Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00006
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
walder anwaltskanzlei
Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1950, bezog von Juni 1999 bis Mai 2011 eine Rente der Invalidenversicherung und ab September 2013 die AHV-Rente (Urk. 11/I-G1). Ab Oktober 1999 bis zum Wegzug nach Y.___ per 1. Mai 2011 (Urk. 11/2 S. 2, Urk. 11/V/52) war er bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV angemeldet (Urk. 2 S. 1, Urk. 11/164, Urk. 11/180).
Im September 2013 meldete sich der Versicherte nach seinem Zuzug in die Stadt Zürich (Urk. 11/254 S. 4) erneut beim AZL zum Leistungsbezug an (Urk. 2 S. 1, Urk. 11/247a). Nach Abklärungen der finanziellen Verhältnisse hielt das AZL mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab September 2013 und ab Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe. Dabei berücksichtigte das AZL in der ZL-Berechnung für das Jahr 2013 den Betrag von Fr. 309‘144.-- und für das Jahr 2014 von Fr. 299‘144.-- als Vermögen beziehungsweise Verzichtsvermögen aufgrund einer nicht deklarierten ausländischen Liegenschaft und eines Alterskapitals der 2. Säule (Urk. 11/268a, Urk. 11/257-258, Urk. 11/248/7, Urk. 11/268a). Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 verpflichtete das AZL den Beschwerdeführer zudem zur Rückerstattung von Fr. 52‘737.-- der von Januar 2009 bis März 2011 geleisteten Zusatzleistungen (Urk. 11/268a). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2014 Einsprache (Urk. 11/268), auf welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 teils zufolge verspäteter Einsprache und teils wegen Gegenstandslosigkeit nicht eintrat (Urk. 11/V/60). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 4. Februar 2015 legte der Versicherte der AZL eine Verkehrswertschätzung seiner ehemaligen Liegenschaft in Serbien vom Dezember 2014 vor und beantragte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 11/283). Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 11/V/61), versandt mit Datum vom 2. März 2015 (Urk. 11/287), hielt das AZL unter Anrechnung eines Vermögensverzichtes von Fr. 271‘000.-- fest, dass ab Februar 2015 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 2015 Einsprache (Urk. 11/288), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 24. November 2015 abwies (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die anrechenbare Vermögensentäusserung auf Fr. 150‘015.-- und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 10‘825.-- festzulegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 20. September 2016 (Urk. 18) reichte die Beschwerdegegnerin ein vom Beschwerdeführer an sie ausgehändigtes Dokument samt Übersetzung zu einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1996 ein (Urk. 19/1-2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. September 2016 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 20), welche er mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 einreichte (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innert der mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 angesetzten Frist (Urk. 24) nicht verlauten.
2.2 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Daniel U. Walder dem Gericht unter Beilage der Vollmacht (Urk. 26) mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen für das vorliegende Verfahren betraut habe und der Beschwerdeführer seinem bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, das Mandat entzogen habe. Gleichzeitig beantragte er, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen respektive es sei die allenfalls bereits gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf ihn zu übertragen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski dem Gericht unter Beilage eines entsprechenden Schreibens des Beschwerdeführers (Urk. 29) mit, dass ihm dieser das Mandat entzogen habe. Ausserdem bat er um Entlassung aus der Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 28). Nach Einholung ergänzender Begründungen zum Vertreterwechsel (mit Verfügung vom 15. November 2016, Urk. 33 S. 5; Eingaben vom 12. Januar 2017, Urk. 37, und vom 8. März 2017, Urk. 39) wurde mit Verfügung vom 14. März 2017 Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren entlassen und Rechtsanwalt Daniel U. Walder als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter ab dem 17. Oktober 2016 bestellt (Urk. 40 S. 5).
2.3 Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Erbteilungsverfahrens in Serbien, allenfalls bis einstweilen Ende August 2017 (Urk. 45 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde der Antrag auf Verfahrenssistierung abgewiesen (Urk. 47). Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (Urk. 49) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Schwester vom 28. Juni 2017 (Urk. 50) ein, zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Stellung nahm (Urk. 54). Mit Eingabe vom 9. August 2017 gab der Beschwerdeführer ausserdem eine Bestätigung seiner Tochter vom 2. August 2017 zu den Akten (Urk. 57). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht telefonisch mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 59).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2
1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegenschaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2).
Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).
1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).
Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich („Verzicht“) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.2.3 Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV,
„Vollzugsweisungen betr. Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 27. März 2013, S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).
1.2.4 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV (in der ab 1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
1.2.5 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 als Vermögen das hälftige Eigentum an einem unbebauten Grundstück angegeben, das er als Wiese dritter Klasse mit einer Fläche von 945 m2 bezeichnet habe. Im Rahmen einer Überprüfung durch das Inspektorat der Sozialen Dienstes der Stadt Zürich und dem sich daraus ergebenden Strafverfahren habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer über weiteres Eigentum mit zwei Wohnhäusern in Z.___, Serbien, gemäss einer Schätzung von Dipl. Bauingenieur A.___ vom 30. November 2012 im Wert von Euro 176‘028.-- verfügt habe. Am 19. Juli 2013 habe er seine Liegenschaften in Serbien an seine Tochter verschenkt, weshalb eine Verzichtsanrechnung, und zwar Fr. 220‘000.-- für das Jahr 2014 und Fr. 210‘000.-- für das Jahr 2015, verzinst zu 0,180 % vorzunehmen sei. Auf die neue Schätzung des Sachverständigen A.___ vom Dezember 2014, welche einen um Euro 63‘678.-- geringeren Wert der Liegenschaften angebe, könne nicht abgestellt werden. Denn für die Höhe des anzurechnenden Verzichtbetrages sei allein der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung entscheidend und damals sei der Sachverständige von einem minimalen und fairen Marktpreis ausgegangen. Der nunmehr festgestellte Minderwert dagegen werde vom Sachverständigen unter anderem mit den zwischenzeitlich gesunkenen Preisen in Serbien begründet. Zudem sei mit Blick auf die Bilddokumentation nicht nachvollziehbar, weshalb sich für den Sachverständigen aufgrund des nunmehr gesichteten Ausbaustandards des Innenbereichs ein Minderwert ergeben habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Valuta vom 11. Juli 2011 sein Kapital der 2. Säule im Betrag von Fr. 91‘369.-- vom Freizügigkeitskonto bei der B.___ bezogen, welches in der Folge ohne plausible Erklärung nicht mehr aufgetaucht sei. Daher sei (zusätzlich) ein Betrag von Fr. 91‘000.- respektive per 2015 von Fr. 61‘000.-- als Verzichtsvermögen aufzuführen, was insgesamt ein Verzichtsvermögen von Fr. 271‘000.-- ergebe und in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen sei (Urk. 2, Urk. 11/V/61 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Wert der betreffenden Liegenschaft sei anhand der neuen Schätzung von D. A.___ (vom Dezember 2014) mit dem Schätzwert von Euro 112‘350 bei einem Eurokurs von 1.10 auf Fr. 123‘915.-- (richtig: Fr. 123‘585.--) festzusetzen. Denn die erste Schätzung vom 29. Dezember 2012 sei geheim und ohne Besichtigung der Räumlichkeiten erfolgt. Darin sei nur ein ungefährer Richtwert angegeben worden und der Schätzer habe wiederholt auf die Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in der Ermittlung hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine Ergänzung des Gutachtens einholen müssen. Der Verweis auf die Verwendung der ersten Schätzung im Strafverfahren und durch die Sozialbehörde vermöge daran nichts zu ändern, da in beiden Verfahren der genaue Wert der Liegenschaften keine Rolle gespielt habe. Beim nunmehr von ihm, dem Beschwerdeführer, eingeholten Gutachten vom Dezember 2014 habe der Gutachter Zugang zu den Liegenschaften gehabt und das alte Gutachten durch die tatsächlichen Werte korrigiert. So seien die Entfernung vom Stadtzentrum von 1‘500 Meter auf 3‘900 Meter, die effektive Nutzfläche im ersten Gebäude von 276 m2 auf 257 m2 respektive im zweiten Gebäude von 230 m2 auf 184.79 m2 und das Baujahr von 2009 auf 1996 korrigiert worden. Zudem seien die Objekte illegal ohne Baugenehmigung gebaut worden, was den Wert schmälere. Die seinerzeitige Unsicherheit bei der Einschätzung des Innenausbaus hingegen habe sich nicht ausgewirkt. Der Gutachter habe zudem alle Faktoren berücksichtigt, indem in der Schätzung auch die Erhöhung des Preises pro Quadratmeter für den Bauwert von Euro 400.-- im Jahr 2012 auf Euro 425 im Jahr 2014 beachtet worden sei. Wollte man auf den Stand 2013 abstellen, würde sich mit der Anwendung eine Korrektur von (interpoliert) 3.125 % um zirka Euro 3‘500.-- auf einen tieferen Preis von zirka Euro 109‘000.-- ergeben. Ferner seien seit 2009 bereits 5 Jahre anzurechnen und unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 40‘000.-- ergebe sich mit 1/15 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 5‘595.--.
Nach dem Tod seines Vaters sehe er sich inzwischen mit Erbansprüchen seiner beiden Geschwister C.___ und D.___ konfrontiert, die je ein Drittel der betreffenden Liegenschaften beanspruchen würden. Die Schenkung werde daher voraussichtlich gerichtlich für ungültig erklärt werden und die Liegenschaft ins Miteigentum der drei Geschwister überführt werden, welche sie dann teilen müssten. Damit sinke das anrechenbare Vermögen weiter wesentlich. Dieser Sachverhalt werde jedoch erst aufgrund von rechtskräftigen Verfügungen des zuständigen serbischen Gerichts ins Verfahren bei der
Beschwerdegegnerin eingebracht werden können und alsdann wohl zu einem Revisionsgesuch führen.
Dass er die BVG-Bezüge im Casino verspielt habe, sei aufgrund der Tatsache glaubhaft, dass er sich dort habe sperren lassen. Dies könne er allerdings nicht nachweisen. Daher werde die Zurechnung der BVG-Auszahlung nicht mehr
bestritten, so dass es insofern bei der Anrechnung von Fr. 61‘000.-- bleibe. Insgesamt sei der Betrag der anrechenbaren Vermögensentäusserung auf Fr. 150‘015.-- festzusetzen, was zu einem Anspruch von Fr. 10‘825.-- führe (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1 Zu Recht nicht mehr strittig ist, dass das dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 von der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der B.___ ausbezahlte Kapital von Fr. 91‘369.65 (Urk. 1/248/7) mangels Nachweis vom dessen Verwendung in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17a ELV in der ZL-Berechnung (aufgrund der Neuanmeldung im Februar 2015, Urk. 11/283) für das massgebliche Jahr 2015 im Betrag von (gerundet) Fr. 61‘000.-- als Vermögen zu berücksichtigen ist (Fr. 91‘000.-- - [3 x Fr. 10‘000.-- Amortisation von 2013-2015]).
2.3.2 Allein strittig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2015 zu Recht den Betrag von Fr. 210‘000.-- als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG aufgrund der Schenkung eines Grundstückes mit zwei Wohnhäusern in
Z.___, Serbien, verzeichnet im Grundbuch des Bezirkes E.___ mit der Kataster-Nr. F.___, an seine Tochter (Urk. 8/6-6a) berücksichtigt hat.
Zutreffend und zu Recht nicht strittig ist, dass die Schenkung der Liegenschaft an seine Tochter als Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beurteilen ist und daher der Verkehrswert der Liegenschaft bemessen auf den Zeitpunkt dieser Handlung (Art. 17 Abs. 5 ELV) am 19. Juli 2013 (Urk. 8/6-6a) zu bestimmen ist. Es gilt im Folgenden somit den Wert der besagten Liegenschaft im Zeitpunkt der Entäusserung am 19. Juli 2013 zu klären (E. 3 nachfolgend) sowie die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern allfällige Erbansprüche den Umfang des Vermögensverzichts reduzieren (E. 4 hernach).
3.
3.1
3.1.1 Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171).
Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktpreis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel auf Grund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 und P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode (im normalen Geschäftsverkehr) anerkannt und verbreitet. Die Gewichtung hängt von der Art des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 125 III 1 E. 5; 134 III 42 E. 4, je Wohn- und Geschäftsliegenschaften betreffend; Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3).
3.1.2 Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb eine solche Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei. Der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert habe sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4).
Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (gesamtschweizerisch vereinheitlichter Steuerwert, Art. 17 Abs. 6 ELV, vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 FN 522; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil des Bundesgericht 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4).
Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteile des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 2.2 und E. 2.3 sowie P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1).
In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reiheneinfamilienhaus zum Schluss, die Addition des Zeitbauwerts (Zustandswert) der auf dem Grundstück liegenden Gebäude, welcher die Altersentwertung berücksichtige, und des Marktwerts des Bodens stelle eine geschützte Vermögensermittlung dar (E. 7.1.2; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 274 f.).
3.2
3.2.1 Hier wurde der Wert der betreffenden Immobilie mit zwei Wohnhäusern in E.___ (Kataster-Nr. F.___, Liegenschaftsblatt Nr. G.___), Z.___, Serbien (Urk. 11/282/4-5), mittels zweier Schätzungen von demselben ortskundigen Sachverständigen dipl. grad. inz. A.___ erstellt. Und zwar ergab die Schätzung vom 30. November 2012 mittels der Kostenmethode (Zeitbauwert der Gebäude plus Marktwert des Grundstückes) einen Schätzungswert von Euro 176‘028.-- (Urk. 11/254/1 S. 3). Die zweite Schätzung vom 10. Dezember 2014 ergab für den Bauwert der Immobilien mittels der Kostenmethode („The Cost Approach Methodology“, Zeitbauwert der Gebäude plus Marktwert des Grundstückes) den Schätzwert von Euro 141‘340.-- und mittels der vergleichenden Methode (Vergleichswertverfahren, Verkaufsmethode durch das Vergleichen von Preisen ähnlicher Immobilien auf dem Markt, „The Sales Approach Methodology“) einen Marktwert von Euro 112‘350.-- (Urk. 11/282/1+2 S. 13 f.).
3.2.2 Auf das Ergebnis der vergleichenden Methode mit dem Schätzwert von Euro 112‘350.-- kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser sich auf einen Zeitpunkt rund eineinhalb Jahre (Ende 2014) nach dem massgeblichen Datum vom 19. Juli 2013 bezieht und sich in dieser Zeit die Immobilienmarktwerte in Serbien nach Angaben des Sachverständigen ständig senkten (Urk. 11/282/1 S. 14, Urk. 11/282/2 S. 13). Zudem wurden die Preise der Vergleichsobjekte aufgrund von im Internet verbreiteten Verkaufsangeboten ermittelt, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für den individuellen Fall fraglich zu verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Verkehrswert, der auf dem freien Markt bezahlt wird, führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).
3.2.3 Dagegen ist die in beiden Schätzungen angewandte Kostenmethode, bei welcher der Sachverständige den Bauwert der Gebäude (Zeitwert inklusive Zusatzkosten) festlegte und den Marktwert des Grundstückes dazu addierte, mit Blick auf das Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 7.1, nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht auf die erste dieser beiden Schätzungen (vom 30. November 2012) abgestellt werden. Denn gemäss den Ausführungen des Sachverständigen wurde der Bauwert der Objekte ohne Ausmessen der Fläche der begutachteten Objekte, ohne genaue Kenntnis von deren Alter und der kommunalen Ausstattung sowie ohne Einsicht in den Innenausbau, mithin allein aufgrund der äusseren Betrachtung, vorgenommen (Urk. 11/282/1 S. 14, Urk. 11/282/2 S. 13; vgl. dazu auch den Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartementes der Stadt Zürich vom 10. Dezember 2012, Urk. 11/254/1 S. 3).
Dagegen hatte der Sachverständige bei der zweiten Begutachtung Zugang zum Grundstück und den Wohnhäusern, er nahm eigene Vermessungen vor und nahm die Schätzung in Kenntnis der Bau- sowie Renovationsdaten (Haus Nr. 1: 1994-1995, letzte Renovation: 2007; Haus Nr. 2: 1985-1988, letzte Renovation: 2005; 11/284/1-2 S. 8) vor. Die zweite Schätzung nach der Kostenmethode wiederspiegelt damit die konkreten Begebenheiten der Immobilie genauer.
3.2.4 Allerdings ist auch bei der zweiten Schätzung nach der Kostenmethode vom Dezember 2014 zu berücksichtigen, dass der so ermittelte Zeitwert aufgrund der darin berücksichtigten Altersentwertung vom hier massgeblichen Zeitpunkt per 2013 etwas abweicht. Und zwar wurde der danach im Dezember 2014 ermittelte Schätzwert von Euro 141‘340.-- bezüglich beider Wohnhäuser mit einer Abschreibung von je 1,25 % pro Jahr (22,5 % : [2014-1996] respektive 32,5 % : [2014-1988]; vgl. Urk. 11/282/1-2 S. 10 f.) ermittelt, weshalb dementsprechend der Wert um diesen Faktor (1,25 %) für ein Jahr zu korrigieren ist.
Dies ergibt bei Haus Nr. 1 die folgende Berechnung: „Wert des neuen Objektes“ Euro 111‘617.-- - Euro 23‘718.60 (21.25 %) = Euro 87‘898.40 („Bauwert“); abzüglich „Baudefekte“ Euro 1‘730.-- = Euro 86‘168.40 („Bauwert Immobilie Nr. 1“); zuzüglich Euro 2‘295.-- („Marktwert des Grundstücks“) = Euro 88‘463.40 (Total „Bauwert von Immobilie Nr. 1“).
Bei Haus Nr. 2 resultiert der folgende Wert: Euro 79‘164.-- („Wert des neuen Objektes“) - Euro 24‘738.75 (31,25 %; „Physische Abschreibung„) = Euro 54‘425.25 („Bauwert“); abzüglich „Baudefekte“ Euro 1‘069.-- = Euro 53‘356.25 („Bauwert Immobilie Nr. 2“); zuzüglich Euro 1‘905.-- („Marktwert des Grundstücks“) = Euro 55‘261.25 (Total „Bauwert von Immobilie Nr. 2“).
3.3 Damit beläuft sich der Schätzungswert für die gesamte Immobilie mit beiden Wohnhäusern im Jahr 2013 auf gerundet Euro 143‘725.-- (Euro 88‘463.40 + Euro 55‘261.25). Von diesem Immobilienwert ist bezüglich der Verzichtshandlung am 19. Juli 2013 auszugehen.
Was die Parteien zum Schätzungswert vorbringen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) die Fotos der Wohnhäuser die insgesamt lege artis erstellte Schätzung vom 10. Dezember 2014 nicht in Frage zu stellen. Der erste Schätzungsbericht vom 30. November 2012 ist im Übrigen nicht in den Akten, so dass eine weitere Überprüfung nicht möglich ist. Nach dem Gesagten erübrigt sich dies denn auch. Unerheblich ist sodann, dass die Rückforderungsverfügung vom 29. Januar 2014 betreffend die Rückforderung für Zusatzleistungen von Januar 2009 bis März 2011 (Urk. 11/268a) auf Grundlage der ersten Immobilienschätzung vom 30. November 2012 erstellt wurde, zumal eine Verfügung über Zusatzleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten kann und die Grundlagen der ZL-Berechnung ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
4.
4.1
4.1.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sehe sich nach dem Tode seines Vaters am 9. Dezember 2014 (Urk. 3/7) mit Erbansprüchen seiner beiden Geschwister zu je einem Drittel konfrontiert (Urk. 1 S. 7), ist das Folgende massgeblich.
In den vom Beschwerdeführer signierten Fragebögen zur periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vom 25. September 2007 (Urk. 11/164 S. 2) und 20. September 2009 (Urk. 11/180 S. 2) wurde bei der Frage nach in- und ausländischem Vermögen angegeben, er habe vor ein paar Jahren eine Wiese dritter Klasse von seinem Onkel, der damals verstorben sei, geerbt. Diese Parzelle sei 9,45 Aare gross gewesen. Bei der Scheidung von seiner Ehefrau (H.___) habe jeder die Hälfte erhalten. Den Akten ist dazu ein in kyrillisch Schrift verfasster Beleg vom 2. März 2006 (ohne Übersetzung) zu entnehmen, auf dem die Nr. F.___ und die Zahl 9.45 zu erkennen ist (Urk. 11/162/2).
In der Einsprache vom 26. März 2014 (Urk. 11/268) gegen die dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zugrunde liegenden Verfügungen vom 27. und 29. Januar 2014 (Urk. 11/259-260) brachte der Beschwerdeführer vor, die fraglichen Grundstücke seien nicht auf ihn im Grundbuch eingetragen, da sie der verstorbenen Mutter gehört hätten und zudem der - mittlerweile verstorbene - Vater als Erbe einen Anspruch darauf habe (Urk. 11/268).
Im Schreiben vom 21. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer aus, die Häuser in Serbien würden ihm nicht gehören. Seine inzwischen verstorbenen Eltern hätten seinen Anteil seiner Tochter vermacht. Er sei im beiliegenden Katasterauszug denn auch nirgends verzeichnet (Urk. 11/293). Dazu ist den Akten eine Bescheinigung des Amtes für Liegenschaftskataster in Z.___ vom 5. November 2014 zu entnehmen, wonach, auf den Namen des Beschwerdeführers keine Liegenschaften im Gebiet der Gemeinde Z.___ eingetragen seien (Urk. 11/268d/2, Übersetzung in Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 11/295).
In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk. 23) zu dem von ihm mit Übersetzung eingereichten Entscheid der Abteilung für Urbanisierung und Wohn- sowie Kommunalgeschäfte und Bauwesen der Gemeindeverwaltung Z.___ vom 5. November 1996 betreffend Baubewilligung an I.___ (Urk. 19/1-2) hat der Beschwerdeführer des Weiteren geltend gemacht, dieses Dokument belege seinen Standpunkt, dass die Liegenschaft(en) von seiner Mutter I.___ gebaut worden sei(en) und sich in ihrem Eigentum befunden hätten (Urk. 23 S. 2).
4.1.2 Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind in sich widersprüchlich und unglaubwürdig. Die Bestätigung zur Behauptung, er sei im Katasterauszug nirgends verzeichnet und die Häuser würden ihm nicht gehören, ist vom
5. November 2014 (Urk. 8/3, Urk. 11/268d/2). Sie wurde mithin zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als die betreffende Immobilie mit zwei Wohnhäusern in E.___ (Kataster-Nr. F.___, Liegenschaftsblatt Nr. G.___), Z.___, Serbien (Urk. 11/282/4-5) gemäss dem Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2013 bereits an die Tochter des Beschwerdeführers (Urk. 8/6-6a) übertragen worden war, was hier - wie ausgeführt - als Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beurteilen ist.
Aus dem Schenkungsvertrag des Beschwerdeführers mit seiner Tochter vom 19. Juli 2013 geht denn auch hervor, dass er vor der Übertragung an seine Tochter der einzige und alleinige Eigentümer der beiden Wohnhäuser auf einer Fläche von 1,53 und 1,27 Aren sowie der Wiese dritter Klasse mit einer Fläche von 6,18 Aren war (Urk. 8/6-6a S. 1). Dies wird erhärtet durch den Ermittlungsbericht des Inspektorates des Sozialdepartementes der Stadt Zürich vom 10. Dezember 2012, worin er, gemäss einem dort vorliegenden Katasterauszug, als alleiniger Eigentümer der gesamten Liegenschaft betreffend das Liegenschaftsblatt Nr. G.___ bezeichnet wurde (Urk. 8/254/1 S. 4).
4.1.3 Ein Beweis dafür, dass die Häuser auf dieser Liegenschaft, die bis am 19. Juli 2013 im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers standen, zuvor im Eigentum seiner Mutter gewesen wären und dass sie diese an ihn ohne Gegenleistung übertragen hätte, liegt nicht vor. Aus dem hierzu mit Übersetzung (Urk. 19/2) vorgelegten Schreiben (Urk. 19/2) ist zu entnehmen, dass die Abteilung für Urbanisierung und Wohn- sowie Kommunalgeschäfte und Bauwesen der Gemeindeverwaltung Z.___ am 5. November 1996 auf Antrag von I.___ hin eine Baubewilligung erteilt hat für den Ausbau von zwei Wohnhäusern auf dem Katastergrundstück Nr. F.___ der Katastergemeinde E.___ im Wert von Dinar (RSD) 161‘964’00 (Urk. 19/1-2). Das Schreiben vom 5. November 1996 ist in serbischer Sprache verfasst und wurde mit dem Namen des Sekretärs versehen, jedoch ohne einen amtlichen Briefkopf und ohne erkennbaren amtlichen Stempel. I.___, die mittlerweile verstorbene Mutter des Beschwerdeführers (Urk. 11/262 S. 1), wird darin als Antragsstellerin für die Baubewilligung und als Investorin bezeichnet, nicht jedoch als Eigentümerin. Allfällige Finanzierungen des Baus der Häuser durch die Mutter des Beschwerdeführers ändern ohne entsprechenden Vertrag mit Eintrag im Grundbuch nichts an den Eigentumsverhältnissen an der Immobilie.
4.1.4 Vor diesem Hintergrund und bei vorliegender Beweislage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers respektive nach dessen Ableben am 9. Dezember 2014 (Urk. 3/7) seine Erben, mithin der Beschwerdeführer und seine beiden Geschwister, einen erbrechtlichen Anspruch bezüglich der Immobilie auf dem Katastergrundstück Nr. F.___ hätten geltend machen können.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von D.___, seiner Schwester, vom 28. Juni 2017 (Urk. 50) und von J.___, seiner Tochter, vom 2. August 2017 (Urk. 57) nichts zu ändern. Im ersten Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, die verstorbene Mutter habe die Liegenschaft in Z.___ selbst gebaut und das Ganze sei über sie gelaufen. Die Liegenschaft sei als Schenkung an ihren Bruder übertragen worden. Da allerdings auch noch sie, D.___, und ihr Bruder ein Recht auf diese Häuser hätten, gelte der Anspruch auch für sie beide. Im Falle eines Verkaufes der Häuser wären sie ihrer Nichte sehr dankbar, wenn sie einen Viertel des Erlöses, nämlich zirka Euro 25‘000.-- bis Euro 30‘000.-- erhalten würden (Urk. 50).
Dass dies den rechtlichen Tatsachen entspricht, ist nicht belegt. Wie hiervor ausgeführt, ist eine Schenkung der Liegenschaft an den Beschwerdeführer durch dessen Mutter unwahrscheinlich und ein sonstiger Anspruch aufgrund eines allfälligen Erbvorbezuges nicht belegt. Es wurde denn auch nicht ausgeführt, dass ein Anspruch aus Erbrecht gerichtlich festgestellt worden wäre. Die Ausführungen von D.___ stellen damit in Bezug auf den hier zu beurteilenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ein rechtlich nicht massgeblicher Standpunkt eines Erben dar.
Die Bestätigung von J.___ im Schreiben vom 2. August 2017, dass sie im Fall eines Verkaufes der Liegenschaften in Z.___ jedem der beiden Geschwister des Beschwerdeführers einen Anteil von Euro 30‘000.-- zukommen lassen werde (Urk. 57), ist ebenfalls unerheblich. Denn als neue Eigentümerin aus Schenkung kann sie über die Liegenschaften frei verfügen.
4.2
4.2.1 Dementsprechend ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schenkung werde voraussichtlich als ungültig erklärt und ins Miteigentum der drei Geschwister überführt werden, welche sie dann teilen müssten (Urk. 1 S. 7), nicht überwiegend wahrscheinlich.
Als Beweis zu diesem Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein auf Serbisch verfasstes, undatiertes Schreiben samt deutscher Übersetzung ein, das am Ende mit den Namen K.___ und D.___ ohne Unterschrift versehen wurde (Urk. 3/8). Im Antrag auf Sistierung des Verfahrens hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, dass betreffend die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Liegenschaften in Serbien eine Erbteilung stattfinde. Die Beschwerde seiner Geschwister C.___ und D.___ seien bereits als Beilage 8 eingereicht worden. Das Verfahren in Serbien sei noch nicht abgeschlossen. Die nächsten Schritte seien nun aber im Juli 2017 zu erwarten. Zur Vermeidung eines langwierigen Revisionsverfahrens sei das vorliegende Verfahren bis zum Schluss des Erbteilungsverfahrens in Serbien, mit dem wohl in Bälde gerechnet werden könne, allenfalls bis einstweilen Ende August 2017 zu sistieren (Urk. 45 S. 1).
4.2.2 Wie bereits in der die Verfahrenssistierung abweisenden Verfügung vom 13. Juni 2017 (Urk. 47) ausgeführt wurde, beweist das mit der Beschwerde eingereichte (undatierte) Schreiben in Urk. 3/8 nicht, dass die darin behauptete Beschwerde tatsächlich beim Amtsgericht Z.___ respektive beim zuständigen Gericht in Serbien eingereicht, dass auf diese eingetreten und dass damit rechtsgültig ein Erbteilungsverfahren hängig gemacht wurde. Denn das Schreiben enthält weder eine Adresse des Adressaten und der Absender, ein Datum, eine Unterschrift der angeblichen Beschwerdeführerinnen „K.___“ und „D.___“, noch einen gerichtlichen Eingangsstempel und/oder eine Versandbestätigung (Urk. 3/8). Auch aus anderen Akten geht nicht hinreichend verlässlich hervor, dass tatsächlich ein Erbteilungsverfahren in Serbien betreffend die hier massgeblichen Vermögenswerte hängig ist. Ausserdem wurde nicht weiter substantiiert und mit nichts belegt, dass im angeblichen Erbteilungsverfahren in absehbarere Zeit mit einem materiellen Entscheid gerechnet werden könnte. So wurde im Einzelnen weder ausgeführt noch belegt, welche Verfahrensschritte bereits erfolgt und welche weiteren noch zu erwarten sind respektive in welchem Stadium sich das serbische Verfahren befindet.
4.3 Wie es sich ferner mit der in der Übersetzung eines Scheidungsurteils vom 6. April 2006 festgehaltenen ehegüterrechtlichen Teilung der Wiese in der Katasterparzelle Nr. F.___ (Urk. 11/5a; vgl. auch Urk. 11/254/2) im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Denn sie betrifft jedenfalls nicht die von der Beschwerdegegnerin als Verzichtsvermögen berücksichtigten Wohnhäuser auf derselben Parzelle, sondern allein die Wiese. Die Wiese neben den Wohnhäusern umfasst gemäss dem Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2013 6,18 Aren, so dass eine Teilung selbst der gesamten Grundstücksfläche von rund 9 Aren kein Reduktionsgrund darstellt. Eine Reduktion des Wertes gemäss der Schätzung aufgrund dieser ehegüterrechtlichen Teilung wurde denn auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG von Euro 143‘725.-- per Juli 2013 auszugehen. Der Eurokurs lag am 19. Juli 2013 bei gerundet 1.23 (www.finanzen.ch/devisen/historisch /eurokurs; vgl. auch: http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY= 120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A), so dass der Betrag von gerundet Fr. 176‘781.-- resultiert. Unter Berücksichtigung der Amortisation nach Art. 17a ELV erstmals per 2015 ist von einem Vermögensverzicht von Fr. 166‘781.-- auszugehen.
Zusammen mit dem als Vermögensverzicht anzurechnenden Betrag von Fr. 61‘000.-- (Wert nach Amortisation per 2015; Kapitalauszahlung, 2. Säule; vgl. E. 2.3.1 hiervor) ist damit in der ZL-Berechnung unter diesem Titel ein Vermögen von Fr. 227‘781.-- (anstatt Fr. 271‘000.--, Urk. 11/V/61 S. 3) anzurechnen. Den genauen Anspruch wird die Beschwerdegegnerin festzulegen haben.
5.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2015 (Urk. 2) somit aufzuheben und es ist die Sache unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens wie beschrieben an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Februar 2015 zurückzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
Den unentgeltlichen Rechtsvertretern Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, und Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Zürich (Urk. 17 S. 2, Urk. 40 S. 5) ist für den jeweiligen notwendigen Aufwand je eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzulegen ist. Die Parteientschädigungen sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu entrichten.
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie der Honorarnote von Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski von 16. März 2017, welche einen angemessenen Aufwand für die Zeit vom 4. Januar bis 12. Oktober 2016 von 6.20 Stunden und Barauslagen von Fr. 49.50 ausweist (Urk. 42), ist die Prozessentschädigung für Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski auf Fr. 1‘526.60 ([6.20 x Fr. 220.--] + Fr. 49.50 ; + MWST von 8 %) festzusetzen.
Die Prozessentschädigung für Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Zürich, der ab dem 17. Oktober 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden ist (Urk. 40 S. 5), ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-scheid vom 24. November 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Festlegung der Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Februar 2015 zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘526.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski mit Urteilsauszug in Ziff. 6 der Erwägungen und Ziff. 3, 5 und 6 des Dispositivs
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann