Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00139




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Beschluss vom 9. März 2016

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 15. September 2014 erhob der Versicherte gegen die Einspracheentscheide des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) vom 15. Juli 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Die Prozesse wurden unter den Nummern ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 angelegt. Mit Urteilen vom 4. November 2015 (Urk. 2/1-2) wurden beide Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.


2.    Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Revision der beiden Urteile vom 4. November 2015 (Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095) und beantragte im Wesentlichen, die beiden Prozesse seien in neuer Besetzung erneut durchzuführen. Die mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Urk. 3) angesetzte Frist zur Substantiierung des Ausstandsbegehrens und zur Einreichung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2015 angeführten Beweismittel lief ungenutzt ab.


3.    Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist ohne Einholung der Gegenpartei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 229).

1.2    Gemäss § 29 GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

    Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer).


2.    

2.1    Der Gesuchsteller brachte vor (Urk. 1), er habe schon mehrmals mit den notorischen Rechtsverletzungen in den Urteilen von Gerichtspräsident Mosimann und der Gerichtsschreiberin Fonti zu tun gehabt, so dass er sich genötigt gesehen habe, sich in einem persönlichen Brief an die Genannten zu wenden. Darin habe er die Rechtsauffassung des Sozialversicherungsrichters Mosimann sowie die durch ihn als Gerichtspräsident veranlasste Positionierung des Sozialversicherungsgerichts in scharfer Weise kritisiert (S. 1 oben). Seit diesem persönlichen Brief seien der genannte Sozialversicherungsrichter und die genannte Gerichtsschreiberin nie mehr in Erscheinung getreten. Er sei daher zwischenzeitlich davon ausgegangen, dass Sozialversicherungsrichter Mosimann stets von sich aus in den Ausstand getreten sei, da er durch die harte Kritik an seiner Person befangen sei (S. 1 Mitte).

    Bis zum Erhalt der genannten Urteile habe er weiter angenommen, dass nicht die befangene Gerichtsschreiberin Fonti, sondern die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher, welche ihm gegenüber unbelastet sei, das Urteil verfassen werde. Somit sei für ihn erst aufgrund der Urteile erkennbar geworden, dass die befangene Gerichtsschreiberin Fonti die beiden Urteile verfasst habe - und damit regelmässig auch der befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzender zum Einsatz komme (S. 2).

    Durch das Urteil im Verfahren ZL.2014.0095 habe das Gericht sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das Begehren um Fristwiederherstellung an die Beschwerdegegnerin schlicht ignoriert worden sei. Weiter sei im besagten Urteil festgehalten worden, dass er die Rückerstattungsforderung in masslicher Hinsicht nicht beanstandet habe. Seine „Beschwerdeantwort“ sei ignoriert worden, worin er detailliert aufgezeigt habe, inwiefern der Rückerstattungsbetrag in masslicher Hinsicht zu kritisieren sei (S. 1 unten).

2.2    Wie Art. 61 lit. i ATSG und § 29 GSVGer zu entnehmen ist, kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Gründen (Revisionsgründe) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nennen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Die Aufzählung in § 29 GSVGer ist abschliessend (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 29 Rz 5).

2.3    Die Vorbringen des Gesuchstellers beschränken sich indes darauf darzulegen, dass einerseits sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sodann machte er andererseits geltend, es sei für ihn erst aus dem Urteil ersichtlich gewesen sei, dass die angeblich befangene Gerichtsschreiberin Fonti und der angeblich ebenfalls befangene Sozialversicherungsrichter Mosimann zum Einsatz gekommen seien. Wäre dies für ihn voraussehbar gewesen, hätte er gegen den vorsitzenden Sozialversicherungsrichter Mosimann und die Gerichtsschreiberin Fonti ein Ausstandsbegehren eingereicht. Daher seien die Prozesse ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 in neuer Besetzung erneut durchzuführen.

    Sofern der Gesuchsteller damit geltend machen will, es handle sich dabei um die Entdeckung einer neuen erheblichen Tatsache, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen erfordert, dass der Entscheid von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht (Spross, a.a.O., § 29 Rz 6), was auf Ausstandsgründe von vornherein nicht zutrifft, da sie keine tatsächlichen Grundlagen darstellen.

    Im Übrigen ist ein Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zumachen, anderenfalls verwirkt der Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4; je mit Hinweisen). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Demnach erweist sich das erst einen Monat nach Zugang - gemäss Sendungsverfolgung Y.___ (Urk. 5/1) und Z.___ (Urk. 5/2) wurden die beiden Urteile vom 4. November 2015 dem Gesuchsteller am 16. November 2015 zugestellt - der besagten Urteile erhobene Ausstandsbegehren ohnehin praxisgemäss als verspätet und ist verwirkt. Dies gilt umso mehr, als dass der Gesuchsteller, welcher bereits einige Verfahren am hiesigen Gericht durchlaufen hatte (unter anderem Prozess ZL.2013.00065, ZL.2013.00089, ZL.2013.00115, ZL.2014.00025), schon mit Verfügung vom 17. September 2014 davon Kenntnis erhielt, dass die Verfahren ZL.2014.00094 und ZL.2014.00095 der II. Kammer zugeteilt worden waren. Da ihm aufgrund der früheren Entscheide bekannt sein musste und im Übrigen auch dem auf der Homepage des hiesigen Gerichts öffentlich zugänglichen Konstituierungsbeschluss entnommen werden kann, dass Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzender zur ordentlichen Besetzung des Spruchkörpers der II. Kammer gehört, hätte er seine Bedenken gegen diesen bereits im September 2014 vorbringen können.

    In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder Sozialversicherungsrichter Mosimann noch Gerichtsschreiberin Fonti je einen „persönlichen Brief“ (vgl. Urk. 1 S. 1 oben) des Gesuchstellers erhalten haben. Der Gesuchsteller reichte einen solchen auch innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2016 angesetzten Frist nicht ein.

2.4    Soweit der Gesuchsteller im Rahmen seines Revisionsgesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, hätte er dies innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht rügen können.     

2.5    Nach dem Gesagten können aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Umstände entnommen werden, welche einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 GSVGer darstellen. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti