Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00004

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 6/109 = 6/110) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen, einen Anspruch von X.___, geboren 1960, auf Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung. Sie begründete dies damit, die Versicherte sei mit ihrem Ehemann seit 2010 Eigentümerin einer Liegenschaft im Kosovo. Da dazu keine Unterlagen eingereicht worden seien, sei ein Verkehrswert von Fr. 114‘000 eingesetzt worden (S. 1 unten). Die dagegen am 15. April 2015 (Urk.6/115) und am 19. Mai 2015 ergänzte Einsprache (Urk. 6/118) wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 ab (Urk. 6/148 = Urk. 2)


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 8‘571 auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 18. April 2017 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, bestimmte näher bezeichnete Unterlagen einzureichen (Urk. 10). Nach wiederholten Fristerstreckungen (Urk. 12-14) teilte die Beschwerdeführerin am 24. August 2017 mit, es würden keine weiteren Unterlagen eingereicht (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Es haben gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000 (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) übersteigt.

1.3    Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der EL-beziehenden Person noch einer in der Berechnung eingeschlossenen Person zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3444.02).

1.4    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b).

1.5    Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger unter anderem auf Grund der Akten verfügen, wenn eine versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Er muss sie vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen.


2.    Strittig ist die Anrechnung einer Liegenschaft im Kosovo beim Vermögen und den Einnahmen. Die Beschwerdegegnerin setzte dafür den Wert von Fr. 114‘000 ein; die Beschwerdeführerin machte geltend, die Liegenschaft sei im Mai 2015 auf rund 30‘341 Euro geschätzt worden, was Fr. 31‘500 entspreche (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1a).


3.

3.1    Im Fragebogen „Periodische Überprüfung 2014“ (Urk. 6/99) - von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 28. Januar 2015 unterzeichnet (S. 6) - wurde bei der Frage „Besitzen Sie in der Schweiz und/oder im Ausland Liegenschaften oder Grundstücke (bebaut oder unbebaut), oder sind Sie an solchen beteiligt (Familieneigentum/Erbengemeinschaft)?“ (Ziff. 6.3) von beiden das Kästchen „Nein“ angekreuzt.

    Im „Beiblatt Grundeigentum Ausland“ - von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 25. Februar 2015 unterzeichnet (Urk. 6/108) - wurde die Frage „Besitzen Sie oder Ihr Ehemann Grundeigentum (Haus, Wohnung, Land) im Ausland?“ (S. 1 oben) bejaht.

    Weitere Fragen wurden wie folgt beantwortet (S. 1):

Wem gehört das Haus/Wohnung im Ausland?

Uns (Herrn und Frau X.___) unserem Sohn

Sind Sie Miteigentümerin des Hauses/Wohnung/Boden?

Ja

Gehört Ihnen ein Teil des Grundeigentums?

Ja

Wenn ja, zu welchem Teil?

1/2

    Die Frage nach dem heutigen Wert des gesamten Grundstücks wurde mit zirka Fr. 60‘000 beantwortet (S. 2 unten).

3.2    Die Beschwerdegegnerin bezifferte mit Verfügung vom 2. März 2015 den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft mit Fr. 114‘000 (Urk. 6/109 S. 1 unten).

    Die Beschwerdeführerin machte mit Einsprache vom 19. Mai 2015 geltend, aus dem von ihr eingereichten, nicht übersetzten Schätzungsbericht (vgl. Urk. 6/117) ergebe sich, dass die Liegenschaft im Mai 2015 auf insgesamt € 30‘341 geschätzt worden sei. Der eingesetzte Betrag sei entsprechend anzupassen (Urk. 6/118 S. 1).

    Am 15. Juni 2015 führte die Beschwerdeführerin zusätzlich aus, die Liegenschaft gehöre „je zur Hälfte Herr und Frau X.___ und dem gemeinsamen Sohn“ (Urk. 6/124).

    Am 30. Juni 2015 wurde ergänzend ausgeführt, das Haus befinde sich im Rohbau, ein weiterer Ausbau finde vorderhand nicht statt. Es habe gesamthaft mit Land Fr. 50‘000 gekostet und gehöre der ganzen Familie (Urk. 6/125/1).

3.3    Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2015 (Urk. 6/126) mit, sie habe nicht eine amtliche Verkehrswertschätzung eingereicht, sondern lediglich eine Zusammenstellung von Baukosten. In der betreffenden Gemeinde seien wesentlich kleinere Liegenschaften mit einem Verkaufspreis von € 285‘000 ausgeschrieben. Die Liegenschaft mit einer Nettowohnfläche von über 160 m2 sei deshalb mit der Hälfte dieses Werts abzüglich 20 % Unterhaltskosten, mithin Fr. 114‘000, bereits sehr niedrig bewertet worden. Sollte die Beschwerdeführerin an einem tieferen Verkehrswert festhalten, seien folgende Unterlagen in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen (S. 1 f.):

1. Grundbuchauszug der Liegenschaft an der Y.___, aus dem die Käufer und Eigentümer der Immobilie hervorgehen.

2. amtlich beglaubigte Verkehrswertschätzung der Liegenschaft.

3. lückenlose Belege, wie die Liegenschaft finanziert wurde und welche Hypotheken darauf lasten.

    Für das Einreichen dieser Unterlagen wurde eine Frist bis 11. August 2015 gewährt; im Anschluss daran werde der Einspracheentscheid erlassen (S. 2 oben).

3.4    Am 11. August 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung, weil die verlangten Unterlagen noch nicht hätten zusammengestellt werden können (Urk. 6/128).

    Nachdem bis dahin keine der genannten Unterlagen eingegangen waren, gewährte die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2015 letztmals eine Frist bis 16. November 2015 und stellte in Aussicht, dass sie am Betrag von Fr. 114‘000 festhalten werde, falls die Unterlagen nicht fristgerecht oder nicht unvollständig eintreffen (Urk. 6/133).

3.5    Die Beschwerdeführerin führte daraufhin mit Eingabe vom 9. November 2015 (Urk. 6/139) unter anderem aus, die Liegenschaft sei innerhalb der Familie mit allen Familienmitgliedern zusammen finanziert wurden, worauf fünf Namen genannt wurden (S. 1 f.); ihr könne deshalb nur ein Zehntel angerechnet werden (S. 2 oben). Dazu verwies sie auf fünf amtliche Dokumente, die bestätigten, die genannte Person habe „partially/fulfilled obligations on property tax“ (Urk. 6/131 = Urk. 6/142), mithin, sie habe (ganz oder) teilweise Verpflichtungen zur Grundstücksteuer erfüllt.

    Ferner reichte sie die Übersetzung des Dokuments ein, in welchem das darin genannte Architekturbüro ausführte, wie sich „die Kosten für den Hausbau“ von total € 30‘241 zusammensetzten (Urk. 6/141; ohne Übersetzung schon Urk. 6/117, Urk. 6/125/4-13).

3.6    Mit Gerichtsverfügung vom 18. April 2017 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgefordert, die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Unterlagen (vorstehend E. 3.3) einzureichen.

    Daraufhin ersuchte sie am 15. Mai 2017 (Urk. 12), am 13. Juni 2017 (Urk. 13) und am 3. Juli 2017 (Urk. 14) um Fristerstreckung, was gewährt wurde, letztmals bis am 24. August 2017 (vgl. Urk. 14).

    Mit Eingabe vom 24. August 2017 (Urk. 15) teilte die Beschwerdeführerin sodann dem Gericht mit, es würden keine weiteren Unterlagen eingereicht (Ziff. 1). Es werde auf „die amtlich beglaubigte und übersetzte Kostenschätzung für den Hausbau“ vom Mai 2015 und ihre diesbezüglichen Erläuterungen (vgl. Urk. 6/139 und Urk. 6/141) verwiesen (Ziff. 2). Die Finanzierung sei mit Bargeld abgewickelt worden, weshalb sie keine Urkunden beibringen könne, welche die Finanzierung belegten; das Gericht habe diesbezüglich die beteiligten Familienmitglieder als Zeugen zu befragen (Ziff. 3). Sie besitze „allerhöchstens einen Teil der Liegenschaft“ und die Annahme eines Liegenschaftswerts von über Fr. 100‘000 sei bei einer Baukostenschätzung von rund Fr. 30‘000 willkürlich. Zudem sei noch der Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen (Ziff. 4). Die Prozessführung sei nicht mutwillig. Die Beschwerdeführerin könne schlichtweg die verlangten Unterlagen nicht einreichen, weil sie sie nicht habe (Ziff. 5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat die fragliche Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 114‘000 berücksichtigt und hat dies nachvollziehbar begründet. Zugleich hat sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, einen von ihr geltend gemachten niedrigeren Betrag - von Fr. 60‘000 (Februar 2015), € 30‘341 (Mai 2015), Fr. 50‘000 (Juni 2015) - mit unter anderem einem Grundbuchauszug und einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu belegen (vorstehend E. 3.3).

    Verbunden mit der Fristansetzung hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei Nichteinreichen der genannten Unterlagen am von ihr eingesetzten Betrag festhalten werde (vorstehend E. 3.4).

4.2    Die unbezifferten Bestätigungen über Steuerzahlungen verschiedener Familienmitglieder (vorstehend E. 3.5) ändern nichts daran, dass kein Grundbuchauszug eingereicht wurde, und die eingereichte Schätzung der Baukosten stellt, anders als von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache behauptet (vorstehend E. 3.2), keineswegs eine Verkehrswertschätzung dar.

    Die Beschwerdeführerin hat die verlangten Unterlagen somit innert der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist und bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht eingereicht.

4.3    Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, der Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft sei (in welcher genauen Höhe auch immer) tiefer als von der Beschwerdegegnerin veranschlagt, ist trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit zur Substantiierung unbewiesen geblieben, was sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen muss (vgl. vorstehend E. 1.4) und womit es mit dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Verkehrswert sein Bewenden hat.

    Überdies hat die Beschwerdegegnerin in rechtskonformer Weise die Mitwirkung die Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsermittlung eingefordert. Nachdem dies erfolglos geblieben ist, durfte sie den in Aussicht gestellten Entscheid gestützt auf die ihr verfügbaren Akten fällen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als korrekt und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Angesichts dessen, dass der angefochtene Entscheid erging, weil die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht eklatant verletzt hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher