Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00011
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, bezieht mit Wirkung ab Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 14/57). Am 9. Juli 2015 meldete sie sich bei der Gemeindeverwaltung Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 14/23). Mit Verfügung vom 3. November 2015 gewährte diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 553.-- pro Monat (Urk. 14/43). Gegen die Verfügung vom 3. November 2015 liess X.___ am 19. November 2015 (Urk. 14/32/12), ergänzt am 3. Dezember 2015 (Urk. 14/32/4-5), bei der Gemeindeverwaltung Y.___ Einsprache erheben. Mit am 9. Dezember 2015 versandtem Einspracheentscheid wies die Gemeindeverwaltung Y.___ diese Einsprache ab (Urk. 14/32/1-2 = Urk. 2). Am 18. Dezember 2015 verfügte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, dass die Zusatzleistungen ab Januar 2016 Fr. 565.-- betrügen, wobei monatlich Fr. 171.-- auf Ergänzungsleistungen sowie monatlich Fr. 394.-- auf eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung entfallen würden (Urk. 14/19-20).
2. Gegen den genannten Einspracheentscheid liess die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1‘294.-- respektive jährlich Fr. 15‘528.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 1. Februar 2016 liess sie auch gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 14/13). Am 4. Februar 2016 reichte sie einen Beleg über die Zinszahlung an die Darlehensgeber ein (Urk. 6 und Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2015 eine Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ erworben, welche sie selber bewohnt (Urk. 14/29). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet die Frage, ob im Rahmen des in vorstehender Erwägung 1.2 genannten Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG auch die Schuldzinsen als Ausgaben zu berücksichtigen sind, welche die Beschwerdeführerin für zum Erwerb der Liegenschaft aufgenommene Privatdarlehen zu bezahlen hat (vgl. Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend würden als Schuldzinsen einzig die Hypothekarzinsen anerkannt, nicht hingegen übrige Schuldzinsen (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde demgegenüber zusammengefasst vor, sie habe die beiden Privatdarlehen zweckgebunden zur Finanzierung der Liegenschaft aufgenommen (Urk. 1 S. 2 ff.) und sie bezahle die dafür gemäss vertraglicher Vereinbarung anfallenden Schuldzinsen effektiv (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6 und Urk. 7). Der Begriff „Hypothek“ sei in der Schweiz nicht gesetzlich definiert. In Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG würden die Hypothekarzinsen gleichwertig mit den Gebäudeunterhaltskosten als anrechenbare Ausgaben genannt und in Relation zum Bruttoertrag einer Liegenschaft gesetzt. Daraus könne gefolgert werden, dass sämtliche Gewinnungskosten gemeint seien, welche die Erzielung des (Liegenschaften-)Ertrags ermöglichten. Ob das Darlehen grundpfandgesichert sei, könne nicht entscheidend sein (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG um den für die Erzielung des Bruttoertrags der Liegenschaft notwendigen finanziellen Aufwand geht, mithin um die Berücksichtigung der Gewinnungskosten (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Insoweit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3 vorstehend) zuzustimmen. Unabhängig davon, ob die zwecks Erwerbs einer Liegenschaft aufgenommene Schuld/Forderung grundpfandgesichert ist, dienen die dafür auszurichtenden Schuldzinsen dem Erzielen eines Liegenschaftenertrages, welcher in Form des ein Natural-Einkommen darstellenden Eigenmietwerts (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen) bei den Einkünften zu berücksichtigen ist. Gemäss Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind sie nach dem Gesagten wie der Hypothekarzins als Ausgaben anzuerkennen, da es sich dabei um notwendige und effektiv anfallende Gewinnungskosten handelt. Folglich erweist sich der rechtliche Standpunkt der Beschwerdegegnerin als nicht haltbar, zumal dem Gesetz keine Definition des Begriffs „Hypothek“ zu entnehmen ist.
3.2 Die Schuldzinsen sind indes nur unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie effektiv bezahlt werden und dass entsprechende Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft dienten.
Um die Liegenschaft zu erwerben, hat die Beschwerdeführerin einerseits eine Hypothek von Fr. 90‘000.-- bei der Z.___ Kantonalbank aufgenommen (Urk. 14/30). Zusätzlich hat sie mit Verträgen vom 31. Mai 2015 Darlehen von ihren Eltern im Umfang von Fr. 360‘000.-- (Urk. 14/26/1) sowie Fr. 110‘000.-- (Urk. 14/26/2) erhalten, was insgesamt (zusammen mit der Hypothek) den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 560‘000.-- ergibt (Urk. 14/29/2). Aufgrund des Korrespondierens des Betrages der aufgenommenen Darlehen mit dem Kaufpreis sowie angesichts der zeitlichen Nähe zum Kauf ist grundsätzlich plausibel, dass die Privatdarlehen wie die Hypothek für den Erwerb der Liegenschaft eingesetzt wurden. Ferner ist dem Darlehensvertrag vom 31. Mai 2015 über den Betrag von Fr. 360‘000.-- ausdrücklich zu entnehmen, dass das Darlehen für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ gewährt wurde (Urk. 14/26/1). Beim gleichentags aufgenommenen Darlehen von Fr. 110‘000.-- wurde vereinbart, dass der Zins 0,5 Prozentpunkte unter dem von der Beschwerdeführerin mit der Z.___ Kantonalbank vereinbarten Hypothekarzins liege (Urk. 14/26/2, Urk. 14/32/4), was ebenfalls auf einen Konnex mit dem Erwerb der Liegenschaft hindeutet. Auch der für das Darlehen über Fr. 360‘000.-- vereinbarte Zins von 1,9 % lehnt sich an derzeit für Hypotheken verlangte Zinssätze an. Insgesamt bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach die erwähnten Darlehen dem Kauf der Liegenschaft in Y.___ dienten.
3.3 Nicht genügend dokumentiert ist hingegen der Geldfluss bezüglich der beiden von den Eltern gewährten Darlehen über Fr. 360‘000.-- und Fr. 110‘000.--. Es ist nicht aktenkundig, ob die Darlehensvaluta direkt an die Verkäufer der Liegenschaft ausbezahlt wurden oder zunächst auf ein Konto der Beschwerdeführerin. Am 12. Januar 2016 sodann, mithin nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, erfolgte im Zusammenhang mit den beiden Darlehen eine Zinszahlung der Beschwerdeführerin an die Eltern im Betrag von Fr. 5‘245.-- (Urk. 7). Der Jahreszins für die beiden Privatdarlehen zusammen beträgt Fr. 8‘902.--, nämlich gerundet Fr. 2‘062.-- (1,875 % von Fr. 110‘000.--; Urk. 14/32/7 in Verbindung mit Urk. 14/30/1, vgl. auch Urk. 14/32/4) sowie Fr. 6‘840.-- (1,9 % von Fr. 360‘000.--, Urk. 14/32/8). Somit entspricht die geleistete Zinszahlung pro rata temporis den vereinbarten Zinsen für die Zeit von circa Ende Mai bis und mit Dezember 2015. Für das grössere der beiden Darlehen legt der Vertrag jedoch eine vierteljährliche Bezahlung der Zinsen fest (Urk. 14/26/1), weshalb sich die Frage stellt, ob die Zinszahlung nicht regelmässig oder gegebenenfalls gar nur im Hinblick auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen getätigt wurde. Zu belegen ist eine regelmässige und fristgerechte Bezahlung der Zinsen.
3.4 Zu klären sind gegebenenfalls auch weitere Aspekte. Die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ist nur unzureichend dokumentiert. Aus dem Verkauf von Stammanteilen an einer GmbH um den Jahreswechsel 2013/2014 (vgl. Urk. 14/26/1, Urk. 14/27) flossen der Beschwerdeführerin Barmittel von über Fr. 400‘000.-- zu (vgl. Urk. 14/25/3, Urk. 14/27/2). Daraufhin tätigte sie am 22. Juli 2014 eine Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 169‘805.60 an ihre Eltern, wobei sie angab, es handle sich um eine Teilzahlung für die Firma (Urk. 14/25/3). Die Passiven der GmbH hatte indes der Käufer übernommen gehabt (Urk. 14/27/2, Urk. 14/27/5). Ferner erfolgten bis und mit am 20. Mai 2015 weitere Darlehensrückzahlungen an die Eltern der Beschwerdeführerin (Urk. 14/25/1-2), welche ihr Ende Mai 2015 wiederum die Darlehen für den Kauf der Liegenschaft gewährten. Nicht geklärt ist sodann der Verbleib der übrigen Barmittel.
3.5 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten in beweisrechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen, um zu eruieren, ob die gewährten Darlehen tatsächlich für den Kauf der Liegenschaft in Y.___ verwendet wurden und ob die dafür vereinbarten Zinsen effektiv regelmässig bezahlt werden. Lässt sich dies rechtsgenüglich erstellen, so sind die Zinsen für die zwecks Erwerbs der Liegenschaft gewährten Privatdarlehen als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG zu berücksichtigen. Die Sache ist für diese weiteren Abklärungen und zum hernach erneuten Entscheid im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ (versandt am 9. Dezember 2015) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer