Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00007




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, Staatsangehöriger der Republik Z.___, bezog eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/D), als er sich am 27. August 2014 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 10/E6). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen mangels Erfüllung der Karenzfrist (Urk. 10/V/1). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 30. Januar 2015 (Urk. 10/E25) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 23. November 2015 ab (Urk. 10/V/2 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1    Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen.

1.2

1.2.1    Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, litabis und litater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (litc). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und litd).

1.2.2    Art. 5 ELG stellt zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer auf. Nach Abs. 1 müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, was als Karenzfrist bezeichnet wird. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ferner steht gemäss Abs. 3 denjenigen Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben.

    Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 hat seit dem 1. April 2010 keine Geltung mehr zwischen der Schweiz und Z.___ (AS 2010 1203); ein entsprechendes neues Abkommen mit dem Z.___ besteht nicht (vgl. die Übersicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand 1. Januar 2016; www.bsv.admin.ch).

1.2.3    Nach der Rechtsprechung muss das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts während der vorgeschriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergänzungsleistungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenzzeit in einem früheren Zeitpunkt bereits einmal erfüllt hat, danach jedoch ihren Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wiedereinreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a). Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).


    Für die Unterbrechung der Karenzfrist im Zusammenhang mit dem Bezug von Zusatzleistungen kennt die Praxis folgende Grundsätze: Die Karenzfrist wird unterbrochen, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (92 Tage) ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2440.01 f. in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung). Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL Rz. 2340.02). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen (zum Beispiel Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL Rz. 2340.04).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bis 2008 (eventuell 2010) ihren Lebensmittelpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ausschliesslich in der Schweiz, sondern im Z.___ gehabt haben. Auf die Klärung des zivilrechtlichen Wohnsitzes könne aber verzichtet werden, da der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, in den letzten zehn Jahren nie länger als ein Jahr im Ausland gewesen zu sein. Vor 2008 (eventuell 2010) habe sich der Beschwerdeführer jeweils mehr als drei Monate pro Kalenderjahr in seiner Heimat Z.___ aufgehalten, wo auch ein Teil seiner Familie gelebt, sein Sohn die Schule besucht und er selber Grundbesitz habe. Damit sei die zehnjährige Karenzfrist für den Bezug von Zusatzleistungen unterbrochen worden. Sogenannte triftige Gründe für einen (über dreimonatigen) Auslandaufenthalt, welcher ausnahmsweise die Kranzfrist nicht unterbreche, seien nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht ersichtlich (S. 1 unten).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) grundsätzlich fest (S. 2 unten). Sie führte zusätzlich aus, dass die Überbelegung in der Wohnung, die unkorrekten „Aussagen“ der Nachbarn beziehungsweise der Familie, die finanziellen Verhältnisse, die für ein Leben in Zürich wohl nicht gereicht hätten, und nicht zuletzt die Tatsache, dass der Auslandaufenthalt des Sohnes erst bekanntgegeben worden sei, nachdem sie hätten nachweisen können, dass er nicht in Zürich zur Schule gegangen sei, respektive der Verzicht auf eine Vorsprache doch erhebliche Zweifel darüber entstehen lassen würden, dass der Beschwerdeführer die nötige ununterbrochene zehnjährige Karenzfrist bereits erfüllt habe (S. 2 Mitte).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde, wo seine Ehefrau, Kinder und Enkel leben würden (S. 2 oben). Er habe mehrmals erklärt und belegmässig nachgewiesen, dass er sich nie länger als drei Monate im Jahr im Ausland aufgehalten habe. Seine Bezugnahme auf die Rz. 2310.02 der WEL habe nicht zu bedeuten, dass er sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufgehalten habe. Dies sei keine korrekte Schlussfolgerung und eine falsche Darstellung des Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin habe sich nur auf unangemessene Vermutungen gestützt und habe den Sachverhalt nicht richtig dargestellt (S. 3 Mitte).


3.

3.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 ELG Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat. Dazu müsste er zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. August 2014 den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt sowie sich unmittelbar vor diesem Zeitpunkt während einer Karenzfrist von zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Zudem dürfte er die Schweiz während der zehnjährigen Karenzfrist in einem Kalenderjahr nicht während einer drei Monate übersteigenden Dauer ohne triftigen oder zwingenden Grund verlassen haben (vorstehend E. 1.2.3).

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis Anfang 1977 im ehemaligen Jugoslawien gelebt hatte, als er am 20. Januar 1977 in die Schweiz einreiste (Urk. 10/E53). Seither ist er in der Schweiz angemeldet (Urk. 10/E39). Seit November 2002 bezieht er zudem eine ordentliche IV-Rente (Urk. 10/D, vgl. Urk. 10/A).



3.3    Aus der Z.___ Vermögenssteuerrechnung vom 6. Februar 2014 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in A.___, Z.___, über eine Liegenschaft im Wert von zirka EUR 21‘000.-- verfügt. Zudem wurde in der Rechnung ein Hauptwohnsitzabzug vorgenommen (Urk. 10/E11, vgl. Urk. 10/E24).

3.4    Der Beschwerdeführer machte zu Beginn des Verfahrens, am 13. Februar 2015, geltend, dass das Haus im Z.___ von der Familie nur zu Ferienaufenthaltszwecken genutzt und nicht vermietet werde. Weiter hielt er fest, dass er und seine Familie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ständig in der Schweiz aufgehalten hätten, zumal der jüngere Sohn B.___ (Jahrgang 1999) in der Schweiz die Schule besuche (Urk. 10/E28 S. 2 Mitte). Zudem reichte er unter anderem schriftliche Zeugenerklärungen seines Sohnes C.___ (Jahrgang 1983), seiner Schwiegertochter sowie eines Nachbarn ein, die allesamt bezeugten, dass er (der Beschwerdeführer), seine Ehefrau und sein Sohn B.___ sich in den letzten zehn Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten hätten. Die drei schriftlichen Zeugenerklärungen datierten vom 12. März 2015 (Urk. 10/E27). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, entsprechende Nachweise für den ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz einzureichen (Urk. 10/E29). In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung für seinen Sohn B.___ für das Schuljahr 2014/2015 ein (Urk. 10/E30). Nachdem die Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht hatte, dass B.___ ab dem Schuljahr 2010/2011 die Schule im Kanton Zürich besucht hatte und sie den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, anzugeben, wo B.___ die Schule vor 2010/2011 besucht habe (Urk. 10/E33), teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2015 mit, dass B.___ bis im Jahr 2010 im Z.___ die Schule besucht und dort bei seinem Bruder gelebt habe (Urk. 10/E33a S. 1 Mitte).

    Der Beschwerdeführer legte sodann in der Beschwerde dar, dass einer seiner Söhne mit der Ehefrau sowie den minderjährigen Kindern in seinem Haus in Z.___ lebe und nicht er mit seiner Familie. Nur sein minderjähriger Sohn B.___ habe bis im Jahr 2008 in diesem Haus bei seinem Bruder gelebt und dort die Primarschule besucht (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Am 7. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich nie länger als ein Jahr im Ausland aufgehalten habe. Ob die übrigen Familienangehörigen die Karenzfrist erfüllen würden, sei nicht relevant. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Besprechung (vgl. Urk. 10/E36) würde seines Erachtens den Fall nur verzögern, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 10/E37 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer sodann am 8. Oktober 2015 mit, dass sie ohne anderen Bericht davon ausgehen werde, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2007 mehr als drei Monate im Ausland gewesen sei. Das erste Grosskind sei 2008 geboren worden und sein Sohn sei 2010 in die Schweiz gekommen (Urk. 10/E37 S. 1 oben). Daraufhin erfolgte keine Reaktion mehr des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 10/E37 S. 1 Mitte).

3.5    Aus den Akten geht hervor, dass neben dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Sohn B.___ auch der ältere Sohn C.___, seine Schwiegertochter und seine drei Enkel (Jahrgänge 2008, 2011, 2012) an der gleichen Wohnadresse in Zürich angemeldet waren (Urk. 10/E2b, Urk. 10/E39). Aus dem Mietvertrag vom 25. Oktober 2006 geht zudem hervor, dass es sich dabei um eine 4-Zimmer-Wohnung für fünf Personen handelte (Urk. 10/E17). Der ältere Sohn C.___, die Schwiegertochter und die Enkel zogen erst per Mitte Februar 2015 in eine eigene 4 1/2-Zimmer-Wohnung (Urk. 10/E31). Der Beschwerdeführer bestätigte sodann auch selber, dass er mit seinem erwachsenen Sohn C.___, dessen Ehefrau sowie seinen Enkeln zusammenlebte. Seine Ehefrau habe sich um die Enkel gekümmert, weshalb ihn der Sohn und die Schwiegertochter finanziell unterstützt hätten (Urk. 10/E35).

3.6    Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 1990 eine Invalidenrente der Pensionskasse bezieht (Urk. 10/E4d). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seine Pensionskasse erst im Juni 2012 über die Geburt seines Sohnes B.___ orientiert hat. Aufgrund der unterlassenen Meldung zahlte die Pensionskasse dem Beschwerdeführer die Kinderrente nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 nach, die früheren Forderungen waren bereits verjährt (Urk. 10/E4c).

3.7    In den Akten befindet sich eine Bestätigung von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. März 2015, in welcher dieser bestätigt, den Beschwerdeführer seit 1988 regelmässig hausärztlich zu behandeln (Urk. 10/E32 S. 1). Es liegt ebenfalls eine Bestätigung einer Apotheke in Zürich vom 12. März 2015 vor, aus welcher hervor geht, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente seit über zehn Jahren bei ihnen beziehe (Urk. 10/E32 S. 3).

3.8    Schliesslich befinden sich in den Akten Bankauszüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2014 (Urk. 10/E8).



4.

4.1    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

4.2    Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, bis wann sein Sohn B.___ im Z.___ bei seinem (B.___) Bruder gelebt und dort die Schule besucht hat. Zuerst nannte er das Jahr 2010 und dann das Jahr 2008 (vgl. vorstehend E. 3.4). Bis wann B.___ tatsächlich im Z.___ wohnte und dort die Schule besuchte, kann offen gelassen werden.

    Die Tatsache, dass der - im Jahr 2008 erst neunjährige - Sohn B.___ mindestens bis 2008 (möglicherweise aber sogar bis 2010) im Z.___ die Schule besuchte, lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auch immer wieder für längere Zeit dort aufhielten, um bei ihrem jüngsten Sohn zu sein, wenn sich nicht gar ihr Lebensmittelpunkt dort befand.

4.3    Da der Beschwerdeführer IV-Rentner und seine Ehefrau Hausfrau ist (vorstehend E. 3.2; vgl. auch die Steuererklärung 2013 in Urk. 10/E7), beide somit nicht erwerbstätig sind, bestand von daher grundsätzlich keine Notwendigkeit für einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz. Für längere Aufenthalte im Z.___ sprechen sodann auf der einen Seite der dortige Grundbesitz des Beschwerdeführers und auf der anderen Seite die - ansonsten resultierende - Überbelegung der 4-Zimmer-Wohnung in der Schweiz, in welcher offiziell acht Personen gemeldet waren (vorstehend E. 3.5). Ein weiteres Indiz für längere Aufenthalte - oder gar eine Wohnsitznahme - im Z.___ kann auch darin gesehen werden, dass in der Z.___ Vermögenssteuerrechnung des Beschwerdeführers vom Februar 2014 ein Hauptwohnsitzabzug vorgenommen wurde (vorstehend E. 3.3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Pensionskasse erst im Juni 2012 über die Geburt seines Sohnes B.___ orientierte, könnte auf längere Landesabwesenheiten hindeuten (vorstehend E. 3.6).

4.4    Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst dann offen legte, dass sein jüngster Sohn B.___ im Z.___ die Schule besucht und dort bei seinem Bruder gelebt hatte, als die Beschwerdegegnerin nachwies, dass B.___ die Schule erst ab 2010 im Kanton Zürich besucht hat (vorstehend E. 3.4), lässt ganz grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln. Die schriftlichen Zeugenaussagen seines Sohnes C.___, seiner Schwiegertochter und seines Nachbarn in Zürich, die alle bestätigten, dass sich auch sein jüngster Sohn B.___ in den letzten zehn Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten hätte, stehen in direktem Widerspruch zum Eingeständnis des Beschwerdeführers, dass sein Sohn zumindest bis 2008 im Z.___ die Schule besuchte. Auf die Zeugenaussagen kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.

    Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um ihre Enkel in der Schweiz gekümmert haben soll (vorstehend E. 3.5), ist zwar möglich, das erste Grosskind kam jedoch erst im Jahr 2008 zur Welt (vgl. vorstehend E. 3.5), weshalb vor diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund keine Anwesenheit in der Schweiz notwendig war.

    Auch aus den Bestätigungen des Hausarztes Dr. D.___ sowie der Apotheke in Zürich vom März 2015 (vorstehend E. 3.7) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gleiche gilt für die Bankbelege aus den Jahren 2013 und 2014 (vorstehend E. 3.8), da diese nicht den streitigen Zeitraum betreffen.

4.5    In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, solange sein Sohn B.___ im Z.___ wohnte und dort zur Schule ging, nicht ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und sich nach dem Gesagten jedenfalls vor dem Jahr 2008 jeweils länger als drei Monate pro Kalenderjahr ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat. Demnach steht fest, dass er sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2014 nicht während einer Karenzfrist von zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat.

    Triftige Gründe für über dreimonatige Auslandaufenthalte, die ausnahmsweise die Karenzfrist nicht unterbrechen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.6    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen verneint hat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger