Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00009


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 17. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier

Stieger + Schütt Rechtsanwälte

Steinberggasse 54, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, bezog seit dem 1. September 2012 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 11/267), als er sich am 3. Februar 2014 (Eingangsdatum; Urk. 11/348) erneut zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen anmeldete. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 (Urk. 11/403) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie für die Zeit ab 1. Januar 2015 den Anspruch auf Zusatzleistungen. Die vom Versicherten am 10. März 2015 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/411) wies die SVA mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 11/415 = Urk. 2) ab.

    

2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Versicherungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2013 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die SVA zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (Urk. 10) verzichtete die SVA auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

2.2    Am 12. April 2016 wurde in Anwesenheit der Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Protokoll S. 3). Anschliessend reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2016 (Urk. 16) weitere Unterlagen (Urk. 17/6-10) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2016 (Urk. 19) und am 9. Januar 2017 (Urk. 26/1) Stellung nahm. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 (Urk. 28). Am 9. März 2017 (Urk. 30) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Grundbuchauszug eines in Italien liegenden Grundstücks (Urk. 32) ein. Am 13. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 34), was dem Beschwerdeführer am 19. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der ELBerechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

1.5    Gemäss der Rechtsprechung sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Aus diesem Grunde sind im Ausland liegende und nicht nach der Schweiz transferierbare oder sonstwie nicht verwertbare Vermögenswerte nicht anzurechnen. Im Ausland liegende Grundstücke sind daher nur insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundesgerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).

1.6    Nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 39) kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

1.7    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung finden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung.

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass ein sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindendes, in Italien gelegenes Grundstück diesem zum Betrag von Fr. 84‘168.-- beziehungsweise von Fr. 85‘590.-- bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen als Vermögensbestandteil zu berücksichtigen sei (S. 3). Sodann sei ihm für eine mögliche Vermietung dieses Grundstücks ein hypothetischer Mietertrag im Umfang von 5 % des Wertes des Grundstücks anzurechnen. Sein Personenwagen der Marke Opel Corsa mit Erstzulassung im Jahre 2000 sei dem Beschwerdeführer zu einem Wert von Fr. 4‘010.-- als Vermögen anzurechnen.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die in Italien gelegene Liegenschaft seit dem Jahre 2010 an Wert eingebüsst habe, weshalb eine Bemessung des Verkehrswertes anhand des Grundbuchauszugs nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4). Sodann sei die Liegenschaft bis zum Versterben seiner Ehegattin zur Hälfte in deren Eigentum gestanden. Obwohl er die Erbschaft seiner in der Schweiz verstorbenen Ehegattin ausgeschlagen habe, sei unklar, inwiefern die Erbausschlagung auch die in Italien gelegene Liegenschaft betreffe. Sollte das Erbrecht aus Italien anwendbar sein, seien ihm von der sich im Nachlass seiner verstorbenen Ehegattin befindenden Hälfte der Liegenschaft in Italien lediglich ein Drittel als Vermögen anzurechnen (S. 6). Sodann sei bei der Bewertung der Liegenschaft nicht auf den Grundbauchauszug, sondern auf das Gutachten der Z.___, Italien, vom 15. September 2015 abzustellen, wonach das Grundstück einen Wert von Euro 60‘000.-- aufweise (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen, wobei die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - vorauszugehen hat, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen (BGE 139 V 505 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und 4.3.2).

3.2    Die Schweiz und Italien haben betreffend das auf internationale Erbfälle anwendbare Recht einen bilateralen Staatsvertrag geschlossen (Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868; SR 0.142.114.541). Gemäss Art. 17 Abs. 3 dieses Staatsvertrags sollen Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Staatsangehöriger von Italien hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Staatsangehöriger von Italien in Italien hatte, gebracht werden. Art. 17 Abs. 3 dieses Staatsvertrags ist gemäss der Rechtsprechung anhand des zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Nationalitätsprinzips beziehungsweise nach den Grundsätzen der Einheit der Erbfolge und der Einheit des Gerichtsstandes im Heimatland auszulegen (BGE 98 II 88 E. 2). Nach der Rechtsprechung bestimmt Art. 17 Abs. 3 des Staatsvertrages nicht nur den Gerichtsstand, sondern auch das anwendbare materielle Recht, nämlich dasjenige des Heimatstaates (BGE 98 II 88 E. 2 und 91 III 19 E. 2 b; vgl. auch Urk. 3/4). Da gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind, werden die Regeln des IPRG zum anwendbaren Recht vorliegend durch die Regelungen des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien verdrängt.

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine am 27. September 2011 in der Schweiz verstorbene (Urk. 11/179/4) Ehegattin am 6. November 1982 in Italien geheiratet haben (Urk. 11/19/1), wobei die Verstorbene gemäss Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 25. Juli 2001 (Urk. 11/1) ab dem Urteilszeitpunkt zum Getrenntleben berechtigt war. Der Beschwerdeführer und seine verstorbene Ehegattin hatten zwei gemeinsame Söhne (Urk. 11/2/2). Ein Testament befindet sich nicht bei den Akten, sodass davon auszugehen ist, dass die Erblasserin kein solches verfasste. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne die Erbschaft ihrer Mutter in der Schweiz ausgeschlagen haben (Urk. 11/307/2-5, Urk. 11/346), was unbestritten ist (Urk. 1 S. 5, Urk. 26/1 S. 2).

3.3    Gemäss den sich bei den Akten befindenden Grundbuchauszügen betreffend die in der Gemeinde B.___ in Italien gelegenen Liegenschaft vom 19. November 2010 (Urk. 11/132) und vom 16. März 2017 (Urk. 32) waren der Beschwerdeführer und seine verstorbenen Ehegattin je zur Hälfte als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen.

3.4    Da die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers über die Staatsangehörigkeit von Italien verfügte (Urk. 11/3/1-2), unterstand ihr Nachlass gemäss Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien dem Recht von Italien. Demnach ist eine die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses anhand des Güter- und Erbrechts von Italien vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer und seinen Söhnen in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht erklärten Ausschlagungen der Erbschaft kommen daher in Bezug auf die in Italien gelegene Liegenschaft, welche sich im Miteigentum der verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers befand, keine Geltung zu.


4.

4.1    Das Recht von Italien kennt als gesetzlichen Güterstand die Gütergemeinschaft. Unterschieden wird dabei zwischen den während der Ehe erworbenen Vermögensgegenständen, die beiden Ehegatten dann gemeinsam gehören, und den im Alleineigentum stehenden Gegenständen der Ehegatten, die sie entweder in die Ehe mitgebracht oder geschenkt bekommen oder geerbt haben. Mit dem Tod eines Ehegatten endet auch der gesetzliche Güterstand. Das Gesamtgut ist vorab gleichmäßig zu teilen. Nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass.

4.2    Nach Recht von Italien erfolgt der Anfall des Nachlasses nicht ipso iure. Vielmehr bildet der Nachlass zunächst eine selbständige Masse ohne Rechtsträger (patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen diesen Personen anfällt. Die Annahme wirkt auf den Erbfall zurück. Nach dem Erbanfall hat der Berufene drei Möglichkeiten: Er kann die Erbschaft vorbehaltslos beziehungsweise unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen oder die Erbschaft ausschlagen. Eine vorbehaltslose Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt dann vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der zur Erbschaft Berufene über Nachlassgegenstände verfügt (Maria Giovanna Cubeddu Wiedemann und Anton Wiedemann, Erbrecht in Italien, in: Rembert Süss, Hrsg., Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Basel 2008, Rz. 155 ff. und 164). Das Recht auf die Annahme der Erbschaft verjährt in zehn Jahren seit der Eröffnung des Erbganges (Cubeddu Wiedemann/ Wiedemann, a.a.O., Rz. 168; vgl. auch Urk. 7/8).



4.3    Gemäss der gesetzlichen Erbfolge nach Recht von Italien erbt der überlebende Ehegatte beim Zusammentreffen mit Kindern die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind vorhanden ist, ansonsten einen Drittel (Cubeddu Wiedemann/ Wiedemann, a.a.O., Rz. 31; vgl. auch Urk. 7/7).

4.4    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die während der Ehe des Beschwerdeführers und seiner verstorbenen Ehegattin erworbene Liegenschaft in B.___, Italien, dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstandes von Italien der Gütergemeinschaft zuzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer steht gemäss dem anwendbaren Güterrecht von Italien deshalb ein Vorschlag im Umfang der Hälfte der Liegenschaft zu. Demzufolge umfasst der Nachlass der Ehegattin des Beschwerdeführers die restliche Hälfte an der in B.___ gelegenen Liegenschaft. Vom Nachlass in diesem Umfang steht dem Beschwerdeführer als zur Erbschaft im Nachlass seiner verstorbenen Ehegattin Berufenem gemäss dem anwendbaren Erbrecht von Italien eine Anwartschaft im Umfang eines Drittels zu.

4.5    Die Frage ob der Beschwerdeführer die Erbschaft durch entsprechende Handlungen bereits stillschweigend angetreten hat oder nicht, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn es steht jedenfalls fest, dass die Frist zur Annahme der Erbschaft von zehn Jahren seit Eröffnung des Erbganges noch nicht abgelaufen ist. Selbst wenn eine stillschweigende Annahme der Erbschaft nicht vorläge, könnte der Beschwerdeführer durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung jederzeit die Annahme der Erbschaft erklären. Demzufolge ist das fragliche Grundstück in B.___ dem Beschwerdeführer im Umfang des Vorschlags einer Hälfte und im Umfang der Erbschaft eines Sechstels (1/2 x 1/3) als Vermögen anzurechnen. Insgesamt ist die Liegenschaft in B.___ daher im Umfang von 2/3 (1/2 + 1/6) beziehungsweise im Umfang von 66.67 % dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen.


5.

5.1    In Art. 17 Abs. 5 ELV werden für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft keine eigentlichen Bewertungsregeln aufgestellt. Unter dem Verkehrswert wird der Verkaufswert (Marktpreis) verstanden, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1; AHI 1998 S. 273 f.). Massgebend ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräusserungszeitpunkt (BGE 113 V 190 E. 5c).

5.2    Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des ELAnspruchs grundsätzlich nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a).

5.3    In einem eine Liegenschaft in C.___ betreffenden Entscheid erwog das Bundesgericht, dass der relevante Verkehrswert der Liegenschaft nur durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt werden könne. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen ist oder aber von Einheimischen bewohnt wird und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweist. Da eine Schätzung in diesem Sinne nicht mit einem vernünftigen Aufwand zu bekommen gewesen sei, erkannte das Bundesgericht, dass auf die sich bei den Akten befindende, von der versicherten Person in C.___ Auftrag gegebenen Schätzung abgestellt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).

    Damit übereinstimmend kann gemäss Rz. 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) auf eine im Ausland erstellte Schätzung des Verkehrswerts einer sich im Ausland befindenden Liegenschaft abgestellt werden, wenn eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist.

5.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ist eine selbstbewohnte Liegenschaft bis zu einem Grenzwert von Fr. 112'500.-- bei der Bemessung des Vermögens nicht zu berücksichtigen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie laut Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Nach der Rechtsprechung fällt der Freibetrag bei selbst bewohnten Liegenschaften im Ausland grundsätzlich nicht in Betracht, weil der EL-Anspruch den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 13 ATSG). Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz - vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen - als unterbrochen, wenn sich der Leistungsansprecher während mehr als drei Monaten im Ausland aufhält (BGE 126 V 465 E. 2c). Hält sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland auf, so dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, kann nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne der Gesetzesbestimmung gesprochen werden und der Leistungsansprecher kann den Freibetrag für eine selbst bewohnte Liegenschaft nicht in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1).


6.

6.1    In Bezug auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft in Italien befinden sich zwei Grundbuchauszüge, einer vom 19. November 2010 (Urk. 11/132) und einer vom 16. März 2017 (Urk. 32), sowie ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gutachten der Z.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/5) bei den Akten.

6.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 2) bei der Bewertung der Liegenschaft in Italien auf den amtlichen Katasterwert des Grundstücks gemäss dem Grundbuchauszug vom 19. November 2010 (Urk. 11/132), wonach dieser Euro 348.61 betrage. Im Jahre 2017 betrug dieser amtliche Katasterwert gemäss dem aktuellen Grundbuchauszug vom 16. März 2017 (Urk. 32) indes unverändert Euro 348.61. Diesbezüglich gilt es indes zu berücksichtigen, dass sich die Preise von Wohnliegenschaften in Italien gemäss den entsprechenden statistischen Erhebungen der Europäischen Zentralbank in der Zeit zwischen 2010 und 2016 um 14.69 % verringerten. Unter diesen Umständen erscheint der amtliche Katasterwert vorliegend zur Bewertung des streitigen Grundstücks nicht als geeignet.

6.3    Da indes das Gutachten der Z.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/5) grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint und da gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 5.3) unter Umständen auch auf eine im Ausland erstellte Schätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft abgestellt werden kann, wenn eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist, ist vorliegend auf das Gutachten der Z.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/5) abzustellen. Demnach ist von einem Verkehrswert des streitigen Grundstücks in Italien im Betrag von insgesamt Euro 60‘000.-- beziehungsweise von einem Verkehrswert des dem Beschwerdeführer anzurechnenden Anteils von zwei Dritteln im Betrag von Euro 40‘000.-- auszugehen.

6.4    Dem Beschwerdeführer ist daher für die Bemessung seines Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 der Gegenwert in Schweizerfranken von Euro 40‘000.-- am 1. Januar 2013, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 derjenige am 1. Januar 2014 und für die Zeit ab 1. Januar 2015 derjenige am 1. Januar 2015 als Vermögen anzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des Werts der Liegenschaft von der Fremdwährung Euro in Franken auf von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs (Urk. 2 S. 2) stützte.

6.5    Der Referenzwechselkurs vom 1. beziehungsweise 2. Januar 2013 betrug 1.2090 Franken/Euro, derjenige vom 1. beziehungsweise 2. Januar 2014 betrug 1.2307 Franken/Euro und derjenige vom 1. beziehungsweise 2. Januar 2015 betrug 1.2022 Franken/Euro. Demzufolge ist der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers am Haus in B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 mit Fr. 48‘360.-- (Euro 40‘000.-- x 1.2090), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 mit Fr. 49‘228.-- (Euro 40‘000.-- x 1.2307) und für die Zeit ab 1. Januar 2015 mit Fr. 48‘088.-- (Euro 40‘000.-- x 1.2022) als Vermögen anzurechnen.


7.

7.1    Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen beziehungsweise Einnahmen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

7.2    Es ist unbestritten (Urk. 1), dass das Haus in B.___ bisher nicht vermietet wurde, und dass der Beschwerdeführer infolge mangelnder tatsächlicher Vermietung seines Eigentumsanteils bisher keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen daraus erzielte.

7.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 26. Februar 2015 (Urk. 3/2) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Miteigentumsanteil vermieten könnte und rechnete ihm einen Einkommensverzicht im Umfang von 5 % des Werts der Liegenschaft als Einnahmen an.

    Der Beschwerdeführer bestreitet die Anrechnung eines hypothetischen Liegenschaftsertrags im Umfang von 5 % nicht grundsätzlich. Er macht indes geltend, dass bei der Bemessung des ihm anzurechnenden Liegenschaftsertrags lediglich der ihm zustehende Anteil an der Liegenschaft zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7). Sodann macht er geltend, dass sich die Liegenschaft in einem renovationsbedürftigen Zustand befinde, und dass sie deshalb nicht vermietet werden könne (Urk. 16 S. 2).

7.4    Gemäss dem Gutachten der Z.___ vom 15. September 2015 (Urk. 3/5) befindet sich das Haus in B.___ indes in einem guten Zustand, wobei die Renovation eines der beiden Badezimmer noch zu beenden und wonach die Fassade neu zu streichen sei. Eine Vermietung des Hauses ist indes selbst mit nur einem Badezimmer möglich. Auch auf Grund der sich bei den Akten befindenden fotografische Dokumentation der Liegenschaft (Urk. 17/9) lässt sich eine Vermietung der Liegenschaft nicht ausschliessen. Demzufolge steht fest, dass der Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Vermietung seines Eigentumsanteils an der Liegenschaft in B.___ ein Einkommensverzicht darstellt und es sind dem Beschwerdeführer daher zwei Drittel des Mietwerts der Liegenschaft als Einnahmen anzurechnen.

7.5    Da der Beschwerdeführer die Bemessung des Mietwerts der Liegenschaft in B.___ im Umfang von 5 % des Verkehrswerts nicht bestreitet (Urk. 1 S. 7), und da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach diese Bemessung den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht angemessen gewesen wäre, ist dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ein hypothetischer Mietwert 5 % des Verkehrswerts seines Miteigentumsanteils am Haus in B.___ im Betrag von Fr. 2‘418.-- im Jahr, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 2‘461.-- im Jahr und für die Zeit ab 1. Januar 2015 im Betrag Fr. 2‘404.-- im Jahr als Einnahmenverzicht anzurechnen.


8.

8.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 bei der Bemessung des Personenwagens des Beschwerdeführers auf eine Bewertung eines Internetdienstes (www.fahrzeugmarkt.ch), wonach das Fahrzeug einen Wert von Fr. 4‘010.-- aufweise (Urk. 2 S. 2). In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 (Urk. 26/1) führte die Beschwerdegegnerin indes aus, dass eine Bewertung des Fahrzeuges anhand des Internetdienstes sparky.ch einen Fahrzeugwert von lediglich Fr. 1‘800.-- ergeben habe und beantragte im Rahmen eines Eventualbegehrens, dass ein Fahrzeugwert von Fr. 1‘800.-- zu berücksichtigen sei (S. 3).

    Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer auf Angaben der D.___ AG, vom 26. April 2016 (Urk. 17/8), wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht mehr im Eurotax-Index aufgeführt sei und deshalb keinen Verkehrswert aufweise (Urk. 28 S. 2).

8.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach § 39 des Steuergesetzes des Kantons Zürich ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei bei Motorfahrzeugen die Wertminderung pro Jahr praxisgemäss in der Regel 40 % des Restwertes beträgt (www.steueramt.zh.ch).

8.3    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen Personenwagen der Marke Opel Corsa, welcher am 31. Januar 2000 erstmals in Verkehr gesetzt wurde (Urk. 11/245), verfügt. In den Akten befinden sich keine Angaben zum Anschaffungswert des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Selbst im eher unwahrscheinlichen Falle, dass dieses vor der ersten Inverkehrsetzung vom Januar 2000 einen Anschaffungswert von Fr. 40‘000.-- aufgewiesen haben sollte, ergäbe sich bei einer jährlichen Wertminderung im Umfang von 40 % am 1. Januar 2013 lediglich noch ein Wert des Fahrzeuges von unter Fr. 100.--. Unter diesen Umständen ist das Motorfahrzeug dem Beschwerdeführer nicht als Vermögen anzurechnen.


9.

9.1    Zu prüfen bleibt, ob bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Schulden des Beschwerdeführers vom rohen Vermögen abzuziehen sind.

9.2    Nach der Rechtsprechung (BGE 142 V 311 E. 3.3) beurteilt sich die Frage, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist, in Übereinstimmung mit der Frage nach der Bewertung des anrechenbaren Vermögens gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton (vgl. vorstehend E. 8.2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt (Urteil des Bundesgerichts 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 1.3), als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), das heisst als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 137 II 17 E. 2.5). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (BGE 142 V 311 E. 3.3).

9.3    Dem sich bei den Akten befindenden, den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Betreibungsregister vom 12. August 2015 (Urk. 17/6) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 14. April 2014 gegen den Beschwerdeführer eine Forderung im Betrag von Fr. 12‘002.-- in Betreibung setzte. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 (Urk. 26/1 S. 3) habe sie diese Forderung indes zwischenzeitlich als uneinbringlich abgeschrieben. Diese Forderung ist daher bei der Bestimmung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen. Dem Betreibungsregisterauszug sind jedoch weitere, durch Verlustschein verurkundete Forderungen zu entnehmen. Da davon auszugehen ist, dass die betreffenden Gläubiger allenfalls ihre Forderungen erneut gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen werden, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, sind diese bei der Vermögensbemessung zu berücksichtigen.

9.4    Gemäss dem Betreibungsregisterauszug (Urk. 17/6 S. 2-3) bestanden am 1. Januar 2013 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Betrag von insgesamt Fr. 40‘058.25, am 1. Januar 2014 solche im Betrag von Fr. 42‘946.35 und am 1. Januar 2015 solche im Betrag von Fr. 64‘944.10. Diese Schulden sind bei der Bemessung des Reinvermögens zu berücksichtigen. Des Weiteren sind am 1. Januar 2014 Schulden des Beschwerdeführers bei Dr. med. dent. E.___ im Betrag von insgesamt Fr. 1‘748.40 und am 1. Januar 2015 solche von Fr. 496.-- (Urk. 17/7) bei der Bemessung des Reinvermögens zu berücksichtigen.


10.

10.1    Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 beträgt das Reinvermögen bei einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in B.___ im Betrag von Fr. 48‘360.--, bei Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 207.-- (vgl. Urk. 11/408/1) und bei Schulden aus offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 40‘058.25 somit Fr. 8‘508.75 (Fr. 48‘360.-- + Fr. 207.-- / Fr. 40‘058.25). Da das Reinvermögen unterhalb des für alleinstehende Personen geltenden Freibetrags von Fr. 37‘500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) zu liegen kommt, ist es bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen daher nicht zu berücksichtigen.

    Bei einem hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 2‘418.-- (vorstehend E. 7.5), einem AHV-Renteneinkommen von Fr. 27‘396.-- und einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 1‘961.-- resultierten für das Jahr 2013 anrechenbare Einnahmen von rund Fr. 31‘775.-- (Fr. 2‘418.-- + Fr. 27‘396.-- + Fr. 1‘961.--).

10.2    Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 beträgt das Reinvermögen bei einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in B.___ im Betrag von Fr. 49‘228.--, bei Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 0.-- (vgl. Urk. 11/407/1) und bei Schulden aus offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 42‘946.35 und für Zahnbehandlungskosten im Betrag von Fr. 1‘748.40 somit Fr. 4‘533.25 (Fr. 49‘228.-- / Fr. 42‘946.35 / Fr. 1‘748.40). Da das Reinvermögen unterhalb des Freibetrags von Fr. 37‘500.-- zu liegen kommt, ist es bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen daher nicht zu berücksichtigen.

    Bei einem hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 2‘461.-- (vorstehend E. 7.5), einem AHV-Renteneinkommen von Fr. 27‘396.-- und einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 1‘994.-- resultierten für das Jahr 2014 anrechenbare Einnahmen von rund Fr. 31‘851.-- (Fr. 2‘461.-- + Fr. 27‘396.-- + Fr. 1‘994.--).

10.3    Für die Zeit ab 1. Januar 2015 beträgt das Reinvermögen bei einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in B.___ im Betrag von Fr. 48‘088.--, bei Sparguthaben/Wertschriften im Betrag von Fr. 0.-- (vgl. Urk 11/405/1) und bei Schulden aus offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 64‘944.10 und für Zahnbehandlungskosten im Betrag von Fr. 496.-- somit Fr. 0.-- (Fr. 48‘088.-- / Fr. 64‘944.10 / Fr. 496.--) und ist bei der Bemessung der anrechenbaren Einnahmen nicht zu berücksichtigen.

    Bei einem hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 2‘404.-- (vorstehend E. 7.5), einem AHV-Renteneinkommen von Fr. 27‘516.-- und einem ausländischen Renteneinkommen von Fr. 1‘953.-- resultierten für die Zeit ab 1. Januar 2015 daher anrechenbare Einnahmen von rund Fr. 31‘873.-- (Fr. 2‘404.-- + Fr. 27‘516.-- + Fr. 1‘953.--).


11.    Nach Gesagtem steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Einnahmen im Betrag von Fr. 31‘775.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Dezember 2014 solche im Betrag von Fr. 31‘851.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2015 solche im Betrag von Fr. 31‘873.-- anzurechnen sind. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über dessen Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 und für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu entscheide.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


12.

12.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

12.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 3‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Einnahmen im Betrag von Fr. 31‘775.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 solche im Betrag von Fr. 31‘851.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2015 solche im Betrag von Fr. 31‘873.-- anzurechnen sind, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015 neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz