Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00003


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 20. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1939, ist Altersrentnerin und meldete sich am 22. Dezember 2014 (Eingangsstempel) bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an, nachdem ihr Ehemann Z.___ im Mai 2014 verstorben war (Urk. 8/1/9).

    Da die Gesuchstellerin angegeben hatte, von 1956 bis 1994 in A.___ gearbeitet zu haben (Urk. 8/1/9 S. 5), forderte die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ sie mit Schreiben vom 22. Januar 2015 unter anderem dazu auf, einen Beleg zum Bezug der ausländischen Rente oder eine Kopie des Rentenantrags einzureichen. Daneben verlangte sie weitere Unterlagen von ihr (Urk. 8/2/9/10). Nachdem die Durchführungsstelle die Gesuchstellerin am 18. Februar 2015 gemahnt hatte (Urk. 8/2/9/9), liess diese ihr mit Eingabe vom 27. Februar 2015 verschiedene Dokumente zukommen, gab hinsichtlich der ausländischen Rente jedoch an, alle ihre Verwandten lebten in der Schweiz und sie könne keinen Antrag auf eine D.___ Rente stellen und habe auch keine Verfügung darüber (Urk. 8/2/9/8). Die Durchführungsstelle forderte die Gesuchstellerin daraufhin mit Brief vom 30. März 2015 zur Vervollständigung der Unterlagen auf und hielt sie dazu an, einen Rentenantrag in A.___ zu veranlassen, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Antrags (Urk. 8/2/9/7). Auf die Mahnung der Durchführungsstelle vom 26. Mai 2015 hin (Urk. 8/2/9/5) erklärte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2015, die Antragsstellung, die ihr persönliches Erscheinen bei den D.___ Behörden erfordere, sei ihr wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes zur Zeit nicht möglich (Urk. 8/2/9/4).

    Mit Brief vom 16. Juni 2015 hielt die Durchführungsstelle die Gesuchstellerin dazu an, sich mit ihr für die Vereinbarung eines Termins für eine persönliche Besprechung in Verbindung zu setzen und an diese Besprechung die noch fehlenden Unterlagen mitzubringen, unter anderem auch die Bestätigung über die Anmeldung für eine D.___ Altersrente (Urk. 8/2/9/3). Nachdem sich die
Gesuchstellerin nicht gemeldet hatte, setzte ihr die Durchführungsstelle mit
einem weiteren Brief vom 30. Juli 2015 eine Frist bis zum 12. August 2015 an, um entweder die restlichen Unterlagen einzureichen oder mit ihr einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Gleichzeitig wies die Durchführungsstelle darauf hin, dass das Gesuch als nicht gestellt betrachtet würde, falls die Unterlagen bis zum genannten Zeitpunkt nicht einträfen, und dies zur Folge hätte, dass sich die Gesuchstellerin erneut anmelden müsse und die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum hin gegeben wäre (Urk. 8/2/9/2).

1.2    Mit Verfügung vom 14. August 2015 eröffnete die Durchführungsstelle der Gesuchstellerin, dass auf ihr Gesuch um Zusatzleistungen vom 22. Dezember 2014 nicht eingetreten werde, da sie immer noch nicht im Besitz der bezeichneten Unterlagen sei (Urk. 8/3/9). Die Gesuchstellerin erhob am 11. September 2015 Einsprache, wies auf einen Herzinfarkt vom März 2015 hin, an dessen Folgen sie immer noch leide, und ersuchte um eine Frist bis zum 1. Dezember 2015, um die verlangten Unterlagen noch einzureichen (Urk. 8/4/9). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die Durchführungsstelle der Gesuchstellerin mit, dass die Verfügung vom 14. August 2015 in dem Sinne wiedererwägungsweise aufgehoben werde, dass ihr die beantragte Frist gewährt werde, dass die Verfügung jedoch in Rechtskraft erwüchse, falls die Unterlagen bis zum 1. Dezember 2015 nicht vollständig eingetroffen seien (Urk. 8/5/9). In der Folge reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. November 2015 (Urk. 8/6/9/1) verschiedene Dokumente ein, neben einem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 7. April 2015 (Urk. 8/6/9/19) unter anderem ein Ausweisdokument mit Datum des 23. Mai 1997 (Urk. 8/6/9/2). Zu diesem Dokument führte sie aus, es handle sich um einen Rentenausweis, der eine Rente in der Höhe von 79,85 Rubeln bescheinige, was zum heutigen Kurs einem Betrag von ungefähr Fr. 1.50 entspreche.

    Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 beschied die Durchführungsstelle der Gesuchstellerin, dass an der Verfügung vom 14. August 2015 festgehalten werde, da sie die verlangten Unterlagen nur teilweise nachgereicht habe und neben Auszügen aus einem Konto bei der C.___ für die Monate Januar bis April und Juni 2014 nach wie vor die Bestätigung über die Anmeldung zum Bezug der D.___ Altersrente oder die rentenzusprechende Verfügung fehle (Urk. 2 = Urk. 8/7/9).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 erhob
E.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihr seien ab Dezember 2014 Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ausserdem reichte sie dem Gericht ein Schreiben an die Gesuchstellerin ebenfalls vom 3. Februar 2016 ein, in dem sie diese dazu aufforderte, bis am 22. Februar 2016 zum einen zu erklären, weshalb sie ursprünglich angegeben habe, keine D.___ Rente zu beziehen, im November 2015 jedoch einen Rentenausweis eingereicht habe, und zum andern eine Übersetzung des Rentenausweises sowie Belege über den aktuellen Rentenbetrag und über die Stelle der Auszahlung der Rente beizubringen, ansonsten bei der Zusatzleistungsberechnung eine mutmassliche D.___ Rente in der Höhe von Fr. 200.-- im Monat berücksichtigt werde (Urk. 7). Am 4. März 2016 erstattete die Gesuchstellerin die Replik, wies darauf hin, dass ihr die Durchführungsstelle unterdessen Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in der angekündigten Höhe gewähre, und stellte den Antrag, die Zusatzleistungen seien ihr rückwirkend ab Dezember 2014 und ohne Einbezug einer D.___ Rente in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen (Urk. 11). Die Durchführungsstelle teilte in der Duplik vom 7. April 2016 mit, dass der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 26. Februar 2016 für die Zeit ab Februar 2016 Zusatzleistungen in der Höhe der Pauschale für die Krankenkassenprämie, nämlich im Betrag von monatlich Fr. 423., zugesprochen worden seien und dass sich die Zusatzleistungen ohne die Berücksichtigung einer D.___ Rente von mutmasslich Fr. 200.-- im Monat auf monatlich Fr. 431.-- belaufen würden. Für die Zeit bis Januar 2016 blieb die Durchführungsstelle bei ihrem Standpunkt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde die Duplik der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

    

    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV.

1.2    Für die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur
eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Wo im Folgenden vom Zusatzleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen daher auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe.

    Des Weiteren können die Gemeinden gemäss § 20 ZLG Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die Gemeinde Y.___ kennt Gemeindezuschüsse in Form eines Mietzinszuschusses (vgl. das Formular „Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV“, Stand April 2016, abrufbar unter www.Y.___.ch/verwaltung/abteilungen/soziales).


2.

2.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl.
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 62 zu Art. 43 ATSG).

    Die Versicherten haben in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

2.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2). Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweis).

    Wird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art43 Abs. 3 ATSG ausgesprochen und kommt die betroffene Person später ihren Pflichten doch noch nach, so dauert die Sanktion aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur bis zu dieser Änderung des Verhaltens an. Ab dann ist ein Entscheid aufgrund der Akten neu zu überprüfen und auf einen Nichteintretensentscheid ist zurückzukommen. Hingegen hat die erst nachträgliche Mitwirkung keine rückwirkende Neubeurteilung zur Folge, sondern die neue Prüfung erfolgt nur für die Zukunft und die später wahrgenommene Mitwirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1; Kieser, a.a.O., N 103 zu Art. 43 ATSG).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2) und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 8/3/9) zu Recht nicht auf das Zusatzleistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2014 eingetreten ist.

    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Fristen nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe, namentlich keine Unterlagen zu ihrem Anspruch auf eine D.___ Rente (Urk. 2, Urk. 8/3/9). Beim strittigen Nichteintreten handelt es sich somit um eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Nur diese Sanktion ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2015 und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist demgegenüber die erst nach Beschwerdeeingang ergangene Verfügung vom 26. Februar 2016 (vgl. Urk. 15 S. 2; sie ist im eingereichten Dossier noch nicht vorhanden), mit der die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Februar 2016 auf die Sanktion des Nichteintretens auf das Zusatzleistungsgesuchs zurückgekommen ist und stattdessen die andere in Art. 43 Abs. 3 ATSG statuierte Sanktion eines Entscheids aufgrund der Akten gewählt und der Beschwerdeführerin Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer D.___ Rente in hypothetischer Höhe zugesprochen hat.

    Auf den materiellen Antrag der Beschwerdeführerin in der Replik vom 4. März 2017, es seien ihr Zusatzleistungen ohne Einbezug einer D.___ Rente in hypothetischer Höhe zuzusprechen (Urk. 11 S. 2), kann somit nicht eingetreten werden. Die Replik ist jedoch diesbezüglich der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2016 behandle. Nachfolgend näher zu prüfen ist also nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids.

3.2    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer D.___ Rente (Urk. 8/2/9/10 und Urk. 8/2/9/9) antwortete die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2015, sie habe keinen Antrag auf eine solche Rente stellen können und könne dies weiterhin nicht tun und sie habe auch keine Verfügung darüber (Urk. 8/2/9/8). Musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Antwort davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin es bis anhin unterlassen hatte, in A.___ einen Rentenanspruch geltend zu machen, so durfte sie von der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Mitwirkungspflicht verlangen, dies nachzuholen. Denn eine Rente gehört nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen, und wenn eine gesuchstellende Person davon absieht, einen Rentenanspruch geltend zu machen, so ist ihr die Rente, die ihr zustünde, dennoch anzurechnen, nämlich in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einkommen, auf das sie verzichtet hat (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1876 f. Rz 192). Die Angaben zum Anspruch auf eine D.___ Rente und zu deren allfälliger Höhe sind somit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ATSG erforderlich für die Festsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin, und die Anmeldung des Anspruchs bei der zuständigen Behörde ist der naheliegende Weg, zu diesen Angaben zu gelangen.

    

    Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht mit dem Brief vom 30. März 2015 (Urk. 8/2/9/7) und der Mahnung vom 26. Mai 2015 (Urk. 8/2/9/5) dazu auf, einen Rentenantrag in A.___ zu stellen. Dass die Beschwerdeführerin auf den Brief vom 30. März 2015 nicht antwortete, ist zwar ohne Weiteres verständlich angesichts dessen, dass sie damals wegen eines Herzinfarktes mit Herzstillstand hospitalisiert war, wie dem Bericht des Stadtspitals B.___ vom 7. April 2015 (provisorischer Austrittsbericht) zu entnehmen ist (Urk. 8/6/9/19). Wenn sie auf die Mahnung vom 26. Mai 2015 hin dann aber mit dem Schreiben vom 7. Juni 2015 erklärte, den Rentenantrag aus gesundheitlichen Gründen nicht stellen zu können, da hierzu ihr persönliches Erscheinen bei den D.___ Behörden erforderlich wäre (Urk. 8/2/9/4), so hat sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht Genüge getan. Denn es hätte von ihr zumindest erwartet werden können, dass sie diese Aussage zum Prozedere der Antragsstellung in irgendeiner Weise dokumentiert hätte und sich wenigstens über den Versuch ausgewiesen hätte, auf rein schriftlichem Weg an die D.___ Behörden zu gelangen. Auch wenn sie gemäss ihrer Aussage keine Verwandten mehr in A.___ hat (vgl. Urk. 8/2/9/8), so hätte sie für den Versuch einer Antragsstellung von ihrem Wohnland aus doch die Hilfe der hier lebenden Angehörigen in Anspruch nehmen können und müssen, beispielsweise die Hilfe ihres Sohnes F.___, der gemäss dem Anmeldeformular vom Dezember 2014 im Jahr 1964 in A.___ geboren worden war (vgl. Urk. 8/1/9 S. 5) und der sich bereits um die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gekümmert und telefonisch Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen hat (vgl. die Telefonnotizen vom 14. April 2015, Urk. 8/2/9/5 und Urk. 8/2/9/6).

    Vor allem aber bot auch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Unterstützung an, indem sie sie am 16. Juni 2015 zu einer persönlichen Besprechung einlud (Urk. 8/2/9/3). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sah, an diese Besprechung die verlangte Bestätigung über die Anmeldung der D.___ Rente bereits mitzubringen, rechtfertigte es auf jeden Fall nicht, auf das Schreiben vom 16. Juni 2015 überhaupt nicht zu reagieren und auch die Frist bis zum 12. August 2015, welche die Beschwerdegegnerin ihr mit dem weiteren Schreiben vom 30. Juli 2015 zur Vereinbarung eines Termins oder zur Einreichung der restlichen Unterlagen ansetzte (Urk 8/2/9/2), unbenützt verstreichen zu lassen. Indem die Beschwerdeführerin dies tat, verletzte sie somit zweifellos ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG.

3.3    Eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt daher in Betracht, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Die Mitwirkungspflichtverletzung ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG, da die Beschwerdeführerin wohl gesundheitliche Gründe nannte, die sie an einer Reise nach A.___ zur Stellung eines Rentenantrags und am speditiven Zusammenstellen der weiteren von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen hinderten, jedoch keine Gründe dafür angab, weshalb sie selbst den Einladungen der Beschwerdegegnerin zu einem Besprechungstermin nicht Folge geleistet und nicht einmal darauf geantwortet hatte. Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in korrekter Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Der Hinweis im Brief vom 30. Juli 2015, das Gesuch werde im Säumnisfall als nicht gestellt betrachtet mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin sich erneut anmelden müsse, wobei die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum gegeben wäre (Urk. 8/2/9/2; vgl. den identischen Hinweis bereits in den Mahnungen vom 18. Februar und vom 26. Mai 2015, Urk. 8/2/9/9 und Urk. 8/2/9/5), gibt inhaltlich zutreffend die Sanktion des Nichteintretens wieder samt deren Handhabung, wie sie die Rechtsprechung nach den vorstehenden Ausführungen (E. 2.2) vorsieht. Schliesslich kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte die Informationen betreffend eine D.___ Rente auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin beschaffen können, denn ihr fehlten insbesondere sämtliche Angaben über deren Wohn- und Arbeitsort(e) in A.___.

3.4    Damit war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 14. August 2015 eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufzuerlegen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin auch noch in anderer Hinsicht als in Bezug auf den D.___ Rentenanspruch die Mitwirkungspflicht verletzt hatte. Sie war ferner auch dazu berechtigt, unter den möglichen Sanktionen diejenige des Nichteintretens auf die Anmeldung und nicht diejenige eines materiellen Entscheids aufgrund der Akten zu wählen, denn ohne jegliche Kenntnis über das Bestehen eines Anspruchs auf eine D.___ Rente und über die allfällige Rentenhöhe war es nicht ohne Weiteres möglich, anhand der Akten eine Annahme zu treffen.

    An der Rechtmässigkeit einer Sanktion und dazu einer solchen in Form eines Nichteintretensentscheids vermochte sodann nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren ein D.___s Dokument aus dem Jahr 1997 beibrachte (Urk. 8/6/9/2), das sie als Rentenausweis bezeichnete (Urk. 8/6/9/1). Denn angesichts ihrer früheren Aussage, bis anhin keinen Antrag auf eine D.___ Rente gestellt zu haben und dies zur Zeit auch nicht nachholen zu können, konnte die Beschwerdegegnerin ohne nähere Angaben der Beschwerdeführerin nicht einmal ohne Weiteres davon ausgehen, dass das fragliche, in D.___ Sprache und Schrift abgefasste Dokument überhaupt einen Rentenanspruch bescheinigte, und erst recht konnte und musste sie nicht annehmen, dass das Papier den Rentenanspruch oder die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin abschliessend dokumentierte.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2015, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache abwies und die Verfügung vom 14. August 2015 bestätigte, ist somit auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Ausweisdokumentes rechtens. Insbesondere war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin nochmals Frist zu ergänzenden Angaben zu diesem Dokument anzusetzen. Denn angesichts der vorangegangenen Korrespondenz musste es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) von vornherein bewusst sein, dass das Dokument als solches und die alleinige Nennung des dokumentierten Betrags den an sie gestellten Anforderungen nicht genügen würden.

    Nicht von Belang ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin später mit dem Schreiben vom 3. Februar 2016 doch noch eine Frist zu weiteren Erklärungen zum D.___ Rentenanspruch angesetzt hat (Urk. 7), nachdem am 7. Dezember 2015 zusätzliche Kontoauszüge bei ihr eingetroffen waren (vgl. das Schreiben der Bank vom 1. Dezember 2015 und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2015, Urk. 8/8/9/10 und Urk. 8/8/9/9), und dass sie nach dem Ausbleiben einer Antwort neu die Sanktion eines materiellen Entscheids anhand der Akten unter der Annahme einer bestimmten Höhe der D.___ Rente getroffen hat. Dieses Vorgehen lässt den ursprünglichen Nichteintretensentscheid, der bis Januar 2016 gültig war, nicht als unrichtig erscheinen.

3.5    Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. März 2016 (Replik; Urk. 11) wird der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2016 behandle.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 im Sinne der Überweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel