargestellt, dass für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden bedeutungslos bleibt, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim, in ein Spital oder in eine andere Anstalt beziehungsweise schon vor der Versorgung eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution beziehungsweise der Pflegefamilie. Dasselbe gilt für die Frage nach einer allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist beziehungsweise bleibt der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt beziehungsweise der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (BGE 142 V 67 E. 3.1-3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; anders noch: Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2.2).
Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (vgl. dazu BGE 138 V 23 E. 3.4.2), welche zeige, dass es dem Gesetzgeber darum gehe, bei Heimbewohnern eine Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe herzustellen. Mit dieser dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nachempfundenen Ausnahmeregelung sollten zum einen die zwischen den Kantonen immer wieder auftretenden, sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst vermieden werden (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.2). Zum andern habe die gesetzgeberische Regelungsabsicht darauf abgezielt, die Benachteiligung der Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen (vgl. BGE 140 V 563 E. 5.2, 138 V 23 E. 3.1.2) fortan zu verringern (BGE 142 V 67 E. 3.2).
1.2 § 21 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs. 1 ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor, wobei Abs. 2 von § 21 ZLG per 1. Januar 2008 mit im Wesentlichen identischem Wortlaut wie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufgenommen wurde. Der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007 an den Kantonsrat zu dieser Gesetzesänderung ist zu entnehmen, Abs. 2 von § 21 ZLG entspreche für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art. 21 Abs. 1 ELG (ABl 2007 S. 913). Die Rechtsprechung zu und Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten.
1.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beigeladene und ihre Familie habe ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in X.___ begründet. Denn sie wohne mit ihrer Familie seit dem 28. Oktober 2002 in X.___, der Ehemann habe sie dort bei der Einwohnerkontrolle nach der Einreise angemeldet, drei der vier Kinder seien in der Schweiz geboren worden und das jüngste Kind sei zwei Jahre alt gewesen, als sie nach X.___ gezogen seien; die Kinder würden in X.___ auch zur Schule gehen. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle A.___ sei aufgrund der nachträglich eingetretenen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie nach dem Verschwinden des Ehemannes, der im Jahr 2013 nach unbekannt verzogen abgemeldet worden sei, vorgenommen worden. Die Einwohnerkontrolle A.___ habe daher den Zuzug von X.___ per 1. Januar 2013 bestätigt, die Familie wohne jedoch nach wie vor in X.___, wo sie ihren Lebensmittelpunkt habe (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zudem aus, der Aufenthalt der Familie in der kommunalen Asylunterkunft in X.___ im Jahr 2014 lasse sich nicht mehr unter den Anstaltsbegriff nach Art. 23 ZGB subsumieren. Das Bundesgericht habe im Urteil P 21/04 vom 8. August 2005 den Anstaltsbegriff zwar in einem Fall eines Asylbewerbers in einem pendenten Asylverfahren bejaht. Dies gelte indes nicht für die vorläufige Aufnahme einer Ausländerin für die Dauer von über 9 Jahren. Die Beigeladene habe ihren Wohnsitz in Anwendung von Art. 85 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) im Jahr 2002 frei gewählt. Im Zeitpunkt der Wahl sei sie sozialhilfeunabhängig gewesen. Es sei daher vom zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ELG in X.___ auszugehen (Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beigeladene und deren Familie seien vom Kanton Zürich ursprünglich der Gemeinde A.___ als Asylsuchende und in der Folge als vorläufig Aufgenommene im Sinne von §§ 2 und 6 Abs. 2 der (kantonalen) Asylfürsorgeverordnung (AfV; LS 851.13) zugewiesen worden. Die Gemeinde A.___ habe die Familie sodann in Zusammenarbeit mit der Asyl-Organisation Zürich (AOZ), welche die Gemeinde A.___ auf Mandatsbasis bei der Betreuung und Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen unterstützte, in der kommunalen Asylunterkunft in X.___ platziert. Es handle sich somit nicht um ein individuelles, von der Beigeladenen selbstgewähltes Mietverhältnis. Der Aufenthalt im kommunalen Asylzentrum in der Gemeinde X.___ entspreche damit einem Aufenthalt in einer Anstalt gemäss Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB, welche Bestimmung gemäss BGE 141 V 255 massgeblich sei für den Begriff „andere Anstalt“ gemäss Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG. Die behördliche Unterbringung der Beigeladenen habe daher keine neue Zuständigkeit begründen können. Hinzu komme, dass auch die Behörde der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___ vom Wohnsitz der Beigeladenen in dieser Gemeinde ausgehe, da sie dort angemeldet sei und die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beigeladene von der KESB C.___ errichtet worden sei, welche für die Gemeinde A.___, nicht aber für die Gemeinde X.___ zuständig sei. Schliesslich erscheine es mit Blick auf die Asylfürsorge und die diesbezüglich unbestrittene Zuständigkeit der Gemeinde A.___ als rechtsmissbräuchlich, wenn diese sich auf die Zuständigkeit der Gemeinde X.___ berufe, nachdem die Beigeladene nach wie vor in der behördlich zugewiesenen Wohnung wohne und daher nicht von einem freigewählten Aufenthalt in X.___ geredet werden könne. Es sei daher die ursprüngliche Wohnsitzgemeinde im Sinne der Zuweisung durch den Kanton und damit die Gemeinde A.___ für die Ausrichtung der Zusatzleistungen örtlich zuständig (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die örtliche, interkommunale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Zusatzleistungen für die Beigeladene ab November 2014 (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. November 2014 (Urk. 8/19; vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG).
3.
3.1 Aufgrund der Aktenlage und insofern einheitlicher Parteidarstellung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene nach ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2002 respektive nach Erfassung ihres Asylgesuches und ihrer Zuteilung durch die Bundesstelle (vgl. 26 und 27 des Asylgesetzes, AsylG) an den Kanton Zürich sowie durch diesen an die Gemeinde A.___ ab dem 19. November 2002 mit ihren Kindern ohne Unterbruch im Durchgangszentrum B.___ in X.___ untergebracht war (Urk. 8/1/1, Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/26, Urk. 8/32/1). Ab dem 18. September 2006 hat sie den Aufenthaltsstatus F, vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus), erhalten und der Kanton Zürich wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Urk. 3/4, Urk. 8/35). Die Beigeladene wohnt seither mit ihren vier Kindern (geboren 2000, 2005, 2006, 2009) an derselben Adresse in einer Wohnung im Durchgangszentrum B.___ in X.___.
Im Rahmen der kommunalen Zuständigkeit (§ 6 der kantonalen Asylfürsorgeverordnung, AfV) sind die Gemeinden des Kantons Zürich für die Unterstützung und Unterbringung von den ihnen zugewiesenen Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingsstatus verantwortlich. Dementsprechend ist die Gemeinde A.___ nach der Zuteilung durch den Kanton Zürich an diese für die jeweils nötige Sozialhilfe für die Beigeladene und ihre Familie aufgekommen. Insbesondere hat sie nach dem Verschwinden des zeitweise erwerbstätigen Ehemannes der Beigeladenen ab 2013 Sozialhilfe geleistet und den Mietzins für die Wohnung direkt an die AOZ, Asyl-Organisation der Stadt Zürich, bezahlt (Urk. 3/5, Urk. 8/33-34). Die AOZ ist eine seit 2006 selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt gemäss Art. 118 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich, welche unter anderem aufgrund von Leistungsvereinbarungen im Auftrag der Gemeinden Personen im Asylbereich unterbringt und betreut. Die AOZ betreut dabei auch die kantonale Einrichtung DZ B.___ in X.___ (vgl. www.stadt-zuerich.ch/aoz/de/index.html; Verordnung der Stadt Zürich über die Asyl-Organisation Zürich, AOZ, LS 851.160).
Dem Schreiben der Gemeinde A.___ vom 11. Dezember 2014 ist zu entnehmen, der Ehemann der Beigeladenen sei nach der üblichen Frist nach seinem Verschwinden nach unbekannt abgemeldet worden. Die Gemeinde sei aber weiterhin für die Familie zuständig und es habe wieder die Anmeldung bei ihr (Anfang 2013, Urk. 8/8) vorgenommen werden müssen. Die Anmeldung in X.___ (im November 2002, Urk. 8/11) sei von Seiten des Ehemannes „von sich aus“ erfolgt. Sozialhilferechtlich sei sie, die Gemeinde A.___ für die Familie zuständig, wie auch für andere Familien, die in dieser Liegenschaft wohnen würden. Die Kinder der Beigeladenen könnten aber die Schule in X.___ besuchen (Urk. 8/32).
3.2 Es steht somit fest, dass die ursprüngliche Zuständigkeit zur Sozialhilfe der Gemeinde A.___ für die Beigeladene durch die asyl- und ausländerrechtliche kantonale Zuteilung unter Anrechnung der Aufnahmequote der Gemeinden (vgl. Art. 86 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; § 5d Abs. 2 f. des kantonalen Sozialhilfegesetzes, SHG, § 6 und 8 AfV) und nicht - wie sonst üblich (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - durch Aufenthalt oder Wohnsitznahme begründet wurde. Denn anders als bei anderen Unterstützungsbedürftigen sieht Art. 1 Abs. 3 ZUG vor, dass sich die Zuständigkeit für die Unterstützung von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen etc. nach besonderen Erlassen des Bundes richtet und Art. 4 f. ZUG („Unterstützungswohnsitz“) folglich nicht anwendbar ist.
Demgegenüber gilt als massgebliches Anknüpfungskriterium für die örtliche, interkommunale Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ELG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ZLG der zivilrechtliche Wohnsitz eines Gesuchstellers, und zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchstellung und jedenfalls vor Eintritt in eine Anstalt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ELG (BGE 142 V 67 E. 3.2-3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2). Eine Sonderregelung für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sieht das Gesetz im Bereich der Zusatzleistungen nicht vor.
Die vom Gesetzgeber mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ELG angestrebte Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe (BGE 142 V 67 E. 3.2, 138 V 23 E. 3.4.2) hat bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen mangels hinreichender entsprechender gesetzlicher Grundlage somit insbesondere dann ihre Grenze, wenn sich - wie hier - der Bezug zur Unterstützungsgemeinde auf die ausländer- und asylrechtliche Zuteilung beschränkt und in der Unterstützungsgemeinde nie ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet worden war. Folglich lassen sich in einem solchen Fall von vorneherein keine Kongruenzüberlegungen anstellen, zumal die kantonale ausländer- und asylrechtliche Zuteilung unabhängig von Aufenthalt und Wohnsitz erfolgte. Die Zuständigkeit für die Zusatzleistungen allein anhand der kantonalen ausländer- und asylrechtlichen Zuteilung an die Gemeinde zu bestimmen, hiesse in unzulässiger Weise die Voraussetzungen von Art. 21 ELG zu missachten.
3.3 Hier kommt als zivilrechtlicher Wohnsitz für die Beigeladene einzig X.___ in Frage, da sie sich in der Gemeinde A.___ weder längerfristig aufgehalten noch dort ihren Lebensmittelpunkt begründet hat. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A.___ ab Januar 2013 (Urk. 8/8) erfolgte lediglich wegen der wie hiervor ausgeführten besonderen Sozialhilfezuständigkeit und stellt damit kein massgebliches Indiz für eine Wohnsitznahme in der Gemeinde A.___ dar. In X.___ dagegen wohnt die Beigeladene seit dem Jahr 2002 und ihre Kinder gehen dort zur Schule. Zwar lebt sie dort zunächst als Folge der behördlichen Unterbringung und seither ohne Unterbruch in der zugewiesenen Wohnung des Durchgangszentrums B.___. Dies schliesst die Begründung und den Fortbestand des zivilrechtlichen Wohnsitzes in X.___ jedoch nicht aus. Denn nach Art. 24 Abs. 2 ZGB gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz, wenn ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar ist oder - wie bei Asylsuchenden - ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz (noch) kein neuer begründet worden ist. Auch nach Abweisung eines Asylgesuches bleibt der Schweizer Wohnsitz bis zur Ausreise bestehen (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 4. Auflage 2010, Art. 24 Rz 8 ff. und Art. 29 Rz 19). Dabei hat Art. 23 Abs. 1 2. Halbsatz ZGB (in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; bis Ende 2012: Art. 26 ZGB), wonach der Aufenthalt an einem Orte zum Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet, keinen Einfluss auf den Wohnsitz am Aufenthaltsort nach Art. 24 Abs. 2 ZGB. Wer zudem freiwillig seinen Lebensmittelpunkt an den Ort einer Anstalt nach Art. 23 Abs. 1 2. Halbsatz ZGB verlegt, begründet wiederum daselbst einen Wohnsitz (Staehlin, a.a.O., Art. 26 Rz 1 f.).
Bei der Beigeladenen deutet alles darauf hin, dass sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in X.___ aufhielt und weiterhin aufhalten will. Ihr Lebensmittelpunkt ist seit Jahren in X.___. Insbesondere hat sie auch nach Erhalt des neuen Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommene ab September 2006 (Urk. 3/4) und trotz der zeitweiligen Sozialhilfeunabhängigkeit vor 2013 keine Anstalten zum Umzug in eine andere Gemeinde getroffen. Dies obschon der Versorgungszweck zeitweilig dahingefallen war und obschon die Beigeladene als vorläufig Aufgenommene nicht verpflichtet war und ist, an demselben Ort innerhalb des Zuweisungskantons zu verbleiben (Art. 85 Abs. 5 AUG; vgl. auch Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt, S. 1 f.). Die Beigeladene verblieb somit freiwillig im Durchgangszentrum, weshalb sie damit dort ihren Wohnsitz auch begründete (Staehelin, a.a.O., Art. 26 Rz 8), der bis zur Begründung eines neuen bestehen bleibt.
Erster und einziger zivilrechtlicher Wohnsitz der Beigeladenen nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 war und ist somit in X.___.
3.4
3.4.1 Nach dem Gesagten kommt unabhängig von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG allein die Gemeinde X.___ für die Festlegung und Ausrichtung von Zusatzleistungen in Frage. Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A.___ jedenfalls ist zu verneinen.
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011 (Stand 1. Januar 2017), sieht in Randziffer 1310.04 ferner bezüglich Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG vor, dass in Fällen, in welchen eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, Spital oder eine Anstalt in der Schweiz eintritt und Wohnsitz in der Schweiz hat, der Aufenthaltskanton für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, was hier zu demselben Ergebnis führt.
Daran ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass der Beigeladenen von der KESB C.___ für die Gemeinde A.___ im Januar 2014 ein Beistand mit der Vertretungsbefugnis für die Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt wurde (Urk. 3/7). Denn nach Art. 26 ZGB (in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) wird der Wohnsitz nur dann am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde begründet, wenn die betreffende volljährige Person unter umfassende Beistandschaft gestellt wurde, was bei der Beigeladenen nicht der Fall ist.
Die Sachlage ist hier sodann nicht vergleichbar mit jener des von den Parteien zitierten Urteils des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, wo es um einen Asylsuchenden ging, der sich nicht im zugewiesenen Asylbewerberheim aufhielt (E. 4.1).
3.4.2 Im Übrigen schliesst das Gesagte nicht aus, dass die beteiligten Gemeinden durch Meldung an die Abteilung Asylkoordination eine allfällige Änderung der Anrechnung an die Aufnahmequote und eine allfällige Änderung für die Zuständigkeit der Sozialhilfe ausserhalb der ursprünglichen Zuweisungsgemeinde aufgrund der neuen Situation nach Vergabe des Status als vorläufig Aufgenommene, der zwischenzeitlichen Sozialhilfeunabhängigkeit (Mutationsgrund) sowie neuer Sozialhilfeabhängigkeit ab Januar 2013 mit zivilrechtlichem Wohnsitz in X.___ erwirken (vgl. Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Kantonales Sozialamt, S. 1 f.). Darüber ist in diesem Verfahren nicht zu befinden.
4. Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) zu Recht ihre (örtliche) Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an die Beigeladene und bestätigte zutreffend die Verfügung vom 25 März 2015, mit welcher sie auf das Leistungsgesuch vom 26. November 2014 nicht eingetreten ist (Urk. 8/41). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Eine Prozessentschädigung wird von der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen zu Recht nicht geltend gemacht (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Gemeinde X.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Prüfung des Anspruchs von Y.___ auf Zusatzleistungen ab November 2014 überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann