Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00012




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 22. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, bezieht seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zugehöriger Kinderrente (Urk. 7/251). Am 7. September 2006 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur IV-Rente (Urk. 7/263). Mit Verfügung vom 23. November 2006 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. April 2004 monatliche Zusatzleistungen zu (Urk. 7/240/10-12), welche in der Folge mehrmals angepasst wurden (vgl. Urk. 7/240). Zuletzt sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Zusatzleistungen ab 1. Januar 2012 in der Höhe von monatlich Fr. 957.-- zu
Urk. 7/154).

1.2    Im Rahmen der im April 2011 durchgeführten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV (vgl. Urk. 7/185) stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Versicherten seit mindestens dem Jahre 2007 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der PAX-Versicherung in der Höhe von jährlich Fr. 6‘000.-- ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/184/1, Urk. 7/171/2-4). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Januar 2007 neu auf Fr. 481.--, ab Januar 2008 auf Fr. 465.--, ab Januar 2009 auf Fr. 478.--, ab November 2009 auf Fr. 498.--, ab Januar 2010 auf Fr. 533.--, ab Januar 2011 auf Fr. 569.-- und ab Januar 2012 auf Fr. 589.-- pro Monat fest und forderte die seit Januar 2007 zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 24‘436.-- zurück (Urk. 7/145, vgl. auch Urk. 7/146-152 mit den Berechnungsblättern der einzelnen Berechnungsperioden).

    Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/142), welche sie nach Einsicht in die Verfahrensakten am 17. Oktober 2012 ergänzend begründete (Urk. 7/125). Während laufendem Einspracheverfahren erliess die Durchführungsstelle am 26. November 2012 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 3. Februar 2012 ersetzen sollte; dabei wurde der Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2007 festgesetzt und die seit jenem Zeitpunkt zu viel ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von nunmehr noch Fr. 24'035.-- zurückgefordert (Urk. 7/118). Am 28. November 2012 wurde dann über die hängige Einsprache mit folgendem Dispositiv entschieden: "Die Einsprache vom 21. Februar 2012 respektive 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung betreffend Rückforderung von Zusatzleistungen zur IV vom 3. Februar 2012 wird teilweise gutgeheissen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 26. November 2012 wird bestätigt" (Urk. 7/117).

1.3    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2012 führte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 18. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 7/107/311), welche mit Urteil vom 14. Oktober 2014 des hiesigen Gerichts im Verfahren ZL.2013.00005 abgewiesen wurde (Urk. 7/63).

1.4    Am 12. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung (Urk. 7/61), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 29. September 2015 ablehnte (Urk. 7/18). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2015 (Urk. 7/13) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 29. September 2015 seien aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24‘436.-- beziehungsweise Fr. 24‘035.-- gutzuheissen.

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

1.2    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

1.3    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).

1.4    Da der Tatbestand der Meldepflichtverletzung den Vorwurf eines fehlerhaften Verhaltens umschliesst, ist erforderlich, dass der Meldepflichtige urteilsfähig ist, wie dies auch für die zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung gilt (Art. 19 Abs. 3 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist im Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die in Frage stehende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herrschenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen (BGE 108 V 126 E. 4). Fehlt die Urteilsfähigkeit, kann die versicherte Person für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden, so dass sich in einem solchen Fall die Annahme einer schuldhaften Meldepflichtverletzung verbietet (BGE 112 V 97 E. 2a)

1.5    Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).

1.6    In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

    Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

1.7    Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchsberechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich sodann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin handlungsfähig sei und demnach ihrer Melde- sowie Sorgfaltspflicht nachkommen müsse. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin das ihr zumutende Mindestmass an Sorgfalt nicht angewendet, weshalb vorliegend nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug auszugehen sei (Urk. 2 S. 3)

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von den Leistungen der PAX gehabt habe und die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt sei, weshalb der gute Glaube zu bejahen sei (S. 6). Die medizinischen Berichte würden eine verminderte Urteils- und Handlungsfähigkeit belegen, weshalb nicht von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgegangen werden könne, sondern von einem gutgläubigen Leistungsbezug. Den Unterlagen sei weiter zu entnehmen, dass auch von einer grossen Härte ausgegangen werden müsse, da sie nach wie vor Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (S. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.


3.

3.1    Streitig ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 24035.--.

    Dabei ist der dafür vorausgesetzte gute Glauben zu bejahen, wenn sich die Beschwerdeführerin oder ihre Vertretung keine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen. Denn nach der Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens das Verhalten ihrer Vertretung anrechnen lassen. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertretung gilt insbesondere auch für die Belange der Meldepflichterfüllung. Die Frage nach den Konsequenzen aus einem etwaigen fehlerhaften Verhalten der Vertretung ist indes nicht in vorliegendem Sozialversicherungsprozess zu beantworten.

3.2    Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB).

3.3    Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht ausgeschlossen.

    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rente der PAX nicht in den Berechnungen berücksichtigt worden ist.

3.4    Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (Urk. 3) fest, dass hinsichtlich der Frage, ob der Bezug einer Rente der PAX Versicherung der Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2006 mit Zustellung der entsprechenden Unterlagen gemeldet wurde, Beweislosigkeit herrsche (E. 3.3).

    Hingegen stehe fest, dass sowohl auf dem Anmeldeformular betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV sowie auf den Formularen betreffend die periodische Überprüfung hinsichtlich des nachzuweisenden Vergens und Einkommens verschiedene (anzukreuzende) Vermögens- und Einkommensarten sowie einzureichende Belege aufgeführt seien, wie insbesondere die Saldoausweise aller Bankkonten respektive die Auszüge von jeder Bank, bei der ein Konto bestehe. Dabei seien die Begriffe "Vermögen" und „Einkommen“ in diesen Formularen in einem weiten, uneingeschränkten Sinne gebraucht worden, was sich auch darin zeige, dass am Ende der jeweiligen Rubrik eine generelle Auffangklausel mit der Frage nach dem Vorhandensein von anderen Vermögenswerten beziehungsweise Einkommen aufgeführt sei. Dieser Aufbau der Formulare und die dabei verwendeten Formulierungen würden somit nach Treu und Glauben genügend klar machen, dass alle Ausweise mit Einkommen und Vermögenswerten auf Konten anzugeben sind.

    Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 15. Oktober 2014 sodann fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin, dies hinsichtlich der Rente der PAXVersicherung dennoch zu unterlassen, daher nicht korrekt gewesen sei. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin damals eine entsprechende Anmerkung machen müssen - und zwar spätestens bei der Auffangklausel in Ziffer 7.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versicherungen. Somit habe die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung und im Rahmen der periodischen Überprüfungen mehrfach unvollständige respektive unrichtige Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen gemacht. Welche Beweggründe diesem Vorgehen zugrunde gelegen seien, könne indes offen bleiben (E. 3.4). Auch im nachfolgenden Zeitraum bis 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholt zu verschiedenen Verfügungen die unterschriftliche Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit von deren Berechnungsgrundlagen abgegeben, obwohl dies in Bezug auf das Einkommen nach Erwägung 3.4 nicht zugetroffen habe. Bei den periodischen Überprüfungen in den Jahren 2008 und 2009 habe sie die Frage nach Leistungen (Renten/Taggelder) anderer Versicherungen wie schon bei ihrer Anmeldung klar verneint (E. 3.6).

3.5    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin über den Bezug einer weiteren Rente (der PAX Versicherung) informieren müssen. Daran vermag auch der Umstand, dass sie davon ausgegangen sei, die Sachbearbeiterin der Gemeinde habe die entsprechende Bestätigung eingereicht, nichts zu ändern. So hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Vertretung einerseits anzurechnen zu lassen, andererseits hätte sie selber spätestens in der Auffangklausel in Ziffer 8.7 der Formulare mit der ausdrücklichen Frage nach weiteren Renten und/oder Taggeldern anderer Versicherungen oder auch im Rahmen der periodischen Überprüfungen die Rente vermerken müssen. Stattdessen hat sie die Frage nach Leistungen anderer Versicherungen ausdrücklich mit „nein“ beantwortet und diese offensichtlich unwahre Angabe mit ihrer Unterschrift bestätigt.

    Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (vorstehend E. 1.3), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.

    Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

3.6    Vorliegend musste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Hinweis auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine fehlerhafte Berechnung unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr jedoch klar sein, dass die Nichtberücksichtigung der PAX Rente in den Berechnungen nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch auf Zusatzleistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, spätestens bei den periodischen Überprüfungen hätte merken müssen, dass die besagte Rente der Beschwerdegegnerin bisher nicht gemeldet beziehungsweise berücksichtigt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf den entsprechenden Formularen gar ausdrücklich nach anderweitigen Einkommen gefragt wurde.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt verbeiständet ist und Hilfe bei der Administration erhält, vermag nichts zu ändern. So war sie zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2006 wie auch in den folgenden Jahren anlässlich der periodischen Überprüfungen – soweit aus den Akten ersichtlich – weder verbeiständet noch handlungsunfähig. Dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes bereits zum damaligen Zeitpunkt bei gewissen Sachen eingeschränkt gewesen sei, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag ihr Verhalten jedoch nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich bei der strittigen Frage nach der zusätzlichen Rente der PAX Versicherung nicht um eine schwierige rechtliche Frage, die die Beschwerdeführerin nicht zu beantworten in der Lage gewesen wäre. Bei zumutbarer und pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie daher erkennen können, dass die Rente der PAX Versicherung bisher in den Berechnungen unberücksichtigt geblieben ist. Wäre die Beschwerdeführerin ihren Pflichten nachgekommen, hätte sie die Frage nach weiterem Vermögen beziehungsweise Einkommen nicht gleich mehrmals (bei der Anmeldung und bei zwei weiteren periodischen Überprüfungen) ausdrücklich mit nein beantwortet. Bei korrekter Angabe wäre alsdann selbst bei oberflächlicher Durchsicht der Berechnungsblätter erkennbar gewesen, dass die Berechnung unzutreffend war. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht mehr als ein leichter Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten, sondern als eine grobe Pflichtwidrigkeit.

3.7    Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst.

    Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17Dezember 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach