Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00015 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 17. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, wohnte ab dem 5. Mai 2015 als Untermieterin in der 5½-Zimmermietwohnung ihres Sohnes mit ihm, dessen Ehefrau und deren drei Kindern (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Mit undatiertem Formular (ohne Eingangsstempel) meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 8/2). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) sprach der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘381.-- pro Monat ab dem 1. Juni 2015 zu (Urk. 8/5). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 6. August 2015 Einsprache und rügte die Höhe des in der ZL-Berechnung berücksichtigten Mietzinses (Urk. 8/8/2). Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen wegen des Umzuges der Versicherten in die Gemeinde Z.___ per 1. Februar 2016 ein (Urk. 8/11).
2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 und beantragte, dieser und die Verfügung vom 7. Juli 2015 seien aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab 1. Juni 2015 die ihr gesetzlich zustehenden Zusatzleistungen zu gewähren, ausgehend von den monatlichen Mietausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Jahr respektive Fr. 600.-- pro Monat; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung der Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2015 tätigen könne (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorliegend fällt die Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.3 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
1.4
1.4.1 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt.
Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt.
1.4.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c der Verordnung über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3231.03).
Die Regelung in Art. 16c ELV dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d). Ein Abweichen von dieser Grundregel ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
Gemäss Rz 3231.04 WEL kann in Sonderfällen, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt, je nach den Verhältnissen eine andere Aufteilung vorgenommen werden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Haushalt des Sohnes der Beschwerdeführerin würden mit ihr sechs Personen wohnen, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen sei. Ein Ausnahmefall des Grundsatzes, dass der Mietzins, wenn mehrere Personen in einer Wohnung wohnen würden, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen sei, liege nicht vor. Bei einem Mietzins gemäss dem Mietvertrag von monatlich Fr. 2‘300.-- sei der Untermietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- offensichtlich übersetzt. Es sei daher zu Recht ein Sechstel von Fr. 383.-- angerechnet worden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es liege mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 600.-- kein übersetzter Mietzins vor. Das Zimmer in der Wohnung ihres Sohnes sei von ihr bezogen worden, damit sie von den übrigen Familienmitgliedern unterstützt werden könne. Sie erhalte Pflege- und Betreuungsleistungen der Familie. Aufgrund ihrer Vergesslichkeit und ihrer Migräne sei sie nicht mehr fähig, alleine aus dem Haus zu gehen und den Haushalt selbst zu besorgen. Die Kosten für eine eigene Wohnung und eine Pflegekraft wären höher als Fr. 600.-- pro Monat. Die Aufteilung des Mietzinses auf alle Familienmitglieder zu gleichen Teilen erscheine stossend, da die zwei jüngsten Kinder und die Ehefrau des Hauptmieters ihren Anteil an den Unterhaltskosten in natura durch Haushaltsarbeiten, Besorgungs- und Pflegearbeiten leisten würden. Eine weitergehende finanzielle Verpflichtung könne ihnen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit respektive dem sehr geringen Einkommen weder finanziell zugemutet werden, noch wäre eine solche rechtlich durchsetzbar. Bezüglich des Sohnes A.___ habe von den Eltern bis Oktober 2015 zudem noch eine Unterhaltspflicht bestanden. Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Personen zusammenleben würden, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen würden, sei nach Rz 3231.04 WEL grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen. Eine Aufteilung nach Köpfen rechtfertige sich nicht, zumal effektiv ein Mietzins vereinbart und bezahlt worden sei (Urk. 1 S. 6 f.)
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2015 zu Recht einen Mietzins von monatlich Fr. 383.-- respektive Fr. 4‘596.-- berücksichtigt hat.
3.
3.1 Es ist unstrittig erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang Mai 2015 zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren drei Kindern, (geboren 1997, 1996 und früher, Urk. 3/8/1, Urk. 3/9) in der vom Sohn gemieteten 5½-Zimmerwohnung wohnte (Urk. 1 S. 3 f. und S. 5, Urk. 3/7, Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/7). Damit wohnten 6 Personen in der Mietwohnung, wobei nur die Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 16c ELV zu Recht eine Aufteilung des Mietzinses vornahm.
3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein Ausnahmefall in Sinne von Rz 3231.04 WEL nicht vor. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 56/00 vom 5. Juli 2001, auf welches die WEL in der Fussnote 69 zu Rz 3231.04 WEL verweist, sind Ausnahmen zulässig, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (E. 2b). Dies ist hier indes gerade nicht der Fall. Denn es besteht weder in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf ihre Enkelkinder eine Unterhaltspflicht. Würde der Mietzins nicht nach Köpfen aufgeteilt, würde damit entgegen dem Zweck der Bestimmung in Art. 16c ELV (AHI 1998 S. 34) nicht verhindert, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufkommt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob und wie viel Einkommen die einzelnen Familienmitglieder erzielen. Ebenfalls nicht massgeblich ist, welcher Betrag im Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn sowie Schwiegertochter (Urk. 8/3) festgelegt wurde (Rz 3231.03 WEL). Dies gilt um so mehr, als für tatsächliche monatliche Mietzinszahlungen in der Höhe von Fr. 600.-- als Beweis lediglich Quittungen für die Monate Mai bis August 2015, alle datiert vom 7. August 2015, vorgelegt wurden (Urk. 3/4).
Im Übrigen sprechen auch keine anderen Umstände für das Abweichen vom Grundsatz der Mietzinsaufteilung an sich und der Aufteilung nach Köpfen. Insbesondere bewohnte die Beschwerdeführerin in der 5½-Zimmerwohnung ihres Sohnes gemäss dem Untermietvertrag lediglich ein unmöbliertes Zimmer mit dem Recht zur Mitbenützung der Küche, des Wohnzimmers, des Badezimmers und der Waschküche (Urk. 8/3). Diese Raumaufteilung führt mit der Mitzinsaufteilung nach Köpfen nicht zu einem stossenden Ergebnis.
Sodann dürfen weder allfällige Pflege- und Haushaltführungsleistungen der Familie für die Beschwerdeführerin noch die Auslagen für die Verköstigung mit dem Mietzinsbetrag berücksichtigt werden. Eine Entschädigung für Pflegeleistungen wäre nicht über die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG), sondern über die Kostenbeteiligung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu prüfen und zu vergüten. Eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist indes nicht belegt. Ohnehin müsste als Voraussetzung für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch Familienangehörige erbrachte Pflegeleistungen eine Erwerbseinbusse der pflegenden Person gegeben und nachgewiesen sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_902/2009 und 8C_227/2007 vom 23. November 2007 E. 4.1), was hier weder behauptet wurde noch den Akten zu entnehmen ist.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin als Mietzinsausgabe einen Sechstel des Mietzinses von Fr. 2'300.-- (Urk. 8/1), mithin von monatlich Fr. 383.-- in der ZL-Berechnung ab Mai 2015 berücksichtigt hat. Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) ist damit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann