Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00005




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 24. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Stadt Bülach

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Feldstrasse 99, Postfach, 8180 Bülach

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, bezieht seit August 2012 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/19) und erhält seit Oktober 2012 Zusatzleistungen zur IV-Rente (vgl. Urk. 8/36).

    Mit Verfügungen vom 29.  Juli und 13. August 2015 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Bülach (nachfolgend: Durchführungsstelle) den monatlichen Anspruch der Versicherten rückwirkend für die Zeit von Februar bis April 2011 und ab Oktober 2012 neu fest und forderte insgesamt Fr. 10‘145.-- zurück (Urk. 8/91-121, vgl. auch Urk. 8/124).

    Dagegen erhob die Versicherte am 28August 2015 (Urk. 8/138), ergänzt am 21. September 2015 (Urk. 8/139) Einsprache und rügte insbesondere die Höhe der Rückerstattungsforderung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

1.2    Mit Entscheid vom 27. November 2015 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten teilweise gut, berechnete den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 2‘438.--, wobei bereits eine Verrechnung in Höhe von Fr. 327.-- stattgefunden habe und somit ein Restbetrag von Fr. 2‘111.-- bestehe. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies die Durchführungsstelle ab (Urk. 8/164 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14Januar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Vertretung im Einspracheverfahren aufzuheben und es sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und die Rechtsvertreterin sei im Umfang von Fr. 1‘957.80 für den anwaltlichen Aufwand im Einspracheverfahren zu entschädigen (Urk. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 3Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Mit Gerichtsverfügung vom 10. Februar 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk1) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5 a, 114 V 228 E. 5 b, AHI 2000 S. 163 E. 2 a).

    Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4 b).



2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die angefochtene Verfügung im Einspracheverfahren überprüft werde und hier erstmal das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache seine gering. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, den Anforderungen eines derartigen Verfahrens zu genügen, zumal sie bis anhin den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst geführt habe und im Januar 2014 selbständig eine Einsprache erhoben habe. Selbst wenn der Beschwerdeführerin das Erheben einer Einsprache nicht zumutbar gewesen wäre, wäre für die auch der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen. Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Vertretung sei vorliegend nicht erfüllt (S. 6).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung grundsätzlich bejaht werde, wenn ein begüterter Mensch, der den Anwalt selbst bevorschussen und das Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung tragen müsste, selbst einen Anwalt mandatieren würde. Dies wäre vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall. Im konkreten Fall hätten sich ihr verschiedene rechtliche und tatsächliche Fragen gestellt, welche von ihr als fremdsprachige und rechtsunkundige Person nicht ohne weiteres zu beantworten gewesen seien (S. 4). Zudem habe sie sich im Verfahren dadurch belastet gesehen, dass die Beschwerdegegnerin wegen der verspäteten Meldung der Liegenschaft in Bosnien im Sommer 2015 eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Neuberechnung des EL-Anspruchs und die Rückforderung seien denn auch unter anderem mit der nachträglichen Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages in Zusammenhang gestanden (S. 5 oben). Es stehe fest, dass die Einsprache notwendig und berechtigt gewesen sei. Ohne anwaltliche Unterstützung wären die Berechnungsgrundlagen rückwirkend nicht angepasst worden und es wäre eine zu hohe Rückforderung vorgenommen worden. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung hätten die offenen Fragen und strittigen Punkte im Verwaltungsverfahren geklärt werden können (S. 6).


3.

3.1    Es ist zwar mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage war, sich im Verfahren zurechtzufinden und ihre Interessen wahrzunehmen. Dies zeigte sie insbesondere auch mit ihren vorherigen Eingaben (vgl. Urk. 8/39, Urk. 8/55, Urk. 8/90) sowie der Einsprache vom Januar 2014 (Urk. 8/59) an die Beschwerdegegnerin.

3.2    Hingegen muss die Frage nach der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegend aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der konkreten Umstände bejaht werden. So kann vorliegend insofern von einem Ausnahmefall gesprochen werden, bei dem der Beizug einer anwaltlichen Vertretung als notwendig erschien, als es sich bei den tatsächlichen Fragen nach der Höhe der angerechneten Kinderzulagen und Kleinkinderbetreuungsbeiträge, der Meldepflichtverletzung, des Werts der Liegenschaft in Bosnien sowie des hypothetischen Ertrags derselben um schwierige rechtliche Fragen handelte. Dies gilt umso mehr, als vorliegend eben gerade nicht nur eine einzelne Position der Berechnung, sondern diverse sachverhaltsmässig komplexe Zusammenhänge strittig waren. So war zeitgleich ein weiteres Verwaltungsverfahren betreffend Kleinkinderbetreuungsbeiträge (vgl. Urk. 8/138, Urk. 8/142, Urk. 8/155-156) wie auch ein Verfahren über die Alimentenbevorschussung (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/87, Urk. 8/157) mit Einfluss auf das vorliegende Verfahren hängig. Dass die Neuberechnung der Zusatzleistungen mit der Rückforderung sowie die Revisionen der Alimentenbevorschussung und der Kleinkinderbetreuungsbeiträge für die Beschwerdeführerin zu komplex waren, um das Einspracheverfahren selbständig und ohne anwaltliche Vertretung zu bewältigen, erscheint vorliegend aufgrund der Umstände sowie der Akten nachvollziehbar. Zudem bleibt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – zu berücksichtigen, dass trotz der Gutheissung der früheren Einsprache der Beschwerdeführerin (Urk. 8/59) bezüglich der Kinderzulagen in späteren Zusatzleistung-Verfügungen erneut zu hohe Einnahmen angerechnet wurden (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Dass bezüglich der Kinderzulagen weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Beschwerdeführerin Licht in diese Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes gebracht wurde (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/143), rechtfertigt in diesem konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheit der einzelnen Verfahrensschritte den Beizug einer Rechtsvertretung durchaus. Daran vermag auch der Umstand, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, nichts zu ändern. Angesichts der erwähnten Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sowie der Vielzahl und Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen präsentierte sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht ein anspruchsvoller Sachverhalt, dessen Anforderungen die Beschwerdeführerin nicht zu genügen vermochte und welcher die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung durchaus rechtfertigte. Mit Hilfe der anwaltlichen Vertretung konnten die strittigen Fragen bereits im Verwaltungsverfahren vollumfänglich geklärt werden.

3.3    Nach dem Gesagten ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen. Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zuerkannte, ist auch das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt. Von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal die Einsprache der Beschwerdeführerin schliesslich in sämtlichen Punkten teilweise gutgeheissen wurde. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde.

    


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 27. November 2015 insoweit aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat und die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Stephanie Schwarz, Winterthur, mit Fr. 1‘957.80 für den anwaltlichen Aufwand zu entschädigen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'182.90.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Stadt Bülach, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach